Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. November 2003
Aktenzeichen: 15 W (pat) 30/01

(BPatG: Beschluss v. 15.11.2003, Az.: 15 W (pat) 30/01)

Tenor

DIE BESCHWERDE WIRD ZURÜCKGEWIESEN.

Gründe

I.

Die Anmelderin beantragte am 17. Dezember 1999 die Erteilung eines Patents mit der Bezeichnung "Breitbandlösungsmittel für Lack- und Anstrichstoffe und Verfahren zu seiner Herstellung". Als Erfinder sind Dr. D..., Straße der Jugend in L..., Prof. Dr. A..., Am Grünen Weg in H... und B... ..., Landstraße in D... benannt.

Unter dem 7. April 2000 bat das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmelderin unter Hinweis auf § 8 Patentanmeldeverordnung um Übersendung des 2. und 3. Exemplars der Anmeldungsunterlagen (Patentansprüche, Beschreibung, ggf Zeichnungen sowie Text und ggf Zeichnung der Zusammenfassung). Mit Schriftsatz vom 20. April 2000 wies die Anmelderin mit Bezug auf die Erfinderbenennung darauf hin, dass beim Rechtsübergang die gesetzlichen Bestimmungen des Landes (zB in der Bundesrepublik Deutschland das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957) oder die vertragliche Regelung - mit Art und Datum des Vertrags - anzugeben seien (zB Gesellschafts-, Kauf-, Übertragungsvertrag oder mündliche Vereinbarung) und bat, die wieder beigefügte Erfinderbenennung (also das von der Anmelderin ursprünglich eingereichte und unvollständig ausgefüllte Formular) binnen eines Monats zu vervollständigen.

Nachdem das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmelderin mit den Bescheiden vom 30. Juni 2000 und vom 14. März 2001 an die Erledigung der Bescheide vom 7. April 2000 und 20. April 2000 erinnert hatte, am 18. Mai 2001 erneut an die Anmelderin einen Vordruck "Erfinderbenennung" gefaxt hatte und dabei die Anmelderin nochmals telefonisch an die Erledigung der vorgenannten Bescheide erinnert worden war, wies das Deutsche Patent- und Markenamt mit Beschluss vom 21. Juni 2001 die Patentanmeldung aus den Gründen der Bescheide vom 7. April 2000 und 20. April 2000 unter Hinweis auf § 42 Abs 3 des Patentgesetzes - PatG zurück.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde.

Sie beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss vom 21. Juni 2001 aufzuheben.

Nachdem die Anmelderin unter dem 12. Juli 2001 mit Bezug auf das Telefonat vom 18. Mai 2001 mitgeteilt hatte, zur Klärung der Angaben mit den Erfindern benötige sie etwas Zeit, die sich aufgrund von Urlaub und Auslandsaufenthalten leider verlängert habe und bitte deshalb um Fristsetzung bis zum 31. August 2001, begründete sie mit Schriftsatz vom 03. Juni 2002 ihre Beschwerde damit, dass ihr keine Anforderung des Patentamtes bezüglich mangelhafter Erfinderbenennung vorliege. Unter dem 24. Juni 2002 teilte sie mit, das Recht auf das Patent sei durch mündliche Vereinbarung mit allen drei Erfindern auf sie übergegangen. Mit Verfügung des Gerichts ist die Anmelderin unter dem 22. Juli 2003 nochmals um Angabe des Datums der Vereinbarung und um Übersendung zweier Exemplare ihrer Anmeldung gebeten worden. Obwohl das diese Aufforderungen enthaltende Schreiben der Anmelderin per Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, hat sie nicht reagiert.

II.

Die nach § 73 PatG statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen, da diese nicht den Anforderungen der §§ 34, 37 PatG genügt und die Anmelderin die Mängel nicht beseitigt hat.

Die Anmelderin hat keine hinreichende Erfinderbenennung im Sinne von § 37 Abs 1 PatG iVm der Verordnung über die Benennung des Erfinders -Erfinderbenennungsverordnung - ErfBenVO - vom 29. Mai 1981 (BlPMZ 1981, 231) vorgelegt.

Gemäß § 37 Abs 1 PatG hat ein Anmelder innerhalb von 15 Monaten nach dem Anmeldetag oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt maßgebend in Anspruch genommen wird, innerhalb von 15 Monaten nach diesem Zeitpunkt den oder die Erfinder zu benennen und zu versichern, dass weitere Personen seines Wissens an der Erfindung nicht beteiligt sind. Ist ein Anmelder nicht oder nicht allein Erfinder, so hat er auch anzugeben, wie das Recht auf das Patent an ihn gelangt ist (§ 37 Abs 1 Satz 2 PatG iVm § 2 Nr 3 ErfBenVO). Diese Verordnung ist durch die Verordnungsermächtigung des § 34 Abs 7 PatG gedeckt.

Mit ihrer Anmeldung hat die Anmelderin zwar Vor- und Zunamen, Wohnsitz und Anschrift der Erfinder benannt und auch versichert, dass weitere Personen ihres Wissens nicht an der Erfindung beteiligt sind. Sie hat jedoch bis zum heutigen Tage nicht schlüssig mitgeteilt, wie und dabei vor allem wann das Recht auf das Patent an sie gelangt ist.

Ist ein Anmelder nicht oder nicht allein Erfinder, so muss bestimmt und nachprüfbar bezeichnet werden, wie das Recht auf das Patent auf ihn übergegangen ist (Busse, Patentgesetz, 5. Auflage 1999, § 37 Rdnr 16). Dabei ist der Vertrag mit Datum anzugeben, eine nähere Kennzeichnung ist nicht erforderlich (Busse, aaO). Auch im Vordruck "Erfinderbenennung" des Deutschen Patent- und Markenamtes, der der Anmelderin nochmals zugefaxt worden ist, wird ausdrücklich darum gebeten, den Vertrag mit Angabe des Datums zu bezeichnen. Trotz zahlreicher Aufforderungen auch seitens des erkennenden Gerichts ist die Anmelderin dieser gerade noch verbleibenden Minimalanforderung nicht nachgekommen und hat nicht angegeben, wann das Patent an sie übertragen worden ist.

Die Anmelderin hat auch nicht die in § 34 PatG iVm § 8 Abs 1 Satz 1 Patentanmeldeverordnung (PatAnmVO) niedergelegten Anmeldeerfordernisse erfüllt und die Patentansprüche, die Zeichnungen und den Text der Zusammenfassung in drei Stücken eingereicht. Nach wie vor hat sie kein zweites und drittes Exemplar ihrer Anmeldeunterlagen eingereicht, wie sie in den Mängelbescheiden vom 7. April 2000, 30. Juni 2000 und 14. März 2001 sowie letztmalig mit Verfügung des Gerichts vom 22. Juli 2003 angefordert worden sind.

Nachdem die Anmelderin selbst auf die Aufforderung des Gerichts, die ihr per Postzustellungsurkunde zugestellt worden ist, nicht reagiert und wie vorstehend dargestellt den Anforderungen der §§ 34, 37 PatG nicht genügt hat, muss die Beschwerde erfolglos bleiben.

Kahr Niklas Klante Kellner Ko






BPatG:
Beschluss v. 15.11.2003
Az: 15 W (pat) 30/01


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