Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 30. Dezember 1994
Aktenzeichen: 6 U 118/94
(OLG Köln: Urteil v. 30.12.1994, Az.: 6 U 118/94)
Der in einer Anzeige blickfangmäßig herausgestellte Ankaufpreis ,...bis zu 6.500,-- DM" für in Zahlung gegebene Fahrzeuge der Marken Trabant, Wartburg und ,alle Ex-DDR-Fahrzeuge" stellt sich als unzulässiges, wettbewerbswidriges (übermäßiges) Anlocken dar, wenn - wie hier - der herausgestellte Spitzenwert nur bei einigen wenigen Fahrzeugen erreichbar ist, beim Gros der angesprochenen Fahrzeuge hingegen nur ein deutlich geringerer Óbernahmepreis erzielbar ist.
Gründe
Die Berufung des Beklagten ist zwar zulässig. Der Sache nach ist
ihr allerdings der Erfolg zu versagen.
Der nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugte Kläger, dem nach
seinem unbestrittenen Vortrag eine erhebliche Anzahl von auch im
Kölner Raum tätigen Fahrzeughändlern angehört und der - wie
gerichtsbekannt ist - in ausreichendem Maß finanziell, sachlich und
personell ausgestattet ist, seine satzungsgemäßen Aufgaben, zu
denen auch, wie ebenfalls gerichtsbekannt ist, die Verfolgung von
Wettbewerbsverstößen der vorliegenden Art - auch vor Gericht -
gehört, kann vom Beklagten Unterlassung der verfahrensbetroffenen
Werbung verlangen.
Dabei bedarf es nicht der Entscheidung, ob die unter
Hervorhebung des Spitzenanrechnungspreises von 6.500,-- DM für beim
Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen in Zahlung genommene Trabant,
Wartburg und ,alle Ex-DDR-Fahrzeuge" gestaltete Werbeanzeige als
irreführende Werbung i.S. des § 3 UWG zu qualifizieren, daher aus
diesem Grund zu unterlassen ist. Selbst wenn nämlich - etwa mangels
einer unmittelbar durch die Angaben in der Werbung selbst
hervorgerufene Fehlvorstellung betreffend die Erzielbarkeit des
ausgelobten Spitzenanrechnungspreises für aus der Produktion der
ehemaligen DDR stammende Fahrzeuge - keine für § 3 UWG relevante
Irreführung anzunehmen wäre, so stellt sich die beanstandete
Werbung unter Würdigung des gesamten Lebenssachverhalts, zu dem sie
in Bezug gesetzt ist, in ihrer Gesamtwirkung jedenfalls als ein
nach § 1 UWG zu unterlassendes sittenwidriges übertriebenes
Anlocken dar.
Grundsätzlich verstößt es zwar nicht gegen die guten
wettbewerblichen Sitten, sondern ist Element jeder Werbung, wenn
der Werbende die Aufmerksamkeit des umworbenen Publikums durch das
Anpreisen der Qualität oder Preiswürdigkeit der eigenen Ware oder
Leistung auf sich lenkt, um hierdurch einen Anreizeffekt zu
schaffen, der die Umworbenen veranlaßt, in unmittelbaren Kontakt
mit ihm - dem Werbenden - zu treten (Baumbach-Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., Rdn. 90 zu § 1 UWG). Beeinflussen
diese vom Werbenden gewählten Anreize die Umworbenen allerdings in
einem Maße unsachlich, nämlich derart, daß diese ihre Entscheidung
nicht mehr im Hinblick auf die Qualität und Preiswürdigkeit der
Ware unter Vergleich der verschiedenen Angebote, sondern vor allem
im Hinblick auf den in Aussicht gestellten Vorteil treffen, ergibt
sich daraus eine Kollision mit den guten Sitten des Wettbewerbs:
Der solcherart angelockte Umworbene unterliegt der übermäßigen
Anziehungskraft der Werbung, so daß er sich nicht mit den Angeboten
der Mitbewerber befaßt, sondern gleichsam ,magnetisch" in das
Geschäftslokal des Werbenden gezogen und damit in eine Situation
gebracht wird, in der sich die Aussichten auf Geschäftsabschlüsse
erhöhen. Selbst wenn auf den Umworbenen kein psychologischer Kauf -
oder Bestellzwang ausgeübt wird, sprechen ihn die zum Verkauf
ausgestellten Waren unmittelbar an oder er erliegt - u.U. bereits
aus Bequemlichkeit - der so geschaffenen Gelegenheit zum
Geschäftsabschluß. Ob sich ein Werbemittel als übertriebenes, das
jeder Werbung immanente Maß übersteigende Anlocken darstellt,
welches geeignet ist, den Kunden ,einzufangen", kann dabei nur im
Einzelfall unter Würdigung des Gesamtcharakters des Werbeverhaltens
bei gleichzeitigem Einbezug des Inhalts, des Zwecks, des
Beweggrunds und der Auswirkungen der konkreten Werbung sowohl nach
der Stärke und der Reizwirkung des ,Lockmittels" als auch nach dem
Ausmaß der Verstrickung des Umworbenen in eine leicht zum
Geschäftsabschluß führende Situation beurteilt werden
(Baumbach-Hefermehl, a.a.O., Rdn. 91 zu § 1 UWG; v. Gamm, UWG, 3.
Aufl., Rdn. 37 zu § 1). Ergibt sich danach, daß der als Lockmittel
gewählte Anreiz für das Aufsuchen des Geschäftslokals seinen
Auswirkungen nach unter Abwägung der Interessen der Mitbewerber und
Kunden sowie der Allgemeinheit unverhältnismäßig ist, ist die
Grenze zum zulässigen Anlocken überschritten und das Verhalten des
Werbenden als ,unlauter" i.S. des § 1 UWG zu qualifizieren.
So liegt der Fall hier:
Der in der Anzeige blickfangmäßig herausgestellte Betrag von ,
... bis zu 6.500,-- DM" für in Zahlung gegebene Fahrzeuge der
Marken Trabant, Wartburg und alle ,Ex-DDRFahrzeuge" stellt auch
nach den Darlegungen des Beklagten einen nur für wenige dieser
Fahrzeuge als realistisch in Betracht zu ziehenden Spitzenwert dar.
Dem sind auf der anderen Seite - was die zum Verkauf beworbenen
Fahrzeuge des Beklagten angeht - Niedrigpreise gegenübergestellt,
die zudem durch Fettdruck hervorgehoben sind. Beim durchschnittlich
informierten flüchtigen Leser dieser Werbeanzeige wird hierdurch
der realisierbare Eindruck erweckt, für seinen alten ,Ex-DDR-Wagen"
- gleich welchen Typs - bei der Inzahlungnahme einen besonders
günstigen Preis erzielen zu können, der wiederum den für die
beklagtenseits beworbenen Fahrzeuge im Ergebnis zu zahlenden Preis
unter den bei anderen KFZ-Händlern geforderten Preis für
vergleichbare Fahrzeuge drücken werde, daher besonders attraktiv
sei. Der Beklagte hat sich mit dieser Anzeige sonach als insgesamt
besonders preisgünstiges Unternehmen präsentiert. Durch das
suggestive Herausstellen des bei Inzahlungnahme gebrauchter
Fahrzeuge in Ansatz gebrachten Spitzenbetrags von 6.500,-- DM wird
nämlich bei den Umworbenen die Vorstellung erweckt, es handele sich
hierbei generell um den Betrag, der für gut erhaltene, aus der
Produktion der ehemaligen DDR stammende Fahrzeuge der gehobenen
Klasse angerechnet werde. Andernfalls wäre diese Hervorhebung
überflüssig. Hätte sich der Beklagte bei der Bewertung der in
Zahlung genommenen ,Ex-DDR-Fahrzeuge" an dem marktüblichen Preis
bzw. am handelsüblichen Verkehrswert orientieren wollen, hätte es
der besonderen betragsmäßigen Angabe der Obergrenze von 6.500,-- DM
nicht bedurft. Dies macht vielmehr nur dann Sinn, wenn der Beklagte
sich selbst an diesen von ihm angegebenen Betrag bei der
Inzahlungnahme von ,Ex-DDRFahrzeugen" der gehobenen Klasse als
generellen Maßstab binden läßt.
Da diese Bewertung der in Zahlung gegebenen Fahrzeuge realiter
allerdings nur für ganz wenige der aus DDRProduktionen stammende
Fahrzeuge erzielbar ist, erliegen die Umworbenen einer
Fehleinschätzung.
Selbst nach der vom Beklagten vorgelegten Super-SchwackeListe
(Ausgabe 12/93) ist ein dem Betrag von 6.500,-- DM annähernd
entsprechender Preis nur für zwei von insgesamt zehn dort
ausgewiesene Wartburg-Modelle angesetzt, die ausschließlich den
letzten Baujahren (1989/1990) entstammen (Wartburg 1.3. Kombi: 1989
- 6.600,-- DM; 1990 - 6.900,-- DM; Wartburg 1.3. S Kombi: 1989 -
5.800,-- DM; 1990 - 6.900,-- DM). Die für die älteren
Baualtersklassen und übrigen Wartburg-Modelle, erst recht für die
TrabantModelle angegebenen Preise liegen hingegen ausnahmslos weit
darunter und variieren im Bereich zwischen 100,-- DM (Trabant P
601, Baujahr 1984) bis 4.850,-- DM (Wartburg 1.3. S Kombi, Baujahr
1988).
Zwar ist es richtig, daß die in der Schwacke-Liste ausgewiesenen
Preise nur durchschnittliche Werte sind und nicht ohne weiteres den
handelsüblichen Verkehrswerten in jedem Fall gleichgesetzt werden
können. Im Einzelfall hängt der Preis für einen Gebrauchtwagen und
damit auch der bei der Inzahlungnahme dieses Fahrzeugs anzusetzende
Anrechnungspreis vielmehr vom individuellen Erhaltungszustand sowie
besonderen Ausstattungsmerkmalen ab, so daß sich Abweichungen nach
oben und unten von dem in der Schwacke-Liste eingetragenen Preis
ergeben können. Gleichwohl stellen die in der Schwacke-Liste
ausgewiesenen Preise nach der Vorstellung des betroffenen Publikums
die ganz maßgebliche Orientierung bei der Einschätzung des Wertes
des in Zahlung zu gebenden eigenen Pkw`s dar. In aller Regel
verfügt der Eigentümer eines gebrauchten Fahrzeugs nämlich über
keine besonderen Marktkenntnisse, die ihm als weitere Faktoren bei
der Vorstellung über den Wert seines Fahrzeugs nähere Aufschlüsse
geben könnten. Nach den in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Werten
ist aber der in der Anzeige angegebene Spitzenbetrag von 6.500,--
DM für die ganz überwiegende Anzahl der Wartburg- und
Trabant-Modelle unrealistisch. Hieran ändert der Umstand nichts,
daß der bei der Inzahlungnahme erzielbare Anrechnungspreis durch
den Zusatz ,bis ..." als Höchstpreis angegeben ist. Gerade an
diesem Spitzenpreis orientiert der Umworbene seine Vorstellung über
die Preisbemessung des Beklagten, die ihm daher als gegenüber den
üblichen Preisen besonders attraktive Preise erscheinen.
Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf eine Liste des
Sachverständigenbüros D. & W. aus Dresden sowie ein in der
Sächsischen Zeitung veröffentlichtes Kleininserat einwendet, auch
für Fahrzeuge der Marke Trabant - Baujahre 1990 und 1991 - würden
Preise von 5.000,-- DM bis zu 5.900,-- DM erzielt, führt das zu
keiner abweichenden Beurteilung. Unabhängig davon, daß die
Bewertungsgrundlagen des vorbezeichneten Sachverständigenbüros
nicht nachvollziehbar gemacht sind und dessen Verwertung schon aus
diesem Grund Bedenken begegnet, wird hieraus auch nicht
ersichtlich, inwiefern die darin genannten Werte Repräsentanz in
Bezug auf die marktüblichen Preise für sich beanspruchen können.
Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, daß die in der genannten
Liste angegebenen Werte selbst gegenüber dem hochwertigen Modell
Trabant P 601 Universal de luxe Kombi/3 - Baujahr 1990 -, das in
der Schwacke-Liste mit 1.250,-- DM ausgewiesen ist, ein Mehrfaches
betragen (4.400,-- DM und 5.900,-- DM). Darüber hinaus ergibt sich
aus der Sachverständigen-Liste, daß für die Zeit nach 10/89 nur
eine geringe Menge von dort aufgeführten Trabant-Fahrzeugen
produziert worden bzw. noch in Umlauf ist. Dies wiederum läßt den
Rückschluß darauf zu, daß die überwiegende Anzahl der noch auf dem
Markt befindlichen Trabant-Fahrzeuge in den davorliegenden Jahren
produziert wurde und daß diese Fahrzeuge entscheidend die
Marktverhältnisse bestimmen und prägen. Selbst wenn danach
tatsächlich einzelne Trabant-Modelle der Höchstklasse neueren
Baujahrs zu dem vom Beklagten ausgelobten höchsten Anrechnungspreis
verkäuflich sein sollten, ändert dies nichts daran, daß der ganz
überwiegende Teil der angesprochenen ,Trabant"-Besitzer in seiner
durch die Werbeanzeige veranlaßten Vorstellung hinsichtlich des
Anrechnungspreises enttäuscht wird.
Entsprechendes gilt weiterhin angesichts der in der Sächsischen
Zeitung veröffentlichten Anzeige, wonach ein ,Trabant 1.1. Mod. 90"
zu einem Preis von 6.900,-- DM angeboten wird. Unabhängig davon,
daß der danach verlangte Preis nicht ohne weiteres auch auf die
Realisierbarkeit dieser Preisvorstellung schließen läßt, zählt das
darin ausgeschriebene Modell auch gerade zu den nur in geringem
Bestand auf den Markt gebrachten Trabant-Fahrzeugen, die daher
nicht marktbestimmed sind.
Es besteht dabei auch kein Anlaß, das vom Beklagten zum Beweis
für die ,fachgerechte Feststellung der Preise" angebotene
Sachverständigengutachten einzuholen.
Dieses Beweisangebot bezieht sich offenkundig auf die
Feststellung der in der vorgenannten Sachverständigen-Liste
ausgewiesenen Werte. Mangels konkreter Darlegung der Kriterien, die
das Sachverständigenbüro Dombrowski & Warnecke bei der
Wertermittlung zugrundegelegt hat (wie viele KFZ Trabant welchen
genauen Typs wurden in welchem Zeitraum zu welchen Einzelpreisen
auf welchem Markt verkauft und wie wurden diese Daten erhoben€),
kann nicht beurteilt werden, ob diese Daten den Anforderungen an
eine fachgerechte Vorgehensweise grundsätzlich entsprechen; das
Sachverständigengutachten, das die von dem Sachverständigenbüro D.
& W. eingeschlagene Vorgehensweise erst erfragen müßte, liefen
bei dieser Sachlage auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis
hinaus.
Auch dem zu der Behauptung des Beklagten, bei den in die
Sachverständigen-Liste eingestellten Trabant-Fahrzeugen handele es
sich um das ,Gros" der ,Ex-DDR-Fahrzeuge" vorgebrachten
Beweisangebot durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ist
nicht nachzukommen. Bereits aus der Sachverständigen-Liste selbst
geht hervor, daß von den darin genannten Trabant-Modellen ab 10/89
nur ein geringer Bestand vorhanden ist. Mit seiner Behauptung,
diese Modelle machten das ,Gros" der auf dem Markt befindlichen
TrabantModelle aus, setzt sich der Beklagte in Widerspruch zu der
von ihm selbst vorgelegten Liste. Seine Behauptung ist daher
ersichtlich ,in's Blaue" hinein erfolgt, was es rechtfertigt, sie
als unsubstantiiert, mithin unbeachtlich einzuordnen.
Unbeachtlich ist weiter der Einwand des Beklagten, auch in einer
unbeanstandet gebliebenen Werbeanzeige der Firma Ford sei ein
Anrechnungspreis von ,... bis zu 3.000,-- DM" für die
Inzahlungnahme des alten Fahrzeugs ausgewiesen. Zum einen läßt der
Umstand, daß die Anzeige der Firma Ford möglicherweise
unbeanstandet geblieben ist, nicht den Rückschluß darauf zu, daß
die verfahrensbetroffene Werbeanzeige des Beklagten unter
wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig ist. Zum anderen
unterscheidet sich diese zum Vergleich herangezogene Anzeige auch
dadurch von derjenigen des Beklagten, daß der Anrechnungspreis
nicht - suggestiv - blickfangmäßig herausgestellt, sondern in den
Fließtext eingearbeitet ist.
Die nach alledem auf der Grundlage der Werbeanzeige gebildete
Vorstellung, daß es sich beim Beklagten - gegenüber anderen
Mitkonkurrenten - um einen in der Preisgestaltung ungewöhnlich
günstigen Anbieter handele, übt, was die Mitglieder des Senats als
Teil der angesprochenen Verkehrskreise aus eigener Sachkunde zu
beurteilen vermögen, auf einen nicht unerheblichen Teil der
Umworbenen einen Anlockeffekt dahin aus, das Geschäftslokal des
Beklagten in Bergisch-Gladbach wegen dessen vermeintlichen
Preisgünstigkeit aufzusuchen, wobei diese Wirkung durch den in der
Werbeanzeige enthaltenen zusätzlichen Hinweis: ,Dieser Weg lohnt
sich" noch unterstützt wird. Unter Berücksichtigung des
hauptsächlichen Verbreitungsgebiets der Mitteldeutschen Zeitung, in
welcher die verfahrensbetroffene Werbeanzeige des Beklagten
veröffentlicht wurde, geht dies für die Mehrzahl der Umworbenen
einen nicht unbeträchtlichen Reiseweg und dem hiermit verbundenen
Aufwand einher. Wenn sich dann - am Ziel der Reise angelangt - im
Geschäftslokal des Beklagten die Vorstellung eines besonders
günstigen Anrechnungspreises für das konkrete ,Ex-DDR-Fahrzeug"
tatsächlich als unrealistische Fehleinschätzung herausstellt, wird
der Interessent gleichwohl zu einem - ungünstigeren - Abschluß
geneigt bzw. bereit sein, und zwar schon allein deshalb, damit der
in Kauf genommene weite Anreiseweg und der damit verbundene Aufwand
sich im Nachhinein nicht als nutzlos erweisen. Der vom Inhalt der
Werbeanzeige ausgehende Anreiz führt in seinen Auswirkungen auf
diese Weise zu einer mit den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs
nicht mehr zu vereinbarenden Verstrickung der Umworbenen und ist
als solcher als übertriebenes, mit den guten wettbewerblichen
Sitten daher unvereinbares Anlocken zu qualifizieren.
Dieses Werbeverhalten des Beklagten, das geeignet ist, ihm
gegenüber seinen Mitkonkurrenten einen deutlichen Vorsprung
einzuräumen, stellt sich schließlich nicht lediglich als
Bagatellverstoß dar, sondern führt zu einer wesentlichen, nicht
hinnehmbaren Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem hier
relevanten Markt für Gebrauchtfahrzeuge, auf dem zahlreiche
Anbieter hart konkurrieren (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG).
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre
Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Beschwer des Beklagten war gem. § 546 Abs. 2 S. 1 ZPO
festzusetzen; sie entspricht dem Wert des Unterliegens des
Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit. Es bestand kein Anlaß, die
Revision zuzulassen, da weder eine Rechtssache von grundsätzlicher
Bedeutung (§ 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), noch ein die Zulassung der
Revision rechtfertigender Fall des § 546 Abs. 1 Nr. 2 ZPO
vorliegt.
3 - -
OLG Köln:
Urteil v. 30.12.1994
Az: 6 U 118/94
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