Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Oktober 2003
Aktenzeichen: 27 W (pat) 197/01

(BPatG: Beschluss v. 21.10.2003, Az.: 27 W (pat) 197/01)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 20. August 1998 und vom 16. Oktober 2001 aufgehoben.

Gründe

I Die Bezeichnung Money Makersoll als Wortmarke für "Elektrotechnische und elektronische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Automaten, die nach einer Entgegennahme von Münzen, Banknoten, Wertmarken, Karten und/oder Marken betätigt werden; Spiel- und Unterhaltungsautomaten; Mechaniken für geldbetätigte Apparate einschließlich Münzschaltgeräte; Apparate zur Abrechnung von geldbetätigten Automaten, gedruckte elektronische Schaltungen; mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger (soweit in Klasse 9 enthalten)" in das Register eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit zwei Beschlüssen vom 20. August 1998 und 16. Oktober 2001, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die Anmeldemarke ohne weiteres im Sinne von "etwas, was Geld macht/bringt" bzw. "einträgliches Geschäft" verstehen. Damit könne sie die beanspruchten Waren unmittelbar beschreiben, weil es sich bei diesen um Geräte handele, welche dem Benutzer Geld bringen könnten oder sollten. Zudem werde, wie eine Internet-Recherche belege, mit dem Wort "moneymaker" werbeüblich auf einträgliche Geschäfte, auf ein einfaches, müheloses, gewinnbringendes Geldverdienen hingewiesen. Für den angesprochenen Verkehr stehe daher die mit der Anmeldemarke verbundene Vorstellung im Vordergrund, dass die gekennzeichneten Unterhaltungsautomaten einträglich und gewinnbringend seien und sie hiermit zum Spielen aufgefordert und ermuntert werden sollten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die nicht begründete Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Auffassung nach handelt es sich bei der Anmeldemarke nur um einen Werbeslogan, der keine im Vordergrund stehende Sachangabe enthalte und daher ähnlich wie "BONUS", "YES", "ABSOLUT" und "FOR YOU" eintragungsfähig sei. Dass die gekennzeichneten Waren für deren Erwerber, bei denen es sich nicht um die Spieler, sondern die Aufsteller der Geräte handele, ein Mittel zur Gewinnerzielung sei, gelte für nahezu alle gewerblich vertriebenen Waren und könne daher keine Sachangabe i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sein. Bei dem Anmeldezeichen handele es sich auch nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache. Auch wenn die Anmeldemarke ein sprechendes Zeichen sei, eigne es sich wegen ihrer Kürze, Originalität und Prägnanz als betriebliches Unterscheidungsmittel.

II Die zulässige Beschwerde ist begründet, weil der Eintragung der Anmeldemarke keine absoluten Schutzhindernisse i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen. Denn es liegen weder Anhaltspunkte für ein Freihaltebedürfnis an der Anmeldemarke vor, noch kann ihr das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

Der aus dem Englischen mit der Bedeutung "einträgliches Geschäft" stammende Begriff "Money Maker" hat zwar, wie die Markenstelle unter Hinweis auf verschiedene Wörterbücher (DUDEN, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 2. Aufl., S. 2296; v. Eichborn, Die Sprache unserer Zeit, 1991, S. 78; BROCKHAUS WAHRIG, Deutsches Wörterbuch, 1982, S. 718) zutreffend ausgeführt hat, bereits in dem (umgangssprachlich auch abwertenden) Sinn "cleverer bzw. erfolgreicher Geschäftsmann, Großverdiener, Geschäftsmann, der aus allem Geld herauszuschlagen versteht" Einzug in die deutsche Sprache gefunden. Mit dieser Bedeutung beschreibt die Anmeldemarke aber die beanspruchten Waren, bei denen es sich im wesentlichen um Spiel- und Unterhaltungsautomaten und die hierfür erforderliche Hard- und Software handelt, weder unmittelbar noch haben die angesprochenen Verkehrskreisen Veranlassung, in ihr kein betriebliches Unterscheidungsmittel zu sehen.

Dabei kann dahinstehen, ob zu den angesprochenen Verkehrskreisen auch alle Verbraucher (so 30 W (pat) 165/99 - Money 400 Pf - unter Einbeziehung von Spielautomaten für den Heimgebrauch) gehören oder ob, wie die Anmelderin geltend macht, hierzu nur die Gewerbetreibenden zu zählen sind, da Spiel- und Unterhaltungsautomaten ganz überwiegend nur von gewerblichen Betreibern gekauft, gemietet oder geleast werden, die sie an geeigneten Stellen insbesondere in sog. Spielhallen oder in Gaststätten zur Benutzung durch interessierte Spieler aufstellen. Denn sowohl für den Durchschnittsverbraucher als auch für die gewerblichen Nutzer von Spielautomaten besteht keine Veranlassung, der Anmeldemarke eine Angabe über die Beschaffenheit oder den Bestimmungszweck der mit ihr gekennzeichneten Produkte zu entnehmen.

In der im Inland gebräuchlichen Bedeutung des Begriffs "moneymaker" als Bezeichnung für erfolgreiche Geschäftsleute kann die Anmeldemarke keine Aussage über Spiel- und Unterhaltungsautomaten und die zu ihrem Betrieb erforderliche Hard- und Software treffen, weil es sich bei ihnen um keine Personen handelt. Soweit die Markenstelle angenommen hat, dass der Begriff "Money Maker" in einem übertragenen Sinn verstanden werde, demzufolge mit den gekennzeichneten Produkten ein einfaches, müheloses und gewinnbringendes Geldverdienen ermöglicht werde, kann ihr hierin nicht gefolgt werden. Denn für den gewerblichen Nutzer ist es - worauf die Anmelderin zutreffend hingewiesen hat - selbstverständlich, dass die Aufstellung der Automaten seiner Gewinnerzielungsabsicht dienen, indem die Einzahlungen der Spieler die möglichen Spielauszahlungen übersteigen, da gerade dies Zweck ihres Betriebs ist. Es liegt für ihn daher fern, die Kennzeichnung in der vorgenannten übertragenen Bedeutung zu verstehen; darüber hinaus wird er mit der Bezeichnung der Automaten ohnehin keine für ihn bestimmte Information verbinden, sondern davon ausgehen, dass hiermit vor allem die (künftigen) Nutzer, d.h. die Spieler angesprochen werden sollen. Aber auch diese werden der Bezeichnung keinen Hinweis auf die Beschaffenheit oder den Bestimmungszweck der Spielautomaten entnehmen. Zwar wird der einzelne Spieler bei Nutzung des Spielautomaten erwarten, dass sein finanzieller Spieleinsatz zu einem diesen übersteigenden Spielgewinn führen wird und er - durch Zufall oder vermeintliches Spielgeschick - dieses Ziel auch erreichen kann. Aber abgesehen davon, dass die von der Markenstelle angenommene übertragene Bedeutung der Anmeldemarke weitere gedankliche Schritte erfordern würde, wird der typische Spieler mit dem Begriff "Money Maker" auch kaum ernsthaft die Vorstellung verbinden, dass die so gekennzeichneten Geräte ihm die Verwirklichung dieses Ziels in besonders einfacher Weise ermöglichen werden oder dies gar als gewiss vorauszusetzen sei; denn gerade die zufällige Verteilung von möglichen Spielgewinnen und -verlusten und die Vorstellung, diese durch eigenes (vermeintliches) Geschick beeinflussen zu können, macht für die Spieler den Reiz des Spieles aus, der durch die Vorstellung eines "mühelosen Geldverdienens" in Frage gestellt würde, so dass sich bei ihm eine solche Vorstellung, welche der üblichen Spielerwartung geradezu zuwiderliefe, nicht aufdrängen wird.

Da Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der angemeldeten Bezeichnung in bezug auf die beanspruchten Waren um eine Werbeaussage allgemeiner Art handelt, mit der ohne jede Individualisierung diese Produkte allgemein beworben würden, nicht ersichtlich sind, kann der Anmeldemarke auch aus diesem Gesichtspunkt die Schutzfähigkeit nicht aberkannt werden.

Da somit absolute Schutzhindernisse, welche einer Eintragung des angemeldeten Zeichens entgegenstehen können, im Ergebnis nicht festzustellen sind, waren die ihr die Eintragung versagenden Beschlüsse der Markenstelle auf die Beschwerde der Anmelderin aufzuheben.

Dr. Schermer Dr. van Raden Schwarz Ko






BPatG:
Beschluss v. 21.10.2003
Az: 27 W (pat) 197/01


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