Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. Mai 2001
Aktenzeichen: 34 W (pat) 1/01
(BPatG: Beschluss v. 23.05.2001, Az.: 34 W (pat) 1/01)
Tenor
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung der Beschwerde und zur Zahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde gilt als nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Anmelderin hat gegen den ihr am 24. Juli 1999 zugestellten Zurückweisungsbeschluß erst am 10. Juni 2000 Beschwerde eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2000, eingegangen am 21. Juli 2000 beantragt sie, ihr Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist zu gewähren.
Am 27. Juli 2000 hat sie die Beschwerdegebühr in Höhe von 300,00 DM eingezahlt.
Der juristische Beisitzer des Senats hat der Anmelderin mit Schreiben vom 21. März 2001 einen rechtlichen Hinweis gegeben.
II.
1. Der Wiedereinsetzungsantrag der Anmelderin ist zurückzuweisen.
Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung der Beschwerde und zur Zahlung der Beschwerdegebühr kann nicht gewährt werden, weil die Anmelderin keine Tatsachen genannt hat, die die Wiedereinsetzung begründen könnten (PatG § 123 Abs 2 Satz 2). Das hätte sie aber innerhalb der zweimonatigen Antragsfrist des PatG § 123 Abs 2 Satz 1 tun müssen. Diese Frist ist mit Wegfall des Hindernisses in Lauf gesetzt worden und zwar allerspätestens am 20. Juli 2000, dem Tag nach der Abfassung des Wiedereinsetzungsgesuchs (PatG § 99; ZPO § 222; BGB § 187 Abs 1). Die Antragsfrist ist somit längst abgelaufen.
2. Da Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr nicht gewährt werden kann, gilt die Beschwerde gemäß PatG § 73 Abs 3 wegen verspäteter Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht erhoben. Die Beschwerdegebühr wird zurückgezahlt werden.
Ch. Ulrich Hövelmann Dr. Barton Ihsen Mü/Bb
BPatG:
Beschluss v. 23.05.2001
Az: 34 W (pat) 1/01
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