Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 31. März 2003
Aktenzeichen: 7 E 666/02
(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 31.03.2003, Az.: 7 E 666/02)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen mit dem Ziel, den Streitwert auf 50.000 EUR festzusetzen, ist gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO zulässig, aber unbegründet.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Festsetzung des Streitwerts auf 5.000 EUR durch das Verwaltungsgericht in Ausübung dieses Ermessens ist entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Es entspricht der Praxis der für das Baurecht zuständigen Senate des beschließenden Gerichts, in Anlehnung an den "Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit" - Fassung 1996 (NVwZ 1996, 563 ff) - unter Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 2001 - 4 B 33.01 - BRS 64 Nr. 72 ; dem folgend OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2001 - 7 E 255/01 -
für die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienwohnhaus den Streitwert im Regelfall auf 15.000 EUR und bei einer klageweise weiterverfolgten Bauvoranfrage mindestens auf die Hälfte dessen festzusetzen. Bei einem Rückgriff auf diesen rechtlichen Anknüpfungspunkt kann bezogen auf die vorliegende Fallgestaltung nicht außer Betracht bleiben, dass im Unterschied zur Bauvoranfrage und zum Bauantrag die Kläger mit der Klage auf Verpflichtung zur Eintragung einer Baulast lediglich eine einzige rechtliche Voraussetzung für einen die Errichtung eines Einfamilienhauses ermöglichenden Bauvorbescheid bzw. eine Baugenehmigung schaffen wollten. Dem trägt die Streitwertfestsetzung angemessen Rechnung.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 25 Abs. 4 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 31.03.2003
Az: 7 E 666/02
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