Landgericht Bielefeld:
Beschluss vom 11. September 2008
Aktenzeichen: 4 O 328/08
(LG Bielefeld: Beschluss v. 11.09.2008, Az.: 4 O 328/08)
Tenor
wird der T. GmbH gestattet, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift derjenigen Internetnutzer, denen
a) am 7. September 2008 um 10.18.58 Uhr (MESZ) die IP-Adresse xx und
b) am 7. September 2008 um 10.13.45 (MESZ) die IP-Adresse yy
zugewiesen war.
Gründe
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Ist ein Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht offensichtlich verletzt, hat der Verletzte nach § 101 Abs. 2 UrhG einen Anspruch auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse. Dieser Anspruch richtet sich gemäß § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG u.a. gegen Personen, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht haben. Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG erteilt werden, ist nach § 101 Abs. 9 TKG für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die unter den vorgenannten Voraussetzungen von der Zivilkammer zu erlassen ist.
So liegen ausgehend von dem glaubhaften Vortrag der Antragstellerin die Dinge hier:
1.
Es liegt eine offensichtliche Verletzung von Urheberrechten vor. Die Antragstellerin ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte (§§ 16, 17, 19a UrhG) an den auf dem Albumtonträger "E." enthaltenen Aufnahmen des Künstlers P. M. für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Am 7. September 2008 wurden diese Aufnahmen um 10.13.45 Uhr (MESZ) mittels einer so genannten Filesharing Software von dem Internetnutzer, dem zu diesem Zeitpunkt die IP-Adresse yy zugewiesen war, bei einem anderen Teilnehmer heruntergeladen. Dieselbe Aktion wiederholte um 10.18.58 Uhr (MESZ) ein weiterer Internetnutzer, dem zu diesem Zeitpunkt die IP-Adresse xx zugewiesen war. In beiden Fällen wurden nach dem erfolgten Download der Musiktitel die zugleich heruntergeladen Verknüpfungsdateien (die so genannten Torrent-Dateien) von den betreffenden Internetnutzern nicht gelöscht, so dass die Aufnahmen Dritten zugänglich blieben, die sie nun ihrerseits widerrechtlich von dem Rechner der vorgenannten Internetnutzer herunterladen konnten.
2.
Die T. GmbH bietet als Internet-Service-Provider in gewerblichem Ausmaß als Dienstleistung die Verschaffung des Zugangs zum Internet an. Diese Dienstleistung ist bei den vorbeschriebenen Rechtsverletzungen genutzt worden. Die für die Downloads genutzten IP-Adressen zählen zum Bestand der T. GmbH. Sie hat diese Adressen den betreffenden Internetnutzern zugeordnet und diesen dadurch über deren Internetanschlüssen Zugang zum Internet gewährt.
3.
Den danach bestehenden Auskunftsanspruch der Antragstellerin hinsichtlich der Namen und der Anschriften der betreffenden Internetnutzer kann die T. GmbH nur unter Verwendung der bei ihr insoweit gespeicherten Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG erfüllen.
Diese Verwendung von Verkehrsdaten war der T. GmbH zu gestatten.
Dr. W. Richter am LG K. Richterin S. Richter am LG
LG Bielefeld:
Beschluss v. 11.09.2008
Az: 4 O 328/08
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