Landgericht Bonn:
Urteil vom 4. Januar 2007
Aktenzeichen: 14 0 169/06
(LG Bonn: Urteil v. 04.01.2007, Az.: 14 0 169/06)
Tenor
Der Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Dieses Urteil ist (wegen der Kosten) vorläufig vollstreckbar.
Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien sind Wettbewerber für Briefzustelldienstleistungen im Sinne der §§ 33 f. PostG. Wegen des Vortrags der Parteien zu den Marktanteilen wird auf Seiten 5 der Antragsschrift i. V. m. der Anlage ASt 3 einerseits sowie auf Seiten 9 f. der Antragserwiderung (BI. 49 d. A.) verwiesen; die Antragsteller bezeichnen die Antragsgegnerin als marktbeherrschend i. S. v. § 19 PostG. Die Antragsgegnerin verlangte, genehmigt von der Regulierungsbehörde, heute: der Bundesnetzagentur, für die Postzustellungsaufträge (im Folgenden: PZA) - nach dem Vortrag der Antragsteller seit mehr als zehn Jahren - ein Entgelt i. H. v. € 5,60, vor dem 01.01.2002: DM 11,00.
Auf den Antrag der Antragsgegnerin hat die Bundesnetzagentur mit den Beschlüssen vom 11.10.2006 das Entgelt der Antragsgegnerin wie folgt genehmigt:
für PZA: € 3,45, beginnend mit dem 01.01.2007, befristet bis zum 31.12.2009, für das Produkt ePZA: gestaffelt wie im Antrag wiedergegeben, beginnend mit dem 01.01.2007 und endend mit dem 31.12.2009.
Wegen der weiteren Dienstleistung bei dieser Variante wird auf Seiten 5 f. der Antragsschrift verwiesen, wegen der Beschlüsse der Bundesnetzagentur auf die Anlagen ASt 12 und 13. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat hierzu im Termin auf die arbeitssparende abweichende Abwicklung im Rahmen dieser Großkundenaufträge hingewiesen.
Die Antragsteller verweisen auf die Entgelte der Antragsgegnerin für die Leistung Einschreiben/Rückschein (u. a. Seite 6 der Antragsschrift). Sie vertreten die Ansicht, die Beantragung des Entgelts unter Außerachtlassung der Universal-, Sozial- und Altlasten - ohne dass eine Änderung der Kostensituation dieses im jetzigen Zeitpunkt erforderlich gemacht hätte - sei unlauter, u. a. im Rahmen von § 4 Nr. 10 UWG und als allgemeine Marktstörung. In diesem Zusammenhang behaupten sie, die bisherigen Preise der Antragsgegnerin seien unter den Selbstkostenpreis reduziert.
Die Antragsteller beantragen,
es der Antragsgegnerin bei Meidung eines bei jedem Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu verbieten,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken förmliche Zustellungsaufträge gemäß § 176 ZPO zum Preis von € 3,45 für einen herkömmlichen Postzustellungsauftrag sowie zu den nachfolgenden Preisen für einen elektronischen Postzustellungsauftrag ePZA anzubieten und/oder durchzuführen:
€ 3,09 pro Stück bei einer Einlieferungsmenge ab 5.000 bis 9.999 ePZA pro Kunde und pro Jahr, € 2,63 pro Stück bei einer Einlieferungsmenge ab 10.000 bis 71.999 ePZA pro Kunde und pro Jahr, € 2,51 pro Stück bei einer Einlieferungsmenge ab 72.000 ePZA pro Kunde und pro Jahr.
Die Antragsgegnerin stellt den Antrag,
den Antrag zurück zu weisen.
Die Antragsgegnerin hat zunächst - vor Klarstellung durch den Schriftsatz vom 03.01.2007 - die Zulässigkeit des Antrags gerügt. Sie behauptet: Alle öffentlichen Auftraggeber seien auch im Bereich der förmlichen Zustellung zur Ausschreibung verpflichtet und hätten dabei dem jeweils wirtschaftlichsten Angebot den Zuschlag zu erteilen. Die Antragstellerin zu 1) biete PZA zu niedrigeren Preisen als sie, die Antragsgegnerin, an. Altlasten seien bei der Berechnung des Entgelts für PZA nicht herausgerechnet.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden verwiesen.
Die Kammer hat eine amtliche Auskunft der Bundesnetzagentur eingeholt, wegen deren Inhalts auf das Schreiben der Vorsitzenden der Beschlusskammer 5 vom 21.12.2006 (BI. 34 ff. d. A.) verwiesen wird.
Gründe
Der Antrag der Antragsteller ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
Der Antrag der Antragsteller ist zulässig.
a) Im Termin vom 04.01.2007 hat ihr Verfahrensbevollmächtigter klargestellt, dass er sich nicht gegen die Genehmigung durch die Beschlüsse der Bundesnetzagentur wendet.
b) Er hat ferner klargestellt, dass er keine kartellrechtliche Überprüfung wünscht, für die das Landgericht Bonn nicht zuständig wäre. Die Kammer lässt im Sinne eines effizienten Rechtsschutzes an dieser Stelle dahinstehen, ob die Vorschriften der §§ 19 ff. PostG nicht im Verhältnis zum Kartellrecht die spezielleren kartellrechtlichen Vorschriften darstellen (vgl. Beck'scher PostG Kommentar - Sedemund, 2. Auflage, Rn 13 ff. zu § 19); sie verkennt auch nicht, dass es die Antragsteller nicht in der Hand haben zu bestimmen, welche Norm - auch bei der Klärung von Vorfragen - Anwendung zu finden hat; auch für die Klärung von kartellrechtlichen Vorfragen wäre das Landgericht Bonn nicht zuständig.
II.
Der Antrag der Antragsteller ist nicht begründet. Ihr Rechtsschutzziel ist es, der Antragsgegnerin zu verbieten, zu den im Antrag genannten Preisen Postzustellungsdienstleistungen anzubieten und/oder durchzuführen. Sie haben eine Wettbewerbshandlung der Antragsgegnerin, die ein solches Verbot rechtfertigen würde, weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht.
a) Gemäß § 23 Abs. 1 PostG ist die Antragsgegnerin verpflichtet, ausschließlich die von der Regulierungsbehörde genehmigten Entgelte zu verlangen. Dass die Antragsgegnerin hiervon abweicht, haben die Antragsteller nicht dargelegt. Sie begehren vielmehr einen Verstoß gegen das Verbot des § 23 Abs. 1 PostG oder eine Unterlassung der Postzustellungsdienstleistungen durch die Antragsgegnerin überhaupt. Ersteres ist nicht möglich (vgl. § 23 Abs. 2 PostG); mit Letzterem würde die Antragsgegnerin nicht nur teilweise in ihrer Berufsausübung (Art. 12 GG) gehindert werden, sondern auch der Sinn der §§ 19 ff. PostG konterkariert werden, mehr Wettbewerb zu schaffen. Die Marktverhaltenskontrolle nach dem UWG muss aber die Zielsetzung der Gesetze berücksichtigen, darf bestehende Marktzutrittsschranken nicht erhöhen und darf auch nicht zur Marktabschottung beitragen (BGH GRUR 2004, 602).
b) Hilfsweise:
Die Verpflichtung der Antragsgegnerin gemäß § 23 Abs. 1 PostG, ausschließlich die von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelte zu verlangen, entfällt nicht wegen eines - unterstellt auf eine sittenwidrige Behinderung gerichteten - Antrags - so wie von den Antragstellern im Termin vom 04.01.2007 und im Schriftsatz vom 03.01.2007 begründet. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem Antrag um eine Wettbewerbshandlung i. S. v. § 2 Nr. 1 UWG handelt. Jedenfalls kann der Antragsgegnerin nicht verboten werden, ein behördliches Verfahren einzuleiten und zu betreiben (vgl. Piper - Ohly, 4. Auflage, Rn 38 zu § 2 UWG); hierauf hat die Kammer bereits im Termin hingewiesen. Dass der Antrag als solcher wegen besonderer Umstände sittenwidrig war - z. B. weil er geeignet war, die Bundesnetzagentur zu täuschen - haben die Antragsteller nicht dargelegt und glaubhaft gemacht.
Gegenstand des Antrags ist nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 1 PostG u. a. das Entgelt für eine bestimmte Dienstleistung. Der Antrag muss so hinreichend bestimmt sein, dass die Regulierungsbehörde den Antragsteller und das Ziel des Antrags erkennen und den Tenor der Genehmigungsentscheidung formulieren kann. Alle weiteren Angaben oder Unterlagen gehören nicht mehr zum Gegenstand des Antrags. Gemäß § 24 VwVfG obliegt es sodann der Behörde, den Sachverhalt und damit die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln (vgl. Beck'scher PostG Kommentar - Lübbig, a. a. O., Rn 9 ff. zu § 22). Dementsprechend kann der Gegenstand des Antrags - ohne Vorliegen besonderer Umstände, die nicht dargelegt sind - nicht sittenwidrig sein.
c) Daraus folgt zugleich, dass die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht haben, dass die Voraussetzungen des § 4 Nr. 10 UWG gegeben sind.
Im Rahmen der geltenden marktwirtschaftlich orientierten Wirtschaftsordnung steht es einem Unternehmen grundsätzlich frei, seine Preisgestaltung in eigener Verantwortung vorzunehmen und auch die Preise von Konkurrenten zu unterbieten. Auch die Leistung unterhalb des Einstandspreises - von den Antragstellern nicht glaubhaft gemacht - ist nicht grundsätzlich, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände wettbewerbswidrig. Entsprechend liegt in dem Anbieten von Waren unter Einstandspreis durch ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht nur dann eine unbillige Behinderung kleiner oder mittlerer Wettbewerber i. S. v. § 20 Abs. 4 S. 1 GWB, wenn das Angebot nicht nur gelegentlich erfolgt und sachlich nicht gerechtfertigt ist (§ 20 Abs. 4 S. 2 GWB). Ein Angebot unter den Einstandspreisen des Unternehmens ist in der Rechtsprechung insbesondere dann als unlauter angesehen worden, wenn es in einer Weise erfolgt, die geeignet ist, einen oder mehrere Wettbewerber vom Markt zu verdrängen und zu diesem Zweck eingesetzt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 596, 597 m. w. N.). Dabei ist zu beachten, dass der Kaufmann in erster Linie darauf zielt, ein möglichst günstiges Betriebsergebnis zu erreichen. Die Preisgestaltung ist vorrangiges Mittel des dazu bestehenden Wettbewerbs. Eine nach kaufmännischen Grundsätzen vertretbare Preisgestaltung, die objektiv nicht die ernsthafte Gefahr der Verdrängung von Mitbewerbern begründet, führt selbst dann nicht zur Annahme einer unlauteren oder unbilligen Behinderung i. S. v. §§ 3, 4 Nr. 10 UWG, 20 Abs. 4 GWB, wenn sie (subjektiv) in gezielter Weise gegen Mitbewerber eingesetzt wird (a. a. 0., 598).
Die Antragsteller haben nicht dargelegt, dass die Preisgestaltung der Antragsgegnerin nach den kaufmännischen Grundsätzen nicht mehr vertretbar ist. Die Vergleichsberechnung anhand der zuvor von der Antragsgegnerin verlangten Preise vermag diese Darlegung nicht zu ersetzen. Das gilt erst recht in Ansehung dessen, dass die Preise, die die Antragstellerin zu 1) sich genehmigen ließ, unter denen der Antragsgegnerin liegen, wobei sie - nach Auskunft der Bundesnetzagentur - bei weitem nicht der einzige Anbieter ist, der günstigere Entgelte als die Antragsgegnerin anbietet.
Erst recht haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die Preisgestaltung der Antragsgegnerin nach kaufmännischen Gesichtspunkten nicht vertretbar ist. Die Bundesnetzagentur hat in dem Ex-Ante-Genehmigungsverfahren gemäß § 21 PostG überprüft, ob die Entgelte "offenkundig" missbräuchlich sind. Eine eingehendere Überprüfung dieses Tatbestandes wird durch § 24 Abs. 1 PostG in die Stufe der nachträglichen Überprüfung verwiesen. Sie ist zu dem Ergebnis gekommen, wie es sich in den Beschlüssen vom 11.10.2006 niederschlägt und wie es mit der amtlichen Auskunft vom 21.12.2006 erläutert worden ist. Die Kammer hat keine Veranlassung, dem nicht glaubhaft gemachten Vortrag der Antragsteller die überwiegende Wahrscheinlichkeit gegenüber der Überprüfung durch die Bundesnetzagentur beizumessen. Dabei haben die Antragsteller auch nicht den von der Antragsgegnerin bestrittenen Vortrag glaubhaft gemacht, die Altlasten seien in dem genehmigten Entgelt für die PZA nicht enthalten
d) Ein Anspruch wegen einer allgemeinen Marktstörung oder Marktbehinderung ist wegen der Spezialität der § 19 ff. PostG nicht begründet. Im Übrigen wäre ein solcher Anspruch weder schlüssig noch dargelegt noch glaubhaft gemacht.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91,708 Nr., 6,711 ZPO.
Streitwert: € 375.000,00
LG Bonn:
Urteil v. 04.01.2007
Az: 14 0 169/06
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