Landgericht Hamburg:
Urteil vom 18. April 2008
Aktenzeichen: 308 O 452/07
(LG Hamburg: Urteil v. 18.04.2008, Az.: 308 O 452/07)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, in die Abänderung der Regelung des § 3 unter Beibehaltung von § 3 Ziff. 1. und 2. der zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsverträge zu den WerkenJ.G., S.a.N. (S.a.N.), Übersetzungsvertrag vom 21.10.2006 sowieJ.G., N.O.T.o.G. (N.O.T.o.G.), Übersetzungsvertrag vom 4.10.2003, mit jeweils folgender Fassung einzuwilligen:
"3. Der Übersetzter erhält zusätzlich zum Normseitenhonorar gemäß Ziff. 1 eine Absatzvergütung bezogen auf den jeweiligen Nettoladenverkaufspreis (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte (nicht remittierte) Exemplar einer eigenen Ausgabe der Beklagten in Höhe von 1,5 %, unabhängig davon ob es sich um eine gebundene Ausgabe oder um eine Taschenbuchausgabe handelt ("Hauptrechtsbeteiligung").
4. Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag durch Einräumung von Nebenrechten gemäß § 6 Buchstabe a) bis k) eingehen, erhält der Übersetzer 10 % ("Nebenrechtsbeteiligung")."
5. "Auf die Haupt- und Nebenrechtsbeteiligung wird das gezahlte Normseitenhonorar gemäß Ziff. 1 angerechnet; insgesamt erfolgt die Anrechnung jedoch nur einmalig in Höhe des gezahlten Normseitenhonorars."
II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über die mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten an die Prozessbevollmächtigen des Klägers vom 11. Juli 2007 hinaus Auskunft darüber zu erteilen und Rechnung zu legen,
1. welche Ausgaben von den im Tenor unter Ziffer I. genannten Werken in der Übersetzung des Klägers bei der Beklagten erschienen sind und wie viele verkauft wurden, getrennt nach Werken, Ländern, Kalenderjahren, Ausgaben, der jeweiligen Auflage, Auflagenhöhe und des Nettoladenverkaufspreises,
2. welche Nebenrechte und/oder Lizenzen die Beklagte bis zum 31.12.2006 wann, wem und zu welchen im Einzelnen aufgeschlüsselten Bedingungen eingeräumt hat, welche Erlöse sie dabei insgesamt erzielt hat und welche geldwerten Vorteile sie neben den Lizenzerlösen erzielte, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren.
III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von Euro 47.775,44 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2.8.2007 zu zahlen.
IV. Die weitergehenden Klaganträge zu I. und II. und der weitergehende Zahlungsantrag zu III. 1. werden abgewiesen.
V. Die Kostenentscheidung bleibt einem Schlussurteil vorbehalten.
VI. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 1.000, hinsichtlich der Ziffer III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die angemessene Vergütung für die Übersetzungsleistungen des Klägers. Der Kläger ist Übersetzer, die Beklagte betreibt einen Buchverlag, für den der Kläger zwei Werke des US-amerikanischen Autors J.G. vom Englischen ins Deutsche übersetzte. Dabei handelte es sich um die Titel "S.a.N." und "N.O.T.o.G." (im Folgenden: "Grönland"). Grundlage für die Übersetzungsleistungen waren die weitgehend gleich lautenden Übersetzerverträge vom 21.10.2002 ("S.a.N.") bzw. 4.10.2003 ("Grönland"). § 3 der Verträge regelt die Vergütung und lautet jeweils wie folgt:
"1. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 6 als Gegenleistung ein Honorar von 18 Euro (...) pro Normseite (30 Zeilen à 60 Anschläge).
2. (...)
3. Der Übersetzer erhält folgende Erfolgsbeteiligung: Von den durch die Verwertung der Nebenrechte (§ 6 c) erzielten Erlösen erhält der Übersetzer 5 % des effektiven Nettoverlagserlöses."
§ 6 sieht jeweils eine weitgehende, zeitlich unbeschränkte Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte an der Übersetzung vor:
"Soweit in der Person des Übersetzers in Ausführung des Auftrags gemäß § 2 und 4 Urheberrechte oder ähnliche Schutzrechte entstehen, überträgt der Übersetzer hiermit diese Rechte bzw. die daraus ableitbaren Werknutzungsrechte für alle Ausgaben und Auflagen und für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts ausschließlich auf den Verlag.
Der Übersetzer überträgt ferner für die Dauer des Hauptrechts folgende ausschließliche Nebenrechte an den Verlag:
a) Vorabdruck des Werkes oder von Teilen desselben in Zeitungen und Zeitschriften sowie der Lesung in Hörfunk und Fernsehen vor Erscheinen des Buches;
b) Nachdrucke des Werkes oder von Teilen desselben in Zeitungen und Zeitschriften, Schulbuch-Ausgaben und Anthologien sowie der Lesung in Hörfunk und Fernsehen nach Erscheinen des Buches;
c) Nachdrucke als Buchgemeinschafts-, Taschenbuch-, Kurzfassungs-, Volks-, Sonder-, Schul- und Reprint-Ausgaben;
d) Das Recht der Herausgabe oder Lizenzvergabe von gekürzten Ausgaben nach der Übersetzung;
e) Dramatisierung oder sonstige Verwertung als Bühnen-, Film- oder Fernsehwerk bzw. Hörspiel, zur Verfilmung und Wiederverfilmung, auch durch Video oder Schmalfilm und zur Sendung im Hör- oder Fernseh-Rundfunk sowie zu deren öffentlichen, auch wiederholten Wiedergabe, auch durch Vortrag, Vorführung oder Aufführung;
f) Aufnahme, Überspielung und Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger sowie durch audiovisuelle Medien, jeweils in unbearbeiteter oder bearbeiteter Form, einschließlich des Rechts zu deren Vervielfältigung und Verbreitung in beliebiger Anzahl, Auflage oder Ausgabe;
g) Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes oder von Teilen desselben in besonderen Verfahren wie Mikrokopie, Blindenschrift, maschinenlesbare Erfassung, körperliche sowie unkörperliche elektronische Veröffentlichung und Verbreitung des Werkes auf Datenträger (z.B. Diskette, CD-ROM), in einer verlagseigenen oder -fremden Online-Datenbank. auch zum Online-Abruf (Bildschirmtext, Videotext, Internet) und Herunterladen auf ein individuelles Lesegerät;
h) Vertonung und musikdramatische Bearbeitung des Werkes;
i) der Vortrag und dessen öffentliche Wiedergabe sowie öffentlichen Ausstellung des Werkes;
j) die nach dem Wahrnehmungsvertrag der VG Wort in seiner jeweiligen Fassung wahrzunehmenden Rechte;
k) Das Werk für Waren und Dienstleistungen aller Art, die vom Verlag oder von ihm beauftragten Dritten entwickelt, vertrieben und/oder angeboten werden, zu benutzen und zu verwerten.
Der Verlag ist berechtigt, alle ihm hiernach zustehenden Rechte auf Dritte zu übertragen oder Dritten Nutzungsrechte an diesen Rechten einzuräumen (...)"
Der Kläger erhielt als Gegenleistung für die Übersetzung von "S.a.N." und die Übertragung der entsprechenden Nutzungsrechte ein Normseitenhonorar in Höhe von Euro 19.315 brutto und für die Übersetzung von "Grönland" und die entsprechende Nutzungsrechtsübertragung ein Normseitenhonorar von Euro 7.203,24 brutto. "S.a.N." erschien in der Übersetzung des Klägers zuerst im Jahr 2003 als gebundene Ausgabe, im Jahre 2004 als Hörbuch (11 CDs) und im Jahre 2005 als gekürztes Hörbuch (5 CDs) sowie als Taschenbuch. "Grönland" erschien in der Verlagsausgabe sowie als Hörbuch im Jahre 2004. Darüber hinaus wurde "Grönland" auch als Taschenbuch ausgewertet. Die Absatzzahlen bis einschließlich 31.12.2006 ergeben sich aus dem als Anlage B 17 vorgelegten anwaltlichen Schreiben der Beklagten vom 11.7.2007. Auf Basis des Nettoladenverkaufspreises belief sich der Umsatz im Buchhandel bei "S.a.N." auf einen Betrag von Euro 3.777.643,74, bei "Grönland" auf einen Betrag von Euro 322.606,71.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 32 UrhG in Bezug auf beide Übersetzungsverträge zu. Das Normseitenhonorar von Euro 18 sei angesichts der Schwierigkeit und des Zeitdrucks bei der Übersetzung nicht angemessen, zumal der Kläger nicht an jeder wirtschaftlichen Nutzung beteiligt werde. Die entsprechende Branchenübung sei unredlich. Der Kläger behauptet, der Stundensatz für die Übersetzungen liege für "S.a.N." bei 12,50 Euro und bei "Grönland" bei 9,€ Euro, das vereinbarte Honorar würde dem Kläger bei einer 40-Std.-Woche einen durchschnittlichen Monatsumsatz von Euro 2.000,€ ermöglichen, abzüglich eines Kostensatzes von 30 % verbleiben ihm Euro 1.400,€. Darüber hinaus stehe dem Kläger hilfsweise ein Anspruch auf eine weitere Beteiligung nach § 32a UrhG hinsichtlich des Übersetzervertrages vom 21.10.2002 ("S.a.N.") zu. Bezogen auf die Auswertung des Hauptrechts bestehe zwischen der Vergütung des Klägers und den Erträgen der Beklagten ein auffälliges Missverhältnis. Das Normseitenhonorar entspreche einem Vergütungssatz von 0,44 %. Als angemessene Vergütung sei eine progressive Umsatzbeteiligung in Abhängigkeit der Anzahl der verkauften Exemplare in Höhe von bis zu 3,2 % festzusetzen. Eine Anrechnung des Normseitenhonorars dürfe nicht erfolgen, da anderenfalls eine höhere Vergütung nur für die Übersetzer von Bestsellern anfiele. Darüber hinaus seien Regelungen wegen des zu erwartenden Wegfalls der Buchpreisbindung, zur Übertragung des Nutzungsrechts, den Abrechnungsmodalitäten und zur Buchprüfung erforderlich.
Die Klägerin beantragt, wie folgt zu erkennen:
I. Die Beklagte wird verurteilt, in die Abänderung des § 3 des zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsvertrages zu den Werken J.G., S.a.N. (S.a.N.), Übersetzungsvertrag vom 21.10.2002 und J.G., N.O.T.o.G. (N.O.T.o.G.). Übersetzungsvertrag vom 04.10.2003 mit folgender Fassung einzuwilligen:
"§3
3.1. bleibt
3.2 bleibt
3.3. Der Übersetzer erhält zusätzlich zum Normseitenhonorar gemäß Ziffer 3.1. eine Absatzvergütung bezogen auf den jeweiligen Nettoladenverkaufspreis (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar einer eigenen Ausgabe der Beklagten in Höhe von
- bis einschließlich des 20.000. Exemplars 2 % bei Hardcover- und Audio-Ausgaben und 1 % bei Taschenbuchausgaben
- ab dem 20.001. Exemplar 2,4 % bei Hardcover- und Audio-Ausgaben Ausgaben und 1,2 % bei Taschenbuchausgaben
- ab dem 40.001. Exemplar 2,8 % bei Hardcover- und Audio-Ausgaben Ausgaben und 1,4 % bei Taschenbuchausgaben
- ab dem 100.001. Exemplar 3,2 % bei Hardcover- und Audio-Ausgaben Ausgaben und 1,6 % bei Taschenbuchausgaben.
3.4. Für Verlagsausgaben oder Nutzungen durch die Beklagte, die nicht oder nicht mehr der Preisbindung unterliegen. ist eine absatzbezogene Vergütung zu vereinbaren, die dem Übersetzer eine Beteiligung am effektiven Endverkaufspreis sichert, die der für preisgebundene Ausgaben mindestens entspricht. Hierbei sind gegebenenfalls auch abweichende Herstellungskosten und der Verlagsabgabepreis zu berücksichtigen.
3.5. Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag insgesamt durch Einräumung von Nebenrechten und/oder Lizenzen am Werk eingehen, erhält der Übersetzer 25 %.
3.6. Bei einer Übertragung der Nutzungsrechte nach § 34 UrhG erhält der Übersetzer 50 % des Nettoerlöses des Verlages. Der Verlag verpflichtet sich, den Käufer zur Einhaltung der Bedingungen dieses Vertrages zu verpflichten.
3.7. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum 31.12. eines Kalenderjahres innerhalb der auf diese Stichtage folgenden drei Monate. Bei Nebenrechtsverwertungen oder Lizenzvergaben mit im Einzelfall höheren Erlösen als 2.000,00 Euro erhält der Übersetzer eine entsprechende Akontozahlung, fällig zwei Wochen nach Geldeingang beim Verlag.
3.8. Der Verlag ist verpflichtet, einem vom Übersetzer beauftragten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständigen zur Überprüfung der Honorarabrechnung Einsicht in die Bücher und alle Abrechnungsunterlagen zu gewähren. Die hierdurch anfallenden Kosten trägt der Verlag, falls sich die Abrechnung als fehlerhaft erweist."
Hilfsweise:
Die Beklagte wird verurteilt, zur Anpassung in die Abänderung des § 3 der unter 1. genannten Übersetzerverträge dahingehend einzuwilligen, dass dem Kläger jeweils eine vom Gericht im Wege der freien Schätzung festzusetzende angemessene Vergütung für die Übertragung der Urhebernutzungsrechte an seinen Übersetzungen gewährt wird, die über das Honorar in § 3 der genannten Übersetzerverträge hinausgeht, wobei das Gericht gebeten wird, die Änderung des Vertrages entsprechend zu formulieren.
II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger über die zum 31.12.2006 gegebenen Auskünfte hinaus Auskunft darüber zu erteilen,
1. welche Ausgaben von den unter I. genannten Werken in der Übersetzung des Klägers bei der Beklagten erschienen sind und wie viele Exemplare verkauft wurden, getrennt nach Werken, Ländern, Kalenderjahren, Ausgaben, der jeweiligen Auflage, Auflagenhöhe und des Nettoladenpreises,
2. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, welche nicht oder nicht mehr der Preisbindung unterliegenden Nutzungen die Beklagte jeweils vorgenommen hat und wie viele Exemplare verkauft wurden, nach Kalenderjahren und Ausgaben getrennt unter Angabe der jeweiligen Auflage und jeweiligen Auflagenhöhe sowie des Nettoladenpreises,
3. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, welche Nebenrechte und/oder Lizenzen die Beklagte wann, wem und zu welchen im einzelnen aufgeschlüsselten Bedingungen eingeräumt hat, welche Erlöse sie dabei insgesamt erzielt hat und wie hoch der Autorenanteil an diesen Erlösen war und welche geldwerten Vorteile sie neben den Lizenzerlösen erzielte, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren.
4. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, welche Rechte die Beklagte wann, an wen und zu welchen im Einzelnen aufgeschlüsselten Bedingungen ganz auf Dritte übertragen hat und welche Erlöse sie dabei erzielt hat, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren.
III. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 107.296,07E brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2006 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den sich aus der Abänderung und dem Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ergebenden weiteren Betrag nebst Zinsen in flöhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit den durch die Abänderung sich ergebenden Zahlungszeiträumen an den Kläger zu bezahlen (2. Stufe der Stufenklage).
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die gewährte Vergütung sei angemessen, ein Anspruch auf Vertragsanpassung folge weder aus § 32 noch aus § 32a UrhG. Sie behauptet, der Verlag arbeite seit seiner Gründung im Jahre 2003 defizitär, bei 33 % der Titel würden nicht einmal die Kosten der Herstellung durch die Verkäufe gedeckt. Daraus folge, dass der Verlag lebensnotwendig auf eine Mischkalkulation angewiesen sei. Unter Verweis auf das als Anlage B 3 vorgelegte Gutachten von Prof. H. behauptet die Beklagte, dass die Marktverhältnisse im Allgemeinen sowie die wirtschaftliche Situation der Beklagten im Besonderen die vom Kläger als angemessen erachtete Vergütung nicht zuließen. Anderenfalls seien Quersubventionen im Ergebnis nicht mehr möglich. Die beanspruchte Nebenrechtsbeteiligung würde dazu führen, dass der Beklagten nahezu keine Erträge aus den Nebenrechten blieben. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das gezahlte Normseitenhonorar von Euro 18 deutlich über der durchschnittlichen Vergütung von Übersetzern liege. Als weiterer geldwerter Vorteil, den die Beklagte dem Kläger gewähre, sei die Nennung des Klägers als Übersetzer auf den Titelseiten zu berücksichtigen. Zudem habe der Kläger handwerklich schlechte Übersetzungen abgeliefert, die mehrfach durch den Geschäftsführer der Beklagten sowie durch den Verlagslektor hätten überarbeitet werden müssen. Dadurch seien erhebliche Mehrkosten angefallen. Das Ergebnis der Überarbeitungen weiche derart von der Originalübersetzung ab, dass die bearbeitete Fassung als eigene geistige Schöpfung zu werten sei, in der sich die Übersetzung des Klägers nicht mehr wieder finde. Im Ergebnis sei daher die begehrte Absatzbeteiligung weder für die Übertragung des Hauptrechts noch für die der Nebenrechte erforderlich. Für eine gesonderte Vergütungsregelung für den Fall, dass die Buchpreisbindung abgeschafft werden sollte, bestehe ebenso wenig ein Bedürfnis wie für eine gesonderte Vergütung im Falle der Nutzungsrechtsübertragung auf Dritte.
Die Klagschrift wurde der Beklagten am 2.8.2007 zugestellt. Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist bis auf den noch unbezifferten Antrag zu III. 2. entscheidungsreif und durch Teilurteil zu bescheiden. Die entscheidungsreifen Anträge auf Vertragsanpassung, Auskunft und Zahlung sind nur in tenoriertem Umfang begründet und im übrigen unbegründet.
A.
I. Dem Kläger steht gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG ein Anspruch auf Vertragsanpassung zu. Nach dieser Vorschrift kann der Urheber bei einem Vertrag über die Einräumung von Nutzungsrechten, soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages dahingehend verlangen, dass ihm eine angemessene Vergütung gewährt wird.
1. § 32 UrhG ist auf die vorliegenden Sachverhalte anwendbar. Beide streitgegenständlichen Übersetzerverträge wurden nach Inkrafttreten der Vorschrift am 28.3.2002 abgeschlossen.
2. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Er ist Urheber der streitgegenständlichen Übersetzungen. Auf den Titelseiten der Werke "S.a.N." und "Grönland" findet sich jeweils der Hinweis: "Übersetzt von KL". Dies stellt eine Urheberbezeichnung im Sinne des § 10 Abs. 1 UrhG dar. Soweit die Beklagte geltend machen will, die Übersetzungen des Klägers seien in ihrem Hause so überarbeitet worden, dass ein neues Werk im Sinne einer freien Benutzung entstanden sei, ist ihr diesbezüglicher Vortrag nicht ausreichend, die aus § 10 Abs. 1 UrhG folgende Vermutung für die Urheberschaft des Klägers zu widerlegen. Dazu hätte sie für beide Werke an einzelnen Passagen im Wege einer Synopse konkrete Unterschiede zwischen den von dem Kläger abgelieferten Übersetzungen und den jeweiligen Bearbeitungen der Beklagten darstellen und darlegen müssen, dass eine neue Übersetzung geschaffen worden sei, hinter der die des Klägers verblasse. Die bloße Vorlage von verschiedenen Bearbeitungs- und Korrekturversionen ohne eine konkrete Auseinandersetzung mit den jeweiligen Unterschieden und Gemeinsamkeiten der Versionen unter Berücksichtigung der jeweiligen Originalfassungen genügt jedenfalls nicht. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, einzelne Passagen, die den Vortrag der Beklagten möglicherweise stützen, für die Zwecke einer vergleichenden Betrachtung auszuwählen.
3. Die gemäß den Übersetzerverträgen vom 21.10.2002 und 4.10.2003 vereinbarte Vergütung, die der Kläger als Gegenleistung für die Erarbeitung der Übersetzung und die € zeitlich und räumlich unbeschränkte € Einräumung von Nutzungsrechte an den von ihm erarbeiteten Übersetzungen zusteht, ist unangemessen.
a) Die Vergütung ist nicht bereits nach § 32 Abs. Satz 1 UrhG als angemessen zu betrachten, da die vereinbarte Vergütung nicht auf Grundlage einer gemeinsamen Vergütungsregelung im Sinne des § 36 UrhG ermittelt wurde. Eine derartige kollektivvertragliche Vergütungsabrede existiert für den Bereich der literarischen Übersetzungen nicht. In Ermangelung einer kollektivvertraglichen Vergütungsregel ist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG die Vergütung als angemessen zu betrachten, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicher weise zu leisten ist. Eine Konkretisierung dieses "gerechten Preises" hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen. Sie bleibt den Gerichten überlassen, wobei die mit dieser hoheitlichen Preiskontrolle verbundene Ermessensausübung die Grenze der Justiziabilität erreicht. Wenn den Gerichten vor dem Hintergrund eines strukturellen Ungleichgewichts zwischen Urhebern und Werknutzern und der damit verbundenen Vertragsdisparität eine Preis- und Wertbestimmung zugewiesen werden soll, so bedeutet dies, dass damit die Koordination subjektiver Nutzenpräferenzen der Marktteilnehmern, welche im marktwirtschaftlichen Prozess beim Aufeinandertreffen von Angebot und Nachfrage die Preisbildung bestimmt, im Erkenntnisverfahren simuliert werden muss. Die individuellen Nutzenpräferenzen der Vertragsparteien sind jedoch so vielfältig und vielschichtig, dass sie angesichts der komplexen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen von den Gerichten nur höchst unvollkommen nachgezeichnet werden können. Gerade dieser Umstand zwingt neben der bereits vom OLG München herangezogenen systematischen Auslegung des § 32 UrhG zu einer "generalisierenden und standardisierten" Betrachtungsweise (vgl. OLG München ZUM 2007, 306, 313). Vor diesem Hintergrund können ausgehend von dem verfassungsrechtlich verankerten, normativen Grundsatz, wonach der Urheber tunlichst an dem wirtschaftlichen Nutzen einer jeden Werknutzung zu beteiligen ist (vgl. BVerfG GRUR 1980, 44, 48 € Kirchenmusik ; BGHZ 140, 326, 334 € Telefaxgeräte ), Bezugspunkte für die Ermittlung der angemessenen Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG allein die auf Vergleichsmärkten erzielten Referenzergebnisse sein, welche sodann € soweit objektivierbar € durch Zu- oder Abschläge den streitgegenständlichen Verhältnissen anzupassen sind. Weitergehende Kriterien, wie etwa ein Bedarf des Urhebers (im Sinne eines Mindestlohnes), sind dem Prinzip einer marktwirtschaftlich organisierten Preisbildung fremd (so zutreffend OLG München, ZUM 2007, 306, 314).
Davon ausgehend führt grundsätzlich nur eine nach Dauer, Umfang und Intensität der Werknutzung ermittelte Umsatzbeteiligung zu einer angemessenen Vergütung. Eine pauschale Vergütung kommt demgegenüber nur bei untergeordneten Beiträgen des Urhebers zur Werkverwertung in Betracht. Insoweit schließt sich die Kammer den überzeugenden Ausführungen des 6. Senats des OLG München in den Urteilen vom 8.2.2007 (ZUM 2007, 306, 314 und 317, 325) an. Das OLG München (aaO) begründet die Notwendigkeit einer absatzbezogenen Vergütung zutreffend wie folgt:
"Denn dieser Honorargestaltung (d.h. der Pauschalvergütung) ist die Gefahr immanent, dass der auf die Rechtsübertragung entfallende Teil des Fixums dem Urheber lediglich für die erste Phase einer fortdauernden Werknutzung einen Ausgleich verschafft, während der Übersetzer an der weiteren Verwertung seiner schöpferischen Leistung nicht mehr partizipieren kann. Dies hieße, ihn partiell mit dem wirtschaftlichen Risiko eines Misserfolgs zu belasten, ohne dass dem eine Chance einer Teilhabe am Erfolg € der dann allein dem Verleger zugute käme € gegenüberstünde. Eine solche Gestaltung räumt den Interessen des Verwerters einen mit dem Gebot der Redlichkeit nicht konformen Stellenwert ein, ohne den Belangen des Urhebers hinreichend Rechnung zu tragen: Ungeachtet seiner Abhängigkeit vom fremdsprachigen Original ist es nämlich erst das unerlässliche (sei es auch regelmäßig austauschbare) Werk des Übersetzers, welches dem Verlag erlaubt, anhand des vom Autoren geschaffenen Textes im deutschsprachigen Raum Erträgnisse zu erwirtschaften."
Ebenso schließt sich die Kammer den Ausführungen des OLG München in den genannten Entscheidungen zur Frage der konkreten Ausgestaltung der angemessenen Vergütung für Übersetzer an, welche nach der Vergleichsmarktmethode in Anlehnung an den zwischen dem Verband deutscher Schriftsteller und dem Verleger-Ausschuss des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels abgeschlossenen Normvertrag für den Abschluss von Übersetzungsverträgen (abgedruckt bei Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl., Anhang 4) sowie an die unter Beteiligung des Bundesjustizministeriums zwischen dem Verband deutscher Schriftsteller und einer Arbeitsgemeinschaft von Literaturverlegern getroffene gemeinsame Vergütungsregel (abrufbar unter www.bmj.bund.de/media/archive/962.pdf) ermittelt wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe der Urteile des 6. Senats des OLG Münchens vom 8.2.2007 (ZUM 2007, 308, 315 ff. und ZUM 2007, 317, 327 ff.) verwiesen. Danach ist neben dem Normseitenhonorar eine absatzbezogene Vergütung in Höhe von 1,5 % bezogen auf den Nettoladenpreis für die Einräumung der Hauptrechte als angemessen zu erachten, wobei diese unterschiedslos sowohl für gebundene Ausgaben als auch für Taschenbuchausgaben gilt. Der Vergütungssatz unterliegt weder einer Progression (a.A. 29. Senats des OLG München, ZUM 2007, 142, 150) noch eine Degression (so das von den Werknutzern propagierte "Münchner Modell", vgl. von Becker, ZUM 2007, 249, 256). Darüber hinaus ist zur Abgeltung der Übertragung der Nebenrechte eine Beteiligung in Höhe von 10 % bezogen auf die von dem Werknutzer aus der Lizenzierung dieser Rechte erzielten Erlöse angezeigt. Schließlich ist das Normseitenhonorar auf die Absatzbeteiligung € sowohl in Bezug auf das Hauptrecht wie auch auf die Nebenrechte € anrechenbar.
Die in den streitgegenständlichen Verträgen vereinbarte Vergütung entspricht nicht diesen Grundsätzen einer angemessenen Vergütung. Die Verträge sehen lediglich die Zahlung eines pauschalen Normseitenhonorars vor. Die Absatzbeteiligung beschränkt sich lediglich auf Teilbereiche der Nebenrechtsauswertung. In Ermangelung einer Absatzbeteiligung im Hauptrecht kommt es auch nicht darauf an, ob das gezahlte Normseitenhonorar überdurchschnittlich hoch war. Dieser Umstand findet zudem im Rahmen der Anrechenbarkeit des Normseitenhonorars auf die Absatzbeteiligung Berücksichtigung.
b) Aus den Besonderheiten der vorliegenden Einzelfälle ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, dass die vereinbarte Vergütung als angemessen zu betrachten ist.
aa) Unerheblich für die Zwecke der Vertragsanpassung nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG ist zunächst die Frage, ob die Übersetzungen mit Mängeln behaftet waren. § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG stellt ausdrücklich einzig auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ab. Damit können im Rahmen einer ex-ante-Perspektive nur solche Umstände berücksichtigt werden, die die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses redlicher weise hätten berücksichtigen müssen. Alle nach Vertragsschluss entstehenden Umstände sind demgegenüber im Rahmen des Fairness-Ausgleichs des § 32a UrhG geltend zu machen. Maßgeblich für die aus einer ex-ante-Perspektive vorzunehmende Festsetzung der angemessenen Vergütung im Rahmen des § 32 Abs. 1 UrhG ist die vertragsgemäße Erfüllung sämtlicher Leistungspflichten durch beide Vertragsparteien. Bezüglich des Einwandes der Schlechtleistung € der sich allein auf das werkvertragliche Element des Übersetzervertrages bezieht € ist die Beklagte auf die ihr möglicherweise zustehenden werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche zu verweisen. Dem entspricht auch die deklaratorische Regelung, die die Parteien in § 3 Ziff. 2 des Übersetzervertrages vom 4.10.2003 betreffend das Werk "Grönland" gefunden haben. Die Beklagte hat das Werk des Klägers vorliegend in beiden Fällen durch vorbehaltlose Zahlung des Normseitenhonorars sowie durch Drucklegung des Werkes unter Angabe des Klägers als Übersetzer abgenommen.
bb) Soweit die Beklagte darauf verweist, dass sie seit ihrer Gründung im Jahre 2004 bilanzielle Verluste ausweist, vermag dieser Einwand ungeachtet der Tatsache, dass sich der Kläger hierzu mit Nichtwissen erklärt, die Position der Beklagten schon im Ansatz nicht zu stützen. Die betriebswirtschaftliche Gesamtsituation des Verwerters kann für die Frage der Urheberrechtsvergütung keine Bedeutung haben. Die Ertragssituation eines Verlages wird im wesentlichen durch unternehmerische Entscheidungen bestimmt, die außerhalb des Einflussbereichs des Urhebers liegen, die zudem zu einem überwiegenden Teil mit der konkreten Werknutzung in keinem (unmittelbaren) Zusammenhang stehen und die nicht zuletzt einer sinnvollen Nachprüfung im Rahmen eines Erkenntnisverfahrens nicht zugänglich sind. Würde man die gesamte Ertragssituation des Verwerters bei der Bestimmung der angemessenen Vergütung berücksichtigen, so hieße dies im Ergebnis, den Urheber zu weitgehend am unternehmerischen Risiko zu beteiligen. Im Übrigen ist vorliegend zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte in der Gründungsphase befindet und sie aus diesem Grund, wie sie selbst vorträgt, erhebliche Anlaufverluste wegen eines Spezialsortiments und der "überproportionalen" Anfangsinvestitionen zu tragen hat. Dies zwingt jedoch keinesfalls zu dem Schluss, dass diese Anfangsverluste auch durch unangemessen niedrige Urheberrechtsvergütungen aufzufangen sind. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte auch in anderen Bereichen, in denen sie Leistungen am Markt einkauft, aufgrund einer (noch) schlechten Ertragslage Nachlässe erhält.
Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers, wonach bei der Bemessung der angemessenen Vergütung die Berücksichtigung aller relevanten Umstände gefordert wird. Nach Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages (BT-Drucks. 14/8058, S. 18) zu § 32 UrhG sollen u.a. Marktverhältnisse, Investitionen, Kosten und zu erzielende Einnahmen zu berücksichtigen sein. Diese Parameter können jedoch angesichts des verfassungsrechtlich verankerten Grundsatzes einer nutzungsabhängigen Vergütung nur insoweit relevant sein, als sie in unmittelbarem Bezug zur konkreten Werknutzung stehen. Eine Berücksichtigung der besonderen gesamtbetriebswirtschaftlichen Situation des Verwerters (wie vorliegend die Gründungsphase der Beklagten) oder der pauschale Verweis auf "die Marktverhältnisse" stünde dem Vergütungsgrundsatz jedoch entgegen.
cc) Der Umstand, dass der Kläger als Übersetzer auf den jeweiligen Titelseiten genannt wird, bedeutet für den Kläger zweifellos einen vermögenswerten Vorteil. Das entspricht aber nur dem geltenden Recht € § 13 UhrG; die fehlende Erlösbeteiligung wird damit jedoch nicht annähernd ausgeglichen.
4. Steht fest, dass die vertraglich vereinbarte Vergütung unangemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 UrhG ist, so kann das Gericht im Rahmen des § 287 Abs. 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung und billigem Ermessen über die Höhe der angemessenen Vergütung entscheiden. Insoweit orientiert sich die Kammer € wie bereits oben dargelegt € an den Ausführungen des 6. Senats des OLG München in den Urteilen vom 8.2.2007 (aaO), welche im Ergebnis zu einem angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Übersetzer an einer angemessenen Beteiligung einerseits und den berechtigten Interessen der Verlage unter besonderer Berücksichtigung des unabweisbaren Bedürfnisses nach einer Mischkalkulation zum Ausgleich zwischen umsatzträchtigen und verlustbringenden Titeln andererseits führen. Diesen Interessen der Werknutzer wird insbesondere durch den Umstand der Anrechnung des Normseitenhonorars sowie durch den im Vergleich zu belletristischen Autoren deutlich geringeren prozentualen Beteiligungssatz ausreichend Rechnung getragen. Dass die vorliegend für angemessen erachtete Vergütung, die im Ergebnis nur bei sehr erfolgreichen Titeln zu einer moderaten Absatzbeteiligung führt, eine Mischkalkulation oder Quersubvention nicht (mehr) zulässt, erschließt sich für das Gericht aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Umgekehrt ergibt sich aus § 32 UrhG keineswegs zwingend, dass die Vergütung von Übersetzern insgesamt anzuheben wäre.
a) Daraus folgt, dass das Gericht unter Abweisung des Hauptantrags zu I. und unter Zugrundelegung des Hilfsantrags des Klägers, mit welchem er die Festsetzung der angemessenen Urheberrechtsvergütung in das Ermessen des Gerichts stellt, die aus dem Tenor zu I. ersichtliche Vertragsanpassung vorgenommen hat. Neben einem pauschalen Normseitenhonorar sehen die Verträge als angemessene Vergütung nunmehr eine Absatzbeteiligung in Höhe von 1,5 % des um die Mehrwertsteuer verminderten Ladenpreises für jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Buchexemplar sowie eine Absatzbeteiligung in Höhe von 10 % an den Nettoerlösen vor, die die Beklagte aus der Vergabe von Nebenrechten erzielt. Die Erlösbeteiligung steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass das Normseitenhonorar vollständig auf die Absatzbeteiligung anzurechnen ist, der Kläger eine weitere Beteiligung demnach erst dann erhält, wenn die prozentuale Beteiligung aus der Verwertung des Hauptrechts wie auch aus der Verwertung der Nebenrechte das gezahlte Pauschalhonorar übersteigt. Auch insoweit schließt sich die Kammer den überzeugenden Erwägungen des 6. Senats des OLG München in den Urteilen vom 8.2.2007 (aaO) vollumfänglich an.
b) Ein Anspruch des Klägers auf eine Anpassung des Vertrages für nicht mehr der Preisbindung unterliegende Verlagsausgaben besteht nicht. Zum einen ist ein Wegfall der Preisbindung nicht absehbar. Zum anderen hat der Kläger nicht dargetan, warum diese gesonderte Regelung für den Wegfall der Preisbindung erforderlich sein soll und nur durch diese Änderung eine angemessene Vergütung der Übersetzungsleistung gewährleistet sein würde. Denn auch bei einem Wegfall der Preisbindung wäre für die Abrechnung der Erlösbeteiligung der Klägerin die getroffene Regelung maßgeblich, wonach ihr eine prozentuale Beteiligung am Nettoladenpreis zusteht.
c) Eine gesonderte Regelung für den Fall der Vollübertragung der der Beklagten eingeräumten Rechte war ebenfalls nicht festzusetzen, da hierfür angesichts der Regelung des § 34 Abs. 4 UrhG ein Bedürfnis nicht besteht.
d) Ein Bedürfnis zur Ergänzung der Verträge um eine Klarstellung von Abrechnungsperioden und Fälligkeitsregelungen bestand nicht, da es sich hierbei nach Vortrag des Klägers bereits um eine bestehende Vertragspraxis der Parteien handelt.
e) Der Vertrag war ferner auch nicht dahingehend zu ergänzen, dass dem Kläger ein Bucheinsichts- und Prüfungsrecht gewährt wird. Diese begehrte Vertragsänderung betrifft nicht die Vergütungshöhe an sich und findet daher im Rahmen des § 32 UrhG keine Stütze.
II. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung in tenoriertem Umfang zu. Dieser Anspruch ergibt sich unmittelbar aus § 32 Abs. 1 UrhG (vgl. insoweit zu § 36 a.F. BGH GRUR 2002, 602, 603 € Musikfragmente ). Die mit der Anlage B 17 vorgelegten Auskünfte zur Hauptrechtsauswertung sind nicht hinreichend aufgeschlüsselt und damit nur schwer einer Plausibilitätsüberprüfung zugänglich. Zur Nebenrechtsauswertung fehlt jede Auskunft. Weitergehende Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung über den Zeitraum bis zum 31.12.2006 bestanden im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nicht. Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche für das Abrechnungsjahr 2007 waren nach der von dem Kläger als zwischen den Parteien übereinstimmende Vertragspraxis dargestellten Abrechnungsregelung zum Zeitpunkt des Schlusses des mündlichen Verhandlung noch nicht fällig. Nach dieser praktizierten Abrechnungsregelung erfolgt die Honorarabrechnung jeweils zum 31.12., jedoch erst innerhalb der auf diesen Stichtag folgenden drei Monate. Der Schluss der mündlichen Verhandlung lag jedoch vor dem für das Abrechnungsjahr 2007 relevanten Stichtag. Nach den Ausführungen unter I.4.b), c) war zudem ein Auskunftsanspruch hinsichtlich etwaiger der Buchpreisbindung nicht mehr unterliegender Verkaufsexemplare sowie hinsichtlich etwaiger Vollrechtsübertragungen nicht zu gewähren.
III. Die Klägerin hat darüber hinaus einen Anspruch auf Zahlung, jedoch nur in tenorierter Höhe.
a) Dieser Zahlungsanspruch ergibt sich aus der neugefassten Regelung des jeweiligen § 3 der streitgegenständlichen Übersetzerverträge gemäß Tenor I. Eine Verbindung des Zahlungsantrags mit dem Antrag auf Vertragsanpassung ist zulässig (vgl. zu § 36 a.F. BGH GRUR 1991, 901, 902 € Horoskop-Kalender ). Wie sich aus der zwischen den Parteien unstreitigen Aufstellung der Anlage B 17 ergibt, belief sich der Umsatz im Buchhandel, berechnet auf Grundlage des Nettoladenverkaufspreises, bei "S.a.N." bis zum 31.12.2006 auf Euro 3.777.645,74. Unter Anrechnung des bereits gezahlten Normseitenhonorars in Höhe von Euro 16.650,€ (netto) ergibt die Beteiligung in Höhe von 1,5 % im Hauptrecht eine fällige Vergütung in Höhe von Euro 40.014,69 zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer, mithin Euro 46.417,04. Die Beklagte erzielte aus der Verwertung von Nebenrechten für das Werk "S.a.N." einen Betrag in Höhe von Euro 11.710,25. Die nunmehrige Beteiligung in Höhe von 10 % beläuft sich damit auf Euro 1.171,03 zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer, mithin auf Euro 1.358,40. Der Umsatz im Buchhandel bei "Grönland" belief sich bis zum 31.12.2006 auf Euro 322.606,71. Die Umsatzbeteiligung im Hauptrecht in Höhe von 1,5 % beläuft sich auf netto Euro 4.839,10. Sie liegt damit noch unterhalb des bereits gezahlten Normseitenhonorars in Höhe von Euro 6.732,€. Aufgrund der Anrechenbarkeit des Normseitenhonorars steht dem Kläger eine Absatzbeteiligung (noch) nicht zu. Der Zahlungsanspruch des Klägers aus beiden Verträgen beläuft sich somit auf insgesamt Euro 47.775,44.
b) Über etwaige weitere Zahlungsansprüche ist nach Auskunftserteilung und Bezifferung durch den Kläger zu befinden.
c) Soweit der Kläger Ausgleich der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren geltend macht, steht ihm ein Anspruch nicht zu. Die Klägerin hat die Voraussetzungen des Verzuges, insbesondere des Verzugsbeginns, nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Im Übrigen ist eine Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten nicht ersichtlich. Somit stehen dem Kläger lediglich nach §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 Prozesszinsen seit dem 2.8.2007 zu.
B.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 709 ZPO.
LG Hamburg:
Urteil v. 18.04.2008
Az: 308 O 452/07
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