Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. März 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 151/01

(BPatG: Beschluss v. 20.03.2002, Az.: 32 W (pat) 151/01)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 31. Januar 2001 aufgehoben.

Gründe

I Die für ein umfangreiches Waren und Dienstleistungsverzeichnis angemeldete Wortmarke EUROARTS hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 31. Januar 2001 für Software, Belichtete Filme; Videoplatten (Bildplatten); Video-Compactdiscs (CD, CD-ROM und CD-I), Videofolien, -cassetten und -bänder; DVD-Disketten; bespielte digitale, magnetische, magnetoptische und/oder optische Träger für Ton und/ oder Bild; Träger von Bild- und Tonaufzeichnungen jeglicher Art; Druckerzeugnisse; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Hilfe bei der Führung von Unternehmen insbesondere bei der Organisation kultureller Aktivitäten; Werbung; Marketing; Organisation von Ausstellungen und Messen, Entwicklung von Marketing-Konzepten jeglicher Art und Angebot und Durchführung damit in Zusammenhang stehender Dienstleistungen; Vermittlung von Kauf- und/oder Verkaufsverträgen für Dritte über Filme, auch TV-Filme, Videos, CD-ROMs, CD RW's, DVD's, und/oder sonstige Träger von Ton- und Bildaufzeichnungen jeglicher Art; Telekommunikation; Bereitstellung und Übermittlung von Informationen und Nachrichten aller Art in Bild und Ton; Sammeln, Bereitstellen und Übermitteln von Informationen, Texten, Zeichnungen, Bildern und Ton über Waren und Dienstleistungen; computergestützte Übertragung von Bildern und Ton; elektronische Übertragung von Bildern, Ton und Informationen; Übermittlung von Rundfunk-, Ton-, Fernseh- und Videosendungen; Ausstrahlung von Ton und Ton-/visuellen Programmen, einschließlich der Ausstrahlung von Musiksendungen, Musikfilmen und/oder -sendungen über Kanal oder Satellit; Produktion von Rundfunk, Ton- und Tonvisuellen Programmen, Unterhaltsprogrammen; Musikprogrammdienstleistungen für Rundfunk, Fernsehen und sonstige Medien; Verarbeitung und Speicherung von Ton, Bild und Tonvisuellen Signalen; Filmbearbeitung; Konzeption und/oder Produktion von Bild- und Tonaufnahmen von Filmen, auch TV-Filmen, Videogrammen, Videos, CD-Roms, CD RW's, DVD-Disketten Cassetten und/ oder anderen Trägern von Ton- und/oder Bildaufzeichnungen jeder Art sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen; Konzeption und/oder Produktion von Fernseh-, Rundfunk-, Videotextprogrammen und/oder -sendungen sowie aller damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen; Synchronisation; Filmschnitt; Tonaufnahmen; Bildaufnahmen; Dienstleistungen produktionstechnischer Art im Zusammenhang mit der Produktion von Filmen, auch TV-Filmen, Fernsehsendungen und/oder der Aufzeichnung von Bild und Ton auf Bild- und Tonträgern jeglicher Art; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Planung und/oder Durchführung von Konzert-, Theater- und Unterhaltungsveranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Bildkatalogen; Vermietung und/oder Verleih von Filmen, auch TV-Filmen, Videos, CD-Roms, CD RWs, DVDs und/oder sonstigen Trägern von Ton- und Bildaufzeichnungen jeglicher Art; Verwaltung und Verwertung von Urherberrechten und gewerblichen Schutzrechten; Vermittlung und/oder Verwertung von Rechten an Filmen, auch TV-Filmen sowie an Video- und Fernsehproduktionen sowie Bild- und Tonprogrammen und/oder -sendungen und/oder Trägern von Bild- und Tonaufzeichnungen jeglicher Art; Erwerb von Rechten an Filmen, auch TV-Filmen sowie an Video- und Fernsehproduktionen sowie Bild- und Tonprogrammen und/oder -sendungen und/oder Trägern von Bild- und Tonaufzeichnungen jeglicher Art; Verwertung derartiger Rechte für andere; Vermittlung und/oder Vermietung und/ oder Zurverfügungstellung von Zugriffszeiten entgeltlich oder unentgeltlich zu Datennetzen und/oder Computerbanken in elektronischen Medien auch im Internet; Bereitstellung eines Zugangs zu Bild- und Ton und anderen audiovisuellen Darstellungsformen in elektronischen Medien, auch im Internet; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln, Aufbereiten, Archivieren, Analysieren, Aktualisieren, Liefern und Bereitstellen von Daten; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung einschließlich Video- und Computerspielen; Aufnahme, Übertragung, Speicherung, Verarbeitung und Wiedergabe von Informationen, wie Ton, Bild und Daten in und über Datennetze, auch im Internet; Entwicklung von Software, Verwertung von an Software bestehenden Rechtenzurückgewiesen, weil die Deutung "europäische Kunst" auf der Hand liege. Die Wortbildung entspreche "Eurocheque" u.a.

Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, zu der sie vorträgt, dass eine Zerlegung in "Euro" und "Arts" unzulässig sei. Die Gesamtbezeichnung "EuroArts" aber sei nicht geläufig und nicht eindeutig verständlich. Selbst "europäische Kunst" wäre für die versagten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend.

Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Markenstelle vom 31. Januar 2001 aufzuheben und die Marke einzutragen.

II Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft der Marke noch das einer Angabe i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer zu dienen. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Hat eine Wortmarke keinen für die fraglichen Waren beschreibenden Begriffsinhalt und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort, das der Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel versteht, fehlt es nicht an der erforderlichen Unterscheidungseignung (vgl. BGH GRUR 2000, 722 - LOGO).

"EUROARTS" ist zwar eine sprachübliche Zusammensetzung, aber als solche eine lexikalisch und auch sonst nicht nachweisbare Wortneuschöpfung aus den Bestandteilen "EURO", einer bei Markenworten beliebten Bezeichnung mit dem begrifflichen Inhalt "Europa, europäisch", und dem englischen Wort "arts" mit der deutschen Bedeutung "Künste". Es kann nicht mit "europäische Künste/Kunst" gleichgesetzt und markenrechtlich wie dieses behandelt werden. Um zu einem Verständnis, wie etwa "europäische Kunstrichtungen", zu kommen, bedarf es analysierender Denkprozesse. Das bedeutet, dass es "EUROARTS" - selbst für die kulturellen Dienstleistungen - nicht an Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR 1997, 627 - ‡ la card).

Ohne feststellbare beschreibende Aussage fällt die angemeldete Marke auch nicht unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Danach sind nämlich nur Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen können (vgl. BGH aaO. - ‡ la carte).

Es liegen auch keine hinreichend sicheren, konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass an der angemeldeten Wortkombination ein zukünftiges Freihaltungsbedürfnis besteht. Die bereits verwendeten Euro-Bezeichnungen sind dafür keine ausreichende Grundlage.

Anders als diese Wortkombinationen, die wie Euro-Palette, Euro-Scheck Euro-Norm, Eurostecker (VDE-Vorschriftenwerk) und Eurobag (EG-Richtlinie vom 6. Dezember 1997, AB1 Nr L 366-1) eine europäische Standardisierung, Normung oder eine europaweite Geltung zum Ausdruck bringen, ist hier völlig offen, was mit "EUROARTS" in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sinnvollerweise beschrieben werden könnten. Feststellungen dazu, dass es für Kunst europäische Normen gibt, konnten nicht getroffen werden (vgl. Beschluss des Senats vom 23. Juni 1995 - EUROFOURS).

Winkler Klante Dr. Albrecht Ko






BPatG:
Beschluss v. 20.03.2002
Az: 32 W (pat) 151/01


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