Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Mai 2009
Aktenzeichen: 35 W (pat) 456/07
(BPatG: Beschluss v. 26.05.2009, Az.: 35 W (pat) 456/07)
Tenor
1.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Deutschen Patentund Markenamtes -Gebrauchsmusterabteilung I -vom 20. Juni 2007 aufgehoben.
2.
Die Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters 295 14 378 in vollem Umfang wird festgestellt.
3.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des Gebrauchsmusters DE 295 14 378 U1 mit der Bezeichnung "Gehäuseartige Umkleidung", das die Priorität aus DE 295 13 887 vom 30. August 1995 in Anspruch nimmt. Es ist am 7. September 1995 beim Deutschen Patentund Markenamt angemeldet und mit 10 Schutzansprüchen in das Gebrauchsmusterregister eingetragen worden.
Die Schutzdauer ist auf 10 Jahre verlängert.
Die ursprünglich angemeldeten und eingetragenen Ansprüche 1 bis 10 lauten:
1.
Gehäuseartige Umkleidung einer Maschine, vorzugsweise einer Bearbeitungsmaschine, mit einer Oberseite und Seitenwänden, dadurch gekennzeichnet, dass zum Abbau eines plötzlichen, innerhalb der Umkleidung (1) auftretenden Überdruckes mindestens eine Druckentlastungsklappe (9, 9') vorgesehen ist.
2.
Umkleidung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Druckentlastungsklappe (9, 9') an der Oberseite (8) und/oder mindestens einer der Seitenwände (2, 6) der Umkleidung (1) vorgesehen ist.
3.
Umkleidung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Druckentlastungsklappe (9, 9') Lamellen (10, 10a, 10b) aufweist, die jeweils um eine Achse (11) schwenkbar sind.
4.
Umkleidung nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Schwenkachsen (11) der Lamellen (10, 10a, 10b) an einem der Längsränder der Lamellen (10, 10a, 10b) vorgesehen sind.
5.
Umkleidung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Lamellen (10, 10a, 10b) in einem an der Umkleidung (1) befestigten Rahmen (13) angeordnet sind.
6.
Umkleidung nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Druckentlastungsklappe (9, 9') einen Flammschutz (15) aufweist.
7.
Umkleidung nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Lamellen (10, 10a, 10b) mit ihrem freien Längsrand auf der Schwenkachse (11) bzw. dem mit ihr verbundenen Längsrand (14) der benachbarten Lamelle (10, 10a, 10b) aufliegt.
8.
Umkleidung nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass im Auflagebereich wenigstens ein Dämpfungsteil vorgesehen ist.
9.
Umkleidung nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass die Umkleidung (1) die Maschine (3) vollständig umgibt.
10.
Umkleidung nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass die Umkleidung (1) einen Arbeitsraum der Maschine (3) umgibt.
Der - u. a. durch Hinzufügung der eingetragenen Ansprüche 3 und 4 -beschränkte Anspruch 1, eingegangen am 26. November 1998, lautet (Änderungen gegenüber dem eingetragenen Anspruch 1 unterstrichen):
1. Gehäuseartige Umkleidung einer Maschine, vorzugsweise einer Bearbeitungsmaschine, mit einer Oberseite und Seitenwänden, dadurch gekennzeichnet, dass zum Abbau eines plötzlichen, innerhalb der Umkleidung (1) auftretenden Überdruckes mindestens eine Druckentlastungsklappe (9, 9') vorgesehen ist, die Lamellen (10, 10a, 10b) aufweist, die jeweils um eine Achse (11) unabhängig voneinander schwenkbar sind, und dass die Schwenkachsen (11) der Lamellen (10, 10a, 10b) an einem der Längsränder (14) der Lamellen (10, 10a, 10b) vorgesehen sind.
Daran schließen sich die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8, eingegangen am 26. November 1998, an.
Die Antragsstellerin hat die Löschung des Gebrauchsmusters im vollen Umfang beantragt.
Als Löschungsgründe nennt sie:
-älteres Recht aufgrund der Vorwegnahme des Streitgebrauchsmusters durch das ältere nicht gelöschte prioritätsbegründende Gebrauchsmuster DE 295 13 887 U1
-Doppelschutzverbot aufgrund des nicht gelöschten prioritätsbegründenden Gebrauchsmusters DE 295 13 887 U1
-unzulässige Erweiterung aufgrund des ursprünglich nicht offenbarten Merkmals der "unabhängigen Verschwenkbarkeit der Lamellen" im beschränkten Anspruch 1
-unzulässiger Verfahrensschutz aufgrund der Verwendungsangabe im beschränkten Anspruch 1
-mangelnde Schutzfähigkeit aufgrund fehlender Neuheit des Gegenstands des beschränkten Anspruchs 1 gegenüber den Druckschriften D1 DE 77 05 685 U D2 DE 29 15 431 A1 D3 DE 195 09 533 A1 D3b DE9405211U1 D4 DD 260 874 A5 sowie gegenüber den Vorbenutzungen (zu denen Zeugenangebot vorliege) D5 Katalog der Gebrüder Trox GmbH, Neukirchen-Vluyn, vom 5. Juni 1990 D6 Katalog der Emco Klima GmbH & Co. KG, Lingen, von 1994 D2/I 2 Fotos der Fa. Total Walther (aus dem früheren Löschungsverfahren I)
D3/I Schreiben der Fa. Total Walther an die Fa. GASAG (aus Lö I) und aufgrund eines fehlenden erfinderischen Schrittes des Gegenstands des beschränkten Anspruchs 1 gegenüber den Druckschriften D7 Vorschriften für die Errichtung und den Betrieb ortsfester CO2-Feuerlöschanlagen des Verbands der Sachversicherere.V. vom Januar 1962 D8 DIN 14 492, Stand April 1981 D9 Anhang 5 der Richtlinien für CO2-Feuerlöschanlagen, Planung und Einbau, des Verbands der Sachversicherer e.V., Köln, vom Oktober 1980 D10 Richtlinien für CO2-Feuerlöschanlagen, Planung und Einbau, des Verbands der Sachversicherer e.V., Köln, Ausgabe 7/1983 und Nachtrag in der korrigierten Fassung vom September 1994 D11 Richtlinien für CO2-Feuerlöschanlagen, Planung und Einbau, des Comite Europeen des Assurances, Stand September 1994 D12 Auszug aus "Carbon Dioxide Extinguishing Systems" der national Fire Protection Association (USA), Auflage 1993 D13 Rundschreiben C14/94 des Bundesverbandes Feuerlöschgeräte und -anlagen e.V. vom 4. Mai 1994 mit Sicherheits-Checkliste.
Die Antragsgegnerin hat Widerspruch erhoben und die Zurückweisung des Löschungsantrags beantragt, da die fehlerhafte Nichtlöschung der Prioritätsbegründenden Voranmeldung durch das Deutschen Patentund Markenamts nicht der Gebrauchsmuster-Inhaberin angelastet werden könne, da die Änderung im Anspruch 1 hinsichtlich der unabhängigen Verschwenkbarkeit nur eine Klarstellung sei, da der Gebrauchsmuster-Gegenstand ein Erzeugnis sowie neu und erfinderisch sei, insbesondere der Fachmann angesichts funktionierender Klappen (sog. Hörbiger-Ventile) keine Veranlassung hatte, diese zu ersetzen.
In einem Zwischenbescheid hat die Gebrauchsmusterabteilung I mitgeteilt, dass der Feststellungsantrag der Antragstellerin voraussichtlich in vollem Umfang Erfolg haben werde, da der beschränkte Anspruch 1, eingegangen am 26. November 1998, wegen des Merkmals der unabhängigen Verschwenkbarkeit der Lamellen unzulässig erweitert sei. Daher sei der eingetragene Anspruch 1 heranzuziehen, der gegenüber der D1 mangels eines erfinderischen Schrittes nicht schutzfähig sei.
Mit Beschluss vom 20. Juni 2007 hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patentund Markenamts festgestellt, dass das Streit-Gebrauchsmuster teilweise von Anfang an unwirksam sei, soweit es über die Fassung des Anspruchs 1 vom 20. Juni 2007 und der Ansprüche 2 -8 vom 26. November 1998 hinausgehe. Das beschränkende, von der Gebrauchsmuster-Abteilung in der mündlichen Verhandlung vorgeschlagene Merkmal "bei einem plötzlichen Druckanstieg" im Anspruch 1 vom 20. Juni 2007 sei zulässig, da es dem Streit-Gebrauchsmuster (S. 6, 1. Abs, i. V. m. S. 7, 4. Abs, und S. 8, 2. Abs.) entnehmbar sei, wobei dort auch das Merkmal der unabhängigen Verschwenkbarkeit zuzuordnen sei, auch wenn durch das "Aufliegen" benachbarter Lamelle ein geringfügiges Abheben möglich sei.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 vom 20. Juni 2007 sei auch neu und beruhe auf einem erfinderischen Schritt, da keine der genannten Druckschriften die Merkmale dieses Anspruchs 1 zeige oder nahe lege, wobei der Fachmann hier der Maschinenkonstrukteur der betreffenden Bearbeitungsoder Werkzeugmaschine sei.
Dies träfe auch auf die rückbezogenen Ansprüche zu. Der Löschungsgrund des älteren Rechts ziehe nicht, da aus dem älteren Gebrauchsmuster die Priorität hergeleitet sei.
Ein Doppelschutzverbot als allgemeiner Löschungsgrund existiere nicht.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragsstellerin am 21. September 2007 Beschwerde eingelegt und führt die folgenden weiteren Druckschriften ein:
D14 DD 242 860 A1 D15 DE2831839A1 D16 DE7110497U D17 DE2360285A1 D18 US 5 402 603 D19 US 4 325 309 D20 DE3311455A1 D21 Richtlinie 94/9/EG vom 23. März 1994 D22 VDI-Richtlinien VDI 3673 vom Juli 1995.
Der Anspruch 1, eingegangen am 20. Juni 2007, (Hauptantrag) sowie derjenige nach Hilfsantrag, seien unzulässig erweitert, da jeweils deren Merkmal "der unabhängigen Verschwenkbarkeit" nicht ursprünglich offenbart sei. Zudem erkenne der Fachmann, der derjenige für Sicherheitseinrichtungen sei, der vom Werkzeugmaschinen-Konstrukteur zu Rate gezogen werde, das strittige Merkmal nicht als von vorn herein als zur Erfindung gehörend. Im Gegenteil entnehme er dem Streitgebrauchsmuster aufgrund des Begriffs des "Aufliegens" benachbarter Lamellen
(S. 7, 1. Abs.), dass die Verschwenkbarkeit benachbarter Lamellen beeinflusst werde, und dass die einteilige im Gegensatz zur zweiteiligen Lamelle, wovon nichts im Anspruch 1 stehe, eher verkante, womit aber deren unabhängiges Verschwenken nicht möglich sei.
Mit diesem strittigen Merkmal des Anspruchs 1 solle eine Abgrenzung zu demjenigen Stand der Technik (z. B. die D1) erfolgen, bei der eine Stange die Lamellen verbinde, was auch eine - z. B. aufgrund von Korrosion (vgl. dazu die D22) -festhängende Lamelle mitöffne. Mit der unabhängigen Verschwenkbarkeit könne also eine einzelne Lamelle geschlossen bleiben, was der Fachmann aus der Angabe im Streitgebrauchsmuster, einen plötzlichen Druckanstieg in kürzester Zeit abzubauen, aber nicht ableiten könne.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag sei nicht schutzfähig. Da keines seiner Merkmale speziell auf eine Maschinen-Umkleidung gerichtet sei, sei die beanspruchte Druckentlastungsklappe ohne Modifikation für beliebige geschlossene Räume geeignet, weshalb auch diejenigen Druckschriften entgegenstünden, die nicht auf Druckentlastungsklappen für Maschinen-Umkleidungen gerichtet seien.
Daher seien alle wesentlichen Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag außer der strittigen unabhängigen Verschwenkbarkeit aus der D1 bekannt, weshalb demgegenüber die Neuheit, zumindest der erfinderische Schritt fehle, da der Fachmann die Druckentlastungsklappe nach der D1 ohne erfinderisches Zutun auch für Maschinenverkleidungen verwende. Aus der D2 und der D3b sei im Übrigen auch das strittige Merkmal der unabhängigen Verschwenkbarkeit der Lamellen bekannt.
Auch die die offenkundigen Vorbenutzungen nach D5 und D6 i. V. m. D2/I und D3/I nähmen den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag vorweg, ebenso die Druckentlastungsklappen nach D14 bis D20, wobei in der D16, S. 2 i. V. m. Fig. 3, explizit eine "Maschine" mit einem explosionsgeschützten Gehäuse genannt sei.
Insbesondere aus der D14, Fig. 2, sei eine mit dem Streitgegenstand identische Überdruckklappe mit Lamellen bekannt, die lediglich andere Verwendungen hervorhebe (D14, S. 2, Abs. "Anwendung..."), aber für den Fachmann ohne Weiteres auch für Umkleidungen von Maschinen geeignet seien, und auch die Merkmale der rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 zeige. Auch die Richtlinien nach D7 bis D13, D21 und D22 gäben dem Fachmann zum Streitgegenstand führende Hinweise, da aus D21 (Kap. 2, Art. 1, Abs. 1, und Kap. 1, Art. 1, Abs. 2 und 3) und D22
(S. 14, 15, Abs. 5 und 5.2) hervorgehe, dass das Einplanen einer Druckklappe für Maschinenverkleidungen bei Explosionsgefahr für den Fachmann verpflichtend sei.
Auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag sei aus den zum Hauptantrag genannten Gründen nicht schutzfähig, insbesondere gegenüber der D14, Fig. 2 i. V. m. S. 3, woraus die unabhängige Verschwenkbarkeit der Lamellen 4 aufgrund ihrer Abmessungen im Aufliegebereich auf den Schwenkachsen 8 und die Dämpfungsteile 7 hervorgingen, i. V. m. der D11, S. 27, Kap. 11.5.2., worin entsprechende Richtlinien für spanabhebende CNC-Maschinen gegeben würden.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin stellt den Antrag, 1.
den Beschluss der Gebrauchsmusterlöschungsabteilung des Deutschen Patentund Markenamtes vom 20. Juni 2007 aufzuheben;
2.
festzustellen, dass das deutsche Gebrauchsmuster 295 14 378 von Anfang an unwirksam war;
3.
hilfsweise: eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; und 4.
der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens (1. und 2. Instanz) aufzuerlegen.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag, die Beschwerde in vollem Umfang, hilfsweise die Beschwerde und den Löschungsantrag im Umfang des in der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2009 übergebenen Hilfsantrags zurückzuweisen.
Nach Hauptantrag lautet der geltende Anspruch 1, eingegangen am 20. Juni 2007 (Änderungen gegenüber dem Anspruch 1, eingeg. am 26. November 1998, unterstrichen):
1. Gehäuseartige Umkleidung einer Maschine, vorzugsweise einer Bearbeitungsmaschine, mit einer Oberseite und Seitenwänden, dadurch gekennzeichnet, dass zum Abbau eines plötzlichen, innerhalb der Umkleidung (1) auftretenden Überdruckes mindestens eine Druckentlastungsklappe (9, 9') vorgesehen ist, die Lamellen (10, 10a, 10b) aufweist, die bei einem plötzlichen Druckanstieg jeweils um eine Achse (11) unabhängig voneinander schwenkbar sind, und dass die Schwenkachsen (11) der Lamellen (10, 10a, 10b) an einem der Längsränder (14) der Lamellen (10, 10a, 10b) vorgesehen sind.
Daran schließen sich die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8, eingegangen am 26. November 1998 an.
Nach Hilfsantrag lautet der geltende Anspruch 1, eingegangen am 26. Mai 2009:
1. Gehäuseartige Umkleidung einer Werkzeugmaschine, mit einer Oberseite und Seitenwänden, dadurch gekennzeichnet, dass zum Abbau eines plötzlichen, innerhalb der Umkleidung (1) auftretenden Überdruckes mindestens eine Druckentlastungsklappe (9, 9') vorgesehen ist, die Lamellen (10, 10a, 10b) aufweist, dass die Lamellen (10, 10a, 10b) jeweils um eine an einem Längsrand (14) vorgesehene Achse (11) unabhängig voneinander schwenkbar an einem Rahmen (13) gelagert sind, der an der Umkleidung (1) befestigt ist, dass die Lamellen (10, 10a, 10b) mit ihrem anderen Längsrand auf dem mit der Schwenkachse (11) verbundenen Längsrand (14) der benachbarten Lamelle (10, 10a, 10b) aufliegen und einen Öffnungsquerschnitt in der Umkleidung (1) schließen, dass die Lamellen (10, 10a, 10b) bei einem plötzlichen Druckanstieg jeweils um ihre Schwenkachse (11) nach außen in eine Öffnungsstellung schwenken, in der sie den Öffnungsquerschnitt der Verkleidung (1) freigeben, und dass die Lamellen (10, 10a, 10b) im Auflagebereich an der benachbarten Lamelle (10, 10a, 10b) mit einem Dämpfungsteil versehen sind.
Daran schließen sich die rückbezogenen Ansprüche 2 und 3, eingegangen am 26. Mai 2009 an.
Die Beschwerdegegnerin widerspricht dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.
Die eingetragenen Gebrauchsmusterunterlagen seien den ursprünglichen, mit der prioritätsbegründenden DE 295 13 887 eingereichten Unterlagen zu entnehmen. Durch das Anliegen benachbarter Lamellen werde die Schwenkbewegung nicht beeinflusst. Im Explosionsfall verschwenken alle Lamellen gleichzeitig, aber unabhängig voneinander. Nichts deute im Gebrauchsmuster auf eine Koppelung der Lamellen hin, weshalb der Anspruch 1 in keiner Fassung unzulässig erweitert sei.
Auch die übrigen Änderungen im Anspruch 1 der jeweiligen Fassung seien dem eingetragenen Gebrauchsmuster zu entnehmen.
Fachmann sei der Maschinenkonstrukteur für Bearbeitungsbzw. Werkzeugmaschinen, der für Umkleidungen von Maschinen zuständig sei.
Für diesen Fachmann gäbe es keine Veranlassung das seit langem bekannte und zufriedenstellend funktionierende "Hörbiger-Ventil" zu ersetzen. Der Streitgegenstand sei neu und beruhe auch auf einem erfinderischen Schritt gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik (s. das schriftsätzliche Vorbringen), insbesondere gegenüber den folgenden, in der mündlichen Verhandlung aufgegriffenen Druckschriften:
Die D1 zeige eine Absperrvorrichtung in Baukörpern wie Kernkraftwerke mit gekoppelten Lamellen, was eine Öffnung in kürzester Zeit wegen des Gewichts der Stellstange verhindere.
Die nachveröffentlichte D3b beschreibe aus einem zweiarmigen Hebel bestehende Lamellen, womit deren rasches Öffnen nicht möglich sei. Die Offenkundigkeit der Vorbenutzung nach D6 werde bestritten. Die D11 gebe keinen Hinweis auf einen Explosionsschutz mittels der erfindungsgemäßen Lamellenjalousie an einer Maschinenverkleidung, sondern nur auf Berstscheibe und Klappe.
Nach D14 würden die Lamellen im Gegensatz zum Streitgegenstand zur Schwingungsverhinderung verwendet und bei Unterdruck durch Absaugen geöffnet, wogegen sie beim Streitgegenstand bei Überdruck geöffnet würden.
Die D21 und die nur um ein Monat vorveröffentlichte D22 würden zwar Hinweise auf Druckentlastungsklappen, aber nicht auf die erfindungsgemäße Lamellenjalousien geben.
Im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn das Streitgebrauchsmuster hat sowohl in der Fassung nach Hauptantrag als auch in der Fassung nach Hilfsantrag mangels Schutzfähigkeit gegenüber dem Stand der Technik keinen Bestand.
Somit ist das Gebrauchsmuster in allen seinen Fassungen nach § 15, Abs. 1, Satz 1 bzw. Satz 3, GebrMG, unwirksam.
Das Streitgebrauchsmuster betrifft eine Druckentlastungsklappe für gehäuseartige Maschinenumkleidungen zum Abbau eines plötzlich auftretenden Überdrucks.
Zur Kühlung und Schmierung werden insbesondere bei Bearbeitungsmaschinen Öle und Ölnebel verwendet, die sich unter bestimmten Umständen entzünden können, wobei eine Entzündung innerhalb der Umkleidung auch aus anderen Gründen passieren kann, wie z. B. die Entzündung von Magnesiumstaub bei spanabhebenden Bearbeitungsmaschinen. Auf jeden Fall erfolgt ein plötzlicher Druckanstieg innerhalb der gehäuseartigen Umkleidung, der auch beim Einsatz automatischer Löschanlagen schon durch das Einbringen des Löschmittels entstehen kann. Ein derartiger Überdruck muss aus Sicherheitsgründen schnellstens abgebaut werden.
Der Erfindung liegt demnach die Aufgabe zugrunde, einen plötzlichen Druckanstieg in der Umkleidung auf einfache und kostengünstige Weise in kürzester Zeit abbauen zu können (Streit-Gebrauchsmuster S. 2, 3. Abs.).
Diese Aufgabe soll mit dem Gegenstand des jeweiligen Anspruchs 1 in der Fassung nach Hauptantrag bzw. nach Hilfsantrag gelöst werden.
Fachmann für derartige Probleme ist ein Fachhochschul-Ingenieur für Maschinenbau mit einschlägigen Kenntnissen und Erfahrungen im Bau von Maschinen-Umkleidungen, der einen Fachmann für Sicherheitseinrichtungen zu Rate zieht.
1) Zum Hauptantrag Der Anspruch 1 nach Hauptantrag kann - i. W. der Merkmalsgliederung der Beschwerdeführerin entsprechend -wie folgt gegliedert sein:
1.
Gehäuseartige Umkleidung einer Maschine, vorzugsweise einer Bearbeitungsmaschine, 2.
mit einer Oberseite und Seitenwänden, 3.1 dass zum Abbau eines plötzlichen, innerhalb der Umkleidung 1 auftretenden Überdruckes 3.2 mindestens eine Druckentlastungsklappe 9, 9' vorgesehen ist, 4.1 die Lamellen 10, 10a, 10b aufweist, 4.2 die bei einem plötzlichen Druckanstieg 4.3 jeweils um eine Achse 11 schwenkbar sind, 4.4 unabhängig voneinander, und 4.5 dass die Schwenkachsen 11 der Lamellen 10, 10a, 10b an einem der Längsränder 14 der Lamellen 10, 10a, 10b vorgesehen sind.
Damit unterscheidet sich der Anspruch 1 nach Hauptantrag von demjenigen in der eingetragenen Fassung, durch die Hinzufügung der Merkmale 4.1 bis 4.5, wovon im Streitgebrauchsmuster die Merkmale 4.1 und 4.3 dem Anspruch 3, das Merkmal 4.2 der Beschreibung (S. 6, Z. 5, und S. 8, Z. 4) und das Merkmal 4.5 dem Anspruch 4 entnehmbar sind, wobei diesbezüglich das Streitgebrauchsmuster in seiner eingetragenen mit der ursprünglichen Fassung übereinstimmt.
Hinsichtlich des strittigen Merkmals 4.4, wonach die Lamellen unabhängig voneinander schwenkbar sein sollen, kann die Zulässigkeit des Anspruchs 1 nach Hauptantrag dahinstehen, da sein Gegenstand jedenfalls nicht schutzfähig ist.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag mag zwar neu sein, beruht aber nicht auf einem erfinderischen Schritt.
Aus der DD 242 860 A1 (D14) ist eine Überdruckklappe zum Abbau des Überdrucks in Gebäuderäumen sowie in lufttechnischen Einrichtungen, wie z. B. Klimablocks (D14, S. 2, Abs. 2 "Anwendungsgebiet...") sowie an Fassaden von Gebäuden und industriellen Einrichtungen (D14, S. 2, Abs. 2 "Charakteristik..."). Die Anwendung der Erfindung ist nicht auf die Lüftungsund Klimatechnik begrenzt, sondern kann überall dort erfolgen, wo Gase und oder Flüssigkeiten transportiert werden und eine selbsttätige Ventilwirkung nach dem Überdruckklappenprinzip erforderlich ist (D14, S. 2, Abs. 2 "Anwendungsgebiet").
Ein derartiger Gasabtransport nach dem Überdruckklappenprinzip liegt z. B. vor, wenn, wie im Streitgebrauchsmuster (S. 2, Abs. 2) beschrieben, Löschgase schnell aus einer Umkleidung abgeleitet werden sollen. Somit zieht der Fachmann die D14 bei der Lösung der erfindungsgemäßen Aufgabe ohne Weiteres in Betracht.
Die in D14 angegebenen Gebäuderäume, Gebäude und industrielle Einrichtungen weisen Umkleidungen der umschlossenen Räume mit Oberseiten und Seitenwänden gemäß den Merkmalen 1 und 2 des Anspruchs 1 auf.
Zum Abbau des Überdrucks in derartigen Räumen dienen nach der D14 (S. 2, Abs. 2 "Anwendungsgebiet..." i. V. m. Fig. 1 und 2) Überdruckklappen, die für den Fachmann den Druckentlastungsklappen entsprechend den Merkmalen 3.1 und 3.2 des Anspruchs 1 entsprechen.
Die Überdruckklappen nach der D14 (Fig. 2 i. V. m. S. 3, Abs. 2 "Ausführungsbeispiel") weisen Lamellen 4 (i. F. in Klammer die Bezeichnung im Streitgebrauchsmuster: Lamellen 10, 10a, 10b) auf, die bei einem Druckanstieg jeweils um ihre Klappenachsen 8 (Schwenkachsen 11) gemäß den Merkmalen 4.1 bis 4.3 des Anspruchs 1 schwenkbar sind.
Da die D14 keinerlei Hinweise auf eine Koppelung der Lamellen 4 gibt und die Lamellen 4 nach der Fig. 2 der D14 jeweils auf den Klappenachsen 8 der benachbarten Lamellen derart aufliegen, dass eine schwenkende Lamelle 4 in ihrem Schwenkbereich die benachbarte aufliegende Lamelle 4 -aufgrund ihres geringen Überstands über die Rundung der Klappenachse 8 hinaus -nicht mitnimmt, erkennt der Fachmann in der D14 auch das (seine Zulässigkeit unterstellt) Merkmal 4.4 des Anspruchs 1, wonach die Lamellen unabhängig voneinander schwenkbar sind. Zugleich erkennt er damit auch das Merkmal 4.5 des Anspruchs 1, da die Klappenachsen 8 der Lamellen 4 gemäß der Fig. 2 der D14 an einem der Längsränder der Lamellen vorgesehen sind.
Der Einwand der Beschwerdegegnerin, wonach die D14 ein anderes Ziel als die Erfindung verfolge, nämlich die Verminderung von Lamellenschwingungen z. B. durch Windeinfluss bei an Gebäudefassaden angebrachten Lamellenklappen, wobei von außen wirkender Unterdruck die Lamellen öffnen könne, zieht nicht. Abgesehen davon, dass es nicht auf Überoder Unterdruck zum Öffnen von derartigen Klappen oder Lamellenjalousien ankommt, sondern lediglich auf die Druckdifferenz beidseits der Klappe oder Lamellen, zieht der Fachmann nämlich bei der Suche nach Lösungen der erfindungsgemäßen Aufgabe, einen plötzlichen Druckanstieg, also eine hohe Druckdifferenz beidseits der Umkleidung, auf einfache Weise schnell abzubauen, ohne Weiteres auch die Druckklappe mit nach außen öffnenden Lamellen nach der D14 in Betracht, wovon ihn die in D14 außerdem angegebenen Maßnahmen zur Verminderung von Lamellenschwingungen nicht abhalten.
Auch der weitere Einwand, wonach die schwerpunktmäßig in D14 genannten Verwendungsangaben für Räume und dergleichen nicht eine Maschinen-Umkleidung mit einbezögen, zieht nicht. Der Fachmann schließt nämlich in nahe liegender Weise darauf, dass ein Raum o. dgl. mit Überdruckklappen an einer seiner Seiten auch für Maschinen vorgesehen ist, wobei diese Seiten der Umkleidung einer Maschine nach Merkmal 1 des Anspruchs 1 entsprechen.
Da somit der Fachmann die einzelnen Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ohne Weiteres der D14 entnimmt und auch deren Zusammenwirken für den Fachmann nichts Überraschendes ergibt, beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag nicht auf einem erfinderischen Schritt.
Da die Gegenstände der auf den Anspruch 1 nach Hauptantrag unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 nicht als eigenständig erfinderisch verfolgt werden und in ihnen auch nichts erkennbar ist, was einen erfinderischen Schritt begründen könnte, fallen sie mit dem Anspruch 1 nach Hauptantrag.
Aus diesen Gründen haben die Ansprüche 1 bis 8 nach Hauptantrag keinen Bestand.
2) Zum Hilfsantrag Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag kann -der Merkmalsgliederung des Anspruchs 1 nach Hauptantrag folgend -wie folgt gegliedert sein:
1.
Gehäuseartige Umkleidung einer Werkzeugmaschine, 2.
mit einer Oberseite und Seitenwänden, 3.1 dass zum Abbau eines plötzlichen, innerhalb der Umkleidung 1 auftretenden Überdruckes 3.2 mindestens eine Druckentlastungsklappe 9, 9' vorgesehen ist, 4.1 die Lamellen 10, 10a, 10b aufweist, 4.2 die bei einem plötzlichen Druckanstieg 4.3 jeweils um eine Achse 11 schwenkbar sind, 4.4 unabhängig voneinander, und 4.5 dass die Schwenkachsen 11 der Lamellen 10, 10a, 10b an einem der Längsränder 14 der Lamellen 10, 10a, 10b vorgesehen sind, 5.
dass die Lamellen 10, 10a, 10b in einem an der Umkleidung 1 befestigten Rahmen 13 angeordnet sind, 6.1 dass die Lamellen 10, 10a, 10b mit ihrem anderen Längsrand auf dem mit der Schwenkachse 11 verbundenen Längsrand 14 der benachbarten Lamelle 10, 10a, 10b aufliegen 6.2 und einen Öffnungsquerschnitt in der Umkleidung 1 schließen, 7.1 dass die Lamellen 10, 10a, 10b bei einem plötzlichen Druckanstieg jeweils um ihre Schwenkachse 11 nach außen in eine Öffnungsstellung schwenken, 7.2 in der sie den Öffnungsquerschnitt der Umkleidung 1 freigeben, und 8.
dass die Lamellen 10, 10a, 10b im Auflagebereich an der benachbarten Lamelle 10, 10a, 10b mit einem Dämpfungsteil versehen sind.
Damit unterscheidet sich der Anspruch 1 nach Hilfsantrag von demjenigen nach Hauptantrag durch die Änderung im Merkmal 1 sowie durch die Hinzufügung der Merkmale 5.1 bis 8.2, wovon im Streitgebrauchsmuster die Änderung im Merkmal 1 der Beschreibung (S. 4, Z. 6-7 von unten), das Merkmal 5 dem Anspruch 5, das Merkmal 6.1 dem Anspruch 7, das Merkmal 6.2 der Beschreibung (S. 7, Z. 6-7), die Merkmale 7.1 und 7.2 der Beschreibung (S. 6, Z. 5-8) und das Merkmal 8 dem Anspruch 8 entnehmbar sind, wobei diesbezüglich - wie beim Hauptantrag - das Streitgebrauchsmuster in seiner eingetragenen mit der ursprünglichen Fassung übereinstimmt.
Hinsichtlich des strittigen Merkmals 4.4 kann - wie nach Hauptantrag - die Zulässigkeit des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag dahinstehen, da sein Gegenstand ebenfalls nicht schutzfähig ist.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag mag zwar neu sein, beruht aber nicht auf einem erfinderischen Schritt.
Aus der D14 sind neben den zum Anspruch 1 nach Hauptantrag bereits abgehandelten Merkmalen 1 bis 4.5 auch die demgegenüber zusätzlichen Merkmale 5. bis 8. für den Fachmann ohne erfinderischen Schritt zu entnehmen.
Denn die D14 zeigt einen Rahmen 6 (Rahmen 13), in dem die Lamellen 4 angeordnet sind und der -für den Fachmann selbstverständlich -an einer Seite der Räumlichkeit (Umkleidung 1) befestigt ist - entsprechend dem Merkmal 5 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag.
Deutlich ist aus der Fig. 2 der D14 das - den Öffnungsquerschnitt der Klappe schließende -Aufliegen der Lamellen 4 (10, 10a, 10b) mit ihrem anderen Längsrand auf dem mit der Klappenachse 8 (Schwenkachse 11) verbundenen Längsrand der benachbarten Lamelle zu erkennen, wobei -wie zum Hauptantrag erläutert -aufgrund der Dimensionierung der Abmessungen im Aufliegebereich die Lamellen 4 unabhängig voneinander verschwenken. Damit sind aus der D14 auch die Merkmale 6.1 und 6.2 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag bekannt.
Die Fig. 2 der D14 (Pfeil in Richtung des Anschlagsteges 5) zeigt auch, dass die Lamellen 4 nach außen schwenken, um den Öffnungsquerschnitt der Klappe frei zu geben - entsprechend den Merkmalen 7.1 und 7.2 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag.
Schließlich zeigt die Fig. 2 der D14 i. V. m. S. 3, Abs. 2 "Ausführungsbeispiel", im Auflagenbereich der Lamellen an der benachbarten Lamelle Streifen 7 aus elastischem Material zur Abdichtung (Dämpfungsteil), womit auch das Merkmal 8 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag aus der D14 bekannt ist.
Der Einwand der Beschwerdegegnerin, wonach der Anspruch 1 nach Hilfsantrag nun auf die Umkleidung einer Werkzeugmaschine gerichtet sei, ändert nichts an seiner Beurteilung. Denn - wie dargelegt - ist es für den Fachmann nahe liegend, in den genannten Räumlichkeiten mit Oberseite und Seitenwänden Umkleidungen auch für Maschinen zu erkennen, wozu unter dem Gesichtspunkt des Überdruckabbaus von explosionsgefährdeten Maschinen insbesondere auch die im Merkmal 1 angegebenen Werkzeugmaschinen zählen, wie z. B. aus den Richtlinien für CO2-Feuerlöschanlagen, Planung und Einbau, des Comite Europeen des Assurances, Stand September 1994 (D11), S. 27, re. Sp. unter Kap. 11.5.3.1, mit der Nennung von "CNC-gesteuerten Arbeitsmaschinen" hervorgeht, worunter der Fachmann unschwer Werkzeugmaschinen erkennt.
Da somit der Fachmann auch die einzelnen Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag ohne Weiteres der D14 entnimmt, wobei er für die Verwendungsangabe der Umkleidung nach Anspruch 1 nach Hilfsantrag aus der D11 entsprechende Hinweise erhält, und auch deren Zusammenwirken für den Fachmann nichts Überraschendes ergibt, beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag ebenfalls nicht auf einem erfinderischen Schritt.
Da die Gegenstände der auf den Anspruch 1 nach Hilfsantrag rückbezogenen Ansprüche 2 und 3 nicht als eigenständig erfinderisch verfolgt werden und in ihnen auch nichts erkennbar ist, was einen erfinderischen Schritt begründen könnte, fallen sie mit dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag.
Aus diesen Gründen haben auch die Ansprüche 1 bis 3 nach Hilfsantrag keinen Bestand.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG und § 91 Abs. 1, ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.
Müllner Harrer Schlenk Pü
BPatG:
Beschluss v. 26.05.2009
Az: 35 W (pat) 456/07
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