Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 27. April 2005
Aktenzeichen: 6 U 217/04
(OLG Köln: Urteil v. 27.04.2005, Az.: 6 U 217/04)
Tenor
1.)
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.11.2004 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 539/04 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs wie auf den nachstehenden Seiten 3 und 4 dieses Urteils wiedergegeben ein Motorenöl Syntronic Plus 5W-40 und/oder ein Motorenöl Wintron Sport 15W-40 mit dem Hinweis "N. xxx" anzukündigen, wenn von dem betreffenden Hersteller für die solchermaßen beworbenen Motorenöle eine Freigabe nicht erteilt worden ist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.)
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz haben der Kläger zu 48 % und die Beklagte zu 52 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3.)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.)
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
B e g r ü n d u n g
Wegen des Sachverhaltes wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Die Berufung der Beklagten beschränkt sich auf ihre Verurteilung gemäß dem Antrag zu I.b. zur Unterlassung der Bewerbung des Motoröls "T. 2 LTW OW-30" mit dem Hinweis "freigegeben unter anderer Bezeichnung nach X. +++.++++,***.***,...#....#.". Zur Begründung trägt die Beklagte, die insoweit die Abweisung der Klage begehrt, vor, die streitgegenständliche Angabe sei nicht irreführend, weil der angesprochene Verkehr ihr nicht entnehme, dass das Motoröl unter seiner Bezeichnung "T. 2 LTW OW-30" von X. freigegeben worden sei.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und behauptet, der Verbraucher vertraue angesichts des angegriffenen Hinweises darauf, dass das Öl eine Rebrand-Freigabe erhalten habe - darunter ist die Freigabe eines bereits früher unter einer bestimmten Bezeichnung vertriebenen Schmierstoffs für den Vertrieb unter einer anderen Bezeichnung nach Überprüfung der Identität ducrh den Automobilhersteller zu verstehen - und er im Gewährleistungsfall Ansprüche gegen den Automobilhersteller leichter geltend machen könne. Im Übrigen bestreitet er die Behauptung der Beklagten, das von ihr vertriebene Öl stamme von demselben Schmierstoffhersteller wie das "unter anderer Bezeichnung" tatsächlich freigegebene Öl.
II.
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Dem Kläger steht der nach dem Antrag zu I b) zuerkannte Anspruch aus §§ 3, 5 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG nicht zu. Die angegriffene Aussage ist nicht geeignet, bei einem nicht unwesentlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und dadurch die zu treffende Kaufentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen.
Das Landgericht hat angenommen, die streitgegenständliche Werbeaussage "freigegeben unter anderer Bezeichnung nach X.+++.+++,***.***,...#....# " werde von den angesprochenen Verkehrskreisen so aufgefasst, dass das Motoröl nicht nur unter einer anderen Bezeichnung durch den Automobilhersteller freigegeben worden sei, sondern dieser zudem die chemische Identität der Öle überprüft habe. Diese Erwartung des Verbrauchers ist der angegriffenen Werbeaussage jedoch nicht zu entnehmen.
Für die Beurteilung einer Werbeaussage als irreführend ist gem. § 5 Abs. 2 S. 1 UWG maßgebend, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung unter Einbeziehung aller Bestandteile versteht. Der Gesamteindruck ist dabei - wie die Rechtsprechung schon vor Inkrafttreten der UWG-Novelle entschieden hat - aus Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers zu ermitteln, der die Werbung mit einer der Situation entsprechend angemessenen Aufmerksamkeit zur Kenntnis nimmt (vgl. BGH GRUR 2000, 619, 621 - "Orient-Teppichmuster"; GRUR 2003, 249 - "Preis ohne Monitor"; GRUR 2003, 361, 362 - Sparvorwahl; WRP 2004, 225, 226 - "Mindestverzinsung"). Der Senat kann als Teil der angesprochenen Verkehrskreise, zu denen in erster Linie Endabnehmer zählen, deren Verständnis aus eigener Anschauung beurteilen. Danach sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Verkehr der Werbung über ihren Wortlaut hinaus den behaupteten unzutreffenden Sinngehalt beimisst. Das gilt unabhängig davon, inwieweit den angesprochenen Verkehrskreisen das Rebrand-System bekannt ist.
Ihrem Wortlaut nach besagt die streitgegenständliche Werbung nur, dass das von der Beklagten vertriebene Motoröl nicht unter der beworbenen, wohl aber unter einer anderen Bezeichnung nach den im Einzelnen aufgeführten VW-Normen von dem Kfz-Hersteller VW freigegeben worden sei. Dem Wortlaut der Werbung ist also gerade nicht die Aussage zu entnehmen, dass für dieses Öl unter der Bezeichnung "T. 2 LTW OW-30" eine Freigabe durch X. erfolgt sei. Zum Ausdruck gebracht wird lediglich, dass das Öl "T. 2 LTW OW-30" mit einem anderen - also auch anders bezeichneten - Öl, für das eine Freigabe vorliege, chemisch identisch sei. Dass dies nicht zutreffe, behauptet der Kläger nicht. Für den Endabnehmer, der - was die Regel sein wird - das Rebrand-System nicht kennt, besteht kein Anlass, die angegriffene Werbeaussage in einem weiteren als dem vorstehend beschriebenen Sinne zu verstehen. Der aufgeklärte und verständige, situationsadäquat aufmerksame Motorölinteressent, der mit der Werbeaussage konfrontiert wird, liest die kurze Werbeaussage vollständig und nimmt den einfachen, klar formulierten Text aufgrund seines Sinngehaltes zutreffend in dem beschriebenen, seinem Wortlaut entsprechenden Sinne auf. Er entnimmt der Werbung über ihren Wortsinn hinaus nicht, dass die behauptete chemische Identität von X. förmlich festgestellt worden sei.
Aber auch die - eher wenigen - Verbraucher, die das System der Rebrand-Freigabe kennen, unterliegen im Hinblick auf die seitens der Beklagten verwendete Beschreibung ihres Produkts keiner Fehlvorstellung, sondern verstehen die Aussage so wie vorstehend dargelegt. Sie wissen, dass die Rebrand-Freigabe das erklärte Einverständnis des Automobilherstellers darstellt, dass der Schmierstoff unter der angegebenen neuen Bezeichnung verwendet wird. Ein Fehlverständnis der Aussage "freigegeben unter anderer Bezeichnung nach X. +++.+++,***.***,...#....#" dieser Verkehrskreise ist bei diesem Informationsstand ausgeschlossen, weil der fachkundige Verkehr folgern muss, dass das Motoröl das Rebrand-System des Automobilherstellers gerade nicht durchlaufen hat,
Soweit der Kläger schließlich zweitinstanzlich erstmals vorträgt, tatsächlich sei das von der Beklagten vertriebene Öl auch gar nicht unter einer anderen Bezeichnung von X. freigegeben worden, weil es nicht von demselben Hersteller wie das freigegebene Öl stamme - das Gegenteil war erstinstanzlich unstreitig (vgl. GA 49, 57 f.) -, ist dieses Vorbringen nach §§ 529 Abs. 1 Ziff. 2, 531 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 92 Abs.1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die der Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt. Die Anwendung dieser Rechtsfragen auf den vorliegenden Einzelfall hat nicht im Sinne des § 543 Abs.2 Ziff.1 ZPO grundsätzliche Bedeutung. Ebenso ist aus diesem Grunde eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs.2 Ziff.2 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 16.2.2005 auf 10.000 EUR festgesetzt. Die geringfügige Reduzierung beruht auf dem Umstand, dass die Beklagte ihre Verurteilung zur Zahlung nicht - teilweise - angegriffen hat.
OLG Köln:
Urteil v. 27.04.2005
Az: 6 U 217/04
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