Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. November 2005
Aktenzeichen: 8 W (pat) 330/03
(BPatG: Beschluss v. 14.11.2005, Az.: 8 W (pat) 330/03)
Tenor
Das Patent wird aufrechterhalten.
Gründe
I Gegen das Patent 197 45 098 dessen Erteilung am 30. Januar 2003 veröffentlicht worden ist, ist am 25. April 2003 Einspruch erhoben worden.
Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2005, eingegangen am 31. Oktober 2005, hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.
Zum Vorbringen der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird auf deren Schriftsätze in den Akten verwiesen.
II 1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 1 PatG, eingeführt durch das Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 (Art 7), durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2. Der Senat hält das Patent aufrecht.
Da der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 147 Abs 3 Satz 2 iVm § 61 Abs 1 Satz 2 PatG).
Die Prüfung der Einspruchsgründe und der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen hat jedoch keinen Anlass gegeben, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen.
Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs 1 Satz 3 PatG iVm § 59 Abs 3 und § 147 Abs 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und deren Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (AZ: 11 W (pat) 315/03) und macht sich die Begründung hierfür zu eigen.
Kowalski Dr. Huber Pagenberg Kuhn Cl
BPatG:
Beschluss v. 14.11.2005
Az: 8 W (pat) 330/03
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