Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. November 2002
Aktenzeichen: 23 W (pat) 39/00
(BPatG: Beschluss v. 14.11.2002, Az.: 23 W (pat) 39/00)
Tenor
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der Patentabteilung 53 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. August 2000 aufgehoben.
Die Sache wird auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung überreichten neuen Unterlagen (neue Ansprüche 1 und 12) zur Fortsetzung des Einspruchsverfahrens an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Gründe
I Das angegriffene Patent 197 09 518 (Streitpatent) wurde mit der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zur Spracheingabe einer Zieladresse in ein Zielführungssystem im Echtzeitbetrieb" am 10. März 1997 angemeldet und nach Erteilung durch die Prüfungsstelle für Klasse G10L des Deutschen Patent- und Markenamts unter der gleichen Bezeichnung am 5. März 1998 veröffentlicht.
Nach Prüfung zweier Einsprüche hat die Patentabteilung 53 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluß vom 23. August 2000 das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.
Die Patentabteilung hat die Einsprüche der Einsprechenden I und II für zulässig erklärt und das Verfahren nach Anspruch 1 sowie die Vorrichtung nach Anspruch 12 im Hinblick auf die von ihnen als Stand der Technik genannten Entgegenhaltungen 1) deutsche Offenlegungsschrift 196 00 700, 2) Literaturstelle : "Funkschau", 1994, Heft 26, Seiten 18 und 19, 3) Literaturstelle : "RFE", 1/97, Seite 78, 4) Bedienungsanleitung zum Sprachprogramm WATSON von AT & T, herausgegeben 1996 von AT & T; Deckblatt, Inhaltsübersicht und Seite 21, 5) Literaturstelle: "Voicedriven navigation system now available for cars" in Speech Recognition Update, Nr. 32, Februar 1996, Seiten 13 und 14, 6) PCT- Offenlegungsschrift WO 96/13030 und 7) US-Patentschrift 5 172 321 als neu und erfinderisch angesehen, da durch diesen Stand der Technik der Fachmann insbesondere nicht zu den Merkmalen (f) und (g) gemäß der im angefochtenen Beschluß (vgl Seite 3) angegebenen Merkmalsanalyse zum Verfahren nach Anspruch 1 und entsprechend der Vorrichtung nach Anspruch 12 angeregt werde.
Gegen diesen Beschluß richten sich die Beschwerden der Einsprechenden I und II.
Dabei stützten sich die Einsprechenden I und II auf die weitere Druckschrift:
8) deutsche Offenlegungsschrift 39 28 049.
In der mündlichen Verhandlung beantragen die Einsprechenden I und II übereinstimmend, den Beschluß der Patentabteilung 53 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. August 2000 aufzuheben und das Patent zu widerrufen, hilfsweise im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung überreichten neuen Unterlagen (neue Ansprüche 1 und 12) die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
Die Patentinhaberin beantragt, die Beschwerden der Einsprechenden I und II zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, daß den Gegenständen der neugefaßten Patentansprüche 1 und 12 der nachgewiesene Stand der Technik nicht patenthindernd entgegenstehe. Außerdem erklärt sie, daß sie im Hinblick auf die neu formulierten Patentansprüche 1 und 12 grundsätzlich auch mit einer Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt einverstanden sei.
Die geltenden Patentansprüche 1 und 12 haben nach einer Korrektur des Bezugszeichens für die externe Datenbasis und eines Grammatikfehlers im Anspruch 12 folgenden Wortlaut:
"1.
Verfahren zur Spracheingabe gesprochener Sprachäußerungen zu einer Zieladresse in ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Zielführungssystem zum Führen des Kraftfahrzeuges im Echtzeitbetrieb, bei welchem eingegebene Sprachäußerungen eines Benutzers mittels einer Spracherkennungseinrichtung erkannt und gemäß ihrer Erkennungswahrscheinlichkeit klassifiziert werden und diejenige Sprachäußerung mit der größten Erkennungswahrscheinlichkeit als die eingegebene Sprachäußerung identifiziert wird, wobei mindestens eine Sprachäußerung ein zulässiges Sprachkommando ist, welches die diesem Sprachkommando zugeordneten Bedienfunktionen des Zielführungssystems aktiviert, wobei alle zulässigen Sprachäußerungen auf mindestens einer externen Datenbasis gespeichert sind, dadurch gekennzeichnet, daß
wenigstens eine Bedienfunktion des Zielführungssystems mindestens einen Eingabedialog umfasst, wobei nach der Aktivierung der wenigstens einen Bedienfunktion des Zielführungssystems mindestens ein Eingabedialog bestimmt wird und in Abhängigkeit davon aus den auf der externen Datenbasis gespeicherten zulässigen Sprachäußerungen in Echtzeit mindestens ein zugehöriges notwendiges Lexikon aus dem gesamten möglichen Vokabular generiert und anschließend das mindestens eine Lexikon als Vokabular in eine interne Datenbasis der Spracherkennungseinrichtung geladen wird, wobei das Lexikon auch Einträge zur phonetischen Transkription des Vokabulars umfasst.
12.
Vorrichtung zum Ausführen des Verfahrens nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei welcher ein Zielführungssystem (2) zum Führen eines Kraftfahrzeugs über entsprechende Verbindungen (12) mit einem Sprachdialogsystem (1) verbunden ist, wobei abhängig von mindestens einer von einem Benutzer in eine Spracheingabeeinrichtung (5) gesprochene Sprachäußerung, wenn die gesprochenen Sprachäußerung als ein zulässiges Sprachkommando von einer Spracherkennungseinrichtung (7) erkannt wird, mittels einer Dialog- und Ablaufsteuerung (8) eine dem Sprachkommando zugeordnete Bedienfunktion des Zielführungssystems (2) aktivierbar ist, wobei alle zulässigen Sprachäußerungen auf mindestens einer Datenbasis (9; 4; 3) speicherbar sind, dadurch gekennzeichnet, daß
mittels der Dialog- und Ablaufsteuerung (8) in Abhängigkeit von mindestens einem Eingabedialog, welcher Teil mindestens einer Bedienfunktion ist, in Echtzeit wenigstens ein notwendiges Lexikon aus den auf der mindestens einen externen Datenbasis (4) gespeicherten zulässigen Sprachäußerungen generierbar und als Vokabular in die Spracherkennungseinrichtung (7) ladbar ist, wobei das Lexikon auch Einträge zur phonetischen Transkription des Vokabulars umfasst."
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II Die form- und fristgerecht erhobenen Beschwerden sind zulässig. Sie haben jedoch nur insofern Erfolg, als der angefochtene Beschluß aufgehoben und die Sache - entsprechend dem Hilfsantrag der Einsprechenden I und II - an das Deutsche Patent- und Markenamt zur Fortsetzung des Einspruchsverfahrens zurückverwiesen wird.
1) Die nunmehr verteidigten Patentansprüche 1 und 12 sind zulässig, denn deren Gegenstände gehen nicht über den Offenbarungsgehalt des erteilten Streitpatents hinaus und alle Anspruchsmerkmale sind für den Durchschnittsfachmann - einem mit der Entwicklung von Verfahren und Vorrichtungen zur Spracheingabe gesprochener Sprachäußerungen zu einer Zieladresse in ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Zielführungssystem zum Führen des Kraftfahrzeuges im Echtzeitbetrieb befassten berufserfahrenen Diplom-Physiker oder Diplom-Informatiker mit Hochschulabschluß - aus der Streitpatentschrift bzw der Gesamtheit der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart herzuleiten.
Das Verfahren zur Spracheingabe gesprochener Sprachäußerungen zu einer Zieladresse in ein Zielführungssystem in Echtzeit gemäß geltendem Patentanspruch 1 findet seine inhaltliche Stütze im erteilten Anspruch 1 iVm der Beschreibung gemäß Seite 2, Zeile 61 bis Seite 3, Zeile 18 der Streitpatentschrift sowie iVm dem Ausführungsbeispiel nach Figur 10, dem zufolge zwischen einer externen Datenbasis (4) und einer internen Datenbasis(3, 9) der Spracherkennungseinrichtung unterschieden wird (vgl BGH GRUR 1991, 307, 308 - "Bodenwalze" mwNachw).
Daß das Zielführungssystem in ein Kraftfahrzeug eingebaut ist, ergibt sich aus dem Umstand, daß ein Umgebungs-Lexikon nach der Initiierung generiert und gemäß Patentanspruch 1 in eine interne Datenbasis der Spracherkennungseinrichtung geladen wird, wobei das Umgebungs-Lexikon während der Fahrt dynamisch nachgeladene Ortsnamen rund um den aktuellen Fahrzeugstandort enthält, damit diese Orte in der unmittelbaren Umgebung des Kraftfahrzeuges direkt eingesprochen werden können, vgl Streitpatentschrift Seite 4, Zn 19 bis 26.
Die Beschränkung des vom Eingabedialog abhängigen, zu generierenden und in die interne Datenbasis der Spracherkennungseinrichtung zu ladenden Lexikons auf ein zum Eingabedialog zugehöriges notwendiges Lexikon geht aus der Streitpatentschrift Seite 3, Zn 19 bis 23 hervor. Daß dieses Lexikon auch Einträge zur phonetischen Transkription des Vokabulars umfaßt, ergibt sich aus der Patentschrift Seite 4, Zn 37 bis 41 iVm der Tabelle 1.
Somit geht die Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 nicht über die Lehre des Streitpatents hinaus. Weil die Patentschrift sich nur durch die ergänzende Würdigung des Standes der Technik gemäß Seite 1, Zn 6 bis 13 von den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen unterscheidet, ist die Lehre des Patentanspruchs 1 auch ursprünglich offenbart.
Der geltende Vorrichtungsanspruch 12 geht auf den in der ursprünglichen Fassung erteilten Patentanspruch 12 zurück, wobei die neuen einschränkenden Merkmale denjenigen im geltenden Patentanspruch 1 entsprechen und ihre inhaltliche Stütze an den selben Stellen der Patentschrift sowie der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen finden.
2) Nach den Angaben der Patentinhaberin in der Patentschrift betrifft das Patent ein Verfahren zur Spracheingabe gesprochener Sprachäußerungen zu einer Zieladresse in ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Zielführungssystem zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Echtzeitbetrieb gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 sowie eine Vorrichtung zum Ausführen des Verfahrens gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 12, wie es beispielsweise in dem älteren, nachveröffentlichten deutschen Patent 195 33 541 beschrieben ist, vgl Streitpatentschrift S 2 Abs 1 und 5.
Nach den Angaben der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung liegt das zentrale Problem aller mobilen Zielführungssysteme in der beschränkten Speicherplatzkapazität des zugehörigen Computers. Andererseits ist bei großer Speicherplatzkapazität und entsprechend großem in der Spracherkennungseinrichtung geladenen Vokabular der Erkennungsvorgang extrem langsam und fehlerbehaftet, vgl Streitpatentschrift Seite 3, Zn 23 bis 26.
Daher ist es das technische Problem der Erfindung, ein gattungsgemäßes Verfahren so weiterzubilden, daß die besonderen Eigenschaften eines Zielführungssystems berücksichtigt werden und eine vereinfachte schnellere Spracheingabe einer Zieladresse in ein Zielführungssystem möglich ist und dadurch der Bedienkomfort verbessert wird. Ferner soll eine geeignete Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens angegeben werden, vgl Streitpatentschrift Seite 2, Zn 55 bis 58.
Die Lösung dieses Problems ist im einzelnen in den Patentansprüchen 1 und 12 angegeben.
Hierbei kommt es wesentlich darauf an, daß nach Bestimmung eines Eingabedialogs in Echtzeit ein zugehöriges notwendiges Lexikon (geringen Speicherplatzbedarfs) aus dem gesamten möglichen Vokabular generiert und anschließend dieses Lexikon als Vokabular in eine interne Datenbasis der Spracherkennungseinrichtung geladen wird, wobei dieses Lexikon auch Einträge zur phonetischen Transkription des Vokabulars umfaßt.
3) Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 und die Vorrichtung gemäß dem Patentanspruch 12 sind gegenüber dem Verfahren und der Vorrichtung nach der älteren, nachveröffentlichten deutschen Patentschrift 195 33 541 neu (§ 3 PatG).
Zwar offenbart diese Patentschrift ein Verfahren gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 sowie eine Vorrichtung gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 12, jedoch ist dort nicht vorgesehen, nach Bestimmung eines Eingabedialogs in Echtzeit ein zugehöriges notwendiges Lexikon aus dem gesamten möglichen Vokabular zu generieren und anschließend dieses Lexikon als Vokabular in eine interne Datenbasis der Spracherkennungseinrichtung zu laden, sowie dieses Lexikon so auszubilden, daß es auch Einträge zur phonetischen Transkription des Vokabulars umfaßt, vgl dort Patentansprüche 1, 43 und 46 iVm der Beschreibung in Spalte 1, Zn 3 bis 48, Spalte 2, Zn 25 bis 64 sowie Spalte 13, Zn 1 bis 32 und Spalte 19, Z 57 bis Spalte 20, Z 63 und iVm den Figuren 1 bis 3 und 6 mit zugehöriger Beschreibung.
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 und die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 12 sind auch gegenüber den Verfahren und Vorrichtungen nach den Entgegenhaltungen 1) bis 8) neu, wie es sich aus der nachfolgenden Abhandlung zur erfinderischen Tätigkeit ergibt.
4) Dem gewerblich anwendbaren (§ 5 PatG) Verfahren nach Patentanspruch 1 und der gewerblich anwendbaren (§ 5 PatG) Vorrichtung nach Patentanspruch 12 steht der eingangs genannte Stand der Technik nicht patenthindernd entgegen, weil es einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG) des zuständigen, vorstehend definierten Durchschnittsfachmanns bedurfte, um zu den Gegenständen nach Patentanspruch 1 und 12 zu gelangen.
Die Entgegenhaltung 7) betrifft ein Verfahren zur Spracheingabe gesprochener Sprachäußerungen zu einer Zieladresse in ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Zielführungssystem (route planning and navigation system 10) zum Führen des Kraftfahrzeuges und eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens, die eine Spracherkennungseinrichtung (route planning computer 12 with the inclusion of voice recognition circuitry) aufweist, mittels der mit zulässigen Sprachkommandos (operator commands) Bedienfunktionen des Zielführungssystems aktiviert werden, wobei alle erforderlichen Routendaten (trip dates) auf mindestens einer externen Datenbasis (floppy disc 30, CD-ROM map data device 14) gespeichert sind und in eine dem Computer (invehicle route planning and manifation computer 12) zugeordnete interne Datenbasis geladen werden, vgl dort den Anspruch 15 sowie die Figur 1 mit zugehöriger Beschreibung besonders in Spalte 2, Zn 21 bis 49.
Jedoch ist gemäß dieser Entgegenhaltung nicht vorgesehen, nach Bestimmung eines Eingabedialogs in Echtzeit ein zugehöriges notwendiges Lexikon aus dem gesamten möglichen Vokabular zu generieren und anschließend dieses Lexikon als Vokabular in eine interne Datenbasis der Spracherkennungseinrichtung zu laden, sowie dieses Lexikon so auszubilden, daß es auch Einträge zur phonetischen Transkription des Vokabulars umfaßt, wie es in den Patentansprüchen 1 und 12 des Streitpatents gelehrt wird.
Die Entgegenhaltung 5) betrifft ebenfalls ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Spracheingabe gesprochener Sprachäußerungen zu einer Zieladresse in ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Zielführungssystem (Voicedriven navigation system ... for cars), das durch Sprachkommandos aktivierbar ist (voice activated audio navigation system; the driver spells the address; the driver can use voice commands) und eine geografische Datenbasis auf CD-ROM (geographical databases on CD-ROM) aufweist.
Auch in dieser Entgegenhaltung ist es nicht vorgesehen, nach Bestimmung eines Eingabedialogs in Echtzeit ein zugehöriges notwendiges Lexikon aus dem gesamten möglichen Vokabular zu generieren und anschließend dieses Lexikon als Vokabular in eine interne Datenbasis der Spracherkennungseinrichtung zu laden, sowie dieses Lexikon so auszubilden, daß es auch Einträge zur phonetischen Transkription des Vokabulars umfaßt. Insoweit geht diese Entgegenhaltung inhaltlich nicht über die Entgegenhaltung 7) hinaus.
Ebenso verhält es sich mit der Entgegenhaltung 4), die eine Sprachanwendungsplattform (WATSONTM Advanced Speech Applications Platform) für Windows 95 und Windows NT betrifft, der zufolge zwar ein Computer durch ein Sprachkommando aktiviert werden kann, jedoch ist dort ebenfalls nicht vorgesehen, nach Bestimmung eines Eingabedialogs in Echtzeit ein zugehöriges notwendiges Lexikon aus dem gesamten möglichen Vokabular zu generieren und anschließend dieses Lexikon als Vokabular in eine interne Datenbasis der Spracherkennungseinrichtung zu laden, sowie dieses Lexikon so auszubilden, daß es auch Einträge zur phonetischen Transkription des Vokabulars umfaßt.
Die Entgegenhaltung 6) schließlich betrifft ein Verfahren zur Spracheingabe von gesprochenen Sprachäußerungen (method of speech recognition) u.a. zu Adressen mit Angaben zur Stadt, Straße und zum Nachnamen (town, road, surname) von Telefonteilnehmern und eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens (speech recognition apparatus), vgl dort die Ansprüche 1 bis 11 zur Spracherkennungseinrichtung und die Ansprüche 28 bis 33 zum Verfahren zur Spracheingabe sowie die Figuren 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung.
In dieser Entgegenhaltung werden ähnliche Spracherkennungsmethoden, wie Spracherkennung auf der Grundlage von Phonemen (Seite 7) und Dekodierung durch einen Viterbo-Algorithmus (Seite 7 unten) oder Hidden-Marcov-Model (Seiten 10 und 11), verwendet, wie bei dem vorliegenden Streitpatent, so daß auch das Verfahren gemäß dieser Entgegenhaltung zur Spracheingabe im Echtzeitbetrieb geeignet ist, zumal es bei einer automatischen Telefonauskunft auf einen Echtzeitbetrieb ankommt. Weiter wird eine Sprachäußerung eines Benutzers mittels einer Spracherkennungseinrichtung (speech recogniser 5) erkannt und gemäß ihrer Erkennungswahrscheinlichkeit klassifiziert und diejenige mit der größten Erkennungswahrscheinlichkeit (most clearly resembling - Seite 9, 2. Abs) als die eingegebene Sprachäußerung identifiziert.
Nach dieser Entgegenhaltung umfaßt die Vorrichtung zur Durchführung des Spracheingabeverfahrens einer Spracherkennungseinrichtung (speech recogniser 5), eine Steuereinheit (control unit 4), eine Datenbasis als Telefonbuch (main directory database 9) mit Namen, Adresse und Telefonnummer von Telefonkunden in Textform sowie mehrere Datenbasen für Spracherkennung von Städtenamen (town name recognition data store 6), von Straßennamen (road name recognition data store 7) und von Nachnamen (surname recognition data store 8), vgl Figur 1 mit zugehöriger Beschreibung.
Die zuletzt genannten Datenbasen (6, 7, 8) enthalten in Textform alle Angaben, die auch in der Telefonbuchbuch-Datenbasis (9) enthalten sind und darüber hinaus enthalten diese auch die phonetischen Transskriptionen von Städtenamen (phonetic translations of town names stored in the store 6), Straßennamen und Nachnamen (the stores 7, 8 ... are organised in the same manner), vgl Beschreibung Seite 7, Zn 9 bis 29.
Weiter ist es möglich, die Datenbasis (8) für Nachnamen, die alle Namen aus der Telefonbuch-Datenbasis (9) enthält, derart durch Markieren zu konfigurieren, daß der Spracherkennungsvorgang auf eine Teilmenge von Namen beschränkt werden kann, wobei der Umfang der jeweiligen Datenbasis jedoch nicht geändert wird, vgl Beschreibung Seite 7, Z 30 bis Seite 8, Z 2 und Seite 9, Zn 5 bis 23.
Diese Konfiguration der Daten entspricht aber nicht einer Generierung in Echtzeit eines zum bestimmten Eingabedialog zugehörigen notwendigen Lexikons, das auch Einträge zur phonetischen Transkription des Vokabulars umfaßt, wie dies im geltenden Patentanspruch 1 gelehrt wird.
Der Unterschied zum Verfahren nach Patentanspruch 1 bzw zur Vorrichtung nach Patentanspruch 12 des Streitpatents liegt darin, daß in der Entgegenhaltung 6) kein im Kraftfahrzeug eingebautes sprachgesteuertes Zielführungssystem offenbart ist und daß nach deren Lehre nach der Aktivierung der Bedienfunktion durch einen eingehenden Telefonanruf (telephone call / telephone line interface 2) kein Eingabedialog bestimmt wird und es wird dort nicht in Abhängigkeit vom Eingabedialog aus den auf der externen Datenbasis (main directory database 9) gespeicherten zulässigen Sprachäußerungen in Echtzeit mindestens ein zugehöriges notwendiges Lexikon aus dem gesamten möglichen Vokabular generiert und als - auch phonetische Transkriptionen umfassendes - Vokabular in eine interne Datenbasis der Spracherkennungseinrichtung geladen; vielmehr bleiben gemäß Entgegenhaltung 6) die umfangreichen Datenbasen (6, 7, 8, 9) einer immobilen Station nach deren Installation erhalten.
Daher erhält der Fachmann auch aus dieser Entgegenhaltung, die umfangreiche Datenbasen einer immobilen Station voraussetzt, keine Anregung für das Verfahren zur Spracheingabe gesprochener Sprachäußerungen zu einer Zieladresse in ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes mobiles Zielführungssystem mit zwangsläufig beschränkter Speicherkapazität gemäß dem Patentanspruch 1 und für eine Vorrichtung zur Ausführung des Verfahrens gemäß dem Patentanspruch 12.
Die weiteren Entgegenhaltungen 1) bis 3) betreffen zwar jeweils Kraftfahrzeug-Zielführungssysteme mit Sprachausgabe, jedoch ohne eine Spracherkennungseinrichtung für Spracheingaben, so daß diese Druckschriften irrelevant für das Verfahren nach Patentanspruch 1 und für die Vorrichtung nach Patentanspruch 12 sind, vgl in Entgegenhaltung 1) die Schalter oder Berührungsfelder als Eingabevorrichtungen 5 und 55 gemäß Figur 1 und 6B iVm der Beschreibung Sp 7, Zn 47 bis 50 und Sp 13, Z 17 sowie zur Sprachausgabe den dortigen Anspruch 4 iVm Sp 14 "Ausführungsform 3"; vgl in Entgegenhaltung 2) Seite 18 "Stadtplan mit Stimme" sowie die Ausdrücke Stimme des Navigationssystems "Carin" bzw Stimmführung, Sprachstil des Computers, Seite 19 li Sp Zieleingabe im Klartext oder aus individuellem Adressbuch; vgl in Entgegenhaltung 3) "Komfortableres Navigieren" Seite 78 li Sp unten "Auf Knopfdruck kann man die letzte Durchsage wiederholen lassen".
Die Entgegenhaltung 8) betrifft ein sprachgesteuertes Archivsystem und liegt von den Anmeldungsgegenständen der Patentansprüche 1 und 12 weiter weg als die vorstehend abgehandelten Entgegenhaltungen.
Demnach steht der im Einspruchsverfahren genannte Stand der Technik der Patentfähigkeit des Verfahrens nach Patentanspruch 1 und der Vorrichtung nach Patentanspruch 12 nicht entgegen.
Dennoch sieht der Senat davon ab, in der Sache selbst zu entscheiden, weil mit der Übergabe der neu gefaßten beschränkten Patentansprüche 1 und 12 in der mündlichen Verhandlung neue Tatsachen vorliegen, die für die Entscheidung wesentlich sind (§ 79 Abs 3, Nr 3 PatG). Insbesondere haben die Einsprechenden I und II zu der Merkmalskombination, der zufolge nach Bestimmung eines Eingabedialogs in Echtzeit ein zugehöriges notwendiges Lexikon aus dem gesamten möglichen Vokabular generiert wird und anschließend dieses Lexikon als Vokabular in eine interne Datenbasis der Spracherkennungseinrichtung geladen wird, wobei dieses Lexikon auch Einträge zur phonetischen Transkription des Vokabulars umfaßt und womit nach den Ausführungen der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung ein effizientes Speichermanagement für ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes sprachgesteuertes Zielführungssystem im Echtzeitbetrieb geschaffen wird, noch nicht recherchieren können, um hierzu fundiert Stellung zu nehmen. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, daß für den beanspruchten technischen Sachverhalt insbesondere auch die IPC-Klasse G 06 F 3/16 (akustische Eingabe/Ausgabe für Digitalrechner) relevant ist, die in der Streitpatentschrift noch nicht einmal als Nebenklasse genannt ist.
Daher ist der Beschluß der Patentabteilung 53 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. August 2000 aufzuheben und die Sache auf der Grundlage der neuen Ansprüche 1 und 12 zur Fortsetzung des Einspruchsverfahrens an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
Dr. Beyer Dr. Meinel Knoll Lokys Pr
BPatG:
Beschluss v. 14.11.2002
Az: 23 W (pat) 39/00
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