Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. April 2009
Aktenzeichen: 12 W (pat) 335/04
(BPatG: Beschluss v. 16.04.2009, Az.: 12 W (pat) 335/04)
Tenor
Das Patent wird aufrechterhalten.
BPatG 152
Gründe
I.
Gegen das am 8. April 2004 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung "Warmwasserspeicher" hat die Einsprechende, die S... GmbH & Co. KG, in H..., am 7. Juli 2004 fristgerecht Einspruch erhoben.
Die Einsprechende hat ausgeführt, dass der Gegenstand des Patents nach Anspruch 1 gegenüber dem von ihr genannten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Im Verfahren sind folgende Druckschriften zu berücksichtigen:
1.
DE 4411352 C1 2.
DE 3125589 A1 Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten. Sie beantragt, das Patent unverändert aufrechtzuerhalten.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
1. Warmwasserspeicher für den Einsatz in einer Solaranlage mit einem Frischwasserspeicher (4) im oberen Bereich und einem vom Boden her hochgeführten Standrohr (8), in welchem ein an den Solarvorlauf (9) und -rücklauf (10) angeschlossener Wärmetauscher (11) angeordnet ist und welches Öffnungen (12, 13, 14)
für eine Wasserzirkulation besitzt, dadurch gekennzeichnet, dass sich der Frischwasserspeicher (4) durch einen das Standrohr
(8) umgebenden Behälterteil (7) bis zum Boden des Warmwasserspeichers (1) erstreckt.
Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2009 hat die Einsprechende den Einspruch zurückgenommen. Wegen des Wortlauts des Unteranspruchs 2 und zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Patentschrift und den Akteninhalt verwiesen.
II.
Nach der Zurücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).
1.
Der Einspruch war zulässig.
2.
Das Patent ist wie beantragt aufrechtzuerhalten.
a) Der Gegenstand des zulässigen Patentanspruchs 1 ist patentfähig. Gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ist dieser Gegenstand unzweifelhaft neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die gewerbliche Anwendbarkeit ist gegeben.
b) Der Gegenstand des unmittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Anspruchs 2 ist ebenfalls patentfähig.
Einer näheren Begründung hierzu bedarf es nicht, da der einzige Einspruch zurückgenommen wurde und somit nur noch die Patentinhaberin am Verfahrenbeteiligt ist, deren Antrag stattgegeben wurde (§ 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. §§ 59 Abs. 4).
Dr. Ipfelkofer Hövelmann Dr. Frowein Dr. Baumgart Me
BPatG:
Beschluss v. 16.04.2009
Az: 12 W (pat) 335/04
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