Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Oktober 2003
Aktenzeichen: 27 W (pat) 217/03

(BPatG: Beschluss v. 14.10.2003, Az.: 27 W (pat) 217/03)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 vom 23. Mai 2003 aufgehoben.

Gründe

I Die Bezeichnung ALLES GEHT ist zur Eintragung als Wortmarke für "Schuhe, Stiefel, Bekleidung, Kopfbedeckungen" in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss vom 23. Mai 2003 die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Mit der Aussage "Alles geht" im Sinne von "Alles ist machbar, möglich" werde den Käuferkreisen lediglich vermittelt, dass sie es hier mit einem flexiblen Warenanbieter zu tun hätten, der bereit sei, auf spezielle Kundenwünsche einzugehen und die Bekleidung, Schuhe und Kopfbedeckungen den jeweiligen Erfordernissen anzupassen; es sei daher kaum zweifelhaft, dass der Verkehr die angemeldete Bezeichnung nur als eine glatt sachbezogene Aussage in Form eines üblichen Werbeschlagwortes ansehe, wie es viele Unternehmen verwenden könnten, und nicht als einen individuellen betrieblichen Herkunftshinweis eines einzelnen Unternehmens. Mangels der somit fehlenden erforderlichen Unterscheidungskraft sei die Anmeldemarke daher nicht schutzfähig.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die nicht begründete Beschwerde der Anmelderin. Bei der Wortfolge "ALLES GEHT" handele es sich nicht um einen unmittelbar beschreibenden und unmissverständlichen Slogan; vielmehr sei sie mehrdeutig und "witzig". Genauso wie "move it" für Möbel (vgl BPatG 26 W (pat) 117/00) sei die Anmeldemarke "ALLES GEHT" daher für die hier beanspruchten Waren schutzfähig.

Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin das Warenverzeichnis auf die Waren "Schuhe und Stiefel" beschränkt.

II Die zulässige Beschwerde ist begründet, weil der Eintragung der Anmeldemarke in bezug auf die jetzt nur noch beanspruchten Waren "Schuhe und Stiefel" die nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden kann.

Bezogen auf diese Waren ist die Kennzeichnung nämlich mehrdeutig. Sie kann - wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat - zum einen als Synonym für die Ausdrücke "alles ist machbar; alles ist mögliche" verstanden werden. In dieser Bedeutung mag sie für solche Waren, bei denen es auf eine universelle oder jedenfalls vielseitige Einsetzbarkeit von Waren ankommt, einen üblichen Werbeslogan darstellen (vgl dazu auch 33 W (pat) 285/01 vom 11. März 2003 - "Geht nicht, gibt's nicht" schutzunfähig für Waren des Heimwerkerbereichs); so spielt beispielsweise im Bekleidungsbereich die beliebige Kombinierbarkeit einzelner Teile einer Kollektion oder die Zusammenstellung von Einzelteilen unterschiedlicher Muster, Farben, Längen, Stile im Sinne von "alles ist (modisch) möglich" eine wesentliche Rolle. Ob dieser Gesichtspunkt auch bei den noch beanspruchten "Schuhen und Stiefeln" im Vordergrund steht, erscheint zweifelhaft, kann hier jedoch ebenso dahingestellt bleiben, wie die - eher für den Dienstleistungsbereich - zutreffende Ansicht der Markenstelle, der Verkehr verbinde mit "alles geht" die Vorstellung einer besonderen, spezielle Kundenwünsche berücksichtigenden Flexibilität des Warenanbieters. Denn bei der Bezeichnung "ALLES GEHT" in bezug auf Schuhwaren drängt sich auch die weitere Bedeutung von "gehen" als Tätigkeitswort im Sinne von "fortbewegen" ohne weiteres, wenn nicht sogar vorrangig auf. Insoweit bringt sie zum Ausdruck, dass die ganze Welt - ob jung oder alt, weiblich oder männlich, modisch oder konventionell, sportlich oder elegant - die so gekennzeichneten Schuhe trägt, dass also alles mit den Schuhen geht. Gerade wegen dieser erkennbaren Doppeldeutigkeit des Wortes "gehen" sowohl im Sinne von "sich fortbewegen" als auch im Sinne von "es lässt sich machen, ist möglich" entbehrt die angemeldete Bezeichnung nicht einer gewissen Eigenart, die erforderlich, aber auch ausreichend ist, um sie zu einem eingängigen und aussagekräftigen Slogan zu machen, der über eine warenbezogene Werbeaussage allgemeiner Art hinausgeht (vgl BGH GRUR 2000, 321 - Radio von hier; GRUR 2000, 720, 721 - Unter uns).

Da sich die angemeldete Wortfolge im Schuhwarenbereich auch nicht zu einer allgemein sprachgebräuchlichen oder verkehrsüblichen Bezeichnung im Sinne des § 8 Abs 3 Nr 3 MarkenG entwickelt hat, war der angefochtene Beschluss auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin aufzuheben.

Dr. Schermer Dr. van Raden Schwarz Pü






BPatG:
Beschluss v. 14.10.2003
Az: 27 W (pat) 217/03


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