Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 3. Dezember 1993
Aktenzeichen: 6 U 140/93
(OLG Köln: Urteil v. 03.12.1993, Az.: 6 U 140/93)
1. Der in den §§ 74 Abs. 2, 75 d und 90 a HGB für kaufmännische Angestellte und Handelsvertreter zwingend ausgesprochene Grundsatz der bezahlten Karenz ist auch auf Wettbewerbsverbote mit Arbeitnehmern anderer Art anzuwenden.
2. Ein Verstoß gegen gesetzliche Wettbewerbsverbote ist grundsätzlich als wettbewerbswidrig i.S. von § 1 UWG anzusehen. Der Vorschrift des § 1 UWG selbst läßt sich aber ein solches gesetzliches Wettbewerbsverbot nicht entnehmen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. Januar 1993 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 42 O 194/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstrek- kung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,-- DM abzuwenden, sofern die Beklag- ten nicht zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten. Die jeweiligen Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Spar- kasse oder Volksbank erbracht werden. Beschwer der Klägerin: über 60.000,-- DM.
Tatbestand
Die Klägerin ist im Bereich der Forschung und Ent- wicklung auf
dem Sektor der Motorentechnik mit dem Schwerpunkt
Verbrennungsmotoren tätig. Sie führt Forschungs- und
Entwicklungsaufträge namhafter deutscher und internationaler
Automobilhersteller durch. Nach ihrer eigenen Darstellung
entwickelt sie in nicht unerheblichem Umfang auch eigene Pro-
dukte, die sie alsdann vor allem der Automobilin- dustrie
anbietet.
Die Beklagten zu 1) bis 3) gehörten seit 1983/84 zu dem
insgesamt 400 Personen zählenden Mitarbei- terstab der Klägerin.
Die Anstellungsverträge der Beklagten zu 2) und 3) sahen jeweils in
§ 2 Ziffer 2 eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines
Quartals vor, der des Beklagten zu 1) eine Kündigungsfrist von
zwölf Monaten. Wegen der übrigen Einzelheiten der
Anstellungsverträge wird auf die zu den Akten gereichten
Ablichtungen (Bl. 42-50) ergänzend verwiesen.
Die Beklagten zu 1) und 2) kündigten die Verträge mit der
Klägerin am 31./30. März 1992, der Beklag- te zu 3) am 8. Mai 1992,
nachdem sich die Beklag- ten zu 1) bis 3) entschlossen hatten, ein
eigenes Unternehmen zu gründen, um Forschungen in der Motoren- und
Energietechnik zu betreiben und - zu- mindest auch - als Zulieferer
im High-Tech-Bereich für die Fahrzeug- und Motorenindustrie tätig
zu werden.
Am 18. Mai 1992 stellten die Beklagten zu 1) bis 3) beim
Ministerium für... , M. u. T. des Landes Nordrhein-Westfalen
einen Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln in Höhe von 1,2 Mio.
DM für ein Einzelprojekt unter der Bezeichnung "E.". Bei dem
sogenannten variablen E. geht es um die techni- sche Möglichkeit,
das Verdichtungsverhältnis, das heißt das Verhältnis des
Kompressionsvolumens zum Hubvolumen innerhalb eines Zylinders
abhängig von unterschiedlichen Betriebszuständen zu variie- ren.
Hierdurch soll eine Leistungsverbesserung der Motoren bei
gleichzeitiger Reduzierung des Kraft- stoffverbrauchs sowie der
Schadstoffemissionen er- zielt werden. Weitere Einzelheiten ergeben
sich aus dem schriftlichen Antrag der Beklagten zu 1) bis 3) auf
Bewilligung von Zuschüssen aus dem Technologieprogramm des Landes
Nordrhein-Westfalen (Bl. 54, 55 d. A.) und dem schriftlichen
Vermerk des zuständigen ministeriellen Sachbearbeiters Dr. M. vom
19. Juni 1992 (Bl. 56-58 d. A.). Hie- rauf wird ergänzend Bezug
genommen.
Aufgrund eines am 1. Juni 1992 geschlossenen Ge-
sellschaftsvertrages wurde die Beklagte zu 4) am 12. Juni 1992 in
das Handelsregister beim Amtsge- richt A. mit dem
Geschäftsgegenstand "Konzeption, Entwicklung, Produktion und
Vertrieb von Technolo- gien und Produkten als unabhängiges
Unternehmen in der Fahrzeug-, Motoren- und Energietechnik" einge-
tragen.
Unter dem 17. Juni 1992 trafen die Klägerin und die Beklagten zu
1) bis 3), diese zugleich für die Beklagte zu 4), eine
Vereinbarung, deren Ziffer 1) folgenden Wortlaut hat:
"Die Herren Dr. K., Dr. H. und R.-M. ver- pflichten sich, die
unternehmerische Tätig- keit auf die Serienproduktion und den Ver-
trieb von Zulieferteilen für die Automobil- und Motorenindustrie
und die dazu nötige Pla- nungs-, Forschungs- und
Entwicklungstätigkeit zu beschränken. Diese Verpflichtung gilt bis
30.06.1994..."
In Ziffer 7) wurde die vorzeitige Beendigung der
Anstellungsverhältnisse vor Ablauf der Kündigungs- frist
hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) zum 31. August 1992 und
hinsichtlich des Beklagten zu 1) zum 30. September 1992 vereinbart.
Später wurde dann auch das Vertragsverhältnis des Beklagten zu 1)
bereits zum 31. August 1992 beendet. Wegen al- ler Einzelheiten der
Vereinbarung wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung (Bl.
16, 17 d. A.) verwiesen.
Der für den Projektförderungsantrag beim Ministe- rium für , M.
u. T. des Landes Nordrhein-Westfalen zuständige Zeuge Dr. M.
befürwortete ausdrücklich in dem vorerwähnten Aktenvermerk vom 19.
Juni 1992 die Bewilligung von Zuschußmitteln für die För- derung
des von den Beklagten in Aussicht genom- menen Projekts. Er
vermochte jedoch nicht auszu- schließen, daß es zu einer
Óberschneidung mit dem Unternehmensbereich der Klägerin kommen
werde, und unterrichtete diese deswegen von dem Antrag der
Beklagten. Da die Klägerin bei einer Durchführung des Projekts eine
Beeinträchtigung ihrer Rechte befürchtete, erhob sie Einwendungen.
In einem Gespräch zwischen den Parteien und den zuständigen
Behördenvertretern machte das Ministerium die Be- willigung der
Fördermittel davon abhängig, daß die Klägerin ihre Einwendungen
gegen die Durchführung des Projekts zurückzog. Dies geschah jedoch
nicht.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagten verstießen gegen
die Vereinbarung vom 17. Ju- ni 1992 sowie gegen § 1 UWG. Sinn der
Vereinbarung sei es gewesen, eine unlautere Verwertung des
knowhow, das die Beklagten zu 1) bis 3) bei der Klägerin erlangt
hätten, in dem von ihr, der Klä- gerin, besetzten Bereich zu
verhindern. Entgegen der getroffenen Absprache befaßten sich die
Be- klagten mit der "Produktentwicklung", die von der
"Produktionsentwicklung", der "Serienproduktion" und dem "Vertrieb"
eines industriellen Erzeugnis- ses zu unterscheiden sei. Die
Entwicklung von Mo- toren mit variablem Verdichtungsverhältnis sei
ein ureigenes Arbeitsgebiet der Klägerin, das weit im Vorfeld der
den Beklagten nach der Vereinbarung vom 17. Juni 1992 erlaubten
Serienproduktion anzu- siedeln sei.
Die Klägerin hat beantragt,
1. den Beklagten als Gesamtschuldnern zu unter- sagen, bis zum
30.06.1994 Planungs-, For- schungs- und Entwicklungstätigkeiten für
die Produktentwicklung von Motoren, wie z. B. mit variablem
Verdichtungsverhältnis, durchzu- führen;
2. den Beklagten als Gesamtschuldnern zu unter- sagen, bis zum
30.06.1994 Entwicklungsverträ- ge betreffend die Produktentwicklung
von Mo- toren entgegenzunehmen sowie sich um derarti- ge Aufträge
zu bemühen;
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verur- teilen, sich
gegenüber der Klägerin zu ver- pflichten, a) den beim Ministerium
für , M. u. T. des Landes NRW gestellten Antrag vom 18.05.1992 auf
Bewilligung von Wirtschaftsförderung be- treffend die
Produktentwicklung von Motoren mit variablem Verdichtungsverhältnis
zurück- zunehmen; b) einen entsprechenden neuen Antrag nicht bis
zum 30.06.1994 einschließlich zu stellen;
4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verur- teilen, der
Klägerin Auskunft über sämtliche bereits erhaltenen bzw.
durchgeführten Auf- träge gemäß Antragsziffer 2) unter vollstän-
diger Nennung der jeweiligen Auftraggeber und der hierfür erzielten
bzw. vereinbarten Vergütungen zu erteilen sowie Auskunft über
sämtliche angebahnten Vertragsverhandlungen zum Erhalt von
Aufträgen gemäß Antragsziffer 2) unter Nennung der jeweiligen
Vertragspart- ner zu erteilen;
5. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamt- schuldner
verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden, der ihr durch
Zuwider- handlungen gegen die Ziffern 1) bis 3) ent- standen ist
und/oder künftig noch entstehen wird, zu ersetzen;
6. die Beklagte zu 4) zu verurteilen, den Ge- genstand des
Unternehmens im Handelsregister beim Amtsgericht A., HRB ...,
insoweit zu löschen, als die Konzeption und Entwicklung von
Technologien und Produkten ohne direkte Verbindung zur
Serienproduktion als Unterneh- mensgegenstand eingetragen ist,
die Beklagte zu 4) zu verurteilen, eine ent- sprechende neue
Eintragung des Unternehmens- gegenstandes nicht bis zum 30.06.1994
ein- schließlich zu beantragen,
7. festzustellen, daß die Beklagte zu 4) ver- pflichtet ist, der
Klägerin sämtlichen Scha- den, der ihr durch Zuwiderhandlungen
gegen die Ziffer 6) enstanden ist und/oder künftig noch entstehen
wird, zu ersetzen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben eingewandt, die Vereinbarung vom 17. Ju- ni 1992
enthalte lediglich die Verpflichtung, auf Auftragsforschung zu
verzichten. An dieses Verbot habe man sich gehalten, denn "E."
stelle ein Projekt im Rahmen der den Beklagten gestatteten
Serienproduktion dar. Soweit die Klägerin bei der Auslegung der
getroffenen Vereinbarung auf die Un- terscheidung zwischen
"Produktentwicklung", "Pro- duktionsentwicklung",
"Serienproduktion" und "Ver- trieb" abstelle, spalte sie
einheitliche Vorgänge willkürlich auf. Auf diese Weise versuche
sie, zu einer Interpretation des Vertrages zu gelangen, aufgrund
deren sämtliche unternehmerische Aktivi- täten der Beklagten
unterbunden werden könnten.
Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, ein in der
Vereinbarung vom 17. Juni 1992 enthaltenes Wettbewerbsverbot sei in
jedem Falle wegen Fehlens einer Karenzentschädigung sowie gemäß § 1
GWB nichtig.
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 27. Januar 1993,
auf dessen Inhalt verwiesen wird, abgewiesen. Gegen das ihr am 1.
Februar 1993 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 1.
März 1993 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie
nach entsprechender Fristver- längerung mit einem am 10. Mai 1993
eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Die Klägerin wiederholt und ergänzt ihr erstin- stanzliches
Vorbringen. Sie macht geltend, das Landgericht habe übergan- gen,
daß gesetzliche Ansprüche aus § 1 UWG maß- geblicher Hintergrund
der Vereinbarung vom 17. Ju- ni 1992 seien. Unzweifelhaft hätten
sich nämlich die Beklagten vertragswidrig und damit auch sit-
tenwidrig im Sinne des § 1 UWG verhalten, indem sie schon zu einem
Zeitpunkt, in dem sie noch in Diensten der Klägerin gestanden
hätten, ein Wett- bewerbsunternehmen gegründet und die Wettbewerbs-
tätigkeit durch einen Förderungsantrag konkret be- gonnen
hätten.
Die Klägerin trägt vor, in Gesprächen, die zwischen den
Beklagten zu 1) und 2) und dem Geschäftsführer Prof. Dr. P. geführt
worden seien, habe der Beklagte zu 1) erklärt, er erwäge, ein
Unternehmen zur Herstellung von Zulieferteilen für den Motorenbau
zu gründen, und zwar zur Herstel- lung von Ventilstößen für
Rennmotoren, da dies eine von ihm erkannte Marktlücke sei. Er habe
betont, er habe noch von seinem Studium her sehr gute Kenntnisse
auf dem Gebiet der Produktions- entwicklung. Das alles erstrecke
sich nach seiner Einschätzung nicht auf das Tätigkeitsgebiet der
Klägerin.
Auch der Beklagte zu 3) habe im Anschluß an seine Kündigung vom
8. Mai 1992 ausdrücklich betont, bei der beabsichtigten
Unternehmung handele es sich nicht um Konkurrenztätigkeit zur
Klägerin. Es gehe nur um Produktion und deren Vorbereitung. Als Ge-
genstand des Unternehmens seien wiederum nur Ven- tiltriebteile
genannt worden.
Als sie, die Klägerin, Kenntnis vom Inhalt der Eintragung der
Beklagten zu 4) ins Handelsregister erhalten habe, aus der sich
eine völlige Identität mit dem Geschäftsgegenstand der Klägerin
ergeben habe, sei es zu dem Gespräch vom 17. Juni 1992 gekommen.
Auch zu diesem Zeitpunkt habe noch grundsätzliches Einvernehmen
zwischen den Parteien geherrscht, weil alle drei Beklagten mehrfach
zugesagt hätten, die Beklagte zu 4) werde nicht in Konkurrenz zur
Klägerin treten.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, schon der Wortlaut der
Vereinbarung vom 17. Juni 1992 sei deutlich. Die Beklagten hätten
sich verpflichtet, nur diejenige Planungs-, Forschungs- und
Entwick- lungstätigkeit auszuüben, die für die Serien- produktion
und den Vertrieb von Zulieferteilen nötig sei. Demgegenüber sei die
Darstellung der Beklagten, nach der diese durch den Vertrag aus-
schließlich auf die Auftragsforschung, nicht aber auf die
Produktentwicklung schlechthin verzichtet hätten, mit dem Wortlaut
und dem Geist der Verein- barung nicht in Óbereinstimmung zu
bringen. Noch am 17. Juni 1992 hätten die Beklagten zu 1) bis 3)
selbst erklärt, sie wollten der Klägerin nicht Konkurrenz machen;
dies könne in dem zu schließen- den Vertrag ohne weiteres
klargestellt werden.
Die Tätigkeit der Beklagten im Zusammenhang mit dem Projekt "E."
liege eindeutig im Arbeitsbereich der Klägerin. Die Beklagten
wollten auf Erkennt- nissen, die sie bei der Klägerin gewonnen
hätten, aufbauen. Das Projekt der Beklagten füge sich nahtlos in
eigene Entwicklungsarbeiten der Kläge- rin ein.
Óberdies verstießen die Beklagten durch ihr Ver- halten gegen §
1 UWG. Wegen der weiteren Einzel- heiten des Berufungsvorbringens
der Klägerin wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 10. Mai und
30. September 1993 sowie die zu den Akten gereich- ten Unterlagen
ergänzend Bezug genommen. Außerdem wird auf den nicht
nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 16. November 1993
verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten unter Abänderung der Ent- scheidung der 2. Kammer
für Handelssachen des Landgerichts A. vom 27. Januar 1993 - 42 O
194/92 - nach den erstinstanzlichen Schlußanträgen zu verurteilen;
hilfsweise zum Antrag zu Ziffer 1) unter Abänderung der
angefochtenen Entschei- dung die Beklagten zu verurteilen, es bis
zum 30.06.1994 zu unterlassen, Planungs-, For- schungs- und/oder
Entwicklungstätigkeiten für die Produktentwicklung von Motoren wie
z. B. mit variablen Verdichtungsverhältnissen durchzuführen, es sei
denn, es handele sich um die reine Vorbereitung von Serienproduk-
tion, insbesondere ist zu unterlassen, sol- che Arbeiten für die
Entwicklung eines varia- blen Verdichtungssystems durchzuführen,
wel- ches einen optimalen Betrieb von Kfz-Motoren in jedem
Lastbetrieb erlaubt und welches durch die Kombination mehrerer
Möglichkeiten mit dem Schwerpunkt eines zwischen Kolben und
Pleuelstange angeordneten mechanischen Ver- stellmechanismus
gekennzeichnet ist,
außerdem,
der Klägerin nachzulassen, eine eventuelle Sicherheitsleistung
durch Bankbürgschaft zu erbringen.
Die Beklagten beantragen,
1. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen;
2. den Beklagten zu gestatten, Sicherheit auch durch die
Bürgschaft einer deutschen Groß- bank, öffentlichen Sparkasse oder
Volksbank zu leisten.
Die Beklagten wiederholen und vertiefen ebenfalls ihr
erstinstanzliches Vorbringen. Sie machen geltend, zwischen ihnen
und der Klä- gerin bestehe keinerlei Konkurrenz- oder Wettbe-
werbsverhältnis. Hierzu tragen sie vor, die Kläge- rin sei nahezu
ausschließlich im Bereich der Auf- tragsforschung und -entwicklung
tätig. Demgegen- über beabsichtigten sie, die Beklagten, die Pla-
nung, Entwicklung und Produktion eigener Produkte auf dem Gebiet
der Motor- und Energietechnik zu betreiben. Kern ihres
unternehmerischen Konzepts sei das sogenannte variable E.. Dabei
handele es sich nicht um einen werbetechnischen Kunstbegriff.
Vielmehr werde unter Technikern hiermit das Ver- hältnis des
Kompressionsvolumens zum Hubvolumen innerhalb eines Zylinders
beschrieben. Der Begriff bezeichne mithin das
Verdichtungsverhältnis. Die- ses sei bei herkömmlichen Motoren
konstant. Es gehe nunmehr darum, das Verdichtungsverhältnis ab-
hängig von unterschiedlichen Betriebszuständen va- riieren zu
können.
Die Beklagten behaupten, für sie habe kein anderer Anlaß zum
Abschluß der Vereinbarung vom 17. Juni 1992 bestanden als der
Wunsch, friedlich mit dem Geschäftsführer der Klägerin, Prof. Dr.
P. auseinanderzugehen. Allein deshalb hätten sie seinem Drängen auf
Abschluß der Vereinbarung nach- gegeben. Angebliche
Wettbewerbsverstöße, wie sie jetzt pauschal von der Klägerin
behauptet würden, seien seinerzeit überhaupt nicht im Gespräch ge-
wesen.
Die Beklagten führen weiter aus, die Klägerin lege der
Vereinbarung vom 17. Juni 1992 eine unzu- treffende Interpretation
bei. Hierzu strapaziere sie die Begriffe "Produktentwicklung" und
"Pro- duktionsentwicklung". Diese seien aber zu keinem Zeitpunkt
vor oder während des Zustandekommens der Vereinbarung verwendet
worden und seien vor allem auch in Fachkreisen nicht geläufig.
Die Beklagten vertreten die Ansicht, die Vereinba- rung sei in
jedem Falle nach §§ 74 ff. HGB sowie nach § 1 GWB unwirksam.
Gesetzliche Ansprüche der Klägerin bestünden gleichfalls nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im
Berufungsrechtszug wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der
Schriftsätze vom 30. Juni und 25. Oktober 1993 verwiesen.
Gründe
Die Berufung ist zulässig. Sie hat aber in der Sa- che keinen
Erfolg. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 1)
teilweise unzulässig, im üb- rigen ist sie sachlich
unbegründet.
Mit dem Hauptantrag zu Ziffer 1) begehrt die Klägerin, den
Beklagten zu untersagen, bis zum 30. Juni 1994 "Planungs-,
Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten für die Produktentwick-
lung von Motoren...durchzuführen". Dieser Antrag entspricht nicht
den Anforderungen, die gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO an die
Bestimmtheit eines Klageantrags zu stellen sind.
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muß die Klageschrift außer der
bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen
Anspruchs einen bestimm- ten Antrag enthalten. Dessen Angabe bedarf
es zur Festlegung des Streitgegenstands und des Umfangs der
Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Ge- richts (§ 308 Abs. 1
ZPO), zur Erkennbarkeit der Tragweite des begehrten Verbots und der
Grenzen seiner Rechtskraft. Danach darf ein Verbotsantrag nicht
derart undeutlich gefaßt sein, daß sich der Beklagte nicht
erschöpfend verteidigen kann und es in der Zwangsvollstreckung,
wenn dem gestellten Antrag im Erkenntnisverfahren Rechnung getragen
würde, die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist,
dem Vollstreckungsgericht überlassen wäre (vgl. BGH GRUR 1991, 254,
256 - "Unbestimmter Unterlassungsantrag I"; GRUR 1992, 561 - "Unbe-
stimmter Unterlassungsantrag II" m.w.N.).
Dies bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichtshofs
zwar nicht, daß die Verwendung von Begriffen, deren
unterschiedliche Bedeutung beige- messen werden kann, in Antrag und
Urteilsformel grundsätzlich und generell unzulässig wäre. Auch der
Gebrauch solcher Begriffe kann vielmehr hin- nehmbar oder im
Interesse einer sachgerechten Ti- tulierung zweckmäßig oder sogar
geboten sein, wenn im Einzelfall über den Sinngehalt der
verwendeten Begriffe oder Bezeichnungen kein Zweifel besteht.
Anders liegt es aber dann, wenn die Bedeutung von Begriffen oder
Bezeichnungen zwischen den Parteien streitig ist. In solchen Fällen
stünden, wenn Sinngehalt und Bedeutung der verwendeten Begriffe
dahingestellt blieben, Inhalt und Umfang des begehrten bzw.
erkannten Verbots nicht eindeu- tig fest. Für den Beklagten würde
es eine nicht erträgliche Unsicherheit bedeuten, wenn er zur
Unterlassung von Handlungen verurteilt würde, die nicht konkret
umschrieben sind oder um deren die- se kennzeichnende Begriffe die
Parteien streiten und wenn demgemäß erst das Vollstreckungsgericht
entscheiden müßte, wie weit das Unterlassungsgebot reicht (BGH
a.a.O., S. 256).
Den danach an die prozessuale Bestimmtheit und mithin an die
Zulässigkeit eines Unterlassungs- antrags und -gebotes zu
stellenden Anforderungen genügt der Hauptantrag zu 1) vorliegend
nicht. Verboten werden sollen danach bestimmte Tätig- keiten "für
die Produktentwicklung von Motoren". Den Begriff der
"Produktentwicklung" von Motoren hätte die Klägerin näher
umschreiben müssen, um ihrem Begehren einen präzisen Inhalt zu
geben. Zwar stünden der Verwendung eines solchen Begriffs nach den
vorstehend aufgeführten Grundsätzen keine Bedenken entgegen, wenn
die Parteien über seinen Inhalt einig wären. Davon kann im
Streitfall je- doch keine Rede sein. Der Streit der Parteien über
Sinn, Inhalt und Abgrenzung der Begriffe "Produkt- entwicklung" und
"Produktionsentwicklung" zieht sich vielmehr wie ein roter Faden
durch ihre schriftsätzlichen Ausführungen in beiden Instan- zen.
Das Verständnis dieser Begriffe ist für beide Seiten ein
maßgeblicher argumentativer Ansatz im Streit um die Auslegung der
Vereinbarung vom 17. Juni 1992. Vor diesem Hintergrund war es im
Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zwingend gebo- ten, daß die
Klägerin den Begriff "Produktentwick- lung" durch eine nähere
Umschreibung ersetzte.
Der Senat hat sich außerstande gesehen, aufgrund einer Auslegung
des Hauptantrags zu 1) zu einer hinreichend präzisen Formulierung
des Begehrens zu gelangen. Zwar können Klageanträge grundsätzlich
anhand des Sachvortrags der klagenden Partei einer Auslegung
zugeführt werden (vgl. BGH a.a.O. und Teplitzky,
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl., Kapitel 51, Rdnr. 10
m.w.N.). Einer sachgerechten Auslegung sowie - in noch stärkerem
Maße - einer präzisen Fassung des Antrags durch Umschreibung des
vorgenannten Begriffs stand im Streitfall jedoch entgegen, daß sich
das Begehren der Klägerin auf komplizierte technische Vorgänge
bezieht, deren konkrete Festlegung und Umschrei- bung das Gericht
mangels eigener Sachkunde und in Ermangelung hinreichender
Kenntnisse der fach- spezifischen Terminologie nicht von sich aus
vor- nehmen konnte. Die insoweit bestehenden Schwierig- keiten sind
anschaulich dadurch verdeutlicht, daß die sachkundigen Parteien
selbst über den Inhalt der hier in Rede stehenden Begriffe und
deren Um- schreibung und Abgrenzung streiten.
Nichts anderes gilt demgemäß auch für den Hilfs- antrag zum
Antrag zu Ziffer 1), denn auch dieser stellt maßgeblich auf den
umstrittenen Begriff der "Produktentwicklung" ab. Der Senat hat die
Kläge- rin im Rahmen der Berufungsverhandlung ausdrück- lich auf
die sich aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erge- benden Bedenken
hingewiesen, ohne daß die Klägerin ihre Anträge jedoch einer
Neufassung unterzogen hat.
Der Hilfsantrag zum Antrag zu Ziffer 1) ist hinge- gen insoweit
zulässig, als er - in einem mit "ins- besondere" eingeleiteten
Zusatz - eine bestimmte Tätigkeit näher beschreibt. Insoweit ist
dem An- trag und der Berufungsbegründung zu entnehmen, daß ein
Unterlassungsgebot betreffend die Planungs-, Forschungs- und/oder
Entwicklungstätigkeiten kon- kret im Hinblick auf das Projekt
begehrt wird, das die Parteien übereinstimmend als "variables E. "
bezeichnen, und das in diesem Teil des Hilfsan- trags selbst näher
umschrieben ist. Damit ist ein konkretes Verhalten aufgezeigt und
abgegrenzt, in dem die Klägerin eine Verletzung ihrer Ansprüche aus
der vertraglichen Vereinbarung vom 17. Ju- ni 1992 sowie
gesetzliche Unterlassungsansprüche sieht.
Soweit der Klageantrag zu 1) demgemäß in formeller Hinsicht
keinen Bedenken begegnet, ist das Begeh- ren jedoch in der Sache
nicht gerechtfertigt. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch der
Klägerin besteht nicht.
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in diesem Zu- sammenhang
zunächst auf Ziffer 1) der Vereinbarung vom 17. Juni 1992. Dabei
kann dahinstehen, welcher konkrete Inhalt der in Ziffer 1)
enthaltenen Be- schränkung der Beklagten auf bestimmte Tätigkeiten
beizumessen ist. Das in dieser vertraglichen Rege- lung enthaltene
Wettbewerbsverbot ist jedenfalls gemäß § 75 d HGB für die Beklagten
unverbindlich, weil es entgegen § 74 Abs. 2 HGB keine Verpflich-
tung der Klägerin zur Zahlung einer Karenzentschä- digung
enthält.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsge- richts sind
die Regelungen der §§ 74 ff. HGB auf Wettbewerbsvereinbarungen mit
sonstigen Arbeitneh- mern, die nicht kaufmännische Angestellte
sind, entsprechend anzuwenden. Dies bedeutet insbesonde- re, daß
Wettbewerbsverbote enthaltende Vereinba- rungen mit Arbeitnehmern
ungültig sind, wenn keine Karenzentschädigung im Sinne des § 74
Abs. 2 HGB für den Arbeitnehmer vereinbart ist. Die analoge
Anwendung der §§ 74 ff. HGB auf alle Arbeitneh- mer wird vom
Bundesarbeitsgericht aus Gründen der Gleichbehandlung für
gerechtfertigt erachtet. Nach dieser Rechtsprechung, der sich der
Senat anschließt, ist heute kein vernünftiger Grund mehr dafür zu
finden, daß bei kaufmännischen Ange- stellten die Einschränkung der
Ausnutzung berufli- cher Fähigkeiten aufgrund von
Wettbewerbsverboten zwingend entgeltpflichtig sein soll, bei
anderen Arbeitnehmern dagegen nicht. Angesichts des ideel- len und
materiellen Wertes beruflicher Fähigkeiten verträgt die soziale
Gerechtigkeit es nicht, daß bestimmte Arbeitnehmergruppen
verpflichtet sein könnten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
im Interesse des Arbeitgebers ohne dessen Gegen- leistung und damit
ohne Karenzentschädigung ihre beruflichen Fähigkeiten nicht nach
ihrer freien Entscheidung auszunutzen. Der in §§ 74 Abs. 2, 75 d
HGB für Arbeitsverhältnisse mit kaufmänni- schen Angestellten und
in § 90 a HGB für Handels- vertreter zwingend ausgesprochene
Grundsatz der bezahlten Karenz muß danach auf Wettbewerbsverbo- ten
mit Arbeitnehmern anderer Art entsprechend an- gewendet werden
(BArbGE 22, 125, 137, 138; BAG BB 1970, 35, 36; BB 1970, 1214; BB
1972, 447, 448).
Danach ist die am 17. Juni 1992 getroffene Ver- einbarung der
Parteien unverbindlich. Es handelt sich nämlich im Sinne des § 74
Abs. 1 HGB um eine Vereinbarung, durch die die Beklagten zu 1) bis
3) als Arbeitnehmer der Klägerin für einen bestimmten Zeitraum nach
ihrem Ausscheiden aus dem Unterneh- men in ihrer gewerblichen
Tätigkeit beschränkt werden, also um ein Wettbewerbsverbot.
Entgegen der Bestimmung des § 74 Abs. 2 HGB ist keine Ent-
schädigungsregelung getroffen, das heißt die Klä- gerin hat sich
nicht verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu
zahlen.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang in ihrem - nicht
nachgelassenen - Schriftsatz vom 16. November 1993 weitere
Rechtsprechung anführt (BAG AP Nr. 23 zu § 74 HGB; AP Nr. 24 zu §
74 HGB; LAG Düsseldorf, DB 1974, 1915), gibt diese keine
Veranlassung zur einer abweichenden Beurteilung der Rechtslage. Den
von der Klägerin angezogenen Entscheidungen lagen ausnahmslos Fälle
von Wett- bewerbsklauseln bzw. -verboten zugrunde, die nach
vollständiger Beendigung der jeweiligen Arbeits- verhältnisse
vereinbart worden waren. Sie unter- schieden sich damit in einem
entscheidenden Punkt vom Streitfall, in dem eine
wettbewerbsbschränken- de Vereinbarung zu einem Zeitpunkt getroffen
wor- den ist, zu dem die Arbeits- bzw. Dienstverträge noch
bestanden.
Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang weiter geltend,
Sinngehalt der Vorschrift des § 74 Abs. 2 HGB sei zu verhindern,
daß das Unter- nehmen dem Arbeitnehmer sein berufliches Fortkom-
men unangemessen erschwere. Im Streitfall hätten sich aber zwei
gleichwertige Unternehmen bzw. deren Inhaber als Vertragspartner
gleichberechtigt gegenübergestanden. Dem kann nicht beigetreten
werden. Aus der Vereinbarung selbst ergibt sich, daß hier drei
Arbeitnehmer zunächst persönlich Absprachen mit ihrem Arbeitgeber
hinsichtlich der Modalitäten ihres zukünftigen Ausscheidens aus dem
Unternehmen und der damit zusammenhängenden bzw. zu übernehmenden
Pflichten treffen. Die Vereinba- rung ist ausweislich des Eingangs
der Absprache zunächst ausdrücklich zwischen der Klägerin und den
jetzigen Beklagten zu 1), 2) und 3) getroffen. In Ziffer 3) ist
dann - als Zusatz - erklärt, die in den Punkten 1) und 2) genannten
Verpflichtungen würden auch für die Beklagte zu 4) eingegangen.
Auch Anlaß und Sinn der Vereinbarung folgen allein aus den
arbeitsrechtlichen Beziehungen, die damals noch zwischen der
Klägerin und den Beklagten zu 1) bis 3) bestanden haben. Für das
neu gegründete Un- ternehmen der Beklagten zu 4) hätte keinerlei
Ver- anlassung bestanden, derartige Absprachen zu tref- fen, wenn
ihre Inhaber nicht personenidentisch mit den Arbeitnehmern gewesen
wären, die die Verein- barung vom 17. Juni 1992 mit der Klägerin
zur Re- gelung aller Modalitäten des Ausscheidens aus dem Betrieb
der Klägerin trafen.
Gilt hinsichtlich der Beklagten zu 1) bis 3) die Regelung des §
74 Abs. 2 HGB und ist mithin die Wettbewerbsabrede für diese gemäß
§ 75 d HGB nicht verbindlich, so kann auch für die Beklagte zu 4)
nichts anderes gelten. Dies ergibt sich schon aus dem vorgenannten
Sinn der Vereinbarung, die mit Rücksicht darauf getroffen worden
ist, daß die Be- klagten Arbeitnehmer der Klägerin sind bzw. waren.
Nur deswegen macht auch Ziffer 3) der Vereinbarung einen Sinn. Die
Bestimmungen der §§ 74 ff. HGB würden umgangen, wenn die Klägerin
die Beklagten zu 1) bis 3) auf dem Umweg über die Beklagte zu 4)
durch ein Wettbewerbsverbot in die Pflicht nehmen könnte, ohne
hierfür eine Karenzentschädigung zu leisten.
Jedenfalls aber gilt die Vermutung des § 139 BGB in
entsprechender Anwendung. Danach ist grundsätz- lich das ganze
Rechtsverhältnis unwirksam, wenn nicht anzunehmen ist, daß es auch
ohne den unwirk- samen Teil vorgenommen sein würde. Dafür, daß die
Beklagten zu 1) bis 3) auch ohne eigene Verpflich- tung die
Beklagte zu 4) vertraglich hätten binden wollen, gibt es keinerlei
Anhaltspunkte.
Das Begehren der Klägerin ist auch nicht aufgrund eines
gesetzlichen Anspruchs gerechtfertigt. Die Anwendung oder
entsprechende Anwendung des - an sich für Verhandlungsgehilfen
geltenden - Wettbe- werbsverbots nach § 60 Abs. 1 HGB kommt nicht
in Betracht, weil dieses Verbot nur während eines bestehenden
Arbeitsverhältnisses gilt (vgl. Baum- bach-Duden-Hopt, 28. Aufl.,
Anm. 1 A zu § 60 HGB). Darüber, daß die Beklagten zu 1) bis 3)
inzwischen aus den Diensten der Klägerin ausgeschieden sind,
besteht aber kein Streit. Die Beklagte zu 4) kann ohnehin nicht aus
§ 60 Abs. 1 HGB verpflichtet sein.
Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagten zu 1) bis 3)
hätten sich um die langfristigen Bindungen, die sie durch die
langen Kündigungs- fristen in den Anstellungsverträgen eingegangen
seien, "herumgemogelt", rechtfertigt dies keine abweichende
Beurteilung. Dem steht - abgesehen von Bedenken gegen die
Substantiiertheit dieses Vor- bringens - schon entgegen, daß
aufgrund der ausge- sprochenen Kündigungen auch bei Zugrundelegen
der ursprünglich vertraglich vorgesehenen Kündigungs- fristen die
Verträge Ende September 1992 (Beklag- ter zu 2)), Ende Dezember
1992 (Beklagter zu 3)) und Ende März 1993 (Beklagter zu 1))
ausgelaufen wären.
Die Klägerin beruft sich weiter auf die unbefri- stete Geltung
von Ansprüchen aus § 1 UWG. Es fehlt jedoch an Sachvortrag, dem
sich ein Anspruch auf Unterlassung von Wettbewerbs- bzw.
Konkurrenztä- tigkeit unter dem Gesichtspunkt des § 1 UWG ent-
nehmen ließe. Zwar wird ein Verstoß gegen gesetz- liche
Wettbewerbsverbote grundsätzlich als ohne weiteres
wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG angesehen (vgl.
Baumbach-Hefermehl, 17. Aufl., Rdnr. 670, 672 m.w.N.). § 1 UWG
selbst ist aber ein gesetzliches Wettbewerbsverbot für ehemalige
Arbeitnehmer eines Unternehmens nicht zu entneh- men. Dies wäre
auch mit der Vorschrift des § 74 Abs. 2 HGB, nach der vertragliche
Wettbewerbsver- bote mit Arbeitnehmern der Vereinbarung eines Aus-
gleichs in Form einer Karenzentschädigung bedür- fen, nicht zu
vereinbaren. Daß die Beklagten durch ihre Tätigkeit in unzulässiger
Weise Betriebsge- heimnisse bzw. Geheimhaltungspflichten, die ihnen
gegenüber der Klägerin obliegen, verletzen, ist ebenfalls nicht
substantiiert vorgetragen.
Das Begehren der Klägerin, das mit den Anträgen zu Ziffer 2) bis
7) geltend gemacht wird, ist eben- falls nicht gerechtfertigt. Dies
ergibt sich ohne weiteres daraus, daß der den dort geltend gemach-
ten Ansprüchen zugrundegelegte Unterlassungsan- spruch nicht
besteht. Die Beklagten haben deswegen weder zu unterlassen,
bestimmte Aufträge entgegen- zunehmen oder sich hierum zu bemühen,
noch sind sie verpflichtet, Anträge auf Bewilligung von För-
derungsmitteln zurückzunehmen bzw. zu unterlassen oder
Schadensersatz wegen der Verletzung von Un-
terlassungsverpflichtungen zu leisten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreck- barkeit folgt aus §§
708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Beschwer der Klägerin war gemäß § 546 Abs.
2 ZPO festzusetzen; sie entspricht dem Wert des Unterliegens der
Klägerin.
OLG Köln:
Urteil v. 03.12.1993
Az: 6 U 140/93
Link zum Urteil:
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