Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. Mai 2003
Aktenzeichen: 19 W (pat) 705/02

(BPatG: Beschluss v. 07.05.2003, Az.: 19 W (pat) 705/02)

Tenor

Das Patent 198 03 030 wird widerrufen.

Gründe

I Das Deutsche Patent- und Markenamt hat am 31. August 2000 die Erteilung des Patents 198 03 030 veröffentlicht, das am 27. Januar 1998 angemeldet worden ist. Das Patent hat die Bezeichnung "Schließsystem für ein Kraftfahrzeug".

Gegen das Patent hat die Fa. R... GmbH am 30. November 2000 Einspruch eingelegt. Zur Begründung hat sie auf § 21 Abs 1 Nr 4 und § 1 bis 5 PatG verwiesen und behauptet, der Gegenstand des Patents gehe über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der er beim Deutschen Patent- und Markenamt ursprünglich eingereicht worden sei, und außerdem beruhe er unter Berücksichtigung des Standes der Technik (DE 43 43 340 A1, GB 2 116 621 A) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Am 11. April 2002 hat die Einsprechende den Antrag gemäß § 147 Abs 3 Nr 2 PatG gestellt, über den Einspruch vor dem Bundespatentgericht zu entscheiden.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Schließsystem für ein Kraftfahrzeug mit - einem zentralen Steuergerät (7), das mit allen Schlössern (1 - 6) im Kraftfahrzeug über elektrische Leitungen (8) verbunden ist,

- Türschlössern (1 - 4), die mit Hilfe eines Schlüssels (9, 10) oder einer Fernbedienung über das Steuergerät betätigt werden und dabei in einen entriegelten, einen verriegelten und einen gesperrten Zustand verbracht werden können, wobei die Türen weder von außen noch von innen geöffnet noch von innen entriegelt werden können, wenn sich die Türschlösser (1 - 4) in dem gesperrten Zustand befinden,

- einem Schalter (15), der ebenfalls mit der Steuergerät (7) verbunden ist und bei dessen Betätigung nur die Türschlösser (3, 4) der Hintertüren in den gesperrten Zustand verbracht werden, und mit - einem von außen betätigbaren Reset-Schalter (17), durch dessen Betätigung die Türschlösser (3, 4) der Hintertüren in den entriegelten Zustand versetzt werden."

Es soll die Aufgabe gelöst werden, ein Schließsystem für ein Kraftfahrzeug zu schaffen, durch das eine einfache und zudem zuverlässige Sicherung von Kindern und Gut auf den hinteren Sitzen gewährleistet ist (Patentschrift, Sp 1 Z 50 bis 53).

Die Einsprechende ist der Ansicht, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergebe sich für den Fachmann aufgrund seiner Fachkenntnis in naheliegender Weise aus der aus der deutschen Offenlegungsschrift 43 43 340 bekannten zentralgesteuerten Verschlußeinrichtung für Kraftfahrzeugtüren. Den Einwand der unzulässigen Erweiterung hält sie gegenüber dem geänderten geltenden Patentanspruch 1 nicht mehr aufrecht.

Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent 198 03 030 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent 198 03 030 mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten: Patentanspruch 1 vom 3. März 2003, Patentansprüche 2 und 3, sowie Beschreibung und Zeichnung gemäß Patentschrift.

Die Patentinhaberin ist der Meinung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei neu und auch erfinderisch, da das aus der deutschen Offenlegungsschrift 43 43 340 bekannte Schließsystem vier Schloßzustände aufweise, wie insbesondere die dortige Figur 4 zeige und auch aus Anspruch 2 hervorgehe; demnach werde der Diebstahlsicherungshebel zwar zugleich als Kindersicherungshebel eingesetzt, aber dabei sei die Anordnung so getroffen und der elektromechanische Antrieb werde so gesteuert, daß der Kraftfahrzeugtürverschluß wahlweise unter anderem in die Funktionsstellung "über den Zentralverriegelungshebel entriegelt, Kindersicherung ein" fahrbar sei; beim anspruchsgemäßen Schließsystem dagegen träten nur drei Schloßzustände auf und im Fall der Kindersicherung würden die Hintertüren in den gesperrten Zustand verbracht. Außerdem sei bei dem bekannten Schließsystem kein von außen betätigbarer Reset-Schalter vorhanden, durch dessen Betätigung die Türschlösser der Hintertüren in den entriegelten Zustand versetzt werden könnten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Der Einspruch ist zulässig und hat auch Erfolg, so dass das Patent zu widerrufen war.

1. Auf den Antrag der Einsprechenden vom 11. April 2002 hin ist die Entscheidungsbefugnis auf den hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts übergegangen.

Dieser hatte - wie in der zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidung der Einspruchssache 19 W (pat) 701/02 (mwN) dargelegt ist - aufgrund öffentlicher mündlicher Verhandlung über das Patent zu entscheiden.

2. Das Schließsystem des Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig, weil sein Gegenstand auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht Aus der deutschen Offenlegungsschrift 43 43 340 ist mit der zentralgesteuerten Verschlusseinrichtung für Kraftfahrzeugtüren ein Schließsystem für ein Kraftfahrzeug bekannt (Bezeichnung, Sp 1, Z 43 bis 49). Das bekannte Schließsystem weist somit auch ein zentrales Steuergerät auf, das mit allen Schlössern im Kraftfahrzeug über elektrische Leitungen verbunden ist, so dass die Türschlösser mit Hilfe eines mechanischen Schlüssels oder eines elektronischen Schlüssels, also einer Fernbedienung, über das Steuergerät betätigt werden (Sp 1 Z 3 bis 7, Z 18 bis 25). Auch bei dem bekannten Schließsystem werden die Türschlösser hierbei in einen entriegelten, einen verriegelten und einen gesperrten Zustand verbracht, wobei die Türen weder von außen noch von innen geöffnet noch von innen entriegelt werden können, wenn sich die Türschlösser in dem gesperrten Zustand befinden, denn dort erfolgt die Steuerung in der Weise, daß der Kraftfahrzeugtürverschluß wahlweise in die Funktionsstellungen "über den Zentralverriegelungshebel verriegelt, Diebstahlsicherung ein" (Zustand "gesperrt"), "über den Zentralverriegelungshebel verriegelt, Diebstahlsicherung aus" (Zustand "verriegelt") und "über den Zentralverriegelungshebel entriegelt" (Zustand "entriegelt") fahrbar ist (Sp 2, Z 20 bis 26). Das bekannte Schließsystem kann auch einen Schalter zB am Armaturenbrett aufweisen, der ebenfalls mit dem Steuergerät verbunden ist und bei dessen Betätigung nur die Türschlösser der Hintertüren in den gesperrten Zustand verbracht werden (Sp 4, Z 44 bis 61). Denn in der deutschen Offenlegungsschrift 43 43 340 wird darauf hingewiesen, daß in der Funktionsstellung "Diebstahlsicherung ein", also dem anspruchsgemäßen gesperrten Zustand, bereits die Kindersicherungsfunktion von selbst erfüllt ist, dh daß in der Funktionsstellung "Kindersicherung ein" des Schalters sich die Türschlösser der Hintertüren, wo üblicherweise Kindersicherungen bei Kraftfahrzeugen vorgesehen sind, im gesperrten Zustand befinden können.

Das anspruchsgemäße Schließsystem unterscheidet sich mithin von dem bekannten dadurch, daß ein von außen betätigbarer Reset-Schalter vorgesehen ist, durch dessen Betätigung die Türschlösser der Hintertüren in den entriegelten Zustand versetzt werden.

Dieser Unterschied kann jedoch nicht patentbegründend sein, da diese Maßnahme im Rahmen des üblichen Könnens des Fachmanns liegt, einem Diplomingenieur mit Fachhochschulabschluß der Fachrichtung Elektrotechnik, der Berufserfahrungen mit der Entwicklung von elektronischen Zentralverriegelungsanlagen bei Kraftfahrzeugen hat. Denn ihm ist auf Grund seiner Fachkenntnisse bekannt, daß es Fernbedienungen für die Schließsysteme von Kraftfahrzeugen gibt, um die Schlösser von außen betätigbar in den gesperrten bzw den entriegelten Zustand zu versetzen. Da sich beim bekannten Schließsystem der Bedienschalter für "Kindersicherung ein/aus" zB am Armaturenbrett befindet, ist es für den Fachmann naheliegend, zur Erhöhung des Bedienkomforts auf einer bereits vorhandenen Fernbedienung für das Schließsystem einen weiteren und somit von außen betätigbaren Schalter vorzusehen, durch dessen Betätigung auch die Funktion "Kindersicherung aus" ausgelöst wird, so dass die Türschlösser der Hintertüren in den entriegelten Zustand versetzt werden. Wie der Fachmann dann diesen Schalter nennt, ist in sein Belieben gestellt.

Mithin ist der Fachmann ohne weiteres in der Lage, ausgehend von der deutschen Offenlegungsschrift 43 43 340 aufgrund seiner Fachkenntnisse die im Patentanspruch 1 angegebene Lehre zu realisieren. Man würde die Kenntnisse und Fähigkeiten des Fachmanns unterschätzen, würde man ihm solches Handeln nicht zutrauen.

Nach Fortfall des Patentanspruchs 1 teilen die darauf rückbezogenen Patentansprüche 2 und 3 dessen Schicksal.

Dr. Kellerer Schmöger Dr. Mayer Groß

Ko






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