Verwaltungsgericht Potsdam:
Urteil vom 1. Juni 2011
Aktenzeichen: 2 K 2621/09

(VG Potsdam: Urteil v. 01.06.2011, Az.: 2 K 2621/09)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der am 6. August 19.. geborene Kläger wendet sich gegen seine fristlose Entlassung aus der Bundeswehr.

Nachdem er am 1. April 2007 als Grundwehrdienstleistender in die Bundeswehr eingetreten war, wurde er mit Wirkung zum 3. Februar 2009 zum Unteroffizier in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit (SaZ 4) berufen und als Anwärter in der Laufbahn des Feldwebels (Jägerfeldwebelanwärter) zugelassen. Als Dienstzeitende war der 31. Dezember 2011 festgesetzt.

Am 12. April 2007 wurde der Kläger über das Verbot des inner- und außerdienstlichen Konsums und des Umgangs mit Betäubungsmitteln, sowie über die bei Verstoß möglichen dienst- und statusrechtlichen Folgen belehrt.

Am 4. März 2009 hielt der Kläger als Ausbilder in seiner Einheit eine Waffenausbildung für Reservisten ab. Auf dem anschließenden abendlichen Heimweg geriet er als Kraftfahrzeugführer im öffentlichen Verkehr in eine allgemeine Verkehrskontrolle. Ein dabei wegen auffällig geröteter Augen und zittriger Hände durchgeführter Drogenschnelltest (€DrugWipe€) reagierte positiv auf Cannabis und Amphetamine. In der nachfolgend angeordneten Blutuntersuchung wurden 12,0 ng/ml Amphetamine nachgewiesen, eine Menge, die auf einen etwa zwei Tage zurückliegenden Konsum dieser Substanz schließen ließ.

In seiner polizeilichen Vernehmung am 3. April 2009 bestritt der Kläger den Vorwurf, Amphetamine genommen zu haben. Ausweislich eines vom 9. April 2009 datierenden Vernehmungsvermerks fiel er den Polizeibeamten bei der Vernehmung allerdings durch amphetamintypische Erscheinungen wie aggressives, teilweise euphorisches und nervöses sowie zittriges Verhalten auf.

Auf Anordnung seines nächsten Disziplinarvorgesetzten (Kompaniechef Hauptmann €) erfolgte am 8. April 2009 mit Einverständnis des Klägers eine Durchsuchung seines Spindes und seiner Ausrüstung. Drogen wurden dabei nicht gefunden. Nach vorheriger Belehrung über seine Rechte und kurzer Bedenkzeit, räumte der Kläger auf Nachfrage ein, in der Nacht vor der Polizeikontrolle einmalig Amphetamine zu sich genommen zu haben, die er von einem Freund erhalten gehabt habe.

Am Folgetag nach der Durchsuchung, dem 9. April 2009, suchte der Kläger Hauptmann € auf, um die näheren Umstände des Konsums zu rechtfertigen. Er gab an, nur eine Koffeintablette eingenommen zu haben, die ihm ein Freund wegen starker Übermüdung angeboten habe.

In seiner dienstlichen Vernehmung am 22. April 2009 machte der Kläger keine Angaben. Die nach § 27 Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) ebenfalls anzuhörende Vertrauensperson (Oberfeldwebel ... ) erklärte am 22. April 2009, der Kläger, der den Konsum zugegeben habe, müsse nun die Konsequenzen tragen. Ihm, Oberfeldwebel ..., sei ohnehin eine Verwirrtheit des Klägers aufgefallen, deren Ursache er allerdings nicht habe bestimmen können.

In seiner Schlussanhörung am 23. April 2009 machte der Kläger abermals keine Aussage.

Mit disziplinarischem Bescheid vom 23. April 2009 stellte der nächste Disziplinarvorgesetzte, Hauptmann ..., fest, der Kläger habe bei der Durchsuchung seines Spindes € € zugegeben, am 03.03.2009, Amphetamine konsumiert zu haben. € Damit habe er ein Dienstvergehen begangen.€ Da er € Hauptmann ... € ohnehin die fristlose Entlassung beantrage, sehe er von einer zusätzlichen Ahndung mit einer einfachen Disziplinarmaßnahme ab. Der disziplinarische Bescheid wurde dem Kläger am 23. April 2009 mit Rechtsbehelfsbelehrung ausgehändigt, ohne dass er dagegen Beschwerde einlegte.

Mit Schreiben vom 24. April 2009 wurde dementsprechend die fristlose Entlassung des Klägers nach § 55 Abs. 5 SG beantragt, der der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte am 28. April 2009 zustimmte.

Mit Bescheid vom 14. Mai 2009 entließ die Beklagte den Kläger fristlos aus dem Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt. Sein Verbleiben im Dienst gefährde die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr ernstlich. Der unberechtigte Konsum von Betäubungsmitteln stelle ein schweres Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG dar, für das der Kläger, besonders als Vorgesetzter unter den verschärften Bestimmungen des § 10 Abs. 1 SG, einzustehen habe. Insbesondere habe er die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht des § 17 Abs. 2 SG verletzt.

Wesentliche Voraussetzung der militärischen Ordnung sei das Prinzip rechtmäßigen Verhaltens aller Angehörigen der Streitkräfte, ohne das militärische Strukturen nicht denkbar seien. Auch ein einmaliger Verstoß könne zur Nachahmung geeignet sein und zur allgemeinen Disziplinlosigkeit verleiten. Andernfalls könne der Eindruck entstehen, derartige Handlungen würde geduldet und ohne Konsequenz bleiben. Andere Soldaten könnten zu ähnlichem Verhalten verleitet werden, womit die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte ernstlich gefährdet werden könne.

Dagegen legte der Kläger am 29. Mai 2009 Beschwerde ein. In der Begründung vom 8. September 2009 führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, die Entlassungsverfügung gehe von einem falschen Sachverhalt aus. Der Kläger sei selber über den Nachweis von Amphetaminen im Blut überrascht gewesen, da er solche Stoffe zu keiner Zeit bewusst zu sich genommen habe. Er habe am Abend des 3. März 2009 zur Vorbereitung der von ihm zu haltenden Reservistenausbildung lange mit einem privaten Freund geübt. Als sie beide erheblich übermüdet gewesen seien, habe dieser Freund ihm gegen 2.30 Uhr eine Tablette angeboten und auf Nachfrage erklärt, es handele sich um eine harmlose Koffeintablette. Diese habe der Kläger eingenommen und sei am 4. März 2009 zu Tagesbeginn nach zweistündigem Schlaf zum Dienst gefahren und habe dort die Reservistenausbildung durchgeführt. Auf dem abendlichen Heimweg sei er verdachtsfrei polizeilich kontrolliert worden. Allein wegen leicht zitternder Hände sei er um Zustimmung zu einem Drogentest gebeten worden, was er selbstverständlich bejaht habe, denn er habe von dem tatsächlichen Wirkstoff der vorabendlichen Tablette nichts gewusst. Die vom anwesenden Arzt zusätzlich durchgeführten Gleichgewichts- und Koordinationsübungen hätten keine sonstigen Anzeichen eines Drogenkonsums ergeben, was der Arzt auch ausdrücklich bestätigt habe. Auch sein Freund sei im Übrigen davon ausgegangen, dass es sich um harmlose Koffeintabletten handele. Der Entlassungsverfügung liege schließlich die unzulässige Annahme zugrunde, der Kläger habe wiederholt Drogen konsumiert.

Unter dem 1. Oktober 2009 wies die Beklagte die Beschwerde mit Beschwerdebescheid zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung an. Die Anhörung der Vertrauensperson sei rechtzeitig, zwei Tage vor dem Entlassungsantrag erfolgt und der Kläger habe der Anhörung in seiner Vernehmung nicht widersprochen. Die Pflichtverletzung stehe außerdem nach § 145 Abs. 2 WDO durch die disziplinarische Entscheidung des nächsten Dienstvorgesetzten vom 23. April 2009 bindend fest.

Mit der am 3. November 2009 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen die Gründe aus dem Beschwerdeverfahren. Er rügt, dass es an ausreichenden und widerspruchsfreien Feststellungen zur Tat- und Schuldfrage fehle und daher ein Aufklärungsmangel vorliege.

Der Kläger beantragt,

die Entlassungsverfügung vom 14. Mai 2009 in der Fassung des Beschwerdebescheides vom 1. Oktober 2009 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, die Schilderungen des Klägers stellten sich als Schutzbehauptung dar, zumal der Kläger den Namen des maßgeblichen Freundes nicht habe angeben und den Grund der Täuschung nicht habe erklären können.

Im Zuge der Beschwerde gegen die ursprüngliche, erstinstanzliche Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs hat der Kläger den Namen des Freundes, der ihm die Koffeintablette gegeben haben soll, benannt. Darauf hat die Kammer im Wege der Abhilfe Prozesskostenhilfe bewilligt. Der Freund (Herr ... ) ist in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2011 als Zeuge vernommen worden.

Ein gegen den Kläger eingeleitetes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen eines Vergehens nach § 29 Betäubungsmittelgesetz ((BTMG) wegen Besitzes von Betäubungsmitteln wurde nach § 31 a BTMG wegen geringer Schuld eingestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Bände) verwiesen; wegen der Einzelheiten der informatorischen Anhörung des Klägers und der Beweisaufnahme wird insbesondere auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2011 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Entlassungsverfügung vom 14. Mai 2009 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 1. Oktober 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Rechtsgrundlage der Entlassungsverfügung ist § 55 Abs. 5 Soldatengesetz (SG). Danach kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

Die Entlassungsverfügung ist formell rechtmäßig, insbesondere ist sie fristgemäß und nach vorheriger Anhörung erfolgt, § 55 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 47 Abs. 3 und 2 SG. Zudem ist auch die nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Soldatenbeteiligungsgesetz erforderliche Anhörung der Vertrauensperson rechtzeitig vor der Entlassung erfolgt.

Die Entlassung ist auch materiell rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt.

1. Eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung liegt vor. Dies steht nach § 145 Abs. 2 Wehrdisziplinarordnung (WDO) aufgrund der bestandskräftigen Disziplinarverfügung vom 23. April 2009 für die Kammer bereits bindend fest, ohne dass es an dieser Stelle einer weiteren Tatsachenfeststellung bedarf. Nach § 145 Abs. 2 WDO sind die aufgrund der WDO ergehenden Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und der Wehrdienstgerichte für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis bindend.

In der bestandskräftigen Disziplinarentscheidung vom 23. April 2009 ist festgehalten, dass der Kläger am 8. April 2011 im Rahmen der Durchsuchung seines Spindes € € zugegeben (habe), am 03.03.2009, Amphetamine konsumiert zu haben€, und weiter: €Damit haben Sie ein Dienstvergehen begangen.€

Ohne die näheren Konsumumstände genau zu erfassen, steht hierdurch für das Gericht jedenfalls bindend fest, dass der Kläger ein Dienstvergehen und damit im Sinne der Legaldefinition des § 15 Abs. 1 WDO in Verbindung mit § 23 Abs. 1 SG eine €schuldhafte Pflichtverletzung€ begangen hat.

Die (nur) in Einzelheiten umstrittene Reichweite der Bindungswirkung des § 145 Abs. 2 WDO erstreckt sich nämlich zumindest auf den eigentlichen Entscheidungsausspruch, d.h. auf die Feststellung in der Disziplinarentscheidung, dass der Betroffene schuldhaft seine Dienstpflicht verletzt hat.

OVG Münster, Beschluss vom 17. September 2008 - 1 B 670/08 - juris, Rn. 20 m. w. N.; Fürst, GKÖD, § 145 WDO Rn. 37 a. E.

Dass in der Disziplinarentscheidung vom 23. April 2009 (mit Blick auf die beabsichtigte Entlassung) keine weitere Disziplinarmaßnahme gegen den Kläger verhängt wurde, steht der Bindungswirkung nicht entgegen, denn eine im Sinne des § 145 Abs. 2 WDO bindungsfähige Entscheidung liegt auch dann vor, wenn eine einfache Disziplinarmaßnahme im Sinne von § 22 WDO nicht verhängt wurde, jedoch eine €materielle Einstellung€ vorliegt; d. h. wenn € wie hier € trotz der Feststellung eines Dienstvergehens nach disziplinarischem Ermessen von einer (weiteren) Disziplinarmaßnahme abgesehen wird (§ 36 Abs. 1 WDO).

Fürst, GKÖD, § 145 WDO Rn. 33 a. E.

Darüber hinausgehende Bindungswirkungen zu weiteren tatsächlichen Feststellungen,

zum Streit über die Reichweite insoweit vgl. Fürst, GKÖD, § 145 Rn. 39 m. w. N.,

entfaltet die vorliegende Disziplinarverfügung indes nicht.

2. Die zusätzliche Tatbestandvoraussetzung des § 55 Abs. 5 SG, wonach der weitere Verbleib des Soldaten im Dienst zu einer ernsthaften Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr führen würde, ist ebenfalls erfüllt.

Diese tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG eröffnen der Entlassungsbehörde keinen der gerichtlichen Überprüfung entzogenen Beurteilungsspielraum, sondern sind vom Verwaltungsgericht in einer objektiv nachträglichen Prognose selbst nachzuvollziehen.

OVG Münster, Beschluss vom 17. September 2008 - 1 B 670/08 - juris, Rn. 44, m. w. N.

a) Die Beklagte hat hier zu Recht angenommen, dass der Verbleib des Klägers die militärische Ordnung ernstlich gefährden würde, denn dem Kläger sind die Amphetamine nach der Überzeugung der Kammer nicht untergeschoben worden, vielmehr hat er sie bewusst und willentlich eingenommen, obwohl er hinreichend belehrt worden war.

Nach dem Ergebnis der informatorischen Anhörung des Klägers und der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2011 ist die Kammer der Überzeugung, dass die vorgetragenen Umstände, nach denen dem Kläger die Amphetamine unbewusst €untergeschoben€ worden sein sollen, von ihm erst im Nachhinein zu seinem Schutze behauptet wurden. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Die vom Kläger geschilderten Umstände, unter denen er an die Koffeintabletten gelangt sein soll und sie eingenommen haben will, sind widersprüchlich und unglaubhaft. So hat er zunächst im Verwaltungs- wie auch anfänglich im Gerichtsverfahren nicht den Namen der Person angegeben, von der er die Koffeintabletten bezogen haben will. Erst in der Beschwerdeschrift gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss der Kammer hat der Kläger den Namen des Freundes mit Schriftsatz vom 31. März 2010 benannt und dabei den Zeugen ... angegeben. Davon abweichend gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung dann jedoch an, die Tabletten von dem ihm nicht näher bekannten Gefreiten ... erhalten zu haben, nachdem er diesen vorher nach Koffeintabletten gefragt habe. Der Gefreite ... habe ihm, dem Kläger, und dem Zeugen ... eine oder mehrere Tabletten gegeben, die der Zeuge ... an sich genommen habe.

Nach den davon wieder abweichenden Angaben des Zeugen ... in der mündlichen Verhandlung hatte jedoch der Kläger selbst zwei Tabletten vom Gefreiten ... entgegengenommen und diese selbst eingesteckt, so dass der Zeuge ... zwar zugegen war, aber im Grunde mit den Tabletten, d. h. dem Rauschmittel, nichts zu tun hatte und folglich auch nicht besonders €schützenswert€ war.

Es ist widersprüchlich, wenn der Kläger die Tabletten zunächst vom Zeugen ... erhalten haben, von diesem € wie (noch) in seiner Beschwerdebegründung angegeben € sogar des nächtens gegen 2.30 Uhr angeboten bekommen haben und dann eingenommen haben will, und andererseits, nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, die Tabletten auf eigene Nachfrage in seinem damaligen Zug, dann vom Gefreiten ... bekommen haben will. Abgesehen von dieser Widersprüchlichkeit, ist danach nicht erklärlich, weshalb der Kläger trotz seines dringenden Entlastungsinteresses den Namen desjenigen, von dem er die Tabletten hatte, so lange nicht preisgeben wollte. Einen sachlichen Grund, den Zeugen ... anonym halten zu müssen, hätte es nicht gegeben, wenn die Tabletten tatsächlich vom Gefreiten ... vergeben wurden. Einen nachvollziehbaren Grund, den Gefreiten ... zu schützen und dessen Namen zu verschweigen, gab es erst recht nicht. Denn der Gefreite ... wurde nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung etwa zum gleichen Zeitpunkt wie der Kläger aus der Bundeswehr €wegen Drogen€ entlassen. Spätestens direkt nach der ohnehin drogenbedingten Entlassung des Gefreiten ... hätte für den Kläger dringend Grund bestanden, den Namen des Gefreiten ... zu seiner Entlastung zu nennen.

Für die Annahme, dass es sich um eine Schutzbehauptung des Klägers handelt, spricht ferner, dass der Kläger im Zuge der Spinddurchsuchung eingeräumt hat, Amphetamine genommen zu haben. Zwar hat er in der mündlichen Verhandlung (erstmals) angegeben, seine damalige Aussage sei bei der Spinddurchsuchung nur unvollständig und sinnverdreht protokolliert worden. Er habe lediglich eingeräumt €offensichtlich€ Amphetamine konsumiert zu haben und damit auf das ohnehin bereits erwiesene Ergebnis des vorliegenden Bluttests angespielt. Diese Angaben sind aber wenig glaubhaft, denn sie erklären nicht, weshalb der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung gewartet hat, um den Mangel des Protokolls zu rügen, anstatt dies sofort entweder binnen der einmonatigen Beschwerdefrist für die Disziplinarmaßnahme zu tun oder die Rüge zumindest im Beschwerdeverfahren gegen die Entlassungsverfügung vorzubringen. Daran hätte er aber ein nachhaltiges Interesse haben müssen, um sich möglichst frühzeitig zu entlasten bzw. zu rechtfertigen.

Ein weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Angaben des Klägers ist, dass er auf Befragen in der mündlichen Verhandlung angab, er habe nach der Einnahme der Tablette gegenüber gewöhnlichen Koffeintabletten keinen Wirkungsunterschied festgestellt. Da es sich tatsächlich um ein Rauschgift bzw. Betäubungsmittel gehandelt hat, hätte ihm spätestens unmittelbar nach der (unbewussten) Einnahme des Mittels die bzw. eine €besondere€, d. h. eine nicht erwartete, berauschende Wirkung auffallen müssen.

Die Überzeugung der Kammer gründet überdies darauf, dass der Kläger auf die anfängliche Bitte in der mündlichen Verhandlung, den gesamten Ablauf des 3./4. März 2009 zusammenhängend zu schildern, gleichsam €einsilbig€ und ohne nähere Detailangaben in nur drei bis vier Sätzen erläuterte, die Tablette eben in jener Nacht genommen zu haben, nachdem er sie von einem Freund bekommen habe und dabei angenommen habe, es handele sich um eine harmlose Koffeintablette. Erst auf konkretes mehrfaches Nachfragen des Gerichts machte der Kläger dann Angaben zu den näher erfragten Einzelheiten. Diese gleichsam formelhaft-wiederholend verkürzte Darstellung vermittelte nicht den Eindruck eines authentischen Berichts von etwas selbst Erlebtem. Angesichts des €einschneidenden Schicksals€ € Verlust des Berufes wegen einer arglistigen Täuschung durch einen Zugkameraden € welches der Kläger vorgibt erlebt zu haben, ist es unglaubhaft, dass der Kläger nicht von sich aus eine plastische, lebensnahe und detailreiche Schilderung der € für ihn so folgenschweren € Abläufe vornahm.

Entsprechendes gilt für die Angaben des Zeugen ..., der zunächst ähnlich formelhaft verkürzt Angaben machte. Zudem konnte der Zeuge ... den vom Kläger auf Nachfrage dargestellten zeitlichen Ablauf des besagten Abends am 3./4. März 2009 nicht bestätigen und schilderte ihn gänzlich abweichend. So gab er an, bis maximal 22.00 Uhr beim Kläger gewesen zu sein, die Tablette nicht selbst vom Gefreiten ... entgegen genommen zu haben und bei der Einnahme der Tablette durch den Kläger auch nicht mehr zugegen gewesen zu sein. Er selbst habe keine Tablette genommen. Dieser Ablauf steht € wie erläutert € im Widerspruch zu den Angaben des Klägers, die dieser im zeitnahen Verwaltungsverfahren, aber auch später noch gemacht hat.

Die Kammer wird in ihrer Überzeugung schließlich dadurch bestärkt, dass der Kläger ausweislich der Akten offenbar mehrfach durch einschlägiges Verhalten auffiel. Dies nicht nur € insofern allerdings folgerichtig € während der ursprünglichen Verkehrskontrolle, sondern laut Polizeibericht vom 6. April 2009 auch bei der späteren polizeilichen Vernehmung am Morgen des 3. April 2009. Entsprechendes bemerkte der Zugführer des Klägers ausweislich des Vernehmungsprotokolls vom 22. April 2009. Darin teilte er mit, dass der Kläger ihm bereits seit längerer Zeit durch einen unerklärlich starken Leistungsabfall, durch Verwirrtheit, Nervosität, starkes Mitteilungsbedürfnis, Übermut, wie auch Vergesslichkeit und Impulsivität bis hin zur Aggression aufgefallen sei; Verhaltensweisen, die als amphetamintypische Nebenwirkungen gelten.

b) Da feststeht, dass der Kläger bewusst und gewollt jedenfalls einmal, außerdienstlich Amphetamine konsumiert hat, würde sein weiterer Verbleib in der Bundeswehr die militärische Ordnung ernstlich gefährden. Schutzgut ist insofern die innerbetriebliche Funktionsfähigkeit der Streitkräfte, soweit sie zur Aufrechterhaltung ihrer personellen und sachlichen Einsatzbereitschaft erforderlich ist.

Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 8. Aufl. 2008, § 55 Rn. 27.

Zwar ist die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr nicht schon dadurch gefährdet, dass der Kläger zum konkreten Zeitpunkt wegen des einmaligen Rauschmittelkonsums nicht einsatzfähig war.

Nach der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung gefährdet aber auch ein einmaliger außerdienstlicher Haschischkonsum bzw. Konsum von Amphetaminen ernstlich die militärische Ordnung.

Vgl. z. B. OVG Münster, Urteil vom 26. August 1999 - 12 A 2849/96 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 15. März 2000 - 2 B 98/99 - und durch Nichtannahme des BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 2003 - 2 BvR 770/00 -; speziell Amphetamine betreffend: VG München, Urteil vom 25. November 2003 - M 12 K 02.5352 -; sämtlich veröffentlicht bei juris; Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 8. Aufl. 2008, § 55 Rn. 22 m. w. N.

Verneint im Einzelfall durch BayVGH, Beschluss vom 31. Januar 2000 - 3 ZB 99.1315 -, juris, wobei die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr nur angesichts der konsumierten Menge (zwei Züge an einer Haschischzigarette) verneint wurde.

Dabei kommt es nicht allein darauf an, dass der Rauschgiftkonsum eines Einzelnen möglicherweise noch nicht die Einsatzfähigkeit der Truppe beeinträchtigt; vielmehr ist darauf abzustellen, dass die militärische Ordnung gefährdet ist, wenn der Rauschgiftkonsum um sich greift. Entscheidend ist die Gefahr, die der Verteidigungsbereitschaft jeder einzelnen Einheit und der Bundeswehr im Ganzen droht, wenn vielfach von Soldaten Rauschgift konsumiert wird.

BayVGH, Urteil vom 17. März 2005 - 15 B 01.327 -, Rn. 26; BVerwG, Beschluss vom 15. März 2000 - 2 B 98/99 -, Rn. 7; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 5 PA 290/05 -, Rn. 10, veröffentlicht bei juris.

Selbst der einmalige außerdienstliche € nicht geahndete € Konsum ist geeignet, andere (beispielsweise befreundete oder bekannte) Soldaten zur Nachahmung anzureizen, und zwar auch in der Form des regelmäßigen Konsums oder eines Konsums innerhalb der Dienstzeit. Zu Beginn seiner Dienstzeit ist der Kläger ausdrücklich über das Verbot des unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln in und außer Dienst sowie über die etwaigen Folgen von Verstößen dagegen belehrt worden. Gleichwohl hat er sich darüber hinweg gesetzt. Ein solcher Umgang mit dem absoluten Verbot des unbefugten Konsums stellt sich als typisches Teilstück einer um sich greifenden, allein mit den Mitteln des Disziplinarrechts nicht hinreichend wirksam zu bekämpfenden Neigung zu allgemeiner Disziplinlosigkeit in einem für die Bundeswehr und die militärische Ordnung besonders sensiblen und schwer zu bekämpfenden Bereich dar und kann damit einer allgemeinen Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub leisten.

OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 5 PA 290/05 -, Rn. 12; speziell für Amphetamine VG München, Urteil vom 25. November 2003 - 12 M 02.5352 -, Rn. 21, veröffentlicht bei juris.

3. Die Entlassungsverfügung ist auch nicht unverhältnismäßig, insbesondere hätte nicht etwa eine einfache Disziplinarmaßnahme als milderes Mittel zur Ahndung ausgereicht. § 55 Abs. 5 SG, der allein dem Schutz der Bundeswehr dient, setzt eine ernstliche Gefahr voraus; insoweit entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zum erstrebten Zweck. Für zusätzliche Erwägungen zur Frage der Verhältnismäßigkeit ist damit grundsätzlich kein Raum. Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, in dem eine Disziplinarmaßnahme als milderes Mittel ausreichen kann, ohne dass die ernstliche Gefahr für die militärische Ordnung bestünde. Das kann nur in Fällen angenommen werden, in denen eine Wiederholungsgefahr typischerweise nicht besteht und die Dienstpflichtverletzung nicht Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeit zu werten ist.

Bay VGH, Urteil vom 17. März 2005 - 15 B 01. 327 -, Rn. 28 m. w. N., veröffentlicht bei juris.

Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Gründe, die Berufung gemäß §§ 124 Abs. 2, 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

B e s c h l u s s

Der Streitwert wird auf 14.006,14 € festgesetzt.

G r ü n d e

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 5 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Hiernach ist der 6,5-fache Betrag des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 5 im Zeitpunkt der Klageerhebung (2.154,79 €) zu Grunde zu legen.






VG Potsdam:
Urteil v. 01.06.2011
Az: 2 K 2621/09


Link zum Urteil:
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