Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Dezember 2001
Aktenzeichen: 34 W (pat) 18/98
(BPatG: Beschluss v. 17.12.2001, Az.: 34 W (pat) 18/98)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluß der Prüfungsstelle 11.15 des Deutschen Patentamts vom 28. August 1997 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Prüfungstelle hat die Anmeldung wegen formaler Mängel gemäß PatG § 42 Abs 3 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, damit das Verfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt weiterbetrieben werden könne.
Der juristische Beisitzer des Senats hat der Anmelderin in einem Zwischenbescheid, der ihr am 16. Oktober 2001 zugestellt worden ist, unter anderem aufgegeben, innerhalb einer Monatsfrist Patentansprüche zu formulieren und das beigefügte Anmeldeformular ausgefüllt zu den Akten zu reichen. Das hat die Anmelderin nicht getan.
II.
Die Anmeldung war wegen formaler Mängel gemäß PatG § 42 Abs 3 zurückzuweisen, weil die Anmelderin u.a. keine Patentansprüche formuliert hat (PatG § 34 Abs 3 Nr. 3).
Der angefochtene Beschluß hat somit Bestand, die Beschwerde war zurückzuweisen.
Ch. Ulrich Hövelmann Dr. Frowein Ihsen Ju
BPatG:
Beschluss v. 17.12.2001
Az: 34 W (pat) 18/98
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