Landgericht Wiesbaden:
Urteil vom 1. März 2007
Aktenzeichen: 13 O 151/06

(LG Wiesbaden: Urteil v. 01.03.2007, Az.: 13 O 151/06)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden. Ordnungsgeldes bis zu 50.000,-- Euro, ersatzweise von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs selbst oder durch Dritte für einen zeitlich befristeten Sonderverkauf, beispielsweise einen Insolvenzverkauf unter Angabe eines bestimmten durch Daten gekennzeichneten Verkaufszeitraums zu werben, sofern der Sonderverkauf über den letzten angegebenen Verkaufstag hin aus fortgesetzt wird, insbesondere wenn dies in der nachfolgend wiedergegebenen Form geschieht.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 189,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.1.2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen des Zahlungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Zu den satzungsgemäßen Aufgaben der Klägerin gehört es auf die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs zu achten.

Die Beklagte hat im September 2006 in verschiedenen Zeitungen im Raum Anzeigen erscheinen lassen, in denen es unter anderem heißt "befristeter Ort des Insolvenzverkaufs€.". Weiter heißt es dort "Öffnungszeiten des Insolvenzverkaufs Samstag, 30.9, Sonntag, 1.10, Montag, 2.10.....". Die Beklagte hat den Insolvenzverkauf deutlich über diese Zeit hinaus fortgesetzt. Darin sieht die Klägerin einen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften und hat die Beklagte entsprechend abgemahnt. Hierfür sind Kosten in Höhe von 189,-- Euro angefallen.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei eine Werbung für einen zeitlich befristeten Sonderverkauf verboten, wenn der dabei gekennzeichnete Verkaufszeitraum überschritten wird und beantragt,

zu entscheiden wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist zum einen der Ansicht, der Antrag sei schon nicht bestimmt genug gefasst, denn es lasse sich nicht aufklären, was unter einem "Sonderverkauf" zu verstehen sei. So wisse die Beklagte nicht, was ihr verboten werde. Darüber hinaus könne es nicht untersagt sein, einen Verkaufszeitraum über die ursprüngliche Planung hinaus zu verlängern, wenn sich z.B. herausstelle, dass die Ware nicht in gewünschter Schnelligkeit abgeflossen sei. Schließlich sei nicht klar, gegen welche Vorschrift des UWG die Beklagte denn überhaupt verstoßen habe.

Gründe

Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg.

Der Beklagten war zu untersagen, einen zeitlich befristeten Sonderverkauf zu bewerben und dabei Verkaufszeiträume anzugeben, die später deutlich überschritten werden, denn darin liegt ein Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG. Die Verbraucher werden nämlich über die Modalitäten der Inanspruchnahme der besonderen Angebote der Beklagten getäuscht. Wenn in der Anzeige mit einem befristeten Ort des Insolvenzverkaufs geworben wird, ergibt sich daraus für den flüchtigen interessierten Leser, dass das Angebot nur an den angegebenen Tagen wahrgenommen werden kann, weil es eben befristet ist. Die angesprochenen Kunden werden sich deshalb bemühen, gerade an den in der Werbung angegebenen Tagen die Angebote der Beklagten zu besichtigen. Dem gegenüber kann nicht eingewandt werden, es stehe ja von Anfang an nicht fest, wie lange der Abverkauf der Ware dauern werde, denn aus der Anzeige selbst ergibt sich ja, dass ein "örtlich befristeter" Verkauf stattfindet, so dass nach Ablauf der Frist der Verkäufer mit der Ware weiter zieht, um später an anderem Ort wiederum einen befristeten Verkauf der restlichen Ware durchzuführen.

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, sie wisse nicht, was ihr eigentlich verboten werde, weil der Begriff des Sonderverkaufs im Gesetz nicht definiert ist. Er deckt sich mit dem alten Begriff der Sonderveranstaltung aus § 7 UWG a.F. und meint eine Verkaufsveranstaltung im Einzelhandel, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindet und der Beschleunigung des Warenabsatzes dient, wobei der Eindruck der Gewährung besonderer Kaufvorteile hervorgerufen wird.

Neben der Unterlassung war die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnkosten zu tragen. Die Verpflichtung hierzu ergibt sich aus den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.






LG Wiesbaden:
Urteil v. 01.03.2007
Az: 13 O 151/06


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