Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 11. Oktober 2005
Aktenzeichen: NotZ 8/05
(BGH: Beschluss v. 11.10.2005, Az.: NotZ 8/05)
Tenor
Die als Anhörungsrüge auszulegende Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
1 Die nach § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit § 40 Abs. 4 BRAO, § 29a FGG statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht binnen der Frist des § 29a Abs. 2 FGG erhoben worden ist. Der Beschluss vom 11. Juli 2005 ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 5. August 2005 zugestellt worden, die Anhörungsrüge indes erst am 2. September 2005 -mithin außerhalb der zweiwöchigen Frist -bei Gericht eingegangen.
2 Die Anhörungsrüge wäre darüber hinaus aber auch unbegründet. Eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung liegt nicht vor. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, die Anträge und das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers seinem Beschluss vom 11. Juli 2005 in vollem Umfang zugrunde gelegt. Die Entscheidungsgründe unter II. des Beschlusses schließen sämtliche Angriffe aus der Beschwerdebegründung vom 14. April 2005 unter I. ein; die sofortige Beschwerde gegen den das Ablehnungsgesuch des Antragstellers betreffenden Beschluss des 1. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 2003 war insgesamt nicht statthaft.
Schlick Becker Kessal-Wulf Ebner Eule Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.04.2003 -1 Not 11/02
BGH:
Beschluss v. 11.10.2005
Az: NotZ 8/05
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