Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. August 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 48/00
(BPatG: Beschluss v. 02.08.2000, Az.: 32 W (pat) 48/00)
Tenor
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 30 -vom 5. Dezember 1997 und vom 29. November 1999 aufgehoben.
Gründe
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort Braunfür die Waren Backmischungen; Triebmittel zur Herstellung von Backwaren, Gelier- und Bindemittel für Backzwecke; Streusel und Mokkabohnen; Backemulatoren für gewerbliche Zwecke; Back-, Frucht-, Fett- und Cremefüllungen zur Herstellung von Backwaren, pulverisierte und pastöse Mischungen zur Herstellung von Speiseeis; Glasuren, zur Verwendung bei der Herstellung von Backwaren; Sahnestandmittel; Gebäck-, Gelee-, Schokoladen- und Zuckerdekor; Essenzen und Aromen in flüssiger, pastöser und pulverisierter Form für Nahrungszwecke, ausgenommen ätherische Essenzen und Öle; Farben für Nahrungsmittel, Fruchtsäuren; Trennmittel (WasserinÖl-Emulsionen) für die Behandlung von Backblechen, Backformen, Backgittern und Backnetzbändern; Kuvertüre, Backöle und Backfette, einschließlich Ziehmargarine, Trockenfrüchte, einschließlich Nußkerne und Mandeln, Ölsamen und Erdnüssen.
Enzympräparate tierischer, pflanzlicher und bakterieller Herkunft; Emulgatoren, Emulsionen, Stabilisatoren und Verdickungsmittel tierischer und pflanzlicher Herkunft; physikalisch und chemisch modifizierte Stärken; Röstmalz, Farbmalz, Zuckerkulör; Mittel zur Erzeugung von Bräune und Glanz auf Brot und Gebäck; Halbfertigfabrikate zur Herstellung von Backwaren, im wesentlichen bestehend aus Getreidemahlerzeugnissen und/oder Getreideflocken und/oder Backtriebmitteln und/oder Teigsäuerungsmitteln und/oder Emulgatoren und/oder Gewürzen sowie Erzeugnisse zum Füllen, Überziehen und Garnieren derselben; Eiprodukte für Nahrungszwecke und eihaltige Zubereitungen zur Herstellung von Bäckerei- und Konditoreierzeugnissen in fester, pulverisierter und pastöser Form; backtechnische Milcherzeugnisse, nämlich Zubereitungen mit aufgeschlossenem oder nativem Milcheiweiß, auch in Verbindung mit anderen Milchbestandteilen; Sauerteig-, Füll-, Back- und Garniermassenkonserven; Gewürz-Mischungen zur Herstellung von Back- und Konditorwaren; Mehle, Quellmehle, auch diastasehaltig; Fertigmehle und halbfertige Mehlmischungen für Backzwecke; Backmittel zur Herstellung von Bäckerei- und Konditoreierzeugnissen auf der Basis von Getreideprodukten auch in Verbindung mit Zucker, Zuckerstoffen (wie Dextrose, Fructose, Lactose), Milch, Milcherzeugnissen, Fettstoffen, Emulgatoren, Genußsäuren und Mineralstoffen; Stärke und Stärkeerzeugnisse, nämlich Quellstärken, Stärkezucker, Stärkesirup, Maltodextrine und Röstdextrine; Teigsäuerungsmittel, Sauerteige, Bakterienkulturen, Back- und Konditorwaren; Back-, Füll-, Gar nier-, Überzugs- und Glasurmassen für Back- und Konditorwaren; Zubereitungen für die Herstellung von Kuchen-, Mürbe- und Hefeteigen, Sand-, Biskuits-, Brand-, Brot- und Grundmassen; backtechnische Malzerzeugnisse, insbesondere Malzmehl, Malzextrakte, Röstmalzmehl, sämtliche vorstehenden Backmittel auch gemischt und unter Zusatz von anorganischen Stoffen; Halbfertigerzeugnisse zur Herstellung von Back- und Konditorwaren, im wesentlichen bestehend aus Speisefett und/oder Zucker und/oder Kakao und/oder Emulgatoren und/oder Milchpulver und/oder Triebmitteln und/oder Getreidemahlerzeugnissen und/oder Eipulver und/oder Zuckersirup und/oder Stärke und/oder Sirup und/oder Honig sowie ggf unter Zusatz von Nüssen und/oder Mandeln und/oder Trockenfrüchten und/oder Gemüse auch in getrockneter Form; Rohmassen nämlich Nougat-, Marzipan-, Marzipanersatz-, Persipan-, Trüffel-, Kakao- und Schokolademassen; Dessertprodukte nämlich Puddinge, Geleespeisen, Grützen, Sahnedesserts sowie Grundstoffe zur Herstellung dieser Produkte in flüssiger, pastöser oder pulverisierter Form, Fruchtzubereitungen in flüssiger, pastöser oder pulverisierter Form; süße und salzige Soßen sowie Zubereitungen zur Herstellung von süßen und salzigen Soßen in flüssiger, pastöser oder pulverisierter Form; Teiglinge; vorstehende Waren, soweit möglich, auch in konservierter oder tiefgekühlter Form und/oder kalorienreduziert und/oder diätgeeignet und /oder für Diabetiker geeignet.
Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke "Braun" und des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen, weil sie nur die Farbe der beanspruchten Waren beschreibe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung des Markenregisters steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch das des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) entgegen.
1. Es kann nicht festgestellt werden, daß dem Wort "Braun für die beanspruchten Waren, im wesentlichen Hilfsmittel und Zutaten für das (gewerbliche) Backen, jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf, wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise (BGH WRP 2000, 741 - LOGO mwN). Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (Begründung zum Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache XII 6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft S 64). Bei Begegnung mit den Waren wird ein beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in "Braun" einen Namen sehen, da "Braun" ein in Deutschland verbreiteter Familienname ist. Daneben mag "Braun" für einige der Waren als Farbangabe in Betracht kommen und auch als solche aufgefaßt werden. Da aber die werbemäßige Herausstellung der Farbbezeichnung "Braun" für Waren der angemeldeten Art nicht verkehrsüblich ist, steht der Sinngehalt der Marke "Braun" als Name und damit Unternehmenskennzeichnung deutlich im Vordergrund (vgl BGH, aaO). Auch das Bestehen eines Freihaltebedürfnisses im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ist nicht feststellbar, Anhaltspunkte dafür fehlen, daß die Mitbewerber ein Interesse daran haben, werbemäßig auf eine braune Farbe der fraglichen Waren hinzuweisen.
Winkler Dr. Fuchs-Wissemann Sekretaruk Na/Hu
BPatG:
Beschluss v. 02.08.2000
Az: 32 W (pat) 48/00
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