Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Dezember 2002
Aktenzeichen: 28 W (pat) 225/02
(BPatG: Beschluss v. 18.12.2002, Az.: 28 W (pat) 225/02)
Tenor
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 10 - vom 3. September 2002 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der eingetragenen Marke 398 54 107 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 394 03 759 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluss vom 3. September 2002 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 10 - u.a. die Verwechslungsgefahr der eingetragenen Marke 398 54 107 mit der Widerspruchsmarke 394 03 759 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 398 54 107 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen.
Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Hu
BPatG:
Beschluss v. 18.12.2002
Az: 28 W (pat) 225/02
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