Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. Juni 2003
Aktenzeichen: 25 W (pat) 234/01
(BPatG: Beschluss v. 30.06.2003, Az.: 25 W (pat) 234/01)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das in den Farben schwarz, weiß, rot und grün gestaltete Wortbildzeichenist am 13. November 1998 für die Waren und Dienstleistungen
"Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung; Verpflegung"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen.
Der angemeldeten Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft. Der Wortbestandteil bedeute "Beste Nahrungsmittel Catering", was für den Verkehr ohne jegliches Nachdenken als Catering, bei dem beste Nahrungsmittel gecatered würden, verständlich sei. Es handle sich damit um eine direkt beschreibende Angabe über die Qualität der Verpflegungsdienstleistungen, den Bestimmungszweck der Waren der Klasse 21 und den Gegenstand der Dienstleistungen der Klasse 35. Die konkret angemeldete Gestaltung gehe nicht über eine werbeübliche Umrahmung hinaus, wie die dem Erinnerungsbeschluss beigefügten Beispiele von Ovalumrandungen zeigten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders.
Er ist der Auffassung, dass der angemeldeten Marke weder jegliche Unterscheidungskraft fehle, noch an ihr ein Freihaltungsbedürfnis im Verkehr bestehe. Bereits der Wortbestandteil sei unterscheidungskräftig und er verweist hierzu auf Voreintragungen, die die Wörter "FOOD" bzw "CATERING" enthalten. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Wortbestandteil für sich alleine keine Kennzeichnungskraft besitze, ändere dies nichts an der Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Marke, da die graphische Gestaltung, die keinesfalls nur eine Variation werbeüblicher Umrahmungen sei, der Marke ein hinreichend individuelles Aussehen verleihe. Eine zergliedernde Betrachtung zu Lasten des Anmelders verbiete sich. Es bestehe auch kein Freihaltungsbedürfnis, denn es fehle an einem konkreten Bedarf, die Bezeichnung "BEST FOOD Catering" für den Geschäftsverkehr freizuhalten. Eine gleichlautende Marke wie BEST FOOD sei unter dem Aktenzeichen 395 29 549.1 eingetragen worden. Es könne jedoch dahingestellt bleiben, ob die Bezeichnung "BEST FOOD Catering" eine beschreibende Angabe sei oder nicht, denn es komme auf das gesamte Erscheinungsbild an. Die Marke zeichne sich durch ihre originelle graphische Darstellung aus.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.
Die angemeldete Marke weist für die Waren und Dienstleistungen "Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung; Verpflegung" keine Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl BGH GRUR 1999, 1089, 1091 - YES, GRUR 2001,1151 - marktfrisch). Dabei darf die Prüfung jedoch nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, vielmehr muss sie streng und vollständig sein (EuGH, WRP 2003, 735, 740 - Libertel Groep - Farbe Orange), wobei der Senat "streng" eher im Sinne von "sorgfältig" versteht (Beschl vom 15. Mai 2003 - Az 25 W (pat) 168/01 - High Care).
Soweit der Bundesgerichtshof für die Prüfung dieses Schutzhindernisses bei Wörtern darauf abstellt, ob ihnen für die fraglichen Waren ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und/oder ob es sich um ein sonst gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch), muss vorliegend das Eintragungshindernis bejaht werden.
Die angemeldete Bezeichnung hat bezüglich der genannten Waren und Dienstleistungen einen sich aufdrängenden beschreibenden Begriffsinhalt, der zugleich dazu führt, dass sie nicht als Marke verstanden wird.
Der auch deutschen Verkehrskreisen geläufige Begriff "food" bedeutet "Essen, Nahrung", "BEST FOOD" daher "bestes Essen, beste Nahrung". Der Verkehr ist auch an ähnliche Wortkombinationen gewöhnt, zB "Fast Food", "Slow Food", so dass der Verkehr die Angabe unmittelbar versteht. Catering ist eine Dienstleistung, die die Beschaffung von Lebensmitteln, die Verpflegung, bzw das Verpflegungswesen betrifft. Auch dieser Begriff ist den deutschen Verkehrskreisen geläufig. In der Gesamtheit weist die angemeldete Marke daher darauf hin, dass es um Catering mit bestem Essen, bester Nahrung geht. Für die Dienstleistung "Verpflegung" stellt die Bezeichnung eine unmittelbar beschreibende Angabe dar, da die Art der Dienstleistung beschrieben wird. Die Dienstleistungen "Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung" können sich auf ein entsprechendes Catering beziehen, so dass der Verkehr die Bezeichnung in ihrer Kombination auch hier als bloße Sachangabe versteht, nämlich dass diese Dienstleistungen auf den Bereich Catering spezialisiert sind und dazu beitragen, dass das Catering mit bestem Essen erfolgt. In Bezug auf die angemeldeten Waren "Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert)" handelt es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um eine Bestimmungsangabe, da diese Waren ebenfalls zur Qualität des Caterings beitragen können, indem zB die Nahrung besser zubereitet werden kann, oder die Speisen ansprechend serviert werden können.
Auch Wortzusammenstellungen, die als solche lexikalisch nicht nachweisbar sind, erfüllen nicht immer die Anforderungen an die Unterscheidungskraft (vgl BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK), wenn es sich um eine sprachübliche Begriffsbildung mit unmittelbar beschreibendem Waren- oder Dienstleistungsbezug handelt. Dabei ist die Anwendung von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht auf die Angaben im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG beschränkt, da das gesetzliche Eintragungshindernis fehlender Unterscheidungskraft nicht auf das Vorliegen bestimmter objektiver Merkmalsangaben, sondern auf die Verkehrsauffassung abstellt. Auch ist die rechtliche Differenzierung der erforderlichen Unterscheidungskraft einer Angabe nach dem Grad des an dieser Angabe bestehenden Freihaltungsbedürfnisses unzulässig (Ströbele/Hacker, MarkenG 7. Aufl, § 8 Rd 64; EuGH GRUR 1999, 723 - Chiemsee).
Der Begriffsinhalt von "BEST FOOD CATERING" erschließt sich ohne weiteres, da es sich um die sprachübliche Verbindung von drei bekannten Wörtern handelt, deren Aussagegehalt durch die Kombination nicht verändert, sondern besonders deutlich wird (vgl auch EuG MarkenR 2000, 70 - Companyline, bestätigt durch EuGH, GRUR Int 2003, 56). Die angesprochenen Verkehrskreise haben nach der allgemeinen Lebenserfahrung keinen Anlass, im angemeldeten Zeichen ein betriebliches Unterscheidungsmittel zu sehen, da die angemeldete Marke in Verbindung mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden Sinngehalt aufweist, denn die Marke beschreibt die Bestimmung der Waren bzw den Gegenstand der Dienstleistungen, und ist daher nicht geeignet, als Betriebshinweis zu wirken.
Soweit der Anmelder auf eingetragene bzw geschützte Wörter und Wortkombinationen wie "FOOD", "CATERING", "BEST OF FRUITS & FOOD" oder "BEST FOOD" hinweist, rechtfertigt dies nicht die Eintragung der vorliegenden Anmeldung. Selbst gleich lautende Markeneintragungen entfalten keine Bindungswirkung (BGH GRUR 1999, 420 - K-SÜD; für den Gemeinschaftsmarkenbereich vgl EuG MarkenR 2002, 600, 603, Tz 55 u 56 - ELLOS). Zudem ist zu berücksichtigen, dass es für die Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke auf den Zeitpunkt der Eintragung ankommt und es außerdem auch fehlerhafte Eintragungen geben kann. Es kann vorliegend auch nur um die Schutzfähigkeit der konkret angemeldeten Kombination in Bezug auf die hier angemeldeten Waren und Dienstleistungen zum Entscheidungszeitpunkt gehen.
Die graphische Gestaltung der angemeldeten Marke verleiht ihr ebenfalls keine Unterscheidungskraft, da sie von der Sachangabe nicht wegführt, sondern diese unterstreicht.
Die graphische Gestaltung beschränkt sich auf eine Ovalumrundung des Wortbestandteils "BEST FOOD" in den Farben rot und grün sowie die Wiedergabe des weiteren Bestandteils "CATERING" in einer anderen Schrift, Größe und auf schwarzem Hintergrund, auf den die ovale Umrahmung zuläuft. Diese graphischen Elemente dienen ausschließlich der Herausstellung der Sachangabe, entfalten jedoch keinen kennzeichnenden Charakter. Vielmehr wird durch die graphische Gestaltung der Sinngehalt der angemeldeten Bezeichnung besonders deutlich, da auf einen Blick erkannt wird, dass es um Catering und beste Nahrung geht. Die einfachen graphischen Elemente treten selbst nicht besonders hervor, sondern sind alle auf die Hervorhebung der Wortbestandteile bezogen, so dass sie nicht als Herkunftshinweis erfasst werden und die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke nicht begründen können (vgl BGH, GRUR 2001, 1153 - anti KALK).
Dies gilt nicht nur für die jeweiligen Gestaltungsmerkmale der angemeldeten Marke im einzelnen, sondern gerade auch für die vorliegende Kombination, da durch sie die einzelnen Angaben in einen Zusammenhang gebracht werden, und der beschreibende Sinngehalt betont wird, nämlich dass das Catering auf bestes Essen ausgerichtet ist. Der Senat vermag daher auch nicht die Auffassung des Anmelders zu teilen, dass sich die angemeldete Marke durch ihre Originalität von den Beispielen für Ovalumrandungen abheben würde, die der Erinnerungsprüfer seinem Beschluss beigefügt hatte.
Da die angemeldete Marke bereits wegen fehlender Unterscheidungskraft schutzunfähig ist, kann dahingestellt bleiben, ob der Eintragung auch das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegensteht.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
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BPatG:
Beschluss v. 30.06.2003
Az: 25 W (pat) 234/01
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