Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 25. Oktober 2010
Aktenzeichen: L 19 AS 1513/10 B

(LSG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 25.10.2010, Az.: L 19 AS 1513/10 B)

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 30.06.2010 geändert. Als Vergütung des Beschwerdegegners gegenüber der Staatskasse wird ein Betrag von 969,85 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I. Streitig ist die Höhe der von der Staatskasse zu erstattenden Vergütung eines Rechtsanwalts.

Die Antragsteller sind ein Ehepaar, der Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2), und sechs minderjährige Kinder. Sie bezogen von der Samtgemeinde M Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Zum 01.08.2007 zogen sie nach H um. Die Antragsgegnerin gewährte den Antragstellern ab dem 01.08.2007 durchgehend Leistungen nach dem SGB II. Sie übernahm nicht die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, sondern nur in Höhe der bisherigen Kosten der Unterkunft von 576,00 EUR mtl. wegen der fehlenden Zustimmung zum Umzug nach H. Sie vertrat die Auffassung, dass die Antragsteller die Differenz von 141,27 EUR mtl. selbst zu tragen hätten. Ab dem 01.05.2009 beliefen sich die Kaltmiete auf 572,27 EUR und der Betriebskostenabschlag auf 164,00 EUR. Die Heizkostenvorauszahlung betrug ab dem 14.05.2007 207,00 EUR mtl ...

Durch bestandskräftigen Bescheid vom 24.07.2009 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.8.2009 bis 31.01.2010 und zwar in Höhe von 1749,00 EUR mtl. für die Zeit vom 01.08 bis 31.10.2009, für die Zeit ab dem 01.11.2009 in Höhe von 1.943,00 EUR mtl ... Sie gewährte u. a. Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 802,00 EUR mtl ... Auf den Anspruch des Antragstellers zu 1) auf Regelleistung rechnete sie einen Minderungsbetrag wegen einer Sanktion in Höhe von 194,00 EUR mtl. für die Zeit vom 01.08. bis 31.10.2009 an.

Mit Schreiben vom 07.09.2009, bei der Antragsgegnerin am 08.09.2008 eingegangen, beantragte der Beschwerdegegner als Bevollmächtigter der Antragsteller die Überprüfung des Bescheides vom 24.07.2009 und aller vorher ergangenen Leistungs- und Sanktionsbescheide nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (§ 44 SGB X), insbesondere im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft.

Mit Schreiben vom 07.09.2009, beim Sozialgericht per Telefax am 07.09.2009 um 21:39 Uhr eingegangen, beantragten die Antragsteller, vertreten durch den Beschwerdegegner, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtschutzes zu verpflichten, ihnen höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

Sie trugen vor, dass ihnen durch Bescheid vom 24.07.2009 Leistungen in Höhe von 1749,00 EUR bewilligt worden seien. Der Leistungsbetrag für September 2009 belaufe sich auf 724,73 EUR. Soweit ein Minderungsbetrag wegen einer Sanktion berücksichtigt worden sei, sei dem Antragsteller zu 1) kein Sanktionsbescheid zugegangen. Des weiteren bestehe eine erhebliche Unterdeckung, da die Antragsgegnerin nicht die vollen Kosten für Unterkunft und Heizung übernehme. Da die Antragsgegnerin die Kaution und die Umzugskosten nicht übernommen habe, seien sie mit der Zahlung der Mietkaution im Rückstand. Der Vermieter habe gedroht, das Mietverhältnis zu kündigen, wenn bis zum 18.09.2009 nicht ein Betrag von 1.012,61 EUR auf das Kautionssparbuch eingezahlte werde. Einen Antrag auf Übernahme der Kaution würden sie in dem Erörterungstermin stellen. Im Erörterungstermin vom 18.09.2009 räumte der Antragsteller zu 1) ein, dass ihm der Sanktionsbescheid vom 24.07.2009 zugegangen ist.

Im Erörterungstermin vom 18.09.2009 schlossen die Beteiligten zur Erledigung des Rechtsstreits folgenden Vergleich:

1. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, die noch offene Mietkautionsforderung für die Wohnung L-straße 00 in H in Höhe von 1.012,61 EUR als Darlehen nach § 22 Abs. 3 SGB II zu übernehmen und an die Vermieterin zu überweisen. 2. Die Regelung unter Ziffer 1 schließt eine späterer Geltendmachung des vollen Kautionsbetrages im Hauptsacheverfahren nicht aus. 3. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass Kosten nicht zu übernehmen sind. 4. Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit S 31 AS 204/09 ER übereinstimmend für erledigt.

Der Erörterungstermin dauerte von 11.30 bis 12:15 Uhr

Durch Beschluss vom 18.09.2009 bewilligte das Sozialgericht Gelsenkirchen den Antragstellern für die Zeit ab dem 09.09.2009 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und ordnete den Beschwerdegegner bei.

Mit Schreiben vom 24.09.2009 hat der Beschwerdegegner beantragt, seine Vergütung aus der Staatskasse auf 1.154,30 EUR festzusetzen und zwar in Höhe von:

Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102, 1008 VV RVG 750,00 EUR Terminsgebühr gem. Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR 19% MwSt. gem. Nr. 7008 VV RVG 184,30 EUR.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Vergütung am 15.01.2009 auf 743,75 EUR festgesetzt in Höhe von:

Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102, 1008 VV RVG 405,00 EUR Terminsgebühr gem. Nr.3106 VV RVG 200,00 EUR Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR 19% MwSt. gem. Nr. 7008 VV RVG 118,75 EUR.

Hiergegen hat der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt. Er hat sich gegen die Höhe der festgesetzten Verfahrensgebühr gewandt. Die Besprechung mit den Antragstellern habe sich relativ umfassend und schwierig gestaltet, da die die drohende Kündigung des Mietverhältnisses zu einer nachvollziehbaren Panik geführt habe. Deshalb habe eine überdurchschnittlicher Zeitaufwand vorgelegen, sodass eine Mittelgebühr anzusetzen sei. Des weiteren sei versehentlich bei der Abfassung der Gebührenrechnung die Gebühr nach Nr. 1006 VV RVG in Höhe von 190,00 EUR nicht abgerechnet worden. Es werde nunmehr die Festsetzung einer Gebühr von 1.380,40 EUR beantragt.

Der Beschwerdeführer hat die Auffassung vertreten, dass ein Durchschnittsfall, der den Ansatz einer Mittelgebühr rechtfertige, nicht vorliege. Die in der Erinnerung erstmals geltend gemachte Einigungsgebühr sei nicht Gegenstand der Festsetzung vom 05.10.2009.

Unter dem 23.03.2010 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle eine weitere Vergütung von 226,10 EUR (Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG von 190,00 EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer 36,10 EUR) festgesetzt. Im Übrigen hat er der Erinnerung nicht abgeholfen.

Durch Beschluss vom 30.06.2010 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen die Vergütung auf 1.380,40 EUR festgesetzt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.

Gegen den am 27.08.2010 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 31.08.2010 Beschwerde eingelegt.

Der Beschwerdeführer beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen zu ändern und die Vergütung auf 743,75 EUR festzusetzen.

Der Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und nicht durch den Einzelrichter gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 8 Satz 1 HS. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), auch wenn der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. § 33 Abs. 8 Satz 1 HS. 2 RVG, wonach auch über die Beschwerde der Einzelrichter entscheidet, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist, findet im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung, selbst wenn die angefochtene Entscheidung durch den Kammervorsitzenden allein ergangen ist. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG weist die Entscheidung dem Einzelrichter als Mitglied des Gerichts zu. Der Kammervorsitzende des Sozialgerichts entscheidet nicht als einzelnes Mitglied der Kammer, sondern als Kammer in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter, denn diese wirken gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mit. Die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ist daher keine Einzelrichterentscheidung im Sinne des § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG (vgl. LSG NRW Beschluss vom 16.12.2009 - L 19 B 179/09 AS - mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; a. A. LSG NRW Beschlüsse vom 21.12.2009 - L 9 B 17/09 AS - und vom 14.07.2010 - L 1 AS 57/10 B -).

I. Die Beschwerde ist zulässig.

Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen eine Erinnerungsentscheidung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG ist gegeben (vgl. Beschluss des Senats vom 16.12.2009 - L 19 B 179/09 AS - mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; a. A. LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 24.02.2009 - L 15 SF 9/09 B).

Die Beschwerde ist statthaft. Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG gilt für die Beschwerde gegen eine Entscheidung über eine Erinnerung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG die Vorschrift des § 33 Abs. 3 bis 8 RVG entsprechend. Danach findet die Beschwerde gegen eine Entscheidung über eine Erinnerung statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde zugelassen hat (§ 33 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 RVG). Der Beschwerdewert bestimmt sich nach der Differenz zwischen der festgesetzten und der mit der Beschwerde geltend gemachten Gebühr zuzüglich Mehrwertsteuer (LSG NRW Beschluss vom 04.06.2008 - L 19 B 5/08 AL -). Vorliegend übersteigt die Beschwer den Betrag von 200,00 EUR. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung einer Vergütung des Beschwerdegegners auf 1.380,40 EUR und begehrt die Festsetzung einer Vergütung von 743,75 EUR. Die Differenz zwischen festgesetzter und begehrter Vergütung beträgt 636,65 EUR. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) ist gewahrt. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 33 Abs. 4 Satz 1 RVG).

II. Die Beschwerde ist teilweise begründet.

Dem Beschwerdegegner steht gegenüber der Staatskasse keine höhere Vergütung als die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzte Vergütung von insgesamt 969,85 EUR (743,75 EUR + 226,10 EUR) aus § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG zu.

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung von der Staatskasse, soweit in Abschnitt 8 des RVG nichts anderes bestimmt ist. Dieser Vergütungsanspruch ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG nach seinem Grund und seiner Höhe von dem Umfang der Beiordnung abhängig (Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. § 48 Rdz. 5 m.w.N.). Der beigeordnete Rechtsanwalt kann sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung und unter der Voraussetzung einer wirksamen Vollmacht des begünstigten Beteiligten ergeben. Vorliegend besteht ein Vergütungsanspruch des Beschwerdegegners. Zwischen den Antragstellern und dem Beschwerdegegner hat ein Mandatsverhältnis bestanden, welches durch die Vorlage von Prozessvollmachten dokumentiert ist. Im Beschluss vom 18.09.2009 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an die Antragsteller ist der Beschwerdegegner beigeordnet worden. Der Senat ist an die Entscheidung des Sozialgerichts über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an die acht Antragsteller und der Beiordnung des Beschwerdegegners im Beschwerdeverfahren nach § 56 Abs. 2 RVG gebunden; er ist zu einer inhaltlichen Überprüfung der Entscheidung nicht berechtigt.

Der beigeordnete Rechtsanwalt kann nach § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung ergeben.

1.

Nach Wirksamwerden der Beiordnung zum 09.09.2009 hat der Beschwerdegegner einen Schriftsatz im gerichtlichen Verfahren gefertigt, so dass der Tatbestand der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 Anlage 1 zum RVG (VV RVG) gegeben ist. Der Beschwerdegegner hat für die Antragsteller ein nach § 183 SGG gerichtskostenfreies Verfahren betrieben und ist für sie in einem dem Gerichtsverfahren vorausgegangenen Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren nicht tätig gewesen. Dabei kann dahinstehen, ob der Tatbestand der Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG, die einen geringeren Gebührenrahmen bei dem Tätigwerden in einem vorausgegangenen Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren vorsieht, schon dann gegeben ist, wenn ein Rechtsanwalt vor der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens seine Mandanten in derselben Angelegenheit in einem Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren vertreten hat, oder ein Tätigwerden des Rechtsanwalts in einem vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens abgeschlossenen Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren erforderlich ist. Vorliegend ist der Beschwerdegegner für die Antragsteller schon im einstweiligen Rechtschutzverfahren, das mit dem Zugang des Telefaxes bei Gericht anhängig geworden ist, bereits vor dem Zugang des Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X bei der Antragsgegnerin, d. h. der Einleitung des Verwaltungsverfahren, tätig gewesen.

Der sich aus Nr. 3102 VV RVG ergebende Gebührenrahmen beträgt grundsätzlich 40,00 EUR bis 460,00 EUR. Im vorliegenden Fall beläuft sich nach Nr.1008 VV RVG der für die Bestimmung der Gebühr maßgebliche Rahmen der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG auf 120,00 EUR bis 1.380,00 EUR, da der Beschwerdegegner acht Auftraggeber in derselben Angelegenheit vertreten hat (vgl. zur Anwendung von Nr. 1008 VV RVG: LSG NRW Beschluss vom 04.01.2010 - L 19 B 316/09 AS -; BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R).

Innerhalb des Rahmens von 120,00 EUR bis 1.380,00 EUR bestimmt der Beschwerdegegner als beigeordneter Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 RVG die Höhe der Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, und seines besonderen Haftungsrisikos (§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG). Die von einem beigeordneten Rechtsanwalt im Verfahren nach § 55 RVG getroffene Bestimmung ist nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Deshalb ist der Urkundsbeamte bzw. das Gericht verpflichtet, die Billigkeit der Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt zu prüfen. Bei Angemessenheit der angesetzten Gebühr hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bzw. das Gericht den Kostenansatz zu übernehmen, bei Unbilligkeit die Höhe der Betragsrahmengebühr festzusetzen.

Vorliegend ist der Ansatz einer Verfahrensgebühr nach Nrn. 3102, 1008 VV RVG von 750,00 EUR durch den Beschwerdegegner unbillig.

Bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr im konkreten Einzelfall ist von der Mittelgebühr auszugehen, die bei einem Normal-/Durchschnittsfall als billige Gebühr zu Grunde zu legen ist. Unter einem "Normalfall" ist ein Fall zu verstehen, in dem sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R= nach juris Rn 24). Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen. Ein Abweichen von der Mittelgebühr ist bei einem Durchschnittsfall nicht zulässig (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = nach juris Rn 24; vgl. zur Vorgängervorschrift des § 12 BRAGO: BSG Urteile vom 29.02.1992 - 9a RVs 3/90 - und vom 22.03.1984 - 11 RA 58/83 = SozR 1300 § 63 Nr. 4). Unter Zugrundelegung eines Rahmens von 120,00 EUR bis 1.380,00 EUR nach Nrn. 3102, 1008 VV RVG beträgt die Mittelgebühr 750,00 EUR. Bei Abweichungen von einem Durchschnittsfall kann der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG eine geringere oder höhere Gebühr bis zur Grenze des vorgegebenen Rahmens ansetzen. Hinsichtlich der Überprüfung der Billigkeit einer solchen angesetzten Gebühr billigt die Rechtsprechung dem Rechtsanwalt einen Toleranzrahmen von bis zu 20 % zu (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 19 m.w.N).

Nach wertender Gesamtbetrachtung handelt es sich zur Überzeugung des Senats nicht um einen Normal-/Durchschnittsfall, sondern um einen unterdurchschnittlichen Fall, der den Ansatz einer Verfahrensgebühr von 435,00 EUR rechtfertigt.

Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Antragsverfahren ist als unterdurchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist der Arbeits- und Zeitaufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er objektiv auch auf die Sache verwenden musste, zu würdigen. Dabei ist der gesamte Arbeits- und Zeitaufwand, den der Beschwerdeführer im Verfahren - auch schon vor dem Wirksamwerden der Beiordnung zum 09.09.2009 (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 24.09.2008 - L 19 B 21/08 AS -) aufgewendet hat, in die Beurteilung mit einzubeziehen. Die Dauer des gerichtlichen Verfahrens stellt dabei kein geeignetes Kriterium dar, um den vom Rechtsanwalt betriebenen Aufwand in die Bewertungsskala - unterdurchschnittlich, durchschnittlich und überdurchschnittlich - einzuordnen (vgl. zum Widerspruchsverfahren BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 29). Vorliegend hat der Beschwerdegegner eine Antragschrift mit kurzer Antragsbegründung gefertigt sowie einen weiteren kurzen Schriftsatz, in dem er die Stellung eines Antrags im anberaumten Erörterungstermin ankündigt, übersandt. Der Beschwerdegegner führt zwar an, dass sich die Besprechungen mit den Antragstellern wegen deren emotionaler Betroffenheit relativ umfassend, umfangreich und schwierig gestaltet haben. Demgegenüber ist der arbeitserleichternde Umstand aber zu berücksichtigen, dass die Besprechungen mit den Antragstellern, deren Anzahl und Dauer der Beschwerdegegner nicht näher spezifiziert hat, nicht nur der Vorbereitung der Einleitung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sondern auch des fast zeitgleich – weniger als 24 Stunden Zeitdifferenz – eingeleiteten Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X bei der Beklagten, dessen Beantragung in Hinblick auf die Erfolgsaussichten eines Verfahrens nach § 86b SGG und der materiellen Bestandskraft des Bewilligungsbescheides vom 24.07.2009 zwingend erforderlich gewesen ist, gedient haben. Die Vertretung eines Auftraggebers in einem einstweiligen Rechtschutzverfahren nach § 86b SGG und einem parallel betriebenen Hauptsacheverfahren - vorliegend Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X - und der damit verbundene Rationalisierungseffekt bzw. Synergieeffekt ist in die Wertung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit mit einzubeziehen (BayLSG Beschluss vom 18.01.2007 - L 15 B 224/06 AS KO). Weitere Tätigkeiten - wie etwa das Lesen und Auswerten von medizinischen Gutachten, das Verfassen von Schriftsätzen, die sich mit komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auseinandersetzen, die Sichtung und Auswertung von Rechtsprechung, Akteneinsicht -, die den Rückschluss auf einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand zulassen, sind nicht angefallen bzw. nicht belegt.

Die Schwierigkeit der Tätigkeit des Beschwerdegegners ist allenfalls als durchschnittlich einzustufen. Im konkreten Verfahren ist sie im Vergleich zu Tätigkeiten in sonstigen Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu beurteilen. Dabei sind die qualitativen Anforderungen an die Tätigkeit im konkreten Fall zu berücksichtigen, wobei nicht auf die subjektive Einschätzung des Rechtsanwaltes, insbesondere nicht auf dessen Vorkenntnisse, abzustellen ist (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = nach juris Rn 32, 35), sondern es ist eine objektive Betrachtungsweise vorzunehmen. Das Erfordernis des Vorhandenseins von speziellen Kenntnissen und Fertigkeiten in eingeschränktem Umfang für die Bearbeitung des Falls begründet aber nicht schon allein die Annahme einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit.

Erhebliche, sich üblicherweise nicht stellende (tatsächliche oder juristische) Probleme während des Mandats, die eine überdurchschnittliche Schwierigkeit begründen können (vgl. hierzu BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = nach juris Rn 33-35), sind in der Akte nicht belegt und werden auch vom Beschwerdegegner nicht geltend gemacht. Allein die Anzahl der Auftraggeber - acht Auftraggeber - begründet keine überdurchschnittliche Schwierigkeit. Die Anzahl der Auftraggeber wird durch die Erhöhung des Gebührenrahmens nach Nr. 1008 VV RVG schon berücksichtigt. Auch ist zu beachten, dass sechs der Auftraggeber durch den Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2) gesetzlich vertreten wurden, so dass der Beschwerdegegner sich nicht mit acht, sondern allenfalls mit zwei Gesprächspartnern, die die gleiche Interessenlage verfolgten, auseinandersetzen musste. Der rechtliche zu beurteilende Sachverhalt - Begrenzung der Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung auf die Höhe der bisherigen Aufwendungen in M - ist bei den Auftraggebern, die eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II bildeten, aufgrund der Aufteilung der Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Kopfteilprinzip identisch gewesen, so dass aus der Vertretung mehrerer Auftraggeber keine tatsächlichen Schwierigkeiten, wie z. B. das Erfordernis eines unterschiedlichen Vortrags je nach Interessenlage, resultierten. Besondere juristische Schwierigkeiten sind nicht ersichtlich. Streitgegenstand des Verfahrens ist die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung der Antragsteller nach § 22 SGB II sowie der Anspruch des Antragstellers zu 1) auf Gewährung einer ungekürzten Regelleistung, d. h. ohne Anrechnung eines Minderungsbetrages wegen einer Sanktion gewesen. Zwar ist die Frage, ob Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II nach einem Umzug über die Grenzen des kommunalen Vergleichsraums hinaus auf die Aufwendungen am bisherigen Wohnort zu begrenzen sind, zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht höchstrichterlich geklärt gewesen (siehe hierzu BSG Urteil vom 01.06.2010 - B 7b AS 10/06 R); es handelte aber um eine überschaubare Rechtsfrage, zu der unterinstanzliche Rechtsprechung und Literatur existierte (siehe dazu Berlit in Münder, SGB II, 3. Aufl., § 22 Rn 51 m.w.N.). Hinsichtlich der Frage, ob die Beklagte zu Recht eine Sanktion gegen den Antragsteller zu 1) verhängt hat, wurde seitens des Antragsstellers zu 1) lediglich zunächst die Bekanntgabe des Sanktionsbescheides bestritten.

Die Bedeutung der Angelegenheit ist für die Antragsteller allenfalls als durchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit abzustellen. Dabei wird Streitigkeiten über Leistungen, die das soziokulturelle Existenzminimum des Auftraggebers sichern, wie die Streitigkeiten nach dem SGB II, in der Regel überdurchschnittliche Bedeutung beigemessen, unabhängig davon, ob die Leistung dem Grunde nach oder lediglich die Höhe der Leistung umstritten ist (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = nach juris Rn 37). Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass nur eine vorläufige Leistungsverpflichtung im Streit stand, die die Bedeutung der Angelegenheit mindert. Dabei kann offen bleiben, ob dies grundsätzlich für einstweilige Rechtsschutzverfahren gilt. Wenn aber keine Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu besorgen ist und wie hier der endgültige Verbleib der begehrten Leistungen bei den Antragstellern offen bleibt, ist eine unterdurchschnittliche Bedeutung für die Auftraggeber anzunehmen (vgl. auch LSG NRW Beschluss vom 14.07.2010 - L 19 B 349/09 AS -; siehe auch LSG NRW Beschluss vom 14.07.2010 - L 1 AS 57/10 B -, wonach die Verfahrensgebühr im einstweiligen Rechtsschutzverfahren generell um ein 1/3 zu kürzen ist).

Der durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Auftraggeber stehen jedoch deren unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse gegenüber (vgl. zu dem Verhältnis BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 38). Da die Antragsteller auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung ihres soziokulturellen Existenzminimums angewiesen waren und ihnen deshalb auch Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, sind ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse als erheblich unterdurchschnittlich zu bewerten.

Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdegegners ist nicht erkennbar.

Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG, insbesondere auch der Tatsache, dass allein unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Herabbemessung der Mittelgebühr rechtfertigen können (vgl. BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = nach juris Rn 38), kommt dem konkreten Verfahren eine unterdurchschnittliche Bedeutung zu, sodass nur der Ansatz einer Gebühr von 435,00 EUR, die Hälfte der Differenz zwischen Mindest- und Mittelgebühr (750,00 EUR + 120,00 EUR = 870,00 EUR: 2), gerechtfertigt ist. Damit hat der Beschwerdegegner die Toleranzgrenze von bis zu 20 % (vgl. BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 19 m. w. N.) beim Ansatz einer Gebühr von 750,00 EUR überschritten, so dass der Ansatz seiner Gebühr unbillig ist.

2.

Des Weiteren ist eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 W RVG als Anwesenheitsgebühr in einem gerichtlichen Termin entstanden, die dem Beschwerdegegner nach § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG zu vergüten ist.

Die vom Beschwerdegegner angesetzte Mittelgebühr von 200,00 EUR ist unbillig. Nr. 3106 VV RVG sieht einen Rahmen von 20,00 bis 380,00 EUR vor. Grundsätzlich sind bei jeder Betragsrahmengebühr die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG gesondert zu prüfen. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist hier maßgebend auf den tatsächlichen Arbeits- und Zeitaufwand für die Terminsteilnahme, der auch wesentlich durch die Anzahl und die Dauer der anberaumten Termine bestimmt wird, abzustellen. Der Arbeits- und Zeitaufwand für die Vorbereitung eines anberaumten gerichtlichen Termins ist nicht zu berücksichtigen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 16.12.2009 - L 19 B 180/09 AS - und vom 14.06.2010 - L 19 AS 470/10 B -; a. A. LSG NRW Beschluss vom 31.05.2007 - L 10 B 6/07 SB), da mit der Terminsgebühr nur die Tätigkeit des Rechtsanwalts während eines gerichtlichen Termins - Vertretung der Mandanten im Termin - abgegolten wird. Die übrigen prozessualen Tätigkeiten werden, abgesehen von dem besonderen Mitwirken i.S.v. Nr. 1006 VV RVG, durch die Verfahrensgebühr abgegolten. Die Anzahl der im Verfahren anberaumten Termine - ein Erörterungstermin - sowie die Dauer des Termins von 45 Minuten begründet nur einen durchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Bezüglich der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Bedeutung der Angelegenheit für die Antragsteller und deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse wird auf die Ausführungen zu der im Verfahren angefallenen Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG Bezug genommen. Es sind nach Aktenlage keine Unterschiede erkennbar und auch nicht vorgetragen worden, die eine unterschiedliche Bewertung dieser Kriterien rechtfertigten. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt des Erörterungstermins tatsächliche Schwierigkeiten für die anwaltliche Tätigkeit im Termin, wie z. B. die Teilnahme an einer Beweisaufnahme mit Befragung von Zeugen und Sachverständigen, nicht entstanden sind. Dies spricht sogar eher noch für eine unterdurchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Termin.

Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG kommt der Teilnahme an dem Erörterungstermin eine eher unterdurchschnittliche Bedeutung zu und ist der Ansatz einer Gebühr von 150,00 EUR, 75 % von der Mittelgebühr, gerechtfertigt. Damit hat der Beschwerdeführer die Toleranzgrenze von bis zu 20% beim Ansatz der Mittelgebühr (20% von 150,00 = 30,00) überschritten und ist der Ansatz der Gebühr von 200,00 EUR unbillig.

3.

Eine Erledigungsgebühr nach Nrn. 1006,1002 VV RVG ist nicht entstanden. Nach Nrn. 1006, 1002 VV RVG entsteht eine Erledigungsgebühr in Verfahren nach § 183 SGG, wenn sich eine Rechtsache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes oder durch den Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes durch anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Verfahren hat sich hier aber nicht durch den Erlass des Antragstellern begehrten Verwaltungsaktes - vorläufige Bewilligung von höheren Leistungen nach dem SGB II bis zur Entscheidung in der Hauptsache - erledigt. Vielmehr haben die Beteiligten das Verfahren in einem gerichtlichen Vergleich ohne eine Vereinbarung über den im Verfahren verfolgten Anspruch der Antragsteller - Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Bewilligung von höheren Leistungen nach dem SGB II - übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Erledigungserklärung der Antragsteller ist als Antragsrücknahme i.S.v. § 102 Abs. 1 SGG zu werten (siehe hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller, SGG, 9. Aufl., § 102 Rn 3).

Ob eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1006,1000 VV RVG angefallen ist, kann im Ergebnis dahinstehen. Für den Anfall einer Einigungsgebühr ist nicht die Form der unstreitigen Verfahrenserledigung, sondern der Streitgegenstand des Verfahrens entscheidend. Nach Nrn. 1006, 1000 VV RVG entsteht eine Gebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird (Anmerkung 1 zu Nr. 1000 VV RVG). Eine Einigungsgebühr kann auch in Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts anfallen, wenn über die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann (Anmerkung 4 zu Nr. 1000 VV RVG). In Verfahren, deren Gegenstand ein Anspruch aus öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnissen ist, über den die Beteiligten nicht verfügen können, ist dies ausgeschlossen. Nach § 53 Abs. 2 SGB X kann ein öffentlichrechtlicher Vertrag über Sozialleistungen nur geschlossen werden, soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht. Vorliegend ist Streitgegenstand des Verfahrens die Höhe der von der Beklagten vorläufig zu übernehmenden Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II sowie die vorläufige Gewährung einer ungekürzten Regelleistung an den Antragsteller zu 1) gewesen. Bei der Regelleistung nach § 20 SGB II wie auch den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II handelt es sich um Sozialleistungen i.S.d. §§ 11, 19a Abs. 1 Nr. 2 SGB I i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II, deren Erbringung nicht im Ermessen des Leistungsträger steht. Damit ist der Anfall einer Einigungsgebühr in Verfahren, die einen Anspruch aus § 20 SGB II oder § 22 Abs. 1 SGB II betreffen, grundsätzlich ausgeschlossen (soweit in der Literatur auch bei solchen Streitigkeiten die Möglichkeit einer Einigungsgebühr angenommen wird, vgl. die Nachw. bei Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., VV 1000 Rn 76, beruht dies auf einer Verwechslung von Einigungs- und Erledigungsgebühr).

Ob in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Regelung und das durch § 40 Abs.1 Nr.1a SGB II i.V.m. § 328 SGB III den Leistungsträgern bei der Erbringung vorläufiger Geldleistungen eingeräumte Ermessen oder in Anbetracht des Umstandes, dass die Beteiligten in dem gerichtlichen Vergleich außerhalb des ursprünglichen Streitgegenstands eine Vereinbarung über die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme der offenen Mietkautionsforderung in Höhe von 1.012,61 EUR als Darlehen nach § 22 Abs. 5 SGB II getroffen haben, eine Einigungsgebühr anfallen kann, kann offenbleiben. Denn auch unter Berücksichtigung der in Rechnung gestellten Einigungsgebühr von 190,00 EUR würde der vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzte Betrag nicht erreicht, der aber durch das Beschwerdegericht nicht unterschritten werden darf (vgl. dazu unter 4.).

4.

Die vom Beschwerdegegner geltend gemachte Post- und Telekommunikationspauschale von 20,00 EUR (Nr. 7002 VV RVG) ist erstattungsfähig. Damit steht dem Beschwerdeführer eine Vergütung von 605,00 EUR (435,00 EUR + 150,00 EUR + 20,00 EUR) zu, die sich bei Berücksichtigung der Einigungsgebühr um 190,00 EUR erhöhen würde.

Unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer von 114,95 EUR (19% von 605,00 EUR) bzw.151,05 EUR (19 % von 795,00 EUR) ergibt sich ein Vergütungsanspruch des Beschwerdegegners gegenüber der Staatskasse aus § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG in Höhe von 719,95 EUR bzw. 946,05 EUR.

Jedoch ist der Senat an die Festsetzung der Vergütung in Höhe von 969,85 EUR durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gebunden. Eine Herabsetzung der Gebühren im Beschwerdeverfahren scheidet wegen der Unzulässigkeit der reformatio in peius im Beschwerdeverfahren aus (vgl. LSG NRW Beschlüsse vom 04.06.2008 - L 19 B 5/08 AL - m.w.N. und vom 24.09.2008 - L 19 B 21/08 AS -; siehe zum Verbot einer reformatio in peius im Verfahren nach § 33 Abs. 3 RVG: LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.04.2008 - 1 Ta 60/08 - m.w.N; LAG Hamm Beschluss vom 28.01.2008 - 13 Ta 754/07 -; zur Anwendung des Verbots der reformatio in peius im Kostenfestsetzungsverfahren: BFH Beschluss vom 16.12.1969 - VII B 45/68 und OLG Köln Beschluss vom 26.08.1966 - 8 W 48/66 = NJW 1967, 114; a.A. OLG Hamburg Beschluss vom 05.05.2010 - 2 Ws 34/10).

Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG)

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).






LSG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 25.10.2010
Az: L 19 AS 1513/10 B


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/a2ce68ebc820/LSG-Nordrhein-Westfalen_Beschluss_vom_25-Oktober-2010_Az_L-19-AS-1513-10-B




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