Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 8. Januar 1993
Aktenzeichen: 6 U 39/92
(OLG Köln: Urteil v. 08.01.1993, Az.: 6 U 39/92)
1. Der Vertrieb von Produkten (hier: bedruckte Plastik-Tragetaschen), die zwar unter Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 BIMSchG hergestellt, selbst aber nach Beschaffenheit, Zusammensetzung oder Aussehen (wettbewerbsrechtlich) nicht zu beanstanden sind, kann gem. § 1 UWG nur untersagt werden, wenn sich der Anbieter die durch den Verstoß bei der Herstellung verschafften Vorteile bei der Vermarktung zum Nachteil seiner Mitbewerber zunutze macht, der Gesetzesverstoß also Einfluß auf die Wettbewerbslage gewonnen hat, etwa bei der Preisgestaltung. Darlegungs- und beweispflichtig ist hierbei der Kläger; auf eine erhöht Darlegungslast des Beklagten nach den Grundsätzen der Bärenfang- Entscheidung (BGH NJUW 1961, 826, 828) kann sich der Kläger in diesem Zusammenhang nur mit Erfolg berufen, wenn er seiner Darlegungspflicht nachgekommen ist, hier also die konkreten Marktverhältnisse bei bedruckten Plastiktaschen vorlegt. 2. Für eine Klage, mit der Unterlassung des Betriebs von Druckmaschinen gefordert wird, die nicht den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entsprechen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Anlage betrieben wird. UWG § 1, BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 2; UWG § 24 1. Der Vertrieb von Produkten (hier: bedruckte Plastik-Tragetaschen), die zwar unter Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 BIMSchG hergestellt, selbst aber nach Beschaffenheit, Zusammensetzung oder Aussehen (wettbewerbsrechtlich) nicht zu beanstanden sind, kann gem. § 1 UWG nur untersagt werden, wenn sich der Anbieter die durch den Verstoß bei der Herstellung verschafften Vorteile bei der Vermarktung zum Nachteil seiner Mitbewerber zunutze macht, der Gesetzesverstoß also Einfluß auf die Wettbewerbslage gewonnen hat, etwa bei der Preisgestaltung. Darlegungs- und beweispflichtig ist hierbei der Kläger; auf eine erhöht Darlegungslast des Beklagten nach den Grundsätzen der Bärenfang- Entscheidung (BGH NJUW 1961, 826, 828) kann sich der Kläger in diesem Zusammenhang nur mit Erfolg berufen, wenn er seiner Darlegungspflicht nachgekommen ist, hier also die konkreten Marktverhältnisse bei bedruckten Plastiktaschen vorlegt. 2. Für eine Klage, mit der Unterlassung des Betriebs von Druckmaschinen gefordert wird, die nicht den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entsprechen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Anlage betrieben wird. O B E R L A N D E S G E R I C H T K À L N B E S C H L U S S 6 U 39/92 Anlage zum Protokoll 31 O 342/91 vom 8. Januar 1993 (LG Köln) Verkündet am 8. Januar 1993 Beyer, JOS`in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit pp. hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1992 durch seine Mitglieder Spätgens, Fox und Steglich -
Tenor
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Gründe
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit im Berufungstermin vom 11.
Dezember 1992 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über
die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO nach billigem
Ermessen zu entscheiden. Danach waren aber die Kosten beider
Instanzen dem Kläger aufzuerlegen, denn dieser wäre ohne die
übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien insgesamt mit
seiner Klage unterlegen.
Hierbei bedurfte es keiner Prüfung, ob der Verkauf der
streitbefangenen Druckmaschinen durch die Beklagte zum Wegfall der
Wiederholungsgefahr geführt hat, wie vom Kläger geltend gemacht.
Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien kommt es
nicht darauf an, ob tatsächlich ein Fall der Erledigung vorliegt
(vgl. Zöller-Vollkommer, Zivilprozeßordnung, 17. Aufl., § 91 a ZPO
Rdnr. 12 m. w. N.). Ebenso konnte dahinstehen, ob der Kläger
bereits deshalb mit den Kosten des Rechtsstreits - mit Ausnahme
eventuell nur der Kosten für den Klageantrag zu Ziffer (Bezifferung
der Klageanträge - auch um folgenden - nach dem Tatbestand des
erstinstanzlichen Urteils) - zu belasten war, weil der Verkauf der
Druckmaschinen schon zum Zeitpunkt des Termins vom 28. Oktober 1992
zwischen den Parteien unstreitig war und der Haupt- und Hilfsantrag
des Klägers zu Ziffer 1 möglicherweise bereits aus diesem Grund bei
Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien im
Termin vom 11. Dezember 1992 unbegründet war.
Die Kosten des Rechtsstreits sind gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO von
dem Kläger jedenfalls deshalb zu tragen, weil sein Klagebegehren zu
Ziffer 1 schon aus anderen Gründen nach dem bisherigen Sachund
Streitstand erfolglos geblieben wäre.
1. Dies gilt einmal für den Hauptantrag zu Ziffer 1, mit dem
sich der Kläger gegen das Inverkehrbringen von Waren - im konkreten
Fall: Plastiktüten bzw. Plastiktragetaschen - wendet, die auf den
im Klageantrag näher beschriebenen Druckmaschinen produziert
werden.
Als Anspruchsgrundlage für dieses Unterlassungsverlangen des
Klägers kommt nur - der auch vom Kläger allein angeführte - § 1 UWG
in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind aber vom
Kläger nicht hinreichend dargelegt.
Nach dem - hier als richtig zu unterstellenden - Klägervortrag
ist zwar davon auszugehen, daß der Betrieb der fraglichen
Druckmaschinen der Beklagten gegen § 5 Abs. 1 Ziff. 2 BImSchG
verstieß. Der Senat stimmt dem Kläger auch darin zu, daß es sich
bei § 5 Abs. 1 Ziff. 2 BImSchG schon im Hinblick auf die in § 1
BImSchG angeführte Zielsetzung des Bundesimmissionschutzgesetz um
eine sogenannte wertbezogene Norm handelt. Dies allein führt jedoch
noch nicht zu der von dem Kläger geltend gemachten Folge, daß damit
bereits das Inverkehrbringen der mit Hilfe dieser Maschinen
produzierten Waren, um die es in dem Hauptantrag zu Ziffer 1 allein
geht, gemäß § 1 UWG unzulässig ist. § 5 Abs. 1 2 BImSchG befaßt
sich allein mit der Errichtung und dem Betrieb der dort erwähnten
Anlagen; die mit diesen Anlagen hergestellten Produkte sind dagegen
nicht Gegenstand der Regelung dieser Norm. Auch wenn das Betreiben
der Druckmaschinen "essentieller Bestandteil" des Vertriebs dieser
Waren ist, bedarf es daher des Hinzutretens weiterer Umstände, um
den Vertrieb dieser Waren gemäß § 1 UWG als wettbewerbswidrig
erscheinen zu lassen, wie schon vom Landgericht im angefochtenen
Urteil ausgeführt.
Da aber die von der Beklagten auf den Druckmaschinen bis zu
deren Verkauf hergestellten Plastiktüten nach Aussehen und
Zusammensetzung unstreitig nicht zu beanstanden waren, kann das
Inverkehrbringen dieser Produkte nur dann einen
Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 1 UWG begründen, wenn sich
die Beklagte auf diese Weise die ihr durch den behaupteten Verstoß
gegen § 5 Abs. 1 Ziff. 2 BImSchG erzielten Vorteile zunutze gemacht
hat, um sich im Wettbewerb gegenüber anderen Anbietern, die unter
Verwendung von Abluftanlagen produzieren und § 5 Abs. 1 Ziff. 2
BImSchG beachten, auf dem Markt "Plastiktüten bzw.
Plastiktragetaschen" einen Vorsprung zu verschaffen. In diesem Fall
wäre der - an sich gesetzeskonforme - Vertrieb der Plastiktüten als
unlauterer Versuch zu werten, aus einem voraufgegangenen
Gesetzesverstoß zu Lasten der gesetzestreuen Mitbewerber
wettbewerbliches Kapital zu schlagen, und demgemäß zu untersagen
(vgl. BGH GRUR 1963/579, 584 "Sammelbesteller", OLG Stuttgart NJW
RR 1988/103, 104).
Dies setzt jedoch voraus, daß die Beklagte die durch den
behaupteten Gesetzesverstoß ersparten Aufwendungen in diesem Sinne
verwendet hat, der Gesetzesverstoß also Einfluß auf die
Wettbewerbslage gewonnen hat (vgl. OLG Stuttgart a. a. O.; OLG
Hamburg WRP 1985/428, 430). Darlegungs- und beweispflichtig hierfür
ist grundsätzlich der Kläger, der aber insoweit nicht genügend
vorgetragen hat.
Daß die Beklagte für die erforderliche Installation von
Abluftanlagen, die eine Reduktion der Emissionen auf das zulässige
Maß bewirken, Mehraufwendungen in Höhe von mindestens 2 Millionen
DM eingespart hat, wie vom Kläger geltend gemacht, reicht hierzu
nicht aus. Entsprechendes gilt für die von dem Kläger mit
Schriftsatz vom 08. Dezember 1992 behaupteten ersparten Wartungs-
und Energiekosten von jährlich mehr als 50.000,00 DM für eine
derartige Abluftanlage. Bei diesen Einsparungen handelt es sich
zunächst um einen rein betriebsinternen Vorgang, der zwar die
Wettbewerbssituation der Beklagten hinsichtlich der Plastiktüten
gegenüber ihren Mitkonkurrenten beeinflussen kann, aber nicht
beeinflussen muß (vgl. hierzu Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht,
16. Aufl., § 1 UWG Rdnr. 656; Jacobs in: Handbuch des
Wettbewerbsrechts 1986, § 46 Rdnr. 35; Eichmann GRUR 1967/564, 568;
OLG Hamburg a. a. O.). Das ersparte Geld kann von der Beklagten
auch zu völlig anderen Zwecken verwendet werden, wie z. B. als
Ausschüttung an die Gesellschafter oder als Investion im Ausland,
ohne das damit die Wettbewerbssituation im Inland berührt wird.
Ebenso ist denkbar, daß die ersparten Aufwendungen dazu Verwendung
finden, die Produktpalette zu erweitern, ebenfalls ohne daß sich
hieraus wettbewerbliche Auswirkungen auf das Angebot der vorliegend
allein streitgegenständlichen Plastiktüten bzw. Plastiktragetaschen
ergeben.
Angesichts der vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten der
ersparten Aufwendungen ohne Beeinflussung der Wettbewerbslage der
Beklagten gegenüber ihren Konkurrenten beim Inverkehrbringen der
Plastiktüten spricht entgegen der Ansicht des Klägers keine
tatsächliche Vermutung für eine Verwendung der Ersparnis zur
Förderung der Wettbewerbssituation der Beklagten bei den fraglichen
Produkten. Aber auch die vom Kläger angeführten Grundsätze der
Entscheidung des Bundesgerichtshofs in GRUR 1963/270 f. "Bärenfang"
(ebenso BGH NJW 1961/826,828; vgl. auch Baumbach-Hefermehl a. a. O.
UWG Einl. Rdnr. 465 m. w. N.) helfen dem Kläger jedenfalls zu dem
gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO maßgeblichen Sach- und Streitstand bei
Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien
nicht weiter. Zwar kann es bei der Frage, wie und wo sich die
Ersparnis durch Nichtinstallation einer Abluftanlage
"niederschlägt", auch um geschäftsinterne Vorgänge der Beklagten
gehen, hinsichtlich deren dem beweisbelasteten Kläger die genaue
Kenntnis fehlt, während die Beklagte leicht die notwendige und ihr
ebenfalls zumutbare Aufklärung geben kann. Voraussetzung für eine
erhöhte Darlegungslast der Beklagten nach der vorgenannten
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch, daß zunächst der
Kläger seiner Darlegungslast nachgekommen ist und alles vorgetragen
hat, was ihm möglich und zumutbar ist. Dies ist aber nicht der
Fall. Hierzu hätte es einmal des konkreten Vortrags zur
Preissituation hinsichtlich der Plastiktüten bedurft. Dabei hätte
der Kläger auch zu der von der Beklagten bereits in der
Berufungserwiderung angeführten Behauptung Stellung nehmen müssen,
wonach aufgrund des internationalen Wettbewerbs die
Plastiktragetaschen in Billigländern hätte beschafft werden können,
in denen z. B. Bestimmungen wie § 5 Abs. 1 Ziff. 2 BImSchG nicht
gelten, und sich der Preis für Plastiktragetaschen nach den
Angeboten dieser Billigländer richtet, wie vom
Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ebenfalls im Termin vom 28.
Oktober 1992 näher ausgeführt (und im Schriftsatz vom 09. Dezember
1992 ergänzt, was aber hier unberücksichtigt bleiben kann). Der
Kläger ist zu diesem Vortrag auch als Verband im Sinne von § 13
Abs. 2 Ziff. 2 UWG ohne weiteres in der Lage. Zudem vertritt er
unstreitig einen Konkurrenten der Beklagten, vermag sich daher
ebenfalls die erforderlichen Informationen zu verschaffen, um für
einen Betrieb wie dem der Beklagten detailliert aufzuzeigen, wie
die behaupteten Vorteile der Beklagten durch die angebliche
Ersparnis ihre Wettbewerbssituation gegenüber der Konkurrenz bei
dem Vertrieb von Plastiktüten positiv beinflussen können, also wie
z. B. die Preise für die Plastiktüten kalkuliert werden, wie die
Vorteile sich bei der Materialbeschaffung, bei der
Vertriebsorganisation und beim Werbeverhalten auswirken können
usw.
Erst wenn der Kläger in diesem Sinn so konkret wie möglich
derartige eventuelle Auswirkungen der Ersparnis dargelegt hat, ist
es der Beklagten möglich und zumutbar, hierzu jeweils konkret
Stellung zu nehmen. Nur auf dieses Weise erhält auch der Senat eine
ausreichend konkrete Grundlage zur Óberprüfung des Parteivortrags
gegebenenfalls durch Beweiserhebung. An einem derartigen Vortrag
des Kläger fehlt es jedoch. Letztlich beschränkt sich der Kläger in
der Berufungsinstanz wie schon in der ersten Instanz auf die
Behauptung der angeblichen Ersparnis durch die Nichtinstallation
der Abluftanlage und führt darüber hinaus lediglich "abstrakt"
einige Möglichkeiten an, wo sich die Ersparnis bei der Beklagten
niederschlagen kann, ohne aber auf die konkrete Situation der
Beklagten bzw. eines Betriebs wie dem der Beklagten einzugehen.
Eine Stellungnahme zu der von der Beklagten erörterten
Preissituation bei Plastiktragetaschen und der erwähnten
Angebotslage im Hinblick auf die ausländische Konkurrenz fehlt.
Ist damit vom Kläger nicht hinreichend dargelegt, daß sich die
zunächst nur betriebsinternen Vorteile der Beklagten durch die
angebliche Ersparnis der Installation und Wartung der Abluftanlage
auch in ihrem Wettbewerb gegenüber den Konkurrenten bei dem Angebot
der auf den streitgegenständlichen Druckmaschinen hergestellten
Plastiktüten realisiert haben, wäre somit der Kläger mit dem
Hauptantrag zu Ziffer 1 unterlegen. Dementsprechend war er gemäß §
91 a Abs. 1 ZPO insoweit mit den Kosten des Rechtsstreits zu
belasten.
An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn der
Kläger ohne die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der
Parteien vom Senat gemäß § 139 ZPO auf die Unsubstantiiertheit
seines Vortrags hätte hingewiesen und ihm Gelegenheit zu weiterem
Vortrag hätte gegeben werden müssen. Es ist zunächst allein das
Risiko des Klägers, wenn der Rechtsstreit zu einem Zeitpunkt
übereinstimmend für erledigt erklärt wird, zu dem die Klage nicht
hinreichend schlüssig ist. Außerdem ist zum Zeitpunkt der
Entscheidung nach § 91 a Abs. 1 ZPO ungewiß, ob das Klagevorbringen
vom Kläger nach einem entsprechenden gerichtlichen Hinweis genügend
substantiiert wird, was ebenfalls allein zu Lasten des Klägers
gehen muß. Vorliegend kommt hinzu, daß es eines Hinweises nach §
139 ZPO an den Kläger nicht bedurfte. Das Landgericht hat den
Kläger bereits im angefochtenen Urteil auf die Unzulänglichkeit
seiner Darlegungen hingewiesen. Darüber hinaus hat der Beklagte in
seiner Berufungserwiderung ausdrücklich die mangelnde
Substantiiertheit des Klägervortrags beantstandet, ohne daß dies
dem Kläger Anlaß zu weiteren Ausführungen gegeben hat. Schließlich
hat der Senat im Termin vom 28. Oktober 1992 ausführlich dargelegt,
daß und aus welchen Gründen der Vortrag des Klägers zu der
Realisierung der angeblichen Ersparnis durch Nichtinstallation der
Abluftanlage seitens der Beklagten im Wettbewerb zu den
Konkurrenten auf dem Markt der Plastiktragetaschen nicht ausreicht,
um den Tatbestand des § 1 UWG auszufüllen. Auch bei dieser
Gelegenheit - oder in den nachfolgenden Schriftsätzen - hat der
Kläger seinen Vortrag aber nicht entsprechend ergänzt.
2. Erfolglos war die Klage ebenfalls, soweit der Kläger mit
seinem Hilfsantrag zum Klageantrag zu Ziffer 1 Unterlassung des
Betriebsvon Druckmaschinen, die nicht den Erfordernissen des § 5
Abs. 1 2 BImSchG entsprechend ausgelegt sind, verlangt. Dieser
Hilfsantrag scheitert aus den vom Landgericht in der angefochtenen
Entscheidung ausgeführten Gründen schon daran, daß das Landgericht
Köln für eine derartige Klage nicht örtlich zuständig und die Klage
damit unzulässig war.
Der Kläger stützt seinen Hilfsantrag auf § 1 UWG in Verbindung
mit § 5 Abs. 1 Ziffer 2 BImSchG. Eine Zuständigkeit von Köln wäre
nach der somit allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 24
Abs. 2 UWG nur dann gegeben, wenn die der Beklagten vorgeworfene
Wettbewerbshandlung auch im Bezirk des Landgerichts Köln begangen
worden ist oder eine entsprechende Erstbegehrungsgefahr besteht.
Dies setzt wiederum nach heute einhelliger Ansicht der
Rechtsprechung und Literatur voraus, daß zumindest ein
Tatbestandsmerkmal dieser Wettbewerbshandlung im Landgerichtsbezirk
Köln erfüllt ist (vgl. für viele Baumbach-Hefermehl, a. a. O. § 24
UWG Rdnr. 6 m. w. N.), was aber nicht der Fall ist. § 5 Abs. 1
Ziff. 2 BImSchG, gegen den die Beklagte nach dem Vortrag des
Klägers verstößt, hat - worauf schon der Wortlaut der Vorschrift
hinweist - im Gegensatz zu § 5 Abs. 1 Ziff. 1 BImSchG
ausschließlich Vorsorgecharakter und greift ein, ohne daß ein
Schaden bereits eingetreten sein muß bzw. ohne daß das Vorliegen
von Schäden zu prüfen ist. Ziel dieser Norm ist es vielmehr gerade,
Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen zu
treffen, und zwar in planender Voraussicht schon im Hinblick auf
künftige Emissionsverhältnisse (vgl. BVerwG DVBl. 1984/477, 478;
BVerwG DVBl. 1982/959, 960). Kommt es danach für die Erfüllung des
Tatbestands des § 5 Abs. 1 Ziff. 2 BImSchG nicht darauf an, ob das
angegriffene Betreiben der Anlage durch die Beklagte auch zu
schädlichen Auswirkungen im Landgerichtsbezirk Köln führt, kann aus
diesen von dem Kläger behaupteten Auswirkungen des
Wettbewerbsverstoßes der Beklagten keine Zuständigkeit von Köln
gemäß § 24 Abs. 2 UWG hergeleitet werden. Es handelt sich hierbei
um nicht zum Tatbestand des § 5 Abs. 1 Ziff. 2 BImSchG gehörende
Folgewirkungen, die den Gerichtsstand des § 24 Abs. 2 UWG nicht zu
begründen vermögen. Zuständig für das Unterlassungsbegehren des
Klägers ist vielmehr allein Göttingen, wo die Anlage betrieben
wurde.
3. Schließlich wäre ohne die übereinstimmenden
Erledigungserklärungen der Parteien auch der Klageantrag zu Ziffer
2 ohne Erfolg geblieben.
Soweit der Kläger diesen Anspruch auf Ersatz der ihm durch die
Abmahnung der Beklagten entstandenen Aufwendungen auf §§ 683, 670
BGB stützt, ist aus den vom Landgericht angeführten Erwägungen
schon die Zuständigkeit von Köln zu verneinen. Derartige Ansprüche
sind grundsätzlich im allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten
einzuklagen, der aber nicht Köln ist.
Soweit der Kläger den Zahlungsanspruch in der Berufungsinstanz
auch auf § 1 UWG gestützt hat, wäre zwar gemäß § 24 Abs. 2 UWG Köln
zuständig und das Klagebegehren damit zulässig. Der
Zahlungsanspruch aus § 1 UWG ist jedoch unbegründet, denn der
Kläger kann als Verband im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr.2 UWG keinen
Schadensersatz nach § 1 UWG verlangen. Ebenso hat er nach
allgemeiner Ansicht auch keine Möglichkeit, gemäß § 823 Abs. 2 BGB
in Verbindung mit § 1 UWG Schadensersatz zu verlangen, da die
Vorschriften des UWG nicht dem Schutz derartiger Verbände dienen
(vgl. Baumbach-Hefermehl, a. a. O., § 13 UWG Rdnr. 29 m. w..
N.).
Wäre somit der Kläger nach dem Sach- und Streitstand zum
Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien
insgesamt mit seiner Klage unterlegen, entsprach es gemäß § 91 a
Abs. 1 UWG billigem Ermessen, ihn mit den gesamten Kosten des
Rechtsstreits zu belasten.
Spätgens Steglich Fox
OLG Köln:
Urteil v. 08.01.1993
Az: 6 U 39/92
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