Kammergericht:
Beschluss vom 15. Februar 2007
Aktenzeichen: 2 W 15/07

(KG: Beschluss v. 15.02.2007, Az.: 2 W 15/07)

Tenor

Die sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführerinnen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 29. November 2006 - 101 O 135/06 - werden auf ihre Kosten bei einem Verfahrenswert von bis zu 50.000.- EUR zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerinnen sind Minderheitsaktionärinnen der Beschwerdegegnerin und halten eine, zwei beziehungsweise 40 der insgesamt 400.000 Stückaktien. Der Anteil der Aktien im Streubesitz beträgt etwa ... %. Zwei Großaktionäre halten ... % bzw. ... %.

Der Vorstand der Beschwerdegegnerin lud im Juli 2006 zu einer am 18. August 2006 in Berlin stattfindenden Hauptversammlung ein. Unter anderem kündigte er zu Tagesordnungspunkt (im folgenden: TOP) 5.2 und 5.3 verschiedene Beschlussfassungen über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft durch Sacheinlagen jeweils verbunden mit einer Bareinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an. Die Sacheinlagen sollten teils mit aus Immobilienkäufen resultierenden Restkaufpreisforderungen, Darlehensrückzahlungsforderungen aus Zwischenfinanzierungen und Anteilen an Immobiliengesellschaften erbracht werden. Zu TOP 5.4 war eine Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen ohne Bezugsrechtsausschluss vorgesehen. Wegen der Einzelheiten der Einladung, insbesondere wegen der Erläuterung und wegen des Wortlauts der Beschlussvorschläge, wird Bezug genommen auf Anlage ASt I, 1. (gesonderter Anlagenband).

In der Hauptversammlung waren 392.954 Stückaktien vertreten. Die Beschlüsse zu TOP 5.2 € 5.4 wurden mit einer Mehrheit von 390.246 Stimmen bei 24 Enthaltungen und 2.684 Gegenstimmen gefasst. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Ast I, 2. 54 ff. (gesonderter Anlagenband). Die Aktionärsvertreter der Beschwerdeführerinnen legten zum Versammlungsprotokoll gegen die vorgenannten Beschlüsse Widerspruch ein (Ast. I. 2. 20).

Die Beschwerdeführerinnen machten beim Landgericht Berlin am 6., 8., 16. September 2006 Anfechtungsklagen gegen die Beschlüsse zu TOP 5.2 anhängig, die zwischenzeitlich zum führenden Geschäftszeichen 101 O 111/06 verbunden wurden. Die Klagen wurden der Beschwerdegegnerin in der Folgezeit bis 19. Oktober 2006 zugestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beiakten verwiesen.

Die Beschwerdegegnerin hat am 18. Oktober 2006 gemäß § 246 a Abs. 1 AktG die Feststellung beantragt, dass die Anfechtungsklagen der Eintragung der zu TOP 5.2 gefassten Beschlüsse nicht entgegenstehen und Mängel des Beschlusses die Eintragung unberührt lassen. Diesen Anträgen hat das Landgericht mit dem Beschluss vom 29. November 2006 entsprochen. Zur Begründung hat das Landgericht unter anderem ausgeführt, das Vollzugsinteresse der Beschwerdegegnerin überwiege das Interesse der Beschwerdeführer an der Aussetzung der Registereintragung. Die Beschwerdegegnerin habe glaubhaft gemacht, dass die M. & Co. die Emission gemäß TOP 5.4 erst durchführe, wenn die Kapitalerhöhung gemäß TOP 5.2. sowie 5.3 erfolgt seien. Ein weiterer Nachteil folge aus der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin hochverzinsliche Darlehen in Anspruch nehmen müsse und fällige Darlehen nicht tilgen könne, wenn die Ablösung der Zwischenfinanzierung gemäß TOP 5.3. nicht zustande komme. Die Absicht, durch Erwerb eines Verwaltungsgebäudes monatliche Mietzinsen einzusparen, lasse sich nicht in die Tat umsetzen. Aus dem Erwerb der Objektgesellschaften würden ab 1.6.2007 monatliche Verzugszinsen in einer Größenordnung von knapp 66.000.- EUR anfallen. Die drohenden Vollzugsschäden seien dagegen ausgesprochen gering. Aus das Vorliegen einer Klageerwiderung im Anfechtungsverfahren komme es nicht an. Der Ausgabebetrag für die Neuaktien und der Bezugsrechtsausschluss seinen nicht unzureichend begründet. Die Rüge der Informationspflichtverletzungen habe nicht das Gewicht eine Aussetzung des Beschlusses zu rechtfertigen. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss, Blatt 131 ff. der Akte Bezug genommen.

Gegen den ihnen am 11. Dezember 2006 zugestellten Beschluss haben die Beschwerdeführerinnen mit am 20. bzw. 22. Dezember 2006 eingegangenen Schriftsätzen sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Beschwerdegegnerin habe ein vorrangiges Vollzugsinteresse weder darlegen noch glaubhaft machen können. Ein finanzieller Nachteil durch die Notwendigkeit weiterer Darlehen werde kompensiert durch Liquiditätsvorteile ihrer Mehrheitsaktionärin.

Die Beschwerdeführerinnen zu 1. und 3. meinen, der Beschluss habe nicht ergehen dürfen, weil die Beschwerdegegnerin sich nicht in angemessener Frist zur Anfechtungsklage eingelassen habe. Zudem fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, weil das Amtsgericht Charlottenburg eines der Wertgutachten moniert habe und eine Eintragung des Beschlusses deshalb ohnehin nicht erfolgen können.

Die Beschwerdeführerin zu 3. meint: Der Bezugsrechtsausschluss sowie die unterschiedlichen Ausgabekurse der Aktien an Sach- und Bareinleger seien in der Einladung nicht beziehungsweise nicht plausibel begründet worden. Den unmittelbar bevorstehenden Erwerb der als Verwaltungssitz bestimmten Gewerbeimmobilie habe die Beschwerdegegnerin nicht glaubhaft gemacht.

Die Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. beantragen,

den Beschluss des Landgerichts vom 29. November 2006 unter Zurückweisung des Antrags aufzuheben.

Der Senat hat die Akten des Landgerichts Berlin - 101 O 111/06 - zu Informationszwecken beigezogen.

II.

A. Die gemäß § 246 a Abs. 3 Satz 3 AktG, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden.

Über die Beschwerde war gemäß § 578 Satz 1 ZPO durch den Senat zu entscheiden, weil die angefochtene Entscheidung durch die Kammer für Handelssachen getroffen worden ist. Die Entscheidung ist nach pflichtgemäßem Ermessen ohne mündliche Verhandlung zu treffen, denn die Parteien haben den Sach- und Streitstand schriftsätzlich erschöpfend behandelt und ein weiterer Erörterungsbedarf besteht nicht, § 128 Abs. 4 ZPO.

B. Das Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht dem Freigabeantrag der Beschwerdegegnerin stattgegeben.

1. Der Antrag war zunächst zulässig. Insbesondere fehlt ihm im Hinblick auf die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Charlottenburg nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Das gerichtliche Schreiben vom 2. November 2006 (AG 1, Blatt 75 d.A.) betrifft zunächst nur eine der Kapitalmaßnahmen, stand also schon nicht der Eintragung der weiteren vier Kapitalerhöhungen entgegen. Darüber hinaus ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass das Eintragungshindernis unbehebbar sei und auf unabsehbare Dauer der Eintragung der Kapitalerhöhung entgegenstehe. Eine problemlose und kurzfristige Behebung der Beanstandung durch Einreichung des richtigen oder eines neu anzufertigenden Wertgutachtens ist daher nicht auszuschließen. Mithin lässt sich auch das rechtliche Interesse an dem Freigabebeschluss nicht verneinen.

2. Die Voraussetzungen für die Feststellungen gemäß § 246 a Abs. 1 AktG liegen auch in materiell-rechtlicher Hinsicht vor.

Ist eine Anfechtungsklage gegen den Beschluss betreffend eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung erhoben worden, so kann das Gericht auf Antrag feststellen, dass die Erhebung der Klage der Eintragung der Maßnahme in das Handelsregister nicht entgegensteht, § 246 a AktG. Hierfür ist Voraussetzung, dass die Anfechtungsklage entweder unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist oder dass das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses nach freier Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Schwere der mit der Klage geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Abwendung der vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre vorrangig erscheint, § 246 a Abs. 2 AktG. Jedenfalls die letzte Alternative ist hier gegeben.

Ob ein vorrangiges Vollzugsinteresse im Sinne der 3. Variante von § 246 a Abs. 2 AktG vorliegt, ist im Rahmen einer Abwägung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre am alsbaldigen Wirksamwerden auf der einen Seite und dem Interesse der Kläger am Aufschub auf der anderen Seite zu entscheiden, wobei im Interesse einer größtmöglichen Entscheidungsfreiheit ein weiter Beurteilungsspielraum begründet wird (OLG Jena, DB 2006, 2335 ff., 2240; OLG Nürnberg, DB 1996, 973). So stellen Nichtigkeitseinwände gegen den Beschluss im Sinne von § 241 AktG in der Regel einen schweren Rechtsverstoß dar, der eine Registersperre auslösen kann, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet sind (OLG Stuttgart, DB 2003, 33 ff., 34). Bei geringfügigen Rechtsverletzungen wäre die Blockade der Eintragung unverhältnismäßig, so dass eine Freigabeentscheidung ohne weiteres ergehen kann (OLG Jena, DB 2006, a.a.O.).

Dem Gesetzeswortlaut nach wäre ausschließlich von den "geltend gemachten" Einwänden gegen den Beschluss auszugehen und deren erfolgreiche Anfechtung in der nachfolgenden Güterabwägung zu unterstellen. Jedoch ist überwiegend anerkannt, dass die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage bei dieser Bewertung nicht außer Betracht bleiben dürfen (OLG Düsseldorf ZIP 1999, 793, 797; OLG Frankfurt AG 2003, 573, 574). Der Senat folgt der Auffassung, derzufolge offensichtlich unbegründete Beanstandungen des Hauptversammlungsbeschlusses nicht in die Güterabwägung aufzunehmen sind. Ist nämlich in der zweiten Variante der offensichtlichen Unbegründetheit der Anfechtungsklage (auch ohne Güterabwägung) eine Freigabe möglich, so entspricht es dem Regelungsgefüge des § 246 a Abs. 2 AktG, wenn solche Einwände gegen den Hauptversammlungsbeschluss auch im Rahmen der Abwägungsentscheidung der dritten Variante außer Betracht bleiben, die in der Anfechtungsklage offensichtlich keinen Erfolg haben können.

a) Bei der Frage nach der Schwere der von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Rechtsverletzungen ist demnach maßgeblich auf die Verletzung der Begründungspflicht für den Ausschluss ihres Bezugsrechts bei der Kapitalerhöhung gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG sowie auf die Verletzung des Auskunftsrechts nach § 131 Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung abzustellen (dazu unter aa). Die weiteren Rügen sind wegen offensichtlicher Erfolglosigkeit nicht in der Abwägung zu berücksichtigen (dazu unter bb).

aa) Wie zutreffend vom Landgericht ausgeführt, bestehen Zweifel, ob der Vorstand die Hauptversammlung hinreichend über die zu den Grundstückswerten eingeholten Wertgutachten aufgeklärt hat. So ist im Falle der Kapitalerhöhung durch Sacheinlagen ein umfassendes Fragerecht der Aktionäre insbesondere dann anerkannt, wenn ihr Bezugsrecht ausgeschlossen ist (MünchKomm-Kubis, 2. Aufl. 2004, § 131 AktG, Rn. 184). Die Kenntnis dieser Gutachten, jedenfalls in den für die Bewertung maßgeblichen Passagen, hat aus der Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs Einfluss auf die Bewertung der Sacheinlage und damit potentiellen Einfluss auf das Stimmverhalten. Anhaltspunkte für ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht des Vorstands gemäß § 131 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 AktG sind insoweit weder nachvollziehbar vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Der Senat sieht es mit dem Landgericht zudem als zweifelhaft an, ob die Erläuterungen in der Einladung betreffend den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß TOP 5.2 die Anforderungen des § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erfüllen. Der pauschale Hinweis auf die durchgeführten und bevorstehenden Grundstückserwerbe allein war für eine Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses nicht ausreichend. Vielmehr ist das konkrete Interesse der Beschwerdegegnerin am Erwerb gerade dieser Sachgegenstände begründet werden (BGHZ 71, 40; Hüffer, AktG, 7. Aufl. 2006, § 186, Rn. 34). Vorliegend war darüber hinaus eine Rechtfertigung geboten, weshalb den Aktionären nicht eine Barkapitalerhöhung mit einem gleichzeitigen Bezugsrechtsausschluss für die Sacheinleger angeboten wurde, um dem Verwässerungsnachteil entgegenzuwirken (dazu: KölnerKomm-Lutter, AktG, 3. Aufl. 2004, § 186, Rn. 63). Ob insoweit tatsächlich eine Rechtsverletzung gegeben ist, muss im Freigabeverfahren jedoch nicht abschließend geprüft werden (Veil, AG 2005, 567 ff, 574).

bb) Demgegenüber sind aus der Güterabwägung diejenigen Rechtsverletzungen auszuscheiden, hinsichtlich derer die Anfechtungsklagen keine Aussicht auf Erfolg haben würden.

(1) Das Argument der Beschwerdeführerinnen, die Beschwerdegegnerin habe sich bis zur Beschlussfassung des Landgerichts nicht zu den von ihnen erhobenen Anfechtungsklagen eingelassen, steht dem Freigabebeschluss nicht entgegen.

Schon dem Wortlaut des § 246 a AktG nach ist eine Klageerwiderung nicht Voraussetzung für den Erfolg des Freigabeverfahrens. Während nämlich § 246 a Abs. 1 AktG allein auf die "Erhebung" der Klage, also gemäß § 253 Abs. 1 ZPO auf die Zustellung der Klageschrift abstellt, spricht § 246 a Abs. 2 AktG nur von der Unzulässigkeit und der offensichtlichen Unbegründetheit der Anfechtungsklage. Keine der genannten Tatbestandsvoraussetzungen des § 246 a AktG macht damit den Erlass des Freigabebeschlusses von einer (rechtzeitigen) Klageerwiderung abhängig.

Aber auch der Sinn und Zweck der Vorschrift erfordert nicht die Einlassung der Gesellschaft auf die Anfechtungsklage. Der Antragsgegner des Freigabeverfahrens ist hinreichend dadurch geschützt, dass die Gesellschaft die Voraussetzungen des § 246 a Abs. 2 AktG darzulegen und gemäß § 246 a Abs. 3 Satz 2 AktG auch glaubhaft zu machen hat.

Letztlich ergibt sich eine Obliegenheit zur Klageerwiderung nicht aus dem Ablauf des Freigabeverfahrens, das durch eine besonderen Eilbedürftigkeit geprägt ist. Schon die Möglichkeit, auf die mündliche Verhandlung zu verzichten, macht den Beschleunigungsgrundsatz deutlich. Zudem ordnet das Gesetz an, dass der Beschluss spätestens drei Monate nach dem Antrag ergehen soll. Das Gericht ist darüber hinaus verpflichtet, jede Verzögerung der Entscheidung durch Beschluss zu rechtfertigen. Mit diesem Beschleunigungsziel ließe es sich nicht vereinbaren, wenn neben dem Freigabeverfahren das Anfechtungsverfahren ordnungsgemäß zu betreiben wäre, ohne Nachteile im Freigabeverfahren zu befürchten.

(2) Mit zutreffender Begründung, der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, hat das Landgericht eine Verletzung von Mitteilungspflichten gemäß § 124 AktG betreffend die Tagesordnung verneint. Diese Bewertung haben die Beschwerdeführerinnen mit der Beschwerde auch nicht beanstandet.

(3) Die Annahme einer Ungleichbehandlung der Aktionäre und damit einen Verstoß gegen § 53 a AktG hat das Landgericht schließlich ebenfalls mit zutreffender Begründung und unbeanstandet von den Beschwerdeführerinnen abgelehnt.

Eine Ungleichbehandlung ist schon in tatsächlicher Hinsicht nicht festzustellen. Während nämlich der Ausgabekurs für die Sacheinlagen gemäß Ziff. 5.2. der Einladung auf 11,- EUR festgesetzt worden ist, soll er für die Kapitaleinlagen gemäß Ziff. 5.4. "mindestens 10,15 EUR" betragen. Eine Ungleichbehandlung wäre aber auch nur dann gegeben, wenn der Ausgabekurs von 11,- EUR für die Sacheinlagen zu niedrig gewesen wäre und richtigerweise - entsprechend den Erwartungen des Vorstands - mit 15,- EUR anzusetzen wäre. Die Richtigkeit des Ansatzes von 11,- EUR, die auf den Durchschnittswert der Aktie in den vorangehenden 3 Monaten beruhte, wird jedoch von den Antragsgegnern nicht angegriffen. Ob die Erwartungen des Vorstands zum zukünftigen Ausgabekurs nach Durchführungen der diversen Kapitalerhöhungen durch Sacheinlage sich verwirklichen, ist nach dem Vortrag der Parteien nicht voraussehbar, für die Frage der Ungleichbehandlung allerdings auch nicht von Bedeutung.

b) Auf der Seite der Beschwerdegegnerin sind insbesondere die durch die Registersperre bedingten Liquiditätsnachteile in die Güterabwägung einzustellen.

Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerinnen hat die Beschwerdegegnerin abwägungsrelevante Nachteile dargetan und auch glaubhaft gemacht. Hiervon ist das Landgericht in zutreffender Weise ausgegangen.

(1) Die Beschwerdegegnerin kann sich zunächst nicht von Darlehensforderungen der W. H. Ltd. für eine Zwischenfinanzierung in Höhe von ... Mio. EUR (infolge Sacheinlage der Forderung und damit einhergehender Konfusion) nach TOP 5.3. befreien, solange die Beschlüsse zu TOP 5.2. nicht in das Handelsregister eingetragen sind. Die Sacheinlage der Darlehensrückzahlungsforderungen gemäß TOP 5.3. ist nämlich aufschiebend bedingt durch die Eintragung der Kapitalerhöhungen zu TOP 5.2. Dieses Vorbringen hat die Beschwerdegegnerin durch die Einladung zur Hauptversammlung (Anlage Ast I, 1.1) als auch durch die notariellen Niederschriften der Beschlussfassung (Anlage I, 2.) hinreichend glaubhaft gemacht im Sinne von § 246 a Abs. 3 Satz 2 AktG.

Können die Zwischenfinanzierungsdarlehen nicht gemäß TOP 5.3. durch Ausgabe von Neuaktien zurückgeführt werden, sind sie bei Fälligkeit zu erfüllen. Verwendet die Beschwerdegegnerin Eigenmittel zur Tilgung der Darlehen, so fehlen diese Mittel zur satzgemäßen Zweckverfolgung. Neue Darlehen wären voraussichtlich mit einem deutlich höheren Zinsfuß oder gar mit dem marktüblichen Satz zu verzinsen. Diese Verhältnisse hat die Beschwerdegegnerin durch die eidesstattliche Versicherung ihres Vorstandsmitglieds im Sinne von § 294 ZPO glaubhaft gemacht.

Die aufschiebende Bedingung der Kapitalerhöhungen gemäß TOP 5.2. für die Sacheinlage der Darlehensrückzahlungsforderung der W. H. Ltd. gemäß TOP 5.3. ist nicht offensichtlich sachwidrig. Diese Wertung haben die Beschwerdeführerinnen auch nicht beanstandet, wie sich insbesondere aus der Beschwerdebegründung der Beschwerdeführerin zu 3. ergibt. Gegen den Beschluss zu TOP 5.3 richten sich zudem die Anfechtungsklagen der Beschwerdegegner nicht.

Einwirkungsmöglichkeiten der Beschwerdegegnerin auf die Darlehensgeberin sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Selbst wenn aber eine solche Einwirkungsmöglichkeit bestünde, so würde die - durch zügige Umsetzung des Hauptversammlungsbeschlusses vermeidbare - Belastung mit fortgesetzten Zwischenfinanzierungskosten dennoch einen spürbaren finanziellen Nachteil darstellen.

(2) Die Kapitalbeschaffung aufgrund Bareinlagen gemäß TOP 5.4 ist durch die Anfechtungsklage in wesentlich nachteiliger Weise beeinflusst. Es bedarf insoweit keiner Glaubhaftmachung, sondern ergibt sich aus den unstreitigen Umständen und ist ohne weiteres einleuchtend, dass unvollendete Grundstückserwerbsgeschäfte und Belastungen mit Restkaufpreisverbindlichkeiten aus Grundstückskaufverträgen die Wertbildung der von den Aktionären zu erwerbenden Aktien belasten. In diesem Zusammenhang ist auch auf das als Anlage Ast II, 11 eingereichte Schreiben der M. & Co zu verweisen, das ebenfalls auf die wertbildenden Faktoren der vorherigen Eintragung der Sachkapitalerhöhung abstellt. Die Verzögerung der Eintragung wirkt sich daher nachteilig auf die Eigenkapitalgewinnung aus und zwingt die Beschwerdegegnerin zu einer höheren Fremdfinanzierung.

Ob die in den Schreiben der M. & Co. vom 16. Oktober 2006 und vom 29. November 2005 dargestellte Notwendigkeit der vorherigen Eintragung von Sachkapitalerhöhungen für die Durchführung der Barkapitalerhöhungen tatsächlich gegeben ist, kann dahinstehen. Unabhängig davon, ob sich aus dem Wortlaut der Schreiben ein unabdingbarer Zusammenhang ergibt, lässt sich nicht von der Hand weisen, dass der in den Schreiben angesprochene wirtschaftliche Zusammenhang plausibel und deshalb glaubhaft ist. Die Bank verfolgt mit der Emission eigene Profitinteressen. Es entspricht daher einen nachvollziehbaren Interesse der Emissionsbank, eine Wertverbesserung des Unternehmens durch eine verbesserte Vermögenssituation zur Grundlage für die Emission an die Altaktionäre zu machen. Die Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Darstellung der aktuellen Verhältnisse der Aktiengesellschaft, und damit das Interesse der Beschwerdeführerin an der Registereintragung der Sachkapitalerhöhungen, rechtfertigt sich darüber hinaus aus § 5 des Wertpapierprospektgesetzes, weshalb es zur Glaubhaftmachung insoweit des Schreibens der Emissionsbank nicht bedarf.

(3) Ab dem 1. Juni 2007 drohende Verzugszinsbelastungen aus Immobilien- und Objektgesellschaftskaufverträgen sind ebenfalls zu berücksichtigen, denn sie werden zu einer nachhaltigen finanziellen Belastung der Beschwerdegegnerin führen. Sie sind mit der Anlage II, 28 glaubhaft gemacht worden. Im Gegensatz zu der Auffassung der Beschwerdeführerinnen sind auch die künftig entstehenden Nachteile in die Wertung einzubeziehen. Denn ausschlaggebend ist die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt eine rechtskräftige Entscheidung über die Anfechtungsklagen herbeigeführt werden kann. Dieser Zeitpunkt wird voraussichtlich deutlich nach dem Beginn der Verzinsung liegen, wenn die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ausgeschöpft werden.

41c) Die Güterabwägung führt zu dem Ergebnis, dass dem Interesse der Beschwerdegegnerin an der Freigabe des angefochtenen Beschlusses der Vorrang einzuräumen ist.

aa) Folgt man den Vorstellungen des Gesetzgebers, so wird in den meisten Fällen das Vollzugsinteresse der Gesellschaft das Aufschubinteresse des Aktionärs überwiegen (Veil, aaO., S. 574). Bei besonderer Schwere des behaupteten Rechtsverstoßes, also bei massiver Verletzung elementarer Aktionärsrechte soll die Abwägung anders ausfallen können (RegE UMAG, BT-Drucks. 15/5092, 65). Höhere Anforderungen an das Vollzugsinteresse werden dagegen gestellt, wenn ein Verwässerungsschaden aller Aktionäre droht (Veil, aaO. S. 575).

bb) Auf Seiten der Beschwerdeführerinnen stehen den unter 2. aufgezeigten Nachteilen der Beschwerdegegnerin eine potenzielle Verletzung von Informationsrechten, ein Verwässerungsschaden durch den Bezugsrechtsausschluss sowie ein Ungleichbehandlungsschaden durch Ausgabe von Aktien an die Minderheitsaktionäre zu Kursen, die sich von den Ausgabekursen für die neuen Sacheinleger unterscheiden.

(1) Ein schwerwiegender Verstoß gegen elementare Aktionärsrechte ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung nicht gegeben.

Zwar ist ein "relevanter" Verstoß gegen seine Teilnahme- und Mitwirkungsrechte anzunehmen, wenn dem Aktionär Auskünfte vorenthalten werden, die aus der Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs in der Fragesituation zur sachgerechten Beurteilung des Beschlussgegenstandes "erforderlich" sind (vgl. BGHZ 160, 385; 149, 158 ff., 164). Diese €Relevanz€ kann im Sinne eines dem Beschluss anhaftenden Legitimationsdefizits eine Anfechtungsklage rechtfertigen. Im Rahmen des Freistellungsverfahrens sind die möglichen Verstöße aber als weniger gravierend zu behandeln, weil die Beschwerdegegnerin ihre Aktionäre jedenfalls im Ansatz informiert hatte, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat. Die Informationen durch das Einladungsschreiben zur Hauptversammlung hat sie ergänzt durch die Zusammenfassung der Ergebnisse der Gutachten (Anlage I, 8), welches einzelne Ergebnisse der Bewertungsgutachten aufführt. Diese Zusammenfassung hatte der Vorstand der Beschwerdegegnerin jedenfalls während der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt, wie von den Beschwerdeführerinnen nicht bestritten wurde. Die Aktionäre verfügten daher über ein Mindestmaß von Informationen, so dass einem objektiv urteilenden Aktionär eine sachgerechte Stimmabgabe nicht von vornherein unmöglich war. Der gerügte Verstoß stellt sich vorliegend vielmehr eher als eine Frage des individuellen Informations- und Nachweisbedürfnisses dar.

Die fehlende Begründung des Bezugsrechtsausschlusses ist vorliegend ebenfalls als formaler Aspekt zu werten, der nicht als schwerwiegender Legitimationsmangel des Beschlusses einzustufen ist. Kapitalerhöhungen durch Sacheinlagen sind regelmäßig mit Bezugsrechtsausschlüssen verbunden (Hüffer, a.a.O., § 186, Rn. 34). Sie bedürfen grundsätzlich der sachlichen Rechtfertigung (BGHZ 71, 40, 43 ff.). Für den objektiv urteilenden Aktionär war der rechtfertigende Zweck der Maßnahme aber auch ohne gesonderte Erläuterung ersichtlich. Er diente dem satzungsgemäßen Ziel, Immobilien zu erwerben beziehungsweise Verbindlichkeiten aus dem Erwerb von Immobilien zu erfüllen. Für einen erfahrenden Aktionär ergibt sich dies aus dem Kontext der Beschlussvorlagen. Zudem war das Bezugsrecht nicht in vollem Umfang ausgeschlossen. Denn tatsächlich erhalten die Minderheitsaktionäre aufgrund des unangefochtenen Beschlusses zu TOP 5.4 zeitgleich mit der Kapitalerhöhung durch Sacheinlagen die Möglichkeit zum Erwerb von Neuaktien und können dadurch in der Sache den status quo ihres Beteiligungsverhältnisses erhalten.

(2) Die übrigen von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Schäden, wie der Verwässerungsschaden und ein etwaiger Schaden durch unterschiedliche Ausgabekurse an Sacheinleger und Bareinleger, rechtfertigen ein Zuwarten auf die Rechtskraft der Anfechtungsklage schließlich ebenfalls nicht. Insoweit geht es ausschließlich um monetäre Interessen der Altaktionäre, die zudem geringe wirtschaftliche Auswirkungen haben. Der drohende Verwässerungsschaden, den die Beschwerdeführerinnen geltend machen, ist durch Schadensersatz gemäß § 246a Abs. 4 AktG auszugleichen, es kann also nicht wirklich von einem irreparablem Schaden gesprochen werden (Spindler, NZG 2005, 830). Sollten Anleger und Aktionäre durch unterschiedliche Ausgabekurse ungleich behandelt worden sein, so wäre auch dieser Schaden im Wege des Schadensersatzes durch Auszahlung des Kursdifferenzbetrages beim Erwerb von Neuaktien ohne weiteres zu beheben.

c) Demgegenüber ließen die der Beschwerdegegnerin und den Aktionären drohenden Schäden die Eintragung als vorrangig erscheinen. Denn den finanziellen Interessen der Beschwerdegegnerin ist im Rahmen der Abwägung das größere Gewicht beizumessen. Die Hemmung des Vollzuges führt zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen, da die Gesellschaft konkret in ihrer Liquidität geschwächt wird und auf diese Weise ihr Ziel, von dem gegenwärtig günstigen Immobilienmarkt zu profitieren, nicht in vollem Umfang kann.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

Die Wertfestsetzung rechtfertigt sich aus § 3 ZPO. Für die Bemessung auf eine Wertstufe bis zu 50.000.- EUR war das Interesse der Beschwerdeführerinnen an Hemmung der Eintragung maßgeblich.






KG:
Beschluss v. 15.02.2007
Az: 2 W 15/07


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