Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 24. November 2010
Aktenzeichen: I ZB 54/09

(BGH: Beschluss v. 24.11.2010, Az.: I ZB 54/09)

Tenor

Den Rechtsanwälten L. , S. , G. , W. , M. , wird Einsicht in die Akten des Bundesgerichts- hofs - I ZB 54/09 -, des Bundespatentgerichts - 29 W (pat) 19/05 - und des Deutschen Patent- und Markenamts - 39864846.8 - gewährt.

Die Einsichtnahme erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt in München.

Gründe

I. Die Rechtsanwälte L. , S. , G. in M. haben für die a. und I. GmbH in As. Einsicht in die Akten des Markenlöschungsverfahrens I ZB 54/09 begehrt, die sich nach Einlegung von Rechtsbeschwerden der Löschungsantragstellerin und der Markeninhaberin bei dem beschließenden Senat befinden. Die Löschungsantragstellerin hat gegenüber dem Antrag keine Einwände erhoben, die Markeninhaberin hat ihm ohne Angabe von Gründen widersprochen.

II. Dem Akteneinsichtsantrag ist stattzugeben. Er bedarf nach § 82 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 62 Abs. 2 MarkenG grundsätzlich nicht der Darlegung eines berechtigten Interesses, wenn die Marke - wie hier - bereits eingetragen worden ist. Ausnahmsweise können schutzwürdige Interessen des Markeninhabers an der Geheimhaltung bestimmter Teile der Akten eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts erfordern (Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 62 MarkenG Rn. 5). Dass im vorliegenden Fall solche Interessen bestehen könnten, hat die Markeninhaberin nicht dargetan.

Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Koch Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 06.05.2009 - 29 W(pat) 19/05 -






BGH:
Beschluss v. 24.11.2010
Az: I ZB 54/09


Link zum Urteil:
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