Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 30. Dezember 1994
Aktenzeichen: 6 U 118/94

(OLG Köln: Urteil v. 30.12.1994, Az.: 6 U 118/94)

Der in einer Anzeige blickfangmäßig herausgestellte Ankaufpreis ,...bis zu 6.500,-- DM" für in Zahlung gegebene Fahrzeuge der Marken Trabant, Wartburg und ,alle Ex-DDR-Fahrzeuge" stellt sich als unzulässiges, wettbewerbswidriges (übermäßiges) Anlocken dar, wenn - wie hier - der herausgestellte Spitzenwert nur bei einigen wenigen Fahrzeugen erreichbar ist, beim Gros der angesprochenen Fahrzeuge hingegen nur ein deutlich geringerer Óbernahmepreis erzielbar ist.

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist zwar zulässig. Der Sache nach ist

ihr allerdings der Erfolg zu versagen.

Der nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugte Kläger, dem nach

seinem unbestrittenen Vortrag eine erhebliche Anzahl von auch im

Kölner Raum tätigen Fahrzeughändlern angehört und der - wie

gerichtsbekannt ist - in ausreichendem Maß finanziell, sachlich und

personell ausgestattet ist, seine satzungsgemäßen Aufgaben, zu

denen auch, wie ebenfalls gerichtsbekannt ist, die Verfolgung von

Wettbewerbsverstößen der vorliegenden Art - auch vor Gericht -

gehört, kann vom Beklagten Unterlassung der verfahrensbetroffenen

Werbung verlangen.

Dabei bedarf es nicht der Entscheidung, ob die unter

Hervorhebung des Spitzenanrechnungspreises von 6.500,-- DM für beim

Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen in Zahlung genommene Trabant,

Wartburg und ,alle Ex-DDR-Fahrzeuge" gestaltete Werbeanzeige als

irreführende Werbung i.S. des § 3 UWG zu qualifizieren, daher aus

diesem Grund zu unterlassen ist. Selbst wenn nämlich - etwa mangels

einer unmittelbar durch die Angaben in der Werbung selbst

hervorgerufene Fehlvorstellung betreffend die Erzielbarkeit des

ausgelobten Spitzenanrechnungspreises für aus der Produktion der

ehemaligen DDR stammende Fahrzeuge - keine für § 3 UWG relevante

Irreführung anzunehmen wäre, so stellt sich die beanstandete

Werbung unter Würdigung des gesamten Lebenssachverhalts, zu dem sie

in Bezug gesetzt ist, in ihrer Gesamtwirkung jedenfalls als ein

nach § 1 UWG zu unterlassendes sittenwidriges übertriebenes

Anlocken dar.

Grundsätzlich verstößt es zwar nicht gegen die guten

wettbewerblichen Sitten, sondern ist Element jeder Werbung, wenn

der Werbende die Aufmerksamkeit des umworbenen Publikums durch das

Anpreisen der Qualität oder Preiswürdigkeit der eigenen Ware oder

Leistung auf sich lenkt, um hierdurch einen Anreizeffekt zu

schaffen, der die Umworbenen veranlaßt, in unmittelbaren Kontakt

mit ihm - dem Werbenden - zu treten (Baumbach-Hefermehl,

Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., Rdn. 90 zu § 1 UWG). Beeinflussen

diese vom Werbenden gewählten Anreize die Umworbenen allerdings in

einem Maße unsachlich, nämlich derart, daß diese ihre Entscheidung

nicht mehr im Hinblick auf die Qualität und Preiswürdigkeit der

Ware unter Vergleich der verschiedenen Angebote, sondern vor allem

im Hinblick auf den in Aussicht gestellten Vorteil treffen, ergibt

sich daraus eine Kollision mit den guten Sitten des Wettbewerbs:

Der solcherart angelockte Umworbene unterliegt der übermäßigen

Anziehungskraft der Werbung, so daß er sich nicht mit den Angeboten

der Mitbewerber befaßt, sondern gleichsam ,magnetisch" in das

Geschäftslokal des Werbenden gezogen und damit in eine Situation

gebracht wird, in der sich die Aussichten auf Geschäftsabschlüsse

erhöhen. Selbst wenn auf den Umworbenen kein psychologischer Kauf -

oder Bestellzwang ausgeübt wird, sprechen ihn die zum Verkauf

ausgestellten Waren unmittelbar an oder er erliegt - u.U. bereits

aus Bequemlichkeit - der so geschaffenen Gelegenheit zum

Geschäftsabschluß. Ob sich ein Werbemittel als übertriebenes, das

jeder Werbung immanente Maß übersteigende Anlocken darstellt,

welches geeignet ist, den Kunden ,einzufangen", kann dabei nur im

Einzelfall unter Würdigung des Gesamtcharakters des Werbeverhaltens

bei gleichzeitigem Einbezug des Inhalts, des Zwecks, des

Beweggrunds und der Auswirkungen der konkreten Werbung sowohl nach

der Stärke und der Reizwirkung des ,Lockmittels" als auch nach dem

Ausmaß der Verstrickung des Umworbenen in eine leicht zum

Geschäftsabschluß führende Situation beurteilt werden

(Baumbach-Hefermehl, a.a.O., Rdn. 91 zu § 1 UWG; v. Gamm, UWG, 3.

Aufl., Rdn. 37 zu § 1). Ergibt sich danach, daß der als Lockmittel

gewählte Anreiz für das Aufsuchen des Geschäftslokals seinen

Auswirkungen nach unter Abwägung der Interessen der Mitbewerber und

Kunden sowie der Allgemeinheit unverhältnismäßig ist, ist die

Grenze zum zulässigen Anlocken überschritten und das Verhalten des

Werbenden als ,unlauter" i.S. des § 1 UWG zu qualifizieren.

So liegt der Fall hier:

Der in der Anzeige blickfangmäßig herausgestellte Betrag von ,

... bis zu 6.500,-- DM" für in Zahlung gegebene Fahrzeuge der

Marken Trabant, Wartburg und alle ,Ex-DDRFahrzeuge" stellt auch

nach den Darlegungen des Beklagten einen nur für wenige dieser

Fahrzeuge als realistisch in Betracht zu ziehenden Spitzenwert dar.

Dem sind auf der anderen Seite - was die zum Verkauf beworbenen

Fahrzeuge des Beklagten angeht - Niedrigpreise gegenübergestellt,

die zudem durch Fettdruck hervorgehoben sind. Beim durchschnittlich

informierten flüchtigen Leser dieser Werbeanzeige wird hierdurch

der realisierbare Eindruck erweckt, für seinen alten ,Ex-DDR-Wagen"

- gleich welchen Typs - bei der Inzahlungnahme einen besonders

günstigen Preis erzielen zu können, der wiederum den für die

beklagtenseits beworbenen Fahrzeuge im Ergebnis zu zahlenden Preis

unter den bei anderen KFZ-Händlern geforderten Preis für

vergleichbare Fahrzeuge drücken werde, daher besonders attraktiv

sei. Der Beklagte hat sich mit dieser Anzeige sonach als insgesamt

besonders preisgünstiges Unternehmen präsentiert. Durch das

suggestive Herausstellen des bei Inzahlungnahme gebrauchter

Fahrzeuge in Ansatz gebrachten Spitzenbetrags von 6.500,-- DM wird

nämlich bei den Umworbenen die Vorstellung erweckt, es handele sich

hierbei generell um den Betrag, der für gut erhaltene, aus der

Produktion der ehemaligen DDR stammende Fahrzeuge der gehobenen

Klasse angerechnet werde. Andernfalls wäre diese Hervorhebung

überflüssig. Hätte sich der Beklagte bei der Bewertung der in

Zahlung genommenen ,Ex-DDR-Fahrzeuge" an dem marktüblichen Preis

bzw. am handelsüblichen Verkehrswert orientieren wollen, hätte es

der besonderen betragsmäßigen Angabe der Obergrenze von 6.500,-- DM

nicht bedurft. Dies macht vielmehr nur dann Sinn, wenn der Beklagte

sich selbst an diesen von ihm angegebenen Betrag bei der

Inzahlungnahme von ,Ex-DDRFahrzeugen" der gehobenen Klasse als

generellen Maßstab binden läßt.

Da diese Bewertung der in Zahlung gegebenen Fahrzeuge realiter

allerdings nur für ganz wenige der aus DDRProduktionen stammende

Fahrzeuge erzielbar ist, erliegen die Umworbenen einer

Fehleinschätzung.

Selbst nach der vom Beklagten vorgelegten Super-SchwackeListe

(Ausgabe 12/93) ist ein dem Betrag von 6.500,-- DM annähernd

entsprechender Preis nur für zwei von insgesamt zehn dort

ausgewiesene Wartburg-Modelle angesetzt, die ausschließlich den

letzten Baujahren (1989/1990) entstammen (Wartburg 1.3. Kombi: 1989

- 6.600,-- DM; 1990 - 6.900,-- DM; Wartburg 1.3. S Kombi: 1989 -

5.800,-- DM; 1990 - 6.900,-- DM). Die für die älteren

Baualtersklassen und übrigen Wartburg-Modelle, erst recht für die

TrabantModelle angegebenen Preise liegen hingegen ausnahmslos weit

darunter und variieren im Bereich zwischen 100,-- DM (Trabant P

601, Baujahr 1984) bis 4.850,-- DM (Wartburg 1.3. S Kombi, Baujahr

1988).

Zwar ist es richtig, daß die in der Schwacke-Liste ausgewiesenen

Preise nur durchschnittliche Werte sind und nicht ohne weiteres den

handelsüblichen Verkehrswerten in jedem Fall gleichgesetzt werden

können. Im Einzelfall hängt der Preis für einen Gebrauchtwagen und

damit auch der bei der Inzahlungnahme dieses Fahrzeugs anzusetzende

Anrechnungspreis vielmehr vom individuellen Erhaltungszustand sowie

besonderen Ausstattungsmerkmalen ab, so daß sich Abweichungen nach

oben und unten von dem in der Schwacke-Liste eingetragenen Preis

ergeben können. Gleichwohl stellen die in der Schwacke-Liste

ausgewiesenen Preise nach der Vorstellung des betroffenen Publikums

die ganz maßgebliche Orientierung bei der Einschätzung des Wertes

des in Zahlung zu gebenden eigenen Pkw`s dar. In aller Regel

verfügt der Eigentümer eines gebrauchten Fahrzeugs nämlich über

keine besonderen Marktkenntnisse, die ihm als weitere Faktoren bei

der Vorstellung über den Wert seines Fahrzeugs nähere Aufschlüsse

geben könnten. Nach den in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Werten

ist aber der in der Anzeige angegebene Spitzenbetrag von 6.500,--

DM für die ganz überwiegende Anzahl der Wartburg- und

Trabant-Modelle unrealistisch. Hieran ändert der Umstand nichts,

daß der bei der Inzahlungnahme erzielbare Anrechnungspreis durch

den Zusatz ,bis ..." als Höchstpreis angegeben ist. Gerade an

diesem Spitzenpreis orientiert der Umworbene seine Vorstellung über

die Preisbemessung des Beklagten, die ihm daher als gegenüber den

üblichen Preisen besonders attraktive Preise erscheinen.

Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf eine Liste des

Sachverständigenbüros D. & W. aus Dresden sowie ein in der

Sächsischen Zeitung veröffentlichtes Kleininserat einwendet, auch

für Fahrzeuge der Marke Trabant - Baujahre 1990 und 1991 - würden

Preise von 5.000,-- DM bis zu 5.900,-- DM erzielt, führt das zu

keiner abweichenden Beurteilung. Unabhängig davon, daß die

Bewertungsgrundlagen des vorbezeichneten Sachverständigenbüros

nicht nachvollziehbar gemacht sind und dessen Verwertung schon aus

diesem Grund Bedenken begegnet, wird hieraus auch nicht

ersichtlich, inwiefern die darin genannten Werte Repräsentanz in

Bezug auf die marktüblichen Preise für sich beanspruchen können.

Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, daß die in der genannten

Liste angegebenen Werte selbst gegenüber dem hochwertigen Modell

Trabant P 601 Universal de luxe Kombi/3 - Baujahr 1990 -, das in

der Schwacke-Liste mit 1.250,-- DM ausgewiesen ist, ein Mehrfaches

betragen (4.400,-- DM und 5.900,-- DM). Darüber hinaus ergibt sich

aus der Sachverständigen-Liste, daß für die Zeit nach 10/89 nur

eine geringe Menge von dort aufgeführten Trabant-Fahrzeugen

produziert worden bzw. noch in Umlauf ist. Dies wiederum läßt den

Rückschluß darauf zu, daß die überwiegende Anzahl der noch auf dem

Markt befindlichen Trabant-Fahrzeuge in den davorliegenden Jahren

produziert wurde und daß diese Fahrzeuge entscheidend die

Marktverhältnisse bestimmen und prägen. Selbst wenn danach

tatsächlich einzelne Trabant-Modelle der Höchstklasse neueren

Baujahrs zu dem vom Beklagten ausgelobten höchsten Anrechnungspreis

verkäuflich sein sollten, ändert dies nichts daran, daß der ganz

überwiegende Teil der angesprochenen ,Trabant"-Besitzer in seiner

durch die Werbeanzeige veranlaßten Vorstellung hinsichtlich des

Anrechnungspreises enttäuscht wird.

Entsprechendes gilt weiterhin angesichts der in der Sächsischen

Zeitung veröffentlichten Anzeige, wonach ein ,Trabant 1.1. Mod. 90"

zu einem Preis von 6.900,-- DM angeboten wird. Unabhängig davon,

daß der danach verlangte Preis nicht ohne weiteres auch auf die

Realisierbarkeit dieser Preisvorstellung schließen läßt, zählt das

darin ausgeschriebene Modell auch gerade zu den nur in geringem

Bestand auf den Markt gebrachten Trabant-Fahrzeugen, die daher

nicht marktbestimmed sind.

Es besteht dabei auch kein Anlaß, das vom Beklagten zum Beweis

für die ,fachgerechte Feststellung der Preise" angebotene

Sachverständigengutachten einzuholen.

Dieses Beweisangebot bezieht sich offenkundig auf die

Feststellung der in der vorgenannten Sachverständigen-Liste

ausgewiesenen Werte. Mangels konkreter Darlegung der Kriterien, die

das Sachverständigenbüro Dombrowski & Warnecke bei der

Wertermittlung zugrundegelegt hat (wie viele KFZ Trabant welchen

genauen Typs wurden in welchem Zeitraum zu welchen Einzelpreisen

auf welchem Markt verkauft und wie wurden diese Daten erhoben€),

kann nicht beurteilt werden, ob diese Daten den Anforderungen an

eine fachgerechte Vorgehensweise grundsätzlich entsprechen; das

Sachverständigengutachten, das die von dem Sachverständigenbüro D.

& W. eingeschlagene Vorgehensweise erst erfragen müßte, liefen

bei dieser Sachlage auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis

hinaus.

Auch dem zu der Behauptung des Beklagten, bei den in die

Sachverständigen-Liste eingestellten Trabant-Fahrzeugen handele es

sich um das ,Gros" der ,Ex-DDR-Fahrzeuge" vorgebrachten

Beweisangebot durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ist

nicht nachzukommen. Bereits aus der Sachverständigen-Liste selbst

geht hervor, daß von den darin genannten Trabant-Modellen ab 10/89

nur ein geringer Bestand vorhanden ist. Mit seiner Behauptung,

diese Modelle machten das ,Gros" der auf dem Markt befindlichen

TrabantModelle aus, setzt sich der Beklagte in Widerspruch zu der

von ihm selbst vorgelegten Liste. Seine Behauptung ist daher

ersichtlich ,in's Blaue" hinein erfolgt, was es rechtfertigt, sie

als unsubstantiiert, mithin unbeachtlich einzuordnen.

Unbeachtlich ist weiter der Einwand des Beklagten, auch in einer

unbeanstandet gebliebenen Werbeanzeige der Firma Ford sei ein

Anrechnungspreis von ,... bis zu 3.000,-- DM" für die

Inzahlungnahme des alten Fahrzeugs ausgewiesen. Zum einen läßt der

Umstand, daß die Anzeige der Firma Ford möglicherweise

unbeanstandet geblieben ist, nicht den Rückschluß darauf zu, daß

die verfahrensbetroffene Werbeanzeige des Beklagten unter

wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig ist. Zum anderen

unterscheidet sich diese zum Vergleich herangezogene Anzeige auch

dadurch von derjenigen des Beklagten, daß der Anrechnungspreis

nicht - suggestiv - blickfangmäßig herausgestellt, sondern in den

Fließtext eingearbeitet ist.

Die nach alledem auf der Grundlage der Werbeanzeige gebildete

Vorstellung, daß es sich beim Beklagten - gegenüber anderen

Mitkonkurrenten - um einen in der Preisgestaltung ungewöhnlich

günstigen Anbieter handele, übt, was die Mitglieder des Senats als

Teil der angesprochenen Verkehrskreise aus eigener Sachkunde zu

beurteilen vermögen, auf einen nicht unerheblichen Teil der

Umworbenen einen Anlockeffekt dahin aus, das Geschäftslokal des

Beklagten in Bergisch-Gladbach wegen dessen vermeintlichen

Preisgünstigkeit aufzusuchen, wobei diese Wirkung durch den in der

Werbeanzeige enthaltenen zusätzlichen Hinweis: ,Dieser Weg lohnt

sich" noch unterstützt wird. Unter Berücksichtigung des

hauptsächlichen Verbreitungsgebiets der Mitteldeutschen Zeitung, in

welcher die verfahrensbetroffene Werbeanzeige des Beklagten

veröffentlicht wurde, geht dies für die Mehrzahl der Umworbenen

einen nicht unbeträchtlichen Reiseweg und dem hiermit verbundenen

Aufwand einher. Wenn sich dann - am Ziel der Reise angelangt - im

Geschäftslokal des Beklagten die Vorstellung eines besonders

günstigen Anrechnungspreises für das konkrete ,Ex-DDR-Fahrzeug"

tatsächlich als unrealistische Fehleinschätzung herausstellt, wird

der Interessent gleichwohl zu einem - ungünstigeren - Abschluß

geneigt bzw. bereit sein, und zwar schon allein deshalb, damit der

in Kauf genommene weite Anreiseweg und der damit verbundene Aufwand

sich im Nachhinein nicht als nutzlos erweisen. Der vom Inhalt der

Werbeanzeige ausgehende Anreiz führt in seinen Auswirkungen auf

diese Weise zu einer mit den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs

nicht mehr zu vereinbarenden Verstrickung der Umworbenen und ist

als solcher als übertriebenes, mit den guten wettbewerblichen

Sitten daher unvereinbares Anlocken zu qualifizieren.

Dieses Werbeverhalten des Beklagten, das geeignet ist, ihm

gegenüber seinen Mitkonkurrenten einen deutlichen Vorsprung

einzuräumen, stellt sich schließlich nicht lediglich als

Bagatellverstoß dar, sondern führt zu einer wesentlichen, nicht

hinnehmbaren Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem hier

relevanten Markt für Gebrauchtfahrzeuge, auf dem zahlreiche

Anbieter hart konkurrieren (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG).

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre

Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Beschwer des Beklagten war gem. § 546 Abs. 2 S. 1 ZPO

festzusetzen; sie entspricht dem Wert des Unterliegens des

Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit. Es bestand kein Anlaß, die

Revision zuzulassen, da weder eine Rechtssache von grundsätzlicher

Bedeutung (§ 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), noch ein die Zulassung der

Revision rechtfertigender Fall des § 546 Abs. 1 Nr. 2 ZPO

vorliegt.

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OLG Köln:
Urteil v. 30.12.1994
Az: 6 U 118/94


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