Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 3. Dezember 1993
Aktenzeichen: 6 U 140/93

(OLG Köln: Urteil v. 03.12.1993, Az.: 6 U 140/93)

1. Der in den §§ 74 Abs. 2, 75 d und 90 a HGB für kaufmännische Angestellte und Handelsvertreter zwingend ausgesprochene Grundsatz der bezahlten Karenz ist auch auf Wettbewerbsverbote mit Arbeitnehmern anderer Art anzuwenden.

2. Ein Verstoß gegen gesetzliche Wettbewerbsverbote ist grundsätzlich als wettbewerbswidrig i.S. von § 1 UWG anzusehen. Der Vorschrift des § 1 UWG selbst läßt sich aber ein solches gesetzliches Wettbewerbsverbot nicht entnehmen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. Januar 1993 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 42 O 194/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstrek- kung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,-- DM abzuwenden, sofern die Beklag- ten nicht zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten. Die jeweiligen Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Spar- kasse oder Volksbank erbracht werden. Beschwer der Klägerin: über 60.000,-- DM.

Tatbestand

Die Klägerin ist im Bereich der Forschung und Ent- wicklung auf

dem Sektor der Motorentechnik mit dem Schwerpunkt

Verbrennungsmotoren tätig. Sie führt Forschungs- und

Entwicklungsaufträge namhafter deutscher und internationaler

Automobilhersteller durch. Nach ihrer eigenen Darstellung

entwickelt sie in nicht unerheblichem Umfang auch eigene Pro-

dukte, die sie alsdann vor allem der Automobilin- dustrie

anbietet.

Die Beklagten zu 1) bis 3) gehörten seit 1983/84 zu dem

insgesamt 400 Personen zählenden Mitarbei- terstab der Klägerin.

Die Anstellungsverträge der Beklagten zu 2) und 3) sahen jeweils in

§ 2 Ziffer 2 eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines

Quartals vor, der des Beklagten zu 1) eine Kündigungsfrist von

zwölf Monaten. Wegen der übrigen Einzelheiten der

Anstellungsverträge wird auf die zu den Akten gereichten

Ablichtungen (Bl. 42-50) ergänzend verwiesen.

Die Beklagten zu 1) und 2) kündigten die Verträge mit der

Klägerin am 31./30. März 1992, der Beklag- te zu 3) am 8. Mai 1992,

nachdem sich die Beklag- ten zu 1) bis 3) entschlossen hatten, ein

eigenes Unternehmen zu gründen, um Forschungen in der Motoren- und

Energietechnik zu betreiben und - zu- mindest auch - als Zulieferer

im High-Tech-Bereich für die Fahrzeug- und Motorenindustrie tätig

zu werden.

Am 18. Mai 1992 stellten die Beklagten zu 1) bis 3) beim

Ministerium für... , M. u. T. des Landes Nordrhein-Westfalen

einen Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln in Höhe von 1,2 Mio.

DM für ein Einzelprojekt unter der Bezeichnung "E.". Bei dem

sogenannten variablen E. geht es um die techni- sche Möglichkeit,

das Verdichtungsverhältnis, das heißt das Verhältnis des

Kompressionsvolumens zum Hubvolumen innerhalb eines Zylinders

abhängig von unterschiedlichen Betriebszuständen zu variie- ren.

Hierdurch soll eine Leistungsverbesserung der Motoren bei

gleichzeitiger Reduzierung des Kraft- stoffverbrauchs sowie der

Schadstoffemissionen er- zielt werden. Weitere Einzelheiten ergeben

sich aus dem schriftlichen Antrag der Beklagten zu 1) bis 3) auf

Bewilligung von Zuschüssen aus dem Technologieprogramm des Landes

Nordrhein-Westfalen (Bl. 54, 55 d. A.) und dem schriftlichen

Vermerk des zuständigen ministeriellen Sachbearbeiters Dr. M. vom

19. Juni 1992 (Bl. 56-58 d. A.). Hie- rauf wird ergänzend Bezug

genommen.

Aufgrund eines am 1. Juni 1992 geschlossenen Ge-

sellschaftsvertrages wurde die Beklagte zu 4) am 12. Juni 1992 in

das Handelsregister beim Amtsge- richt A. mit dem

Geschäftsgegenstand "Konzeption, Entwicklung, Produktion und

Vertrieb von Technolo- gien und Produkten als unabhängiges

Unternehmen in der Fahrzeug-, Motoren- und Energietechnik" einge-

tragen.

Unter dem 17. Juni 1992 trafen die Klägerin und die Beklagten zu

1) bis 3), diese zugleich für die Beklagte zu 4), eine

Vereinbarung, deren Ziffer 1) folgenden Wortlaut hat:

"Die Herren Dr. K., Dr. H. und R.-M. ver- pflichten sich, die

unternehmerische Tätig- keit auf die Serienproduktion und den Ver-

trieb von Zulieferteilen für die Automobil- und Motorenindustrie

und die dazu nötige Pla- nungs-, Forschungs- und

Entwicklungstätigkeit zu beschränken. Diese Verpflichtung gilt bis

30.06.1994..."

In Ziffer 7) wurde die vorzeitige Beendigung der

Anstellungsverhältnisse vor Ablauf der Kündigungs- frist

hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) zum 31. August 1992 und

hinsichtlich des Beklagten zu 1) zum 30. September 1992 vereinbart.

Später wurde dann auch das Vertragsverhältnis des Beklagten zu 1)

bereits zum 31. August 1992 beendet. Wegen al- ler Einzelheiten der

Vereinbarung wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung (Bl.

16, 17 d. A.) verwiesen.

Der für den Projektförderungsantrag beim Ministe- rium für , M.

u. T. des Landes Nordrhein-Westfalen zuständige Zeuge Dr. M.

befürwortete ausdrücklich in dem vorerwähnten Aktenvermerk vom 19.

Juni 1992 die Bewilligung von Zuschußmitteln für die För- derung

des von den Beklagten in Aussicht genom- menen Projekts. Er

vermochte jedoch nicht auszu- schließen, daß es zu einer

Óberschneidung mit dem Unternehmensbereich der Klägerin kommen

werde, und unterrichtete diese deswegen von dem Antrag der

Beklagten. Da die Klägerin bei einer Durchführung des Projekts eine

Beeinträchtigung ihrer Rechte befürchtete, erhob sie Einwendungen.

In einem Gespräch zwischen den Parteien und den zuständigen

Behördenvertretern machte das Ministerium die Be- willigung der

Fördermittel davon abhängig, daß die Klägerin ihre Einwendungen

gegen die Durchführung des Projekts zurückzog. Dies geschah jedoch

nicht.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagten verstießen gegen

die Vereinbarung vom 17. Ju- ni 1992 sowie gegen § 1 UWG. Sinn der

Vereinbarung sei es gewesen, eine unlautere Verwertung des

knowhow, das die Beklagten zu 1) bis 3) bei der Klägerin erlangt

hätten, in dem von ihr, der Klä- gerin, besetzten Bereich zu

verhindern. Entgegen der getroffenen Absprache befaßten sich die

Be- klagten mit der "Produktentwicklung", die von der

"Produktionsentwicklung", der "Serienproduktion" und dem "Vertrieb"

eines industriellen Erzeugnis- ses zu unterscheiden sei. Die

Entwicklung von Mo- toren mit variablem Verdichtungsverhältnis sei

ein ureigenes Arbeitsgebiet der Klägerin, das weit im Vorfeld der

den Beklagten nach der Vereinbarung vom 17. Juni 1992 erlaubten

Serienproduktion anzu- siedeln sei.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten als Gesamtschuldnern zu unter- sagen, bis zum

30.06.1994 Planungs-, For- schungs- und Entwicklungstätigkeiten für

die Produktentwicklung von Motoren, wie z. B. mit variablem

Verdichtungsverhältnis, durchzu- führen;

2. den Beklagten als Gesamtschuldnern zu unter- sagen, bis zum

30.06.1994 Entwicklungsverträ- ge betreffend die Produktentwicklung

von Mo- toren entgegenzunehmen sowie sich um derarti- ge Aufträge

zu bemühen;

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verur- teilen, sich

gegenüber der Klägerin zu ver- pflichten, a) den beim Ministerium

für , M. u. T. des Landes NRW gestellten Antrag vom 18.05.1992 auf

Bewilligung von Wirtschaftsförderung be- treffend die

Produktentwicklung von Motoren mit variablem Verdichtungsverhältnis

zurück- zunehmen; b) einen entsprechenden neuen Antrag nicht bis

zum 30.06.1994 einschließlich zu stellen;

4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verur- teilen, der

Klägerin Auskunft über sämtliche bereits erhaltenen bzw.

durchgeführten Auf- träge gemäß Antragsziffer 2) unter vollstän-

diger Nennung der jeweiligen Auftraggeber und der hierfür erzielten

bzw. vereinbarten Vergütungen zu erteilen sowie Auskunft über

sämtliche angebahnten Vertragsverhandlungen zum Erhalt von

Aufträgen gemäß Antragsziffer 2) unter Nennung der jeweiligen

Vertragspart- ner zu erteilen;

5. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamt- schuldner

verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden, der ihr durch

Zuwider- handlungen gegen die Ziffern 1) bis 3) ent- standen ist

und/oder künftig noch entstehen wird, zu ersetzen;

6. die Beklagte zu 4) zu verurteilen, den Ge- genstand des

Unternehmens im Handelsregister beim Amtsgericht A., HRB ...,

insoweit zu löschen, als die Konzeption und Entwicklung von

Technologien und Produkten ohne direkte Verbindung zur

Serienproduktion als Unterneh- mensgegenstand eingetragen ist,

die Beklagte zu 4) zu verurteilen, eine ent- sprechende neue

Eintragung des Unternehmens- gegenstandes nicht bis zum 30.06.1994

ein- schließlich zu beantragen,

7. festzustellen, daß die Beklagte zu 4) ver- pflichtet ist, der

Klägerin sämtlichen Scha- den, der ihr durch Zuwiderhandlungen

gegen die Ziffer 6) enstanden ist und/oder künftig noch entstehen

wird, zu ersetzen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben eingewandt, die Vereinbarung vom 17. Ju- ni 1992

enthalte lediglich die Verpflichtung, auf Auftragsforschung zu

verzichten. An dieses Verbot habe man sich gehalten, denn "E."

stelle ein Projekt im Rahmen der den Beklagten gestatteten

Serienproduktion dar. Soweit die Klägerin bei der Auslegung der

getroffenen Vereinbarung auf die Un- terscheidung zwischen

"Produktentwicklung", "Pro- duktionsentwicklung",

"Serienproduktion" und "Ver- trieb" abstelle, spalte sie

einheitliche Vorgänge willkürlich auf. Auf diese Weise versuche

sie, zu einer Interpretation des Vertrages zu gelangen, aufgrund

deren sämtliche unternehmerische Aktivi- täten der Beklagten

unterbunden werden könnten.

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, ein in der

Vereinbarung vom 17. Juni 1992 enthaltenes Wettbewerbsverbot sei in

jedem Falle wegen Fehlens einer Karenzentschädigung sowie gemäß § 1

GWB nichtig.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 27. Januar 1993,

auf dessen Inhalt verwiesen wird, abgewiesen. Gegen das ihr am 1.

Februar 1993 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 1.

März 1993 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie

nach entsprechender Fristver- längerung mit einem am 10. Mai 1993

eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Die Klägerin wiederholt und ergänzt ihr erstin- stanzliches

Vorbringen. Sie macht geltend, das Landgericht habe übergan- gen,

daß gesetzliche Ansprüche aus § 1 UWG maß- geblicher Hintergrund

der Vereinbarung vom 17. Ju- ni 1992 seien. Unzweifelhaft hätten

sich nämlich die Beklagten vertragswidrig und damit auch sit-

tenwidrig im Sinne des § 1 UWG verhalten, indem sie schon zu einem

Zeitpunkt, in dem sie noch in Diensten der Klägerin gestanden

hätten, ein Wett- bewerbsunternehmen gegründet und die Wettbewerbs-

tätigkeit durch einen Förderungsantrag konkret be- gonnen

hätten.

Die Klägerin trägt vor, in Gesprächen, die zwischen den

Beklagten zu 1) und 2) und dem Geschäftsführer Prof. Dr. P. geführt

worden seien, habe der Beklagte zu 1) erklärt, er erwäge, ein

Unternehmen zur Herstellung von Zulieferteilen für den Motorenbau

zu gründen, und zwar zur Herstel- lung von Ventilstößen für

Rennmotoren, da dies eine von ihm erkannte Marktlücke sei. Er habe

betont, er habe noch von seinem Studium her sehr gute Kenntnisse

auf dem Gebiet der Produktions- entwicklung. Das alles erstrecke

sich nach seiner Einschätzung nicht auf das Tätigkeitsgebiet der

Klägerin.

Auch der Beklagte zu 3) habe im Anschluß an seine Kündigung vom

8. Mai 1992 ausdrücklich betont, bei der beabsichtigten

Unternehmung handele es sich nicht um Konkurrenztätigkeit zur

Klägerin. Es gehe nur um Produktion und deren Vorbereitung. Als Ge-

genstand des Unternehmens seien wiederum nur Ven- tiltriebteile

genannt worden.

Als sie, die Klägerin, Kenntnis vom Inhalt der Eintragung der

Beklagten zu 4) ins Handelsregister erhalten habe, aus der sich

eine völlige Identität mit dem Geschäftsgegenstand der Klägerin

ergeben habe, sei es zu dem Gespräch vom 17. Juni 1992 gekommen.

Auch zu diesem Zeitpunkt habe noch grundsätzliches Einvernehmen

zwischen den Parteien geherrscht, weil alle drei Beklagten mehrfach

zugesagt hätten, die Beklagte zu 4) werde nicht in Konkurrenz zur

Klägerin treten.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, schon der Wortlaut der

Vereinbarung vom 17. Juni 1992 sei deutlich. Die Beklagten hätten

sich verpflichtet, nur diejenige Planungs-, Forschungs- und

Entwick- lungstätigkeit auszuüben, die für die Serien- produktion

und den Vertrieb von Zulieferteilen nötig sei. Demgegenüber sei die

Darstellung der Beklagten, nach der diese durch den Vertrag aus-

schließlich auf die Auftragsforschung, nicht aber auf die

Produktentwicklung schlechthin verzichtet hätten, mit dem Wortlaut

und dem Geist der Verein- barung nicht in Óbereinstimmung zu

bringen. Noch am 17. Juni 1992 hätten die Beklagten zu 1) bis 3)

selbst erklärt, sie wollten der Klägerin nicht Konkurrenz machen;

dies könne in dem zu schließen- den Vertrag ohne weiteres

klargestellt werden.

Die Tätigkeit der Beklagten im Zusammenhang mit dem Projekt "E."

liege eindeutig im Arbeitsbereich der Klägerin. Die Beklagten

wollten auf Erkennt- nissen, die sie bei der Klägerin gewonnen

hätten, aufbauen. Das Projekt der Beklagten füge sich nahtlos in

eigene Entwicklungsarbeiten der Kläge- rin ein.

Óberdies verstießen die Beklagten durch ihr Ver- halten gegen §

1 UWG. Wegen der weiteren Einzel- heiten des Berufungsvorbringens

der Klägerin wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 10. Mai und

30. September 1993 sowie die zu den Akten gereich- ten Unterlagen

ergänzend Bezug genommen. Außerdem wird auf den nicht

nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 16. November 1993

verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten unter Abänderung der Ent- scheidung der 2. Kammer

für Handelssachen des Landgerichts A. vom 27. Januar 1993 - 42 O

194/92 - nach den erstinstanzlichen Schlußanträgen zu verurteilen;

hilfsweise zum Antrag zu Ziffer 1) unter Abänderung der

angefochtenen Entschei- dung die Beklagten zu verurteilen, es bis

zum 30.06.1994 zu unterlassen, Planungs-, For- schungs- und/oder

Entwicklungstätigkeiten für die Produktentwicklung von Motoren wie

z. B. mit variablen Verdichtungsverhältnissen durchzuführen, es sei

denn, es handele sich um die reine Vorbereitung von Serienproduk-

tion, insbesondere ist zu unterlassen, sol- che Arbeiten für die

Entwicklung eines varia- blen Verdichtungssystems durchzuführen,

wel- ches einen optimalen Betrieb von Kfz-Motoren in jedem

Lastbetrieb erlaubt und welches durch die Kombination mehrerer

Möglichkeiten mit dem Schwerpunkt eines zwischen Kolben und

Pleuelstange angeordneten mechanischen Ver- stellmechanismus

gekennzeichnet ist,

außerdem,

der Klägerin nachzulassen, eine eventuelle Sicherheitsleistung

durch Bankbürgschaft zu erbringen.

Die Beklagten beantragen,

1. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen;

2. den Beklagten zu gestatten, Sicherheit auch durch die

Bürgschaft einer deutschen Groß- bank, öffentlichen Sparkasse oder

Volksbank zu leisten.

Die Beklagten wiederholen und vertiefen ebenfalls ihr

erstinstanzliches Vorbringen. Sie machen geltend, zwischen ihnen

und der Klä- gerin bestehe keinerlei Konkurrenz- oder Wettbe-

werbsverhältnis. Hierzu tragen sie vor, die Kläge- rin sei nahezu

ausschließlich im Bereich der Auf- tragsforschung und -entwicklung

tätig. Demgegen- über beabsichtigten sie, die Beklagten, die Pla-

nung, Entwicklung und Produktion eigener Produkte auf dem Gebiet

der Motor- und Energietechnik zu betreiben. Kern ihres

unternehmerischen Konzepts sei das sogenannte variable E.. Dabei

handele es sich nicht um einen werbetechnischen Kunstbegriff.

Vielmehr werde unter Technikern hiermit das Ver- hältnis des

Kompressionsvolumens zum Hubvolumen innerhalb eines Zylinders

beschrieben. Der Begriff bezeichne mithin das

Verdichtungsverhältnis. Die- ses sei bei herkömmlichen Motoren

konstant. Es gehe nunmehr darum, das Verdichtungsverhältnis ab-

hängig von unterschiedlichen Betriebszuständen va- riieren zu

können.

Die Beklagten behaupten, für sie habe kein anderer Anlaß zum

Abschluß der Vereinbarung vom 17. Juni 1992 bestanden als der

Wunsch, friedlich mit dem Geschäftsführer der Klägerin, Prof. Dr.

P. auseinanderzugehen. Allein deshalb hätten sie seinem Drängen auf

Abschluß der Vereinbarung nach- gegeben. Angebliche

Wettbewerbsverstöße, wie sie jetzt pauschal von der Klägerin

behauptet würden, seien seinerzeit überhaupt nicht im Gespräch ge-

wesen.

Die Beklagten führen weiter aus, die Klägerin lege der

Vereinbarung vom 17. Juni 1992 eine unzu- treffende Interpretation

bei. Hierzu strapaziere sie die Begriffe "Produktentwicklung" und

"Pro- duktionsentwicklung". Diese seien aber zu keinem Zeitpunkt

vor oder während des Zustandekommens der Vereinbarung verwendet

worden und seien vor allem auch in Fachkreisen nicht geläufig.

Die Beklagten vertreten die Ansicht, die Vereinba- rung sei in

jedem Falle nach §§ 74 ff. HGB sowie nach § 1 GWB unwirksam.

Gesetzliche Ansprüche der Klägerin bestünden gleichfalls nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im

Berufungsrechtszug wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der

Schriftsätze vom 30. Juni und 25. Oktober 1993 verwiesen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig. Sie hat aber in der Sa- che keinen

Erfolg. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 1)

teilweise unzulässig, im üb- rigen ist sie sachlich

unbegründet.

Mit dem Hauptantrag zu Ziffer 1) begehrt die Klägerin, den

Beklagten zu untersagen, bis zum 30. Juni 1994 "Planungs-,

Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten für die Produktentwick-

lung von Motoren...durchzuführen". Dieser Antrag entspricht nicht

den Anforderungen, die gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO an die

Bestimmtheit eines Klageantrags zu stellen sind.

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muß die Klageschrift außer der

bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen

Anspruchs einen bestimm- ten Antrag enthalten. Dessen Angabe bedarf

es zur Festlegung des Streitgegenstands und des Umfangs der

Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Ge- richts (§ 308 Abs. 1

ZPO), zur Erkennbarkeit der Tragweite des begehrten Verbots und der

Grenzen seiner Rechtskraft. Danach darf ein Verbotsantrag nicht

derart undeutlich gefaßt sein, daß sich der Beklagte nicht

erschöpfend verteidigen kann und es in der Zwangsvollstreckung,

wenn dem gestellten Antrag im Erkenntnisverfahren Rechnung getragen

würde, die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist,

dem Vollstreckungsgericht überlassen wäre (vgl. BGH GRUR 1991, 254,

256 - "Unbestimmter Unterlassungsantrag I"; GRUR 1992, 561 - "Unbe-

stimmter Unterlassungsantrag II" m.w.N.).

Dies bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichtshofs

zwar nicht, daß die Verwendung von Begriffen, deren

unterschiedliche Bedeutung beige- messen werden kann, in Antrag und

Urteilsformel grundsätzlich und generell unzulässig wäre. Auch der

Gebrauch solcher Begriffe kann vielmehr hin- nehmbar oder im

Interesse einer sachgerechten Ti- tulierung zweckmäßig oder sogar

geboten sein, wenn im Einzelfall über den Sinngehalt der

verwendeten Begriffe oder Bezeichnungen kein Zweifel besteht.

Anders liegt es aber dann, wenn die Bedeutung von Begriffen oder

Bezeichnungen zwischen den Parteien streitig ist. In solchen Fällen

stünden, wenn Sinngehalt und Bedeutung der verwendeten Begriffe

dahingestellt blieben, Inhalt und Umfang des begehrten bzw.

erkannten Verbots nicht eindeu- tig fest. Für den Beklagten würde

es eine nicht erträgliche Unsicherheit bedeuten, wenn er zur

Unterlassung von Handlungen verurteilt würde, die nicht konkret

umschrieben sind oder um deren die- se kennzeichnende Begriffe die

Parteien streiten und wenn demgemäß erst das Vollstreckungsgericht

entscheiden müßte, wie weit das Unterlassungsgebot reicht (BGH

a.a.O., S. 256).

Den danach an die prozessuale Bestimmtheit und mithin an die

Zulässigkeit eines Unterlassungs- antrags und -gebotes zu

stellenden Anforderungen genügt der Hauptantrag zu 1) vorliegend

nicht. Verboten werden sollen danach bestimmte Tätig- keiten "für

die Produktentwicklung von Motoren". Den Begriff der

"Produktentwicklung" von Motoren hätte die Klägerin näher

umschreiben müssen, um ihrem Begehren einen präzisen Inhalt zu

geben. Zwar stünden der Verwendung eines solchen Begriffs nach den

vorstehend aufgeführten Grundsätzen keine Bedenken entgegen, wenn

die Parteien über seinen Inhalt einig wären. Davon kann im

Streitfall je- doch keine Rede sein. Der Streit der Parteien über

Sinn, Inhalt und Abgrenzung der Begriffe "Produkt- entwicklung" und

"Produktionsentwicklung" zieht sich vielmehr wie ein roter Faden

durch ihre schriftsätzlichen Ausführungen in beiden Instan- zen.

Das Verständnis dieser Begriffe ist für beide Seiten ein

maßgeblicher argumentativer Ansatz im Streit um die Auslegung der

Vereinbarung vom 17. Juni 1992. Vor diesem Hintergrund war es im

Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zwingend gebo- ten, daß die

Klägerin den Begriff "Produktentwick- lung" durch eine nähere

Umschreibung ersetzte.

Der Senat hat sich außerstande gesehen, aufgrund einer Auslegung

des Hauptantrags zu 1) zu einer hinreichend präzisen Formulierung

des Begehrens zu gelangen. Zwar können Klageanträge grundsätzlich

anhand des Sachvortrags der klagenden Partei einer Auslegung

zugeführt werden (vgl. BGH a.a.O. und Teplitzky,

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl., Kapitel 51, Rdnr. 10

m.w.N.). Einer sachgerechten Auslegung sowie - in noch stärkerem

Maße - einer präzisen Fassung des Antrags durch Umschreibung des

vorgenannten Begriffs stand im Streitfall jedoch entgegen, daß sich

das Begehren der Klägerin auf komplizierte technische Vorgänge

bezieht, deren konkrete Festlegung und Umschrei- bung das Gericht

mangels eigener Sachkunde und in Ermangelung hinreichender

Kenntnisse der fach- spezifischen Terminologie nicht von sich aus

vor- nehmen konnte. Die insoweit bestehenden Schwierig- keiten sind

anschaulich dadurch verdeutlicht, daß die sachkundigen Parteien

selbst über den Inhalt der hier in Rede stehenden Begriffe und

deren Um- schreibung und Abgrenzung streiten.

Nichts anderes gilt demgemäß auch für den Hilfs- antrag zum

Antrag zu Ziffer 1), denn auch dieser stellt maßgeblich auf den

umstrittenen Begriff der "Produktentwicklung" ab. Der Senat hat die

Kläge- rin im Rahmen der Berufungsverhandlung ausdrück- lich auf

die sich aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erge- benden Bedenken

hingewiesen, ohne daß die Klägerin ihre Anträge jedoch einer

Neufassung unterzogen hat.

Der Hilfsantrag zum Antrag zu Ziffer 1) ist hinge- gen insoweit

zulässig, als er - in einem mit "ins- besondere" eingeleiteten

Zusatz - eine bestimmte Tätigkeit näher beschreibt. Insoweit ist

dem An- trag und der Berufungsbegründung zu entnehmen, daß ein

Unterlassungsgebot betreffend die Planungs-, Forschungs- und/oder

Entwicklungstätigkeiten kon- kret im Hinblick auf das Projekt

begehrt wird, das die Parteien übereinstimmend als "variables E. "

bezeichnen, und das in diesem Teil des Hilfsan- trags selbst näher

umschrieben ist. Damit ist ein konkretes Verhalten aufgezeigt und

abgegrenzt, in dem die Klägerin eine Verletzung ihrer Ansprüche aus

der vertraglichen Vereinbarung vom 17. Ju- ni 1992 sowie

gesetzliche Unterlassungsansprüche sieht.

Soweit der Klageantrag zu 1) demgemäß in formeller Hinsicht

keinen Bedenken begegnet, ist das Begeh- ren jedoch in der Sache

nicht gerechtfertigt. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch der

Klägerin besteht nicht.

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in diesem Zu- sammenhang

zunächst auf Ziffer 1) der Vereinbarung vom 17. Juni 1992. Dabei

kann dahinstehen, welcher konkrete Inhalt der in Ziffer 1)

enthaltenen Be- schränkung der Beklagten auf bestimmte Tätigkeiten

beizumessen ist. Das in dieser vertraglichen Rege- lung enthaltene

Wettbewerbsverbot ist jedenfalls gemäß § 75 d HGB für die Beklagten

unverbindlich, weil es entgegen § 74 Abs. 2 HGB keine Verpflich-

tung der Klägerin zur Zahlung einer Karenzentschä- digung

enthält.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsge- richts sind

die Regelungen der §§ 74 ff. HGB auf Wettbewerbsvereinbarungen mit

sonstigen Arbeitneh- mern, die nicht kaufmännische Angestellte

sind, entsprechend anzuwenden. Dies bedeutet insbesonde- re, daß

Wettbewerbsverbote enthaltende Vereinba- rungen mit Arbeitnehmern

ungültig sind, wenn keine Karenzentschädigung im Sinne des § 74

Abs. 2 HGB für den Arbeitnehmer vereinbart ist. Die analoge

Anwendung der §§ 74 ff. HGB auf alle Arbeitneh- mer wird vom

Bundesarbeitsgericht aus Gründen der Gleichbehandlung für

gerechtfertigt erachtet. Nach dieser Rechtsprechung, der sich der

Senat anschließt, ist heute kein vernünftiger Grund mehr dafür zu

finden, daß bei kaufmännischen Ange- stellten die Einschränkung der

Ausnutzung berufli- cher Fähigkeiten aufgrund von

Wettbewerbsverboten zwingend entgeltpflichtig sein soll, bei

anderen Arbeitnehmern dagegen nicht. Angesichts des ideel- len und

materiellen Wertes beruflicher Fähigkeiten verträgt die soziale

Gerechtigkeit es nicht, daß bestimmte Arbeitnehmergruppen

verpflichtet sein könnten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

im Interesse des Arbeitgebers ohne dessen Gegen- leistung und damit

ohne Karenzentschädigung ihre beruflichen Fähigkeiten nicht nach

ihrer freien Entscheidung auszunutzen. Der in §§ 74 Abs. 2, 75 d

HGB für Arbeitsverhältnisse mit kaufmänni- schen Angestellten und

in § 90 a HGB für Handels- vertreter zwingend ausgesprochene

Grundsatz der bezahlten Karenz muß danach auf Wettbewerbsverbo- ten

mit Arbeitnehmern anderer Art entsprechend an- gewendet werden

(BArbGE 22, 125, 137, 138; BAG BB 1970, 35, 36; BB 1970, 1214; BB

1972, 447, 448).

Danach ist die am 17. Juni 1992 getroffene Ver- einbarung der

Parteien unverbindlich. Es handelt sich nämlich im Sinne des § 74

Abs. 1 HGB um eine Vereinbarung, durch die die Beklagten zu 1) bis

3) als Arbeitnehmer der Klägerin für einen bestimmten Zeitraum nach

ihrem Ausscheiden aus dem Unterneh- men in ihrer gewerblichen

Tätigkeit beschränkt werden, also um ein Wettbewerbsverbot.

Entgegen der Bestimmung des § 74 Abs. 2 HGB ist keine Ent-

schädigungsregelung getroffen, das heißt die Klä- gerin hat sich

nicht verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu

zahlen.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang in ihrem - nicht

nachgelassenen - Schriftsatz vom 16. November 1993 weitere

Rechtsprechung anführt (BAG AP Nr. 23 zu § 74 HGB; AP Nr. 24 zu §

74 HGB; LAG Düsseldorf, DB 1974, 1915), gibt diese keine

Veranlassung zur einer abweichenden Beurteilung der Rechtslage. Den

von der Klägerin angezogenen Entscheidungen lagen ausnahmslos Fälle

von Wett- bewerbsklauseln bzw. -verboten zugrunde, die nach

vollständiger Beendigung der jeweiligen Arbeits- verhältnisse

vereinbart worden waren. Sie unter- schieden sich damit in einem

entscheidenden Punkt vom Streitfall, in dem eine

wettbewerbsbschränken- de Vereinbarung zu einem Zeitpunkt getroffen

wor- den ist, zu dem die Arbeits- bzw. Dienstverträge noch

bestanden.

Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang weiter geltend,

Sinngehalt der Vorschrift des § 74 Abs. 2 HGB sei zu verhindern,

daß das Unter- nehmen dem Arbeitnehmer sein berufliches Fortkom-

men unangemessen erschwere. Im Streitfall hätten sich aber zwei

gleichwertige Unternehmen bzw. deren Inhaber als Vertragspartner

gleichberechtigt gegenübergestanden. Dem kann nicht beigetreten

werden. Aus der Vereinbarung selbst ergibt sich, daß hier drei

Arbeitnehmer zunächst persönlich Absprachen mit ihrem Arbeitgeber

hinsichtlich der Modalitäten ihres zukünftigen Ausscheidens aus dem

Unternehmen und der damit zusammenhängenden bzw. zu übernehmenden

Pflichten treffen. Die Vereinba- rung ist ausweislich des Eingangs

der Absprache zunächst ausdrücklich zwischen der Klägerin und den

jetzigen Beklagten zu 1), 2) und 3) getroffen. In Ziffer 3) ist

dann - als Zusatz - erklärt, die in den Punkten 1) und 2) genannten

Verpflichtungen würden auch für die Beklagte zu 4) eingegangen.

Auch Anlaß und Sinn der Vereinbarung folgen allein aus den

arbeitsrechtlichen Beziehungen, die damals noch zwischen der

Klägerin und den Beklagten zu 1) bis 3) bestanden haben. Für das

neu gegründete Un- ternehmen der Beklagten zu 4) hätte keinerlei

Ver- anlassung bestanden, derartige Absprachen zu tref- fen, wenn

ihre Inhaber nicht personenidentisch mit den Arbeitnehmern gewesen

wären, die die Verein- barung vom 17. Juni 1992 mit der Klägerin

zur Re- gelung aller Modalitäten des Ausscheidens aus dem Betrieb

der Klägerin trafen.

Gilt hinsichtlich der Beklagten zu 1) bis 3) die Regelung des §

74 Abs. 2 HGB und ist mithin die Wettbewerbsabrede für diese gemäß

§ 75 d HGB nicht verbindlich, so kann auch für die Beklagte zu 4)

nichts anderes gelten. Dies ergibt sich schon aus dem vorgenannten

Sinn der Vereinbarung, die mit Rücksicht darauf getroffen worden

ist, daß die Be- klagten Arbeitnehmer der Klägerin sind bzw. waren.

Nur deswegen macht auch Ziffer 3) der Vereinbarung einen Sinn. Die

Bestimmungen der §§ 74 ff. HGB würden umgangen, wenn die Klägerin

die Beklagten zu 1) bis 3) auf dem Umweg über die Beklagte zu 4)

durch ein Wettbewerbsverbot in die Pflicht nehmen könnte, ohne

hierfür eine Karenzentschädigung zu leisten.

Jedenfalls aber gilt die Vermutung des § 139 BGB in

entsprechender Anwendung. Danach ist grundsätz- lich das ganze

Rechtsverhältnis unwirksam, wenn nicht anzunehmen ist, daß es auch

ohne den unwirk- samen Teil vorgenommen sein würde. Dafür, daß die

Beklagten zu 1) bis 3) auch ohne eigene Verpflich- tung die

Beklagte zu 4) vertraglich hätten binden wollen, gibt es keinerlei

Anhaltspunkte.

Das Begehren der Klägerin ist auch nicht aufgrund eines

gesetzlichen Anspruchs gerechtfertigt. Die Anwendung oder

entsprechende Anwendung des - an sich für Verhandlungsgehilfen

geltenden - Wettbe- werbsverbots nach § 60 Abs. 1 HGB kommt nicht

in Betracht, weil dieses Verbot nur während eines bestehenden

Arbeitsverhältnisses gilt (vgl. Baum- bach-Duden-Hopt, 28. Aufl.,

Anm. 1 A zu § 60 HGB). Darüber, daß die Beklagten zu 1) bis 3)

inzwischen aus den Diensten der Klägerin ausgeschieden sind,

besteht aber kein Streit. Die Beklagte zu 4) kann ohnehin nicht aus

§ 60 Abs. 1 HGB verpflichtet sein.

Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagten zu 1) bis 3)

hätten sich um die langfristigen Bindungen, die sie durch die

langen Kündigungs- fristen in den Anstellungsverträgen eingegangen

seien, "herumgemogelt", rechtfertigt dies keine abweichende

Beurteilung. Dem steht - abgesehen von Bedenken gegen die

Substantiiertheit dieses Vor- bringens - schon entgegen, daß

aufgrund der ausge- sprochenen Kündigungen auch bei Zugrundelegen

der ursprünglich vertraglich vorgesehenen Kündigungs- fristen die

Verträge Ende September 1992 (Beklag- ter zu 2)), Ende Dezember

1992 (Beklagter zu 3)) und Ende März 1993 (Beklagter zu 1))

ausgelaufen wären.

Die Klägerin beruft sich weiter auf die unbefri- stete Geltung

von Ansprüchen aus § 1 UWG. Es fehlt jedoch an Sachvortrag, dem

sich ein Anspruch auf Unterlassung von Wettbewerbs- bzw.

Konkurrenztä- tigkeit unter dem Gesichtspunkt des § 1 UWG ent-

nehmen ließe. Zwar wird ein Verstoß gegen gesetz- liche

Wettbewerbsverbote grundsätzlich als ohne weiteres

wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG angesehen (vgl.

Baumbach-Hefermehl, 17. Aufl., Rdnr. 670, 672 m.w.N.). § 1 UWG

selbst ist aber ein gesetzliches Wettbewerbsverbot für ehemalige

Arbeitnehmer eines Unternehmens nicht zu entneh- men. Dies wäre

auch mit der Vorschrift des § 74 Abs. 2 HGB, nach der vertragliche

Wettbewerbsver- bote mit Arbeitnehmern der Vereinbarung eines Aus-

gleichs in Form einer Karenzentschädigung bedür- fen, nicht zu

vereinbaren. Daß die Beklagten durch ihre Tätigkeit in unzulässiger

Weise Betriebsge- heimnisse bzw. Geheimhaltungspflichten, die ihnen

gegenüber der Klägerin obliegen, verletzen, ist ebenfalls nicht

substantiiert vorgetragen.

Das Begehren der Klägerin, das mit den Anträgen zu Ziffer 2) bis

7) geltend gemacht wird, ist eben- falls nicht gerechtfertigt. Dies

ergibt sich ohne weiteres daraus, daß der den dort geltend gemach-

ten Ansprüchen zugrundegelegte Unterlassungsan- spruch nicht

besteht. Die Beklagten haben deswegen weder zu unterlassen,

bestimmte Aufträge entgegen- zunehmen oder sich hierum zu bemühen,

noch sind sie verpflichtet, Anträge auf Bewilligung von För-

derungsmitteln zurückzunehmen bzw. zu unterlassen oder

Schadensersatz wegen der Verletzung von Un-

terlassungsverpflichtungen zu leisten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreck- barkeit folgt aus §§

708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Beschwer der Klägerin war gemäß § 546 Abs.

2 ZPO festzusetzen; sie entspricht dem Wert des Unterliegens der

Klägerin.






OLG Köln:
Urteil v. 03.12.1993
Az: 6 U 140/93


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/a389f379e887/OLG-Koeln_Urteil_vom_3-Dezember-1993_Az_6-U-140-93




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