Verwaltungsgericht Ansbach:
Urteil vom 10. Mai 2011
Aktenzeichen: AN 19 K 11.00245
(VG Ansbach: Urteil v. 10.05.2011, Az.: AN 19 K 11.00245)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der zur Person nicht ausgewiesene Kläger gibt an, im Jahr ... geboren und ein Staatsangehöriger von Nigeria zu sein. Er wendet sich gegen eine Ausweisungsverfügung.
In das Bundesgebiet eingereist ist der Kläger nach eigenen Angaben im ... 2004 und zwar als Asylbewerber. Zwei Asylverfahren verliefen ohne Erfolg (siehe Urteil des VG München vom 16.3.2006 und Urteil des VG Ansbach vom 3.4.2007), wobei dem Kläger durch einen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. Mai 2004 die Abschiebung angedroht worden ist.
Bemühungen der Ausländerbehörde um eine Rückführung des Klägers in seinen Heimatstaat blieben ohne Erfolg. Spätestens seit Juli 2007 war der Kläger untergetaucht und wurde nach Einreise aus den ... am ... 2010 im Besitz von ca. 500 gr. Marihuana bei ... aufgegriffen, wobei er sich in der dortigen Justizvollzugsanstalt dann für etwa drei Monate in Untersuchungshaft befand.
Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet ist der Kläger schon früher mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, im Einzelnen wie folgt:
1. Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 13. Mai 2005, Leistungserschleichung in drei Fällen, Geldstrafe von 20 Tagessätzen.
2. Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 5. September 2005, unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, Geldstrafe von 70 Tagessätzen.
3. Urteil des Amtsgerichts ... vom 7. Juni 2006, Diebstahl, Geldstrafe von 60 Tagessätzen.
4. Urteil des Amtsgerichts ... vom 6. Juni 2007 i.V.m. dessen Strafbefehl vom 26. März 2007, unerlaubter Aufenthalt ohne Pass, Geldstrafe von 60 Tagessätzen.
Durch das Amtsgericht ... ist der Kläger am 10. September 2010 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden, dies wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge.
Im November 2010 gewährte die Beklagte dem Kläger das rechtliche Gehör zu der von ihr beabsichtigten Ausweisung.
Mit Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2010 wurde der Kläger aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde seinen Bevollmächtigten am selben Tag durch Telefax ausgestellt.
Mit beim Gericht durch Telefax am 27. Januar 2011 eingegangenen Schriftsatz seiner Bevollmächtigten ließ der Kläger gegen den vorbezeichneten Bescheid Klage erheben mit dem Antrag,
den Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2010 aufzuheben.
Die Klage wurde mit Schriftsatz vom 2. Mai 2011 begründet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Verlauf des Verfahrens übersandte die Beklagte einen seit dem 16. Februar 2011 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ..., wodurch der Kläger wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Mai 2007 zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen verurteilt worden ist.
Wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung am 10. Mai 2011 wird auf die darüber gefertigte Niederschrift verwiesen und wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid der Stadt ... vom 27. Dezember 2010 ist nicht rechtswidrig und vermag demgemäß den Kläger nicht in seinen Rechten zu verletzen (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Die Rechtmäßigkeit der getroffenen Ausweisungsverfügung ergibt sich daraus, dass der Kläger dreifach den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 3 AufenthG erfüllt hat, der in Anknüpfung an den unerlaubten Handel und die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln die Ausweisung vorsieht. Maßgeblich ist für die rechtliche Beurteilung insoweit der Sachstand im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (nunmehr gefestigte Rechtsprechung). Besonderer Ausweisungsschutz (§ 56 AufenthG) steht dem Kläger nicht zu und es ist auch kein Ausnahmefall dahingehend erkennbar, dass der Sachverhalt von atypischen Umständen geprägt wäre. Als Ausnahmefall ist der Fall des Klägers insbesondere auch nicht deswegen zu erkennen, weil das Amtsgericht ... bei seiner Entscheidung von einem minder schweren Fall (§ 30 Abs. 2 BTMG) der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln ausgegangen ist, weswegen die dortige Strafrahmenverschiebung zur Anwendung kam. § 54 Nr. 3 AufenthG knüpft nämlich allein an die Verwirklichung der dort genannten Straftatbestände an und in keiner Weise an das ausgesprochene Strafmaß bzw. die Schwere des Falles. Zudem ist zu erkennen, dass der Kläger ja sogar dreimal wegen der Verwirklichung von Straftatbeständen verurteilt worden ist, die sogar jeweils einzeln ausgereicht hätten, seine Ausweisung zu verfügen. Damit war der Kläger auszuweisen, ohne dass der Ausländerbehörde ein Ermessen zustand und ebenso ohne Auswirkungen einer etwa günstigen Sozialprognose. Im Übrigen hat die Ausländerbehörde vorliegend vorsorglich auch eine Ermessensentscheidung getroffen, die letztlich nicht zu beanstanden wäre. Hierzu wurden zu Recht sowohl der Ausweisungszweck der Generalprävention als auch derjenige der Spezialprävention angeführt und außerdem hat die Beklagte bei den zugunsten des Klägers sprechenden Umständen zu Recht angeführt, dass dem Kläger eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse nicht gelungen sei und dass er außerdem rechtlich beachtliche Bindungen an das Bundesgebiet nicht besitze und sogar bereits seit dem Jahr 2006 vollziehbar ausreisepflichtig sei. Ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK ist bei dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht ansatzweise erkennbar (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 24.2.2011 <juris>).
Kostenentscheidung: §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
VG Ansbach:
Urteil v. 10.05.2011
Az: AN 19 K 11.00245
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