Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 18. November 2004
Aktenzeichen: 26 U 28/04
(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 18.11.2004, Az.: 26 U 28/04)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.05.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - Az.: 2-26 O 156/03 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 114.683,68 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 107.272,78 € seit dem 01.01.2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Rückzahlung von Darlehen in Anspruch.
Hinsichtlich der in erster Instanz getroffenen Feststellungen wird auf den Tatbestand des am 10.05.2004 verkündeten landgerichtlichen Urteils (Bl. 226 ff d. A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da ein Rückzahlungsanspruch ungeachtet der Frage der Wirksamkeit der Abtretung derzeit jedenfalls nicht fällig sei. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass die Fa. A AG und die Beklagte die Rückzahlung des Darlehens von einem Prozesserfolg der Beklagten in dem Rechtsstreit gegen die V 1-Versicherung (LG Köln - 28 O 567/01) abhängig gemacht hätten. Diese aufschiebende Bedingung sei bislang aber noch nicht eingetreten. Die Zeugen Z 1 und Z 2 hätten letztlich eine entsprechende mündliche Vereinbarung der damaligen Vertragsparteien bestätigt. Der von ihnen dargelegte wirtschaftliche Hintergrund mache eine solche Absprache plausibel. Die Prolongationsvereinbarung vom 15.08.2002 stehe einer solchen Bewertung nicht entgegen, da damit keine Änderung der grundsätzlichen Übereinkunft zur Rückzahlbarkeit gewollt gewesen sei. Auch die Absicherung der Darlehen durch eine Bürgschaft des Geschäftsführers der Beklagten rechtfertige keine andere Bewertung, dass dieses Sicherungsmittel nach Angaben der Zeugen nur aus grundsätzlichen juristischen Erwägungen heraus vereinbart worden sei. Bei dieser Sach- und Rechtslage habe es der Vernehmung der von dem Kläger benannten Zeugin Z 3 nicht mehr bedurft, da diese nur für die Kenntnis der Beklagten von der Abtretung im Zeitpunkt der Prolongationsvereinbarung und des Nichtbestehens eines Abtretungsverbotes benannt worden sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er ist der Auffassung, das Landgericht habe die erhobenen Beweise nur unzureichend gewürdigt; es habe bei der Bewertung der Zeugenaussagen insbesondere aus Acht gelassen, dass die schriftlichen Darlehensverträge zwischen der Fa. A AG und der Beklagten keinerlei Hinweis auf eine aufschiebende Bedingung für die Rückzahlbarkeit enthielten, die das Landgericht den Aussagen der Zeugen Z 1 und Z 2 entnommen habe. Dort sei nämlich unabhängig von weiteren Voraussetzungen die Fälligkeit der Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten auf den 31.03.2002 festgelegt worden. Die Abhängigkeit der Darlehen von dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln sei erstmals in der Prolongationsvereinbarung vom 15.08.2002 erwähnt; aber auch dort sei als spätester Fälligkeitstermin der 31.12.2003 genannt worden. Angesichts dieser eindeutigen schriftlichen Vereinbarungen habe das Landgericht seine Bewertung nicht auf die Aussagen der Zeugen Z 1 und Z 2 stützen dürfen, zumal deren Aussagen zur Fälligkeit auch nicht in dem Maße ergiebig seien, um eine von den schriftlichen Vereinbarungen abweichende Regelung der Darlehensvertragsparteien annehmen zu können. Selbst wenn es vor Abschluss der Darlehensverträge eine mündliche Übereinkunft des von der Beklagten behaupteten Inhalts gegeben hätte, so sei diese spätestens durch die Vereinbarung vom 15.08.2002 hinfällig geworden, denn dort habe man einen festen Rückzahlungstermin vereinbart. Eine weitere schriftliche Verlängerung des Rückzahlungstermins sei nicht erfolgt; aus welchen Gründen dies nicht geschehen sei, sei unerheblich. Gegenüber dem Kläger könne sich die Beklagte indes nicht auf diese Prolongation berufen, da § 407 Abs. 1 BGB insoweit nicht greife. Der Beklagten sei die Abtretung bekannt gewesen, was er, der Kläger, bereits in erster Instanz unter Beweisantritt vorgetragen habe, so dass die Vereinbarung nur für den nicht abgetretenen Teil der Forderung wirke. Im Übrigen sei aber auch nach dieser Vereinbarung der Rückzahlungsanspruch zwischenzeitlich fällig geworden. Ungeachtet dessen habe die Beklagte die Forderung des Klägers mit Schreiben vom 28.11.2002 (Bl. 262 d.A.) aber auch ausdrücklich anerkannt und sich in diesem Schreiben nur auf die Prolongation berufen. Mithin sei es ihr nunmehr verwehrt, darüber hinaus gehende Einwände gegen den Rückzahlungsanspruch zu erheben.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 10.05.2004 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main - Az.: 2-26 O 156/03 - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 114.683,68 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 107.272,78 € seit dem 01.04.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Kläger habe keine konkreten Anhaltspunkte dargetan, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der landgerichtlichen Tatsachenfeststellungen begründen könnten. Er habe die zutreffende Würdigung in dem erstinstanzlichen Urteil lediglich durch seine eigene ersetzt, ohne entsprechende Fehler aufzuzeigen. Die in erster Instanz vernommenen Zeugen Z 1 und Z 2 hätten die Behauptungen der Beklagten eindeutig bestätigt; soweit der Kläger diese Aussagen für unergiebig halte, habe er sie nur unvollständig und aus dem Zusammenhang gerissen dargestellt. Danach stehe fest, dass eine Rückzahlung nur bei einem für die Beklagten erfolgreichen Prozessausgang erfolgen sollte. Allein eine solche Regelung sei mit dem bereits mehrfach dargelegten wirtschaftlichen Hintergrund der Darlehenshingabe zu vereinbaren, worauf das Landgericht zu Recht abgestellt habe. Die Vereinbarung vom 15.08.2002 rechtfertige keine andere Bewertung, denn auch dort sei die Fälligkeit von der Rechtskraft der Entscheidung in dem Verfahren gegen den V 1-Konzern abhängig gemacht worden. Eine erneute Prolongation sei nur deshalb nicht erfolgt, weil die Fa. A AG in Insolvenz geraten sei und der Insolvenzverwalter eine entsprechende Absprache versäumt habe. Im Übrigen habe der Zeuge Z 2 bestätigt, dass ein festes Datum für die Rückzahlung nur zu eigenen Absicherung von ihm eingefügt worden sei; an der ursprünglichen Absprache habe sich nichts ändern sollen. Soweit der Kläger seinen Anspruch nunmehr auch auf das Schreiben der Beklagten vom 28.11.2002, handele es sich um neues Vorbringen, welches in der Berufung nicht mehr zu berücksichtigen sei. Im Übrigen stelle es auch kein Anerkenntnis im Sinne des § 781 BGB, da die Beklagte ausdrücklich auf die Prolongationsvereinbarung vom 15.08.2002 hingewiesen habe. Sie habe mit diesem Schreiben auf die Mitteilung des Klägers vom 19.11.2002 (Bl. 109 d.A.) reagiert. Nach Erhalt dieses Schreibens habe sich der Geschäftsführer der Beklagten an den Zeugen Z 1 gewandt, der erklärt habe, dass der Kläger über die Absprache zur Fälligkeit informiert sei; wenn man ihm die Existenz des Darlehens bestätige, würde er Ruhe geben. Schließlich zeige das Schreiben vom 19.11.2002 auch, dass der Kläger bis zum diesem Zeitpunkt davon ausgegangen sei, die Beklagte habe noch keine Kenntnis von der Abtretung.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 26.05.2004 (Bl. 246 ff d.A.) und 21.10.2004 (Bl. 293 ff d.A.) sowie auf den Schriftsatz der Beklagten vom 13.10.2004 (Bl. 282 ff d.A.) Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und darüber hinaus gemäß § 520 Abs. 2 ZPO rechtzeitig begründete Berufung ist zulässig und in der Sache überwiegend begründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten und in der Höhe unstreitigen Betrages gemäß §§ 607, 609 BGB a.F., 398, 781 BGB zu. Die nach § 529 ZPO der Berufungsentscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen gebieten insoweit eine von der landgerichtlichen Entscheidung abweichende Bewertung der Sach- und Rechtslage.
Der Kläger ist durch Vereinbarung vom 08.01.2002 mit der Fa. A AG Inhaber der Darlehensforderung gegen die Beklagte in der nunmehr geltend gemachten Höhe geworden (§ 398 BGB). Bedenken an der Wirksamkeit dieser Abtretung bestehen nicht, insbesondere war die Abtretung nicht durch Vereinbarung zwischen der Fa. A AG und der Beklagten bei Begründung der Darlehensverhältnisse ausgeschlossen (§ 399 2. Alt. BGB). Eine ausdrückliche Absprache wurde insoweit nicht getroffen. Ob man aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Rechtsgeschäftes von einer stillschweigenden Vereinbarung eines Abtretungsverbotes ausgehen kann, erscheint fraglich, bedarf aber letztlich keiner abschließenden Bewertung, da die Abtretung im vorliegenden Fall gemäß § 354 a HGB gleichwohl wirksam wäre. Die Darlehensparteien waren im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kaufleute (§ 161 HGB, 3 Abs. 1 AktG) und der Abschluss der Darlehensverträge war für beide ein Handelsgeschäft, wofür bereits die Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB spricht.
Dass es sich bei der Abtretung um ein anfechtbares Rechtsgeschäft im Sinne der §§ 129 ff InsO handelt, ist nicht hinreichend dargetan. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine solche Anfechtung stattgefunden hat, so dass jedenfalls für das vorliegende Verfahren davon auszugehen ist, dass der Kläger Inhaber der Forderungen ist.
Der Rückzahlungsanspruch ist auch fällig, da zumindest der zuletzt vereinbarte Fälligkeitszeitpunkt zum 31.12.2003 zwischenzeitlich verstrichen ist (§ 609 BGB a.F.). Soweit die Beklagte einwendet, das Darlehen habe nur für den Fall eines erfolgreichen Ausgangs bzw. rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens gegen die V 1-Versicherung vor dem Landgericht Köln zurückgezahlt werden sollen, kann sie damit im vorliegenden Rechtsstreit nicht gehört werden. Ihr Schreiben vom 28.11.2002 stellt sich als deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, mit der Folge, dass ihr alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Art abgeschnitten sind, die ihr bei der Abgabe der Erklärung bekannt waren bzw. mit denen sie zumindest rechnete (vgl. zu dieser Wirkung eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses: Palandt-Sprau, BGB, 63. Aufl., § 781 Rz. 3). Dass es sich bei dem o.g. Schreiben um ein solches Anerkenntnis handelt, kann nicht bezweifelt werden. Ein deklaratorisches Anerkenntnis soll eine bereits bestehende Schuld lediglich bestätigen und keine neue begründen. Es setzt voraus, dass zwischen den Parteien Streit oder subjektive Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder rechtserhebliche Umstände besteht und die Parteien durch das Anerkenntnis dieses zwischen ihnen bestehende Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollen. So liegt der Fall auch hier. Der Kläger hat der Beklagten mit Schreiben vom 19.11.2002 die teilweise Abtretung des Darlehensrückzahlungsanspruches angezeigt und sie aufgefordert mitzuteilen, inwieweit sie die Forderung anerkennt und Zahlung zu leisten bereit ist. Wenn die Beklagte darauf hin mitteilt, dass sie die Forderung anerkenne und sich lediglich auf die Prolongationsvereinbarung vom 15.02.2002 beruft, so konnte das ein objektiver Empfänger in der Lage des Klägers nur dahingehend verstehen, dass die Forderung außer Streit gestellt sein und lediglich der Einwand der Fälligkeit in dem in der Vereinbarung vom 15.08.2002 definierten Sinne erhoben sein soll. Was die Beklagte dazu bewogen hat, diese Erklärung in dieser Form abzugeben, ist für den allein aus dem Empfängerhorizont zu bestimmenden Erklärungsinhalt unerheblich. Im Übrigen ist auch nach dem Vorbringen der Beklagten, sie habe die Erklärung nach Rücksprache mit dem Zeugen Z 1 abgegeben, ein solcher Erklärungsinhalt anzunehmen. Denn auch der Zeuge Z 1 hatte der Beklagten empfohlen, die Existenz des Darlehens zu bestätigen.
Mit dem Hinweis auf die Vereinbarung vom 15.08.2002 hat sich die Beklagte aber gerade nicht den Einwand vorbehalten, dass die Rückzahlung des Darlehens allein von einem Erfolg in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln bzw. dessen rechtskräftigem Abschluss abhängig sein sollte. Aus dieser Vereinbarung geht zunächst nur hervor, dass die gewährten Darlehen mit Rechtskraft der Entscheidung des Landgerichts Köln zur Rückzahlung fällig sein sollten. Von einem erfolgreichen Ausgang ist keine Rede. Darüber hinaus haben die Darlehensparteien unabhängig von der Dauer des Verfahrens einen fixen Rückzahlungszeitpunkt auf den 31.12.2003 vereinbart. Damit war für den Kläger keineswegs erkennbar, dass sich die Beklagte außer des Zeitpunktes der Fälligkeit noch weitere Einwände vorbehalten wollte, die die Existenz des Rückzahlungsanspruches als solchen betrafen. Die von ihr ursprünglich behauptete aufschiebende Bedingung für den Rückzahlungsanspruch, nämlich ein Obsiegen in dem anderen Verfahren, lässt sich jedenfalls der Vereinbarung vom 15.08.2002 gerade nicht entnehmen. Das Gegenteil ist der Fall. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung und in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 08.11.2004 ihr Vorbringen dahingehend korrigiert hat, dass die Rückzahlung unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreites unbedingt nach dessen Abschluss erfolgten sollte, steht dies in klarem Widerspruch zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen. Die Behauptung, eine Rückzahlung solle nur bei einem der Beklagten günstigen Prozessausgang erfolgen, war Gegenstand des Beweisbeschlusses des Landgerichts vom 06.01.2004; der insoweit vernommene Zeuge Z 1 hat diese Behauptung sogar bestätigt. Dass die Vertragspartner selbst nicht von einer aufschiebenden Bedingung gesprochen haben, ist unerheblich für die allein dem Gericht obliegende rechtliche Würdigung eines tatsächlichen Verhaltens. Indes kommt es aus den oben dargelegten Gründen auf diesen Gesichtspunkt in keiner Weise an.
Angesichts des eindeutigen Wortlautes der Vereinbarung vom 15.08.2002 mit dem festen Fälligkeitstermin am 31.12.2003 kann es auch dahingestellt bleiben, was die ursprünglichen Vertragspartner möglicherweise daneben mündlich vereinbart hatten bzw. vor welchem Hintergrund es zu der Einigung vom 15.08.2002 gekommen ist. Da die Beklagte in ihrem Schreiben vom 28.11.2002 lediglich auf die Prolongationsvereinbarung Bezug genommen hat, muss sich der Kläger lediglich die daraus ersichtlichen Einwände entgegenhalten lassen. Dass der feste Rückzahlungstermin entgegen des ausdrücklichen Wortlautes der Urkunde angeblich nicht gewollt war, konnte der Kläger jedenfalls aus der Urkunde nicht erkennen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger anderweitig Kenntnis von dieser behaupteten weitergehenden Absprache erlangt hat. Entsprechendes lässt sich insbesondere nicht der Aussage des Zeugen Z 1 entnehmen. Der hat im Rahmen seiner erstinstanzlichen Aussage lediglich bekundet, den Kläger darauf hingewiesen zu haben, dass die abgetretene Forderung nur im Falle eines Erfolges vor dem Landgericht Köln €werthaltig€ sei. Mit diesem Begriff ist aber in der Regel allein ein Urteil über den wirtschaftlichen Wert einer Sache oder einer Forderung verbunden, d.h. die Prognose, ob eine Forderung in bestimmter Höhe auch tatsächlich realisiert werden kann. Für einen objektiven Erklärungsempfänger ergibt sich aus einer solchen Mitteilung aber nicht, dass das Entstehen der Forderung noch von einem künftigen ungewissen Ereignis abhängig ist bzw. diese Forderung unabhängig von schriftlichen Vereinbarungen erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig sein sollte.
Das diesbezügliche Vorbringen ist auch bei der Entscheidungsfindung in zweiter Instanz zu berücksichtigen; der Kläger ist mit diesem Vorbringen insbesondere nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Zwar handelt es insoweit wohl um neuen Vortrag, da der Kläger das Schreiben der Beklagten vom 28.11.2002 in erster Instanz nicht vorgelegt hat. Der Kläger hat auch nicht dargetan, dass sein diesbezügliches Unterlassen nicht auf Nachlässigkeit beruht. Lediglich in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12.11.2004 hat er versucht darzulegen, warum sein diesbezügliches Versäumnis nicht auf Nachlässigkeit beruht. Die von ihm zitierte Entscheidung des OLG Koblenz (NJW-RR 2003, 1457) ist dem vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht vergleichbar. Hier hat das Landgericht durch seinen Beweisbeschluss vom 06.01.2004 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es das Verteidigungsvorbringen der Beklagten für erheblich hielt und somit ein Erfolg des Klägers vom Ergebnis der Beweisaufnahme abhängig war. In dieser Situation wäre es geboten gewesen, Angriffsmittel vorzutragen, die geeignet waren, der Klage auch ohne Beweisaufnahme zum Erfolg zu verhelfen. Gleichwohl war das ergänzende Vorbringen des Klägers in zweiter Instanz zu berücksichtigen, da nach Auffassung des Senates § 531 Abs. 2 ZPO in Anbetracht des mit dieser Vorschrift verbundenen Schutzzweckes aufgrund einer teleologischen Reduktion dann nicht anwendbar ist, wenn der neue Sachvortrag unstreitig bleibt.
Die Frage der eingeschränkten Reichweite des § 531 Abs. 2 ZPO ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Während zum Teil die Ansicht vertreten wird, unstreitiger neuer Tatsachenvortrag sei stets zuzulassen (vgl. Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 531 Rz. 8; Crückeberg, MDR 2003, 10, 11; MüKo-ZPO, Aktualisierungsband, § 531 Rz. 33; OLG Nürnberg MDR 2003, 1133), lehnen andere Oberlandesgerichte eine Berücksichtigung solcher Behauptungen ab, wenn nicht die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO vorliegen (OLG Oldenburg, NJW 2002, 3556; OLG Celle, OLGR 2003, 303, 307). Nach einer vermittelnden Auffassung soll unstreitiges neues Vorbringen jedenfalls dann zuzulassen sein, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts andernfalls evident unrichtig wäre (OLG Hamm, NJW 2003, 2325). Der Bundesgerichtshof hat sich zu dieser Frage, soweit ersichtlich, noch nicht abschließend geäußert. Er hat allerdings in dem Beschluss vom 22.01.2004 (NJW 2004, 1458 ff) darauf hingewiesen, dass es jedenfalls im Revisionsverfahren nicht zu überprüfen sei, ob das Berufungsgericht bei der Zulassung neuen Tatsachenvortrags die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO beachtet hat. Mit dieser Begründung hat es einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Die aufgezeigte Problematik ist Folge der Umgestaltung des Berufungsverfahrens durch das zum 01.01.2002 in Kraft getretene Zivilprozessreformgesetz. Dem zuvor geltenden Recht war sie in dieser Form nicht bekannt, weil die Mehrzahl der damals maßgebenden Präklusionsvorschriften, insbesondere §§ 528 Abs. 1, 2; 527 ZPO a.F., eine Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreites zur Voraussetzung machten, die bei unstreitigem Vorbringen nicht eintreten konnte (vgl. z.B. Musielak, ZPO, 2. Aufl., § 296 Rz. 5). Das reformierte Verfahrensrecht schließt hingegen durch § 531 Abs. 2 ZPO neuen Tatsachenvortrag weitgehend aus, ohne für diese Präklusion eine Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreites vorauszusetzen. Allerdings galt mit § 528 Abs. 3 ZPO a.F. auch im früheren Berufungsrecht eine Präklusionsbestimmung, die auf das Erfordernis einer Verzögerung verzichtete und für die gleichwohl anerkannt war, dass in der Berufungsinstanz unstreitig gewordener Tatsachenvortrag Berücksichtigung finden musste (vgl. nur BGHZ 76, 133, 141). Diese Überlegungen lassen sich auch für eine sachgerechte Anwendung des § 531 Abs. 2 ZPO heranziehen. Zwar ist jetzt die Verfahrensbeschleunigung nicht mehr unmittelbares Ziel der Präklusionsregeln, es soll aber unverändert eine ökonomische Verfahrensgestaltung erreicht und der zu diesem Zweck neu definierten Berufungsfunktion Rechnung getragen werden. Das Berufungsgericht soll das erstinstanzliche Urteil primär mit dem Ziel der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung überprüfen; das Berufungsverfahren ist damit keine vollwertige Tatsacheninstanz (vgl. BGH, NJW 2003, 2531 f). Die damit verbundene Stärkung der ersten Instanz bedeutet aber nicht, dass eine Berücksichtigung neuen Vorbringens deshalb zu einer Verfälschung des Prozessstoffes führt, weil die in der Eingangsinstanz geschaffene Tatsachengrundlage auch für alle Rechtsmittelzüge festgeschrieben werden sollte. In der Berufung findet eben nicht nur eine Rechtskontrolle unter Ausschluss neuen Tatsachenvortrages statt. Wenn aber bei neuem Vortrag in der Berufungsinstanz eine Beweisaufnahme nicht notwendig ist, kommt es zu keinem über die bloße Rechtsanwendung hinausgehenden Aufwand des Berufungsgerichts. Damit wird das durch die Zivilprozessreform zum Ausdruck gebrachte Interesse einer möglichst schonenden Inanspruchnahme der Ressource Recht und der damit verbundenen Zielsetzung, den Tatsachenvortrag grundsätzlich in der ersten Instanz zu konzentrieren, nicht tangiert. Trotz aller wünschenswerter Verfahrensökonomie darf das vorrangige Ziel eines Zivilprozesses, nämlich die Schaffung materieller Gerechtigkeit, nicht in den Hintergrund treten. Dieser Gesichtspunkt gebietet es vielmehr, neues, entscheidungserhebliches und zugleich unstreitiges Vorbringen nicht mit der Begründung zurückzuweisen, dass dies bereits erstinstanzlich hätte geltend gemacht werden können.
Das Vorbringen des Klägers betreffend das Schreiben der Beklagten vom 28.11.2002 ist unstreitig, denn die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dieses Schreiben verfasst und an den Kläger übersandt zu haben. Allein der €Streit€ um die rechtliche Bewertung rechtfertigt keine Zurückweisung des Vorbringens.
Schon vor diesem rechtlichen Hintergrund ist mithin der Rückzahlungsanspruch des Klägers begründet, so dass es auf die Frage, ob die Parteien der Darlehensverträge entgegen dem Wortlaut der schriftlichen Vereinbarungen eine Rückzahlung unter einer aufschiebenden Bedingung vereinbaren wollten bzw. sich darüber einig waren, dass Rückzahlung in jedem Fall erst nach rechtskräftigem Abschluss des anderweitigen Verfahrens erfolgen sollte, nicht ankommt. Bei dieser Sachlage bestand auch kein Grund, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten, da es für die Entscheidung des Rechtsstreites einer Würdigung der erstinstanzlich erhobenen Beweise bzw. einer Wiederholung der Beweisaufnahme nicht bedurfte.
Der Berufung des Klägers war allerdings nicht in vollem Umfang Erfolg beschieden; Zinsen kann der Kläger nämlich erst ab dem 01.01.2004 verlangen, da der Rückzahlungsanspruch erst ab diesem Tag fällig geworden ist. Der Kläger muss sich die Vereinbarung vom 15.08.2002 gemäß § 407 Abs. 1 BGB entgegenhalten lassen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut erfasst diese Vorschrift auch Vereinbarungen des bisherigen Gläubigers mit dem Schuldner, die sich auf den abgetretenen Teil der Forderung beziehen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der Vereinbarung Kenntnis von der Abtretung hatte, was vom Zessionar darzulegen und zu beweisen ist. Vorliegend hat der Kläger eine entsprechende Kenntnis der Beklagten vor dem 19.11.2002 schon nicht ausreichend dargelegt. Seine bloße Behauptung, die Beklagte habe Kenntnis erlangt, geht ersichtlich ins Blaue hinein. Es fehlt insoweit jeglicher tatsächlicher Anknüpfungspunkt, so dass die Vernehmung der diesbezüglich benannten Zeugen auf eine reine Ausforschung hinausliefe. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist in der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2004 auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen worden; er hat weder dort Ergänzendes vorgetragen noch insoweit um Gelegenheit zu einer weitergehenden Stellungnahme gebeten.
Nach alldem war das landgerichtliche Urteil wie aus dem Tenor ersichtlich mit der auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO beruhenden Kostenentscheidung abzuändern; der Beklagten waren danach die gesamten Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen, da die Zuvielforderung des Klägers bezüglich der Zinsen geringfügig war und keine besonderen Kosten ausgelöst hat.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, ZPO.
Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§§ 543 Abs.1 Ziffer 1, Abs. 2 Ziffer 1, 2 ZPO n.F.; 26 Ziffer 7 EGZPO); dies gilt auch im Hinblick auf die Reichweite des § 531 Abs. 2 ZPO, da der Bundesgerichtshof insoweit bereits entschieden hat, dass die Zulassung neuen Vorbringens über die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO hinaus im Revisionsverfahren nicht zu überprüfen ist (vgl. BGH, NJW 2004, 1458 ff).
OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 18.11.2004
Az: 26 U 28/04
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/a321cc468587/OLG-Frankfurt-am-Main_Urteil_vom_18-November-2004_Az_26-U-28-04