Kammergericht:
Beschluss vom 23. März 2009
Aktenzeichen: 23 W 71/08

(KG: Beschluss v. 23.03.2009, Az.: 23 W 71/08)

Im Folgeverfahren nach § 890 ZPO müssen Inhalt und Wortlaut einer gemäß den §§ 1, 8 ff. UKlaG beanstandeten AGB-Klausel berücksichtigt werden. Bei der Bestimmung des Klauselinhalts sind ergänzende Klauseln zu beachten.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 12. September 2008 (4 O 476/08) abgeändert:

Der Antrag des Gläubigers auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes vom 28. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Der Gläubiger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird - für die Rechtsanwaltsgebühren - auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Gläubiger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverein. Die Schuldnerin ist Stromlieferantin. Das Landgericht Berlin verurteilte mit dem am 20. Dezember 2006 verkündeten Urteil (26 O 142/06) die Schuldnerin, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, in Bezug auf Stromlieferungsverträge mit Verbrauchern, bei denen es sich um Sonderabnehmer im Sinne von § 310 Abs. 2 BGB handelt, unter anderen die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden und sich bei bestehenden Verträgen darauf zu berufen:

€3. Sollte, aufgrund dieser ungewöhnlichen Umstände, der Ihnen mitgeteilte voraussichtliche Liefertermin um mehr als sechs Monate überschritten werden, steht beiden Vertragspartnern das Recht zu, den Vertrag rückwirkend zu beenden.€

Die Klausel sei gemäß § 307 BGB unwirksam, weil unter Zugrundelegung einer kundenfeindlichen Auslegung auch von der Schuldnerin zu vertretende Verzögerungen darunter fielen; die Schuldnerin mache keine Einschränkung hinsichtlich der Umstände, auf denen die Verzögerung beruhe. Es bestehe kein sachlich gerechtfertigter Grund dafür, dass die Beklagte bei einer von ihr zu vertretenden Verzögerung von ihren wesentlichen Vertragspflichten frei werde. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung nahm die Schuldnerin zurück. Der Senat erklärte sie mit dem am 16. Juli 2007 verkündeten Anerkenntnisteil- und Kostenschlussurteil (23 U 13/07) ihres eingelegten Rechtsmittels für verlustig. Antragsgemäß verhängte das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 21. Dezember 2007 gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld von 500,00 EUR wegen der Verwendung der auch im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Klausel.

Der Gläubiger hat beantragt,

gegen die Antragsgegnerin ein empfindliches (zweites) Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen das Urteil des Landgerichts vom 20. Dezember 2006 (26 O 142/06) festzusetzen.

Mit Beschluss vom 12. September 2008 hat das Landgericht Berlin gegen die Schuldnerin ein (weiteres) Zwangsgeld von 1.000,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 250,00 EUR einen Tag Zwangshaft verhängt.

Gegen den ihr am 20. September 2008 zugestellten Beschluss hat die Schuldnerin am Montag, dem 6. Oktober 2008

sofortige Beschwerde eingelegt.

Sie ist der Ansicht, das Landgericht habe zu Unrecht nur auf den Wortlaut der verbotenen Klausel abgestellt und unberücksichtigt gelassen, dass sie mit der Modifizierung der Klausel den Vorgaben des Urteils entsprochen habe.

Die Schuldnerin beantragt,

den Ordnungsgeldbeschluss aufzuheben.

Der Gläubiger beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

1. Die gemäß § 793 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß § 569 ZPO frist- und formgerecht eingelegt. Die F. AG ist als Gesamtrechtsnachfolgerin der F.GmbH beschwerdeberechtigt.

2. Die Beschwerde hat auch Erfolg, weil das Landgericht das Ordnungsgeld zu Unrecht verhängt hat. Gemäß § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist der Schuldner zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen, wenn er der Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen, zuwider handelt. Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin mit der Verwendung der Klausel

€Sollte, aufgrund dieser ungewöhnlichen Umstände, der Ihnen mitgeteilte voraussichtliche Liefertermin um mehr als sechs Monate überschritten werden, steht beiden Vertragspartnern das Recht zu, den Vertrag rückwirkend zu beenden€

in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand: 26. Juni 2008; Anlage Ast. 1) nicht der Verpflichtung aus dem am 20. Dezember 2006 verkündeten Urteil des Landgerichts Berlin, diese oder eine inhaltsgleiche Klausel zu verwenden, zuwider gehandelt, weil sie der Klausel den Satz

€F. kann nur dann den Vertrag nicht rückwirkend beenden, wenn die Überschreitung des voraussichtlichen Liefertermins um mehr als sechs Monate auf von ihr zu vertretenden Umständen beruht€

angefügt hat.

22Die Unterlassungsverpflichtung in dem genannten Urteil ergibt sich aus § 9 Nrn. 1 und 3 UKlaG, wonach die Urteilsformel sowohl die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wortlaut als auch das Gebot, die Verwendung inhaltsgleicher Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen, zu enthalten hat. Das Unterlassungsurteil gemäß § 9 UKlaG richtet sich nicht auf den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen, sondern auf ihren Inhalt, umfasst also in allen seinen Urteilswirkungen auch umformulierte, aber inhaltsgleiche Klauseln; vom Unterlassungsgebot erfasst sind nur qualitativ und quantitativ inhaltsgleiche Klauseln (Schlosser, in: Staudingers Kommentar zum BGB, Buch 2, Neubearbeitung 2006, § 9 UKlaG Rdnr. 5). Der Inhalt des Unterlassungsanspruchs geht beim Verwender dahin, die Verwendung inhaltlich identifizierter Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu unterlassen (Schlosser, a.a.O., § 1 UKlaG Rdnr. 21). Der Gesetzgeber hat mit der Einbeziehung inhaltsgleicher Allgemeiner Geschäftsbedingungen ausdrücklich auf die für den Schutzumfang des Unterlassungsurteils nach § 13 UWG a. F. (jetzt § 8 UWG) entwickelte €Kerntheorie€ zurückgegriffen, wonach das Verbotsurteil auch diejenigen Änderungen erfasst, bei denen die Verletzungshandlung im Kern unberührt bleibt (Hensen, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Auflage 2006, § 9 UKlaG Rdnr. 4). Umgekehrt hat der Bundesgerichtshof zum Verstoß gegen das Transparenzgebot schon unter Geltung des AGBG entschieden, dass in einem Folgeverfahren nach § 890 ZPO der Verwender darlegen und beweisen kann, dass Sinn und Ziel der Klausel im Einzelfall bei Vertragsschluss für den Durchschnittskunden aufgrund von Zusatzinformationen hinreichend durchschaubar waren; dann ist eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot zu verneinen (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1991 € XI ZR 192/90, BGHZ 116, 1-7; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 23. August 1990 € 17 W 17/90, NJW-RR 1991, 182-184). Im Folgeverfahren nach § 890 ZPO müssen Inhalt und Wortlaut der untersagten Klausel berücksichtigt werden; bei der Bestimmung des Klauselinhalts sind ergänzende Klauseln zu beachten. Danach ist im vorliegenden Fall die von der Schuldnerin in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand: 26. Juni 2008) verwandte Klausel

€Sollte, aufgrund dieser ungewöhnlichen Umstände, der Ihnen mitgeteilte voraussichtliche Liefertermin um mehr als sechs Monate überschritten werden, steht beiden Vertragspartnern das Recht zu, den Vertrag rückwirkend zu beenden€

wegen der sie ergänzenden Klausel

€F. kann nur dann den Vertrag nicht rückwirkend beenden, wenn die Überschreitung des voraussichtlichen Liefertermins um mehr als sechs Monate auf von ihr zu vertretenden Umständen beruht€

unbeschadet partieller Übereinstimmungen nicht vollständig inhaltsgleich mit der Klausel, deren Verwendung das Urteil des Landgerichts untersagt, weil die ergänzende Klausel eine Relativierung des Aussagegehalts (vgl. dazu auch OLG München, Urteil vom 13. März 2003 € 29 U 2509/02, NJW-RR 2003, 1286 ff.) der ursprünglich verwandten Klausel in der entscheidenden, vom Landgericht beanstandeten Hinsicht bedeutet.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

4. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Zwar ist die Rechtsbeschwerde bei einer sofortigen Beschwerde gegen Zwangsmaßnahmen gemäß § 890 ZPO im Fall ihrer Zulassung statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; Lackmann, in: Musielak, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 6. Auflage 2008, § 890 Rdnr. 20). Sie ist aber nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Dies war hier nicht der Fall, weil Gegenstand des Verfahrens die einzelfallbezogene Prüfung des Verstoßes gegen ein Unterlassungsgebot ist.

5. Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bemisst sich gemäß § 23 Abs. 2 RVG nach dem Abwehrinteresse des Schuldners. Dieses entspricht dem Betrag des Ordnungsgeldes (Heinrich, in: Musielak, a.a.O., § 3 Rdnr. 32, Stichwort €Ordnungs-, Zwangsmittelverfahren€).






KG:
Beschluss v. 23.03.2009
Az: 23 W 71/08


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