Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 19. Dezember 2002
Aktenzeichen: I ZB 24/02

(BGH: Beschluss v. 19.12.2002, Az.: I ZB 24/02)

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Juli 2002 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 6.000,--

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin ist eine Ersatzkasse. Ihre Betreuungsstelle in B. übersandte mit Schreiben vom 20. November 2001 an eines ihrer Mitglieder den Werbeprospekt samt Bestellunterlagen und Antwortkuvert der in den Niederlanden ansässigen Firma D. . Diese betreibt eine Apotheke, welche im Wege des Versandhandels und vorwiegend über das Internet u.a. in Deutschland nicht zugelassene Arzneimittel vertreibt.

Die Antragstellerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat deswegen auf ihren bei dem Landgericht am 28. Dezember 2001 gestellten Antrag hin am 2. Januar 2002 eine Beschlußverfügung erwirkt. Mit dieser ist der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt worden, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ihren Mitgliedern Unterlagen zum Bezug von Arzneimitteln durch die Firma D. in den Niederlanden zu überlassen.

Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hat das Landgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für nicht eröffnet erachtet, den Rechtsstreit an das Sozialgericht Ulm verwiesen und die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluß vom 2. Januar 2002 einstweilen eingestellt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin hatte keinen Erfolg.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthaft und, da sie form-und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, auch im übrigen zulässig. Der Umstand, daß in dem von der Antragstellerin in Gang gesetzten Verfahren der einstweiligen Verfügung gegen ein Berufungsurteil die Revision gemäß § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht statthaft wäre, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 30.9.1999 -V ZB 24/99, NJW 1999, 3785; Beschl. v. 5.4.2001 -III ZB 48/00, NJW 2001, 2181).

III.

In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg.

Das Beschwerdegericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, daß für das Verfahren der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet sei. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.

1.

Das Beschwerdegericht ist zutreffend und von der Rechtsbeschwerde auch unbeanstandet davon ausgegangen, daß § 17a GVG auch im Rahmen von Eilverfahren Anwendung findet (BGH NJW 2001, 2181; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., Vor §§ 17-17b GVG Rdn. 12 m.w.N.). Ebenfalls richtig und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen ist seine Annahme, die Rechtswegfrage sei nach derjenigen Fassung des § 51 SGG zu beurteilen, welche im Zeitpunkt der Einreichung der Antragsschrift am 28. Dezember 2001 gegolten habe (§ 17 Abs. 1 Satz 1 GVG; Zöller/Vollkommer aaO § 920 Rdn. 12; MünchKomm.ZPO/Heinze, 2. Aufl., Vor § 916 Rdn. 32; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 55 Rdn. 1 m.w.N. in Fn. 2).

2.

Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Beurteilung des Beschwerdegerichts, bei dem von der Antragstellerin verfolgten Begehren handele es sich um eine Streitigkeit, für die gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGG in der Fassung, in der diese Bestimmung in der Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Januar 2002 gegolten habe, der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet gewesen sei.

a) Nach der genannten Bestimmung haben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über Streitigkeiten aufgrund von Entscheidungen der Krankenkassen auch insoweit zu befinden, als hierdurch Dritte betroffen sind. Die dortige Regelung beschränkt sich allerdings auf Maßnahmen, die unmittelbar der Erfüllung der den Krankenkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) obliegenden öffentlichrechtlichen Aufgaben dienen. Die Entscheidung, ob für das streitgegenständliche Verfahren der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist, hängt daher maßgeblich davon ab, ob das Schwergewicht des Rechtsstreits bei solchen Aufgaben anzusiedeln ist, deren Erfüllung den Krankenkassen unmittelbar aufgrund der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des SGB V obliegt (vgl. BGH, Beschl. v. 5.6.1997 -I ZB 26/96, WRP 1997, 1199, 1200 -Hilfsmittellieferungsvertrag; Beschl. v. 15.9.1999 -I ZB 59/98, GRUR 2000, 251, 252 = WRP 2000, 98 -Arzneimittelversorgung; Beschl. v. 8.9.2000 -I ZB 21/99, GRUR 2001, 87 = WRP 2000, 1303 -Sondenernährung).

b) Danach ist die Zuständigkeit der Sozialgerichte gegeben.

Grundlage für den Verfügungsanspruch ist das Schreiben vom 20. November 2001, mit dem die Antragsgegnerin den Werbeprospekt samt Bestellunterlagen und Antwortkuvert der Firma D. an ihr Mitglied übersandt hat. Die Antragsgegnerin hat hierzu vorgebracht, sie erfülle mit der Begleichung der durch diese Firma bedienten Rezepte eine ihr gesetzlich zugewiesene Aufgabe. Zu der von der Antragstellerin beanstandeten Verhaltensweise sei sie aufgrund des in § 12 Abs. 1 SGB V niedergelegten Wirtschaftlichkeitsgebots berechtigt gewesen.

Die Frage, ob dies zutrifft oder die Antragsgegnerin mit dem Schreiben vom 20. November 2001 etwa deshalb wettbewerbswidrig gehandelt hat, weil sie mit ihm ihr Mitglied über ein Tätigwerden informiert hat, das ihr nach den sozialrechtlichen Vorschriften verboten war (vgl. dazu BGH, Urt. v. 19.1.1995 -I ZR 41/93, GRUR 1996, 213, 215 = WRP 1995, 475 -Sterbegeldversicherung; Urt. v. 12.11.1998 -I ZR 105/96, GRUR 1999, 267, 269 = WRP 1999, 176 -Verwaltungsstellenleiter), betrifft die von den danach zuständigen Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu prüfende Frage der Begründetheit des Verfügungsantrags (BGH GRUR 2000, 251, 253 -Arzneimittelversorgung). Dasselbe gilt für den Vortrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin hafte für das gemäß § 8 Abs. 2 HWG und § 43 Abs. 1 AMG, § 8 Abs. 1 HWG gesetzund damit auch gemäß § 1 UWG wettbewerbswidrige Verhalten der Firma D. als Störerin. Der Annahme, daß im Streitfall die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur Entscheidung berufen sind, steht dabei auch nicht entgegen, daß die Antragstellerin ihr Begehren auf die dem Privatrecht zuzurechnenden Vorschriften der §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG stützt. Denn nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Das bedeutet, daß das für eine Anspruchsgrundlage zuständige Gericht auch über solche Normen zu befinden hat, die für sich allein die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit begründen würden (BGH GRUR 2000, 251, 253 -Arzneimittelversorgung; GRUR 2001, 87, 88 -Sondenernährung).

IV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Antragstellerin zurückzuweisen (§ 97 Abs. 1 ZPO).






BGH:
Beschluss v. 19.12.2002
Az: I ZB 24/02


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