Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 29. November 1996
Aktenzeichen: 6 U 181/96
(OLG Köln: Urteil v. 29.11.1996, Az.: 6 U 181/96)
1. Mit der auf das Angebot und den Vertrieb von - thermischen - Solaranlagen bezogenen werblichen Aussage ,ein vertiefendes Ausbildungsangebot ... gibt es kaum" nimmt der Werbende für sich ein auf dem Markt sonst nicht anzutreffendes Schulungsniveau in Anspruch. Dies ist nicht gerechtfertigt und stellt eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise dar, wenn die gewerbliche Konkurrenz in einem eigenen Ausbildungs- und Schulungszentrum und in regionalen Schulungen seit 1990 über 15.000 Mitarbeiter von Handwerksbetrieben ausgebildet hat und nicht dargetan ist, daß und inwiefern sich das Schulungsangebot des Werbenden von dem der Konkurrenz abhebt.
2. Die Bezeichnung ,Deutsche Solarschule" wird von nicht nur unerheblichem Teil des angesprochenen Verkehrs dahin verstanden, die unter diesem Namen tätigen Institutionen beschäftigten sich ausschließlich mit Problemen der Solarenergie und stünden in einheitlicher Trägerschaft. Eine solche Bezeichnung ist relevant irreführend, wenn tatsächlich von fünf ,Solarschulen" nur eine ausschließlich Kurse in Solartechnik veranstaltet, während es sich bei den übrigen ,Schulen" lediglich um Lehrgänge handelt, die von verschiedenen Trägern jeweils im Rahmen eines großen Spektrums von Kursen der unterschiedlichsten Art angeboten werden.
Tenor
1.) Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 25.4.1996 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 16 O 28/96 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es im Urteilsausspruch unter b) hinter "Deutsche Solarschule" ergänzend lautet: "wie auf den nachstehenden Seiten 3 und 4 dieses Urteils wiedergegeben:" und sodann die nachfolgenden Ablichtungen eingeblendet werden. 2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Insbesondere handelt es sich bei der durch den obigen Tenor
vorgenommenen Ergänzung nicht um eine inhaltliche Beschränkung der
von dem Landgericht mit dem angefochtenen Urteil erlassenen
einstweiligen Verfügung, sondern lediglich um deren sprachliche
Anpassung an die konkret angegriffene Form der
Verletzungshandlungen. Die in dem vorliegenden Urteil enthaltene
Ergänzung des Verfügungstenors führt weder zu einer teilweisen
Zurückweisung des Antrags noch zu einer teilweisen Belastung des
Antragstellers mit Verfahrenskosten. Der Antragsteller hat nämlich,
was sich u.a. aus Ziffer 2) seines Verfügungsantrages ergibt, von
Beginn des Verfahrens an - von der Unterlassung der weiteren, zu
Ziffer 1 b) bis d) des Antrags aufgeführten Àußerungen abgesehen -
kein weitergehendes Ziel als die Unterlassung der Àußerungen in dem
deswegen nunmehr ausdrücklich in den Tenor der einstweiligen
Verfügung aufgenommenen Zusammenhang erstrebt.
Die Berufung ist zurückzuweisen, weil der Antrag auf Erlaß einer
Einstweiligen Verfügung zulässig und in dem von dem Landgericht
ausgesprochenen Umfang auch begründet ist.
Der Antragsteller ist zunächst gem. § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG
antragsbefugt. Aufgrund seines unwidersprochen gebliebenen
erstinstanzlichen Vortrags über seine Mitgliederstruktur und seinen
sich aus § 3 der Satzung ergebenden Vereinszweck ist davon
auszugehen, daß ihm im Sinne dieser Bestimmung eine erhebliche Zahl
von Gewerbetreibenden angehört, die auf demselben Markt, nämlich
bundesweit, gewerbliche Leistungen gleicher Art wie der
Antragsgegner, nämlich Solaranlagen, vertreibt. Daß auch der
Antragsgegner wie die Mitglieder des Antragstellers Solaranlagen
vertreibt, wird sogleich im Zusammenhang mit dem zwischen ihm und
den Mitgliedern des Antragstellers bestehenden
Wettbewerbsverhältnis näher auszuführen sein.
Es besteht auch der Verfügungsgrund der Dringlichkeit, weil die
sich aus § 25 UWG ergebende Vermutung der Dringlichkeit nicht
widerlegt ist. Der Antragsteller hat unwidersprochen vorgetragen,
erst am 30.1.1996, also einen Monat vor Einreichung des Antrags auf
Erlaß einer einstweiligen Verfügung, dem eine Abmahnung
vorausgegangen ist, Kenntnis von dem Schreiben erlangt zu haben.
Das ist unter den gegebenen Umständen des vorliegenden Falles nicht
dringlichkeitsschädlich.
Der Antragsteller hat auch in dem von dem Landgericht
ausgesprochenen Umfang die Voraussetzungen eines
Verfügungsanspruches aus § 3 UWG glaubhaft gemacht.
Schon aus seinem eigenen Vorbringen und den von ihm vorgelegten
Unterlagen ergibt sich zunächst, daß der Antragsgegner mit dem im
vorliegenden Verfahren angegriffenen, als Bl.91 f in Fotokopie
vorgelegten Schreiben zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt hat. Der
Antragsgegner ist nämlich, und zwar durch das von ihm betriebene
Projekt "Phönix", an dem Vertrieb von Solaranlagen beteiligt und
steht daher im Wettbewerb mit den Mitgliedern des Antragstellers.
Durch das Schreiben hat er auch zugunsten der über das Projekt
"Phönix" vertreibenden Anbieter in den Wettbewerb der Hersteller
und Vertreiber von Solaranlagen eingegriffen.
Daß der Antragsgegner neben dem Schulungsprojekt auch das
Projekt "Phönix" betreibt, räumt er selbst ein und ist dem Senat
überdies aus den Verfahren 6 U 169/96 (= 9 O 158/96 LG Bonn) und 6
U 173/96 (= 9 O 112/96 LG Bonn) bekannt. Durch das "Phönix"-Projekt
berät der Antragsgegner entgegen seiner Behauptung nicht nur die
Interessenten, sondern ist er auch - sogar maßgeblich - an dem
Verkauf von Solaranlagen an diese beteiligt. Das ist seiner von dem
Antragsteller mit der Antragsschrift als Anlagen A 12 und A 12 a in
Fotokopie vorgelegten Vereinbarung mit der "SE-S. GmbH" (Bl.88 f)
ohne weiteres zu entnehmen. Dort hat sich die "SE-S. GmbH", eine
Herstellerin von Solaranlagen, nämlich dazu verpflichtet, nur an
Phönix-Berater zu verkaufen. Der Erwerb der Anlagen jener
Herstellerin ist damit nur über einen Phönix-Berater möglich, so
daß das Projekt "Phönix", und damit der Antragsgegner, zumindest
bei wirtschaftlicher Sicht, die insoweit maßgeblich ist, mit
erheblichem Einfluß auf die Vertragsgestaltung an dem Verkauf
beteiligt ist. Im übrigen werden in dem von dem Antragsteller als
Anlage A 8 mit der Antragsschrift vorgelegten, von "Phönix"
herausgegebenen Prospekt (Bl.153 ff) z.B. auf der aus Bl.173 d.A.
ersichtlichen Seite konkrete im Handel erhältliche Solaranlagen mit
der Angabe von Preisen und technischen Einzelheiten beschrieben,
also beworben.
In dem angegriffenen Schreiben liegt deswegen ein Eingriff in
den mithin zwischen dem Antragsgegner und den nicht an seinem
"Phönix"-Projekt beteiligten Herstellern und Vertreibern von
Solaranlagen bestehenden Wettbewerb, weil in dem Schreiben für
Schulungsmaßnahmen geworben wird und im Rahmen dieser Schulungen
Phönix-Anlagen vorgestellt, also beworben werden. Letzteres ergibt
sich schon aus der dem Schreiben beigefügten Mitteilung über
"Schulungsinhalte" (Bl.93), wo unter "Block 5" u.a. ein Óberblick
über das "Phönix"-Projekt angekündigt wird. Diese Ankündigung wird
im übrigen aber auch erfüllt, wie sich an mehreren Stellen, nämlich
auf den Seiten 9 und 10 (= Bl.363,364 d.A.) des "Beraterteils" der
von dem Antragsgegner verwendeten und von ihm als Anlage BB 2
(Bl.279 ff) vorgelegten Schulungsunterlage "Solarschule" zeigt.
Sowohl die Àußerung "ein vertiefendes Ausbildungsangebot dazu
gibt es kaum", als auch die Bezeichnung des von dem
Antragsgegner betriebenen Schulungsprojektes als "Deutsche
Solarschule"
sind in dem konkreten Zusammenhang des in dem obigen Tenor durch
Fotokopie wiedergegebenen Schreibens in wettbewerblich relevanter
Weise irreführend und geeignet, den Wettbewerb auf dem Markt der
Hersteller und Vertreiber von Solaranlagen wesentlich zu
beeinträchtigen. Sie sind daher gem. §§ 3, 13 Abs.2 Ziff.2 UWG zu
verbieten.
Durch den auf Solaranlagen bezogenen Satz "ein vertiefendes
Ausbildungsangebot dazu gibt es kaum" und die nachfolgende
Schilderung der von ihm "gestarteten Ausbildungsinitiative" nimmt
der Antragsgegner eine Vorzugsstellung in Anspruch, die ihm
zumindest auf der Grundlage der im vorliegenden Verfügungsverfahren
glaubhaft gemachten Tatsachen nicht zukommt. Hierin liegt die nicht
hinzunehmende Irreführung des Verkehrs im Sinne des § 3 UWG (vgl.
zur Irreführung durch die Beilegung besonderer Vorzüge allgemein
Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 18. Aufl., § 3 UWG RZ 402
m.w.N.).
Der Antragsgegner beansprucht durch die angegriffene Passage für
die von ihm im Rahmen der "Deutschen Solarschulen" betriebenen
Schulungsmaßnahmen ein besonderes, auf dem Markt sonst nicht zu
findendes Niveau. Dieser Eindruck wird zumindest bei einem nicht
unerheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher trotz der in der
Verwendung des Wortes "kaum" liegenden gewissen Relativierung
erweckt. Denn es ist glaubhaft gemacht, daß der Satz zumindest bei
flüchtigem Lesen im Zusammenhang mit seinem Kontext von nicht
wenigen Interessenten dahin verstanden wird, daß allein die von dem
Antragsgegner angebotene Schulung ein "vertiefendes
Ausbildungsangebot" darstelle. Das vermag der Senat, dessen
Mitglieder zu den potentiell angesprochenen Verbrauchern gehören,
aus eigener Sachkunde festzustellen.
Dieser Anspruch ist indes nach den im vorliegenden Verfahren
glaubhaft gemachten Umständen nicht gerechtfertigt. Der
Antragsteller hat durch die als Anlage A 2 zu dem Antrag auf Erlaß
einer einstweiligen Verfügung vorgelegte eidesstattliche
Versicherung des Vorsitzenden seines Vorstandes, Herrn T., vom
26.2.1996 (Bl.90) glaubhaft gemacht, daß die Fa. S. D. in W., deren
Geschäftsführer der Zeuge ist, in einem eigenen Ausbildungs- und
Schulungszentrum und in regionalen Schulungen seit dem Jahre 1990
bereits über 15.000 Mitarbeiter von Handwerksbetrieben ausgebildet
hat. Óberdies finden nach dieser Eidesstattlichen Versicherung bei
verschiedenen Handwerkskammern in betrieblichen und
überbetrieblichen Bereichen Kurse über Solartechnik statt. Vor
diesem Hintergrund stellt es bereits eine Irreführung dar, zum
Ausdruck zu bringen, ein "vertiefendes Ausbildungsangebot"
existiere neben dem von dem Antragsgegner betriebenen Projekt
nicht. Erst recht ist der Irreführungstatbestand durch die
angegriffene Àußerung deswegen erfüllt, weil aus dem Vortrag des
Antragsgegners nicht hervorgeht und dementsprechend auch nicht
glaubhaft gemacht ist, inwiefern die von ihm vertretene Schulung in
Solartechnik gegenüber den von dem Antragsteller glaubhaft
gemachten sonstigen, von anderen, insbesondere der Fa. D.,
angebotenen Schulungen in höherem Maße für sich in Anspruch nehmen
können soll, ein "vertiefendes Ausbildungsangebot" darzustellen. Es
trifft insbesondere nicht zu, daß die Àußerung deswegen
gerechtfertigt wäre, weil die von dem Antragsteller dargelegten
Schulungsmaßnahmen nicht herstellerunabhängig seien. Darauf kommt
es nämlich nicht an. Auch eine von einem Hersteller durchgeführte
Schulung kann eine vertiefende Ausbildung darstellen. Außerdem ist
nicht dargelegt, daß die von den Handwerkskammern durchgeführten
Schulungen "herstellerabhängig" seien und ist - ohne daß es hierauf
für die Entscheidung ankäme - auch die von dem Antragsgegner
durchgeführte Schulung durch die Bezugnahme auf die von seinem
"Phönix"-Projekt vertriebenen Anlagen nicht
herstellerunabhängig.
Irreführend ist auch die Bezeichnung "Deutsche Solarschule" für
das von dem Antragsgegner betriebene Schulungsprojekt. Durch diesen
Begriff und die Auflistung der "fünf Deutschen Solarschulen" wird
im Kontext des Schreibens zumindest bei einem erheblichen Teil der
angesprochenen Interessenten der Eindruck erweckt, alle in dem
Schreiben aufgeführten Institutionen beschäftigten sich
ausschließlich mit der Problematik der Solarenergie und stünden in
der Trägerschaft des Antragsgegners. Beides trifft indes nicht zu.
Wie der Vorstandsvorsitzende des Antragsgegners in der mündlichen
Verhandlung dargelegt hat, vermittelt nur der an erster Stelle der
Auflistung stehende "Sonnenkraft F. e.V." ausschließlich Kurse für
den Antragsgegner. Demgegenüber handelt es sich bei den übrigen
dort aufgeführten Institutionen um Einrichtungen, die ein größeres
Spektrum von Lehrgängen - auch zu anderen Themen - abhalten und in
diesem Rahmen auch von dem Antragsgegner veranstaltete Kurse
anbieten. Sie stehen überdies nicht in der Trägerschaft des
Antragsgegners, sondern, wie dieser schon in der Antragserwiderung
eingeräumt hat, verschiedener anderer Institutionen.
Steht damit fest, daß die von dem Antragsgegner betriebene
Schulungseinrichtung die durch die Bezeichnung "Deutsche
Solarschule" bei dem Verbraucher geweckten Erwartungen einer
einheitlichen, wesentlich größeren Institution schon aus den
vorstehenden Gründen nicht erfüllt und diesen damit irreführt, so
kann im vorliegenden Verfahren die Frage offenbleiben, ob - wofür
einiges spricht - die Bezeichnung "Deutsche Solarschule" nicht
darüber hinaus den ebenfalls unzutreffenden Eindruck erweckt, es
handele sich um eine behördliche oder sonst öffentlichrechtlich
geführte Institution.
Die in den beiden angegriffenen Passagen des Schreibens
enthaltene Irreführung ist auch von wettbewerblicher Relevanz. Der
Verbraucher, der sich für die Solartechnik interessiert, bringt
einer Institution, die auf ein "vertiefendes Schulungsangebot"
verweist und durch 5 ihr angehörige "Deutsche Solarschulen" den
Eindruck einer großräumigen Verbreitung bei einheitlicher
Trägerschaft und ausschließlicher Befassung gerade mit Fragen der
Solarenergie erweckt, besondere Wertschätzung entgegen.
Schließlich ist der mithin glaubhaft gemachte Verstoß gegen § 3
UWG auch im Sinne des § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG geeignet, den
Wettbewerb auf dem Markt der Hersteller und Vertreiber von
Solaranlagen wesentlich zu beeinträchtigen. Denn die Werbung mit
besonders qualifizierter Schulung und einer tatsächlich nicht
vorhandenen Größe ist, insbesondere weil es sich um eine noch neue
Technik handelt, geeignet, sich erheblich auf den Wettbewerb
auszuwirken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Das Urteil ist gemäß § 545 Abs.2 ZPO mit seiner Verkündung
rechtskräftig.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 40.000 DM
OLG Köln:
Urteil v. 29.11.1996
Az: 6 U 181/96
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