Oberlandesgericht Oldenburg:
Beschluss vom 31. Mai 2002
Aktenzeichen: 3 WF 151/02
(OLG Oldenburg: Beschluss v. 31.05.2002, Az.: 3 WF 151/02)
Tenor
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts € Familiengericht € Norden vom 24. April 2002 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels geändert.
Der Streitwert für die Ehesache wird auf 5.721,- € festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Durch den Beschluß vom 24.04.2002 hat das Amtsgericht den Streitwert für die Ehesache auf 3.500,- € festgesetzt. Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde erstrebt der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die Erhöhung dieses Werts auf 6.334,91 €.
Das Rechtsmittel ist zulässig gemäß §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG. Es hat auch in der Sache teilweise Erfolg.
In Ehesachen ist der Wert des Streitgegenstandes gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, zu bestimmen. Ausgangspunkt sind dabei in der Regel die Einkommensverhältnisse, hinsichtlich derer gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 GKG das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute einzusetzen ist. Abzuziehen sind nach der Rechtsprechung des Senats Unterhaltsleistungen an Kinder.
Vorliegend ist zugrundezulegen, dass der Antragsteller bei Einreichung des Scheidungsantrages über ein Nettoeinkommen von monatlich 3.500,- DM verfügte. Die Antragsgegnerin erzielte aus Geringverdienertätigkeit monatlich 630,- DM. Für die aus der Ehe hervorgegangene Tochter V... zahlte der Antragsteller als Unterhalt nach eigenen Angaben zu seinem Prozeßkostenhilfegesuch monatlich 400,- DM. Aus dem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen der Parteien errechnet sich danach bei Abzug eines dreimonatigen Kindesunterhalts ein Streitwert von 11.190 DM/5.721,- €.
Das beiden Parteien Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Senats keine Herabsetzung des Streitwerts, und zwar umso weniger, als das Amtsgericht die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für beide Parteien mit der Auferlegung monatlicher Raten verbunden hat. Es besteht auch kein Anlaß, den Streitwert wegen geringen Umfangs der Sache herabzusetzen. Voraussetzung einer derartigen Herabsetzung wäre ein deutliches Abweichen des Umfangs vom Umfang einer normalen Scheidungssache. An dieser deutlichen Abweichung fehlt es. In der heutigen Gerichtspraxis stellen Scheidungen von nur geringem Umfang den Regelfall dar, ob nun bereits bei Einreichung des Scheidungsantrages Einvernehmen der Parteien besteht oder ob wegen Zeitablaufs die Zerrüttungsvermutung des § 1566 Abs. 1 BGB greift. Ursache für einen zeitaufwendigen Verfahrensgang ist regelmäßig nicht das Scheidungsbegehren, sondern sind die im Verbund mit dem Scheidungsausspruch zu regelnden Folgesachen, für die eigene Streitwerte festzusetzen sind.
Demgemäß war zu beschließen, wie geschehen (vgl. auch Senatsbeschluß 3 WF 60/01 vom 14.05.2001 zu 7 F 27/98 AG Norden).
Die Kostenfolge beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.
OLG Oldenburg:
Beschluss v. 31.05.2002
Az: 3 WF 151/02
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