Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 4. Juni 2003
Aktenzeichen: 34 O 5/03

(LG Düsseldorf: Urteil v. 04.06.2003, Az.: 34 O 5/03)

Tenor

In dem Rechtsstreit

...../. ......

hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2003

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Butz

sowie die Handelsrichter Dr. Monßen und Koster

für R e c h t erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung ei-nes für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungs-geldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft jeweils am Inhaber der Beklagten zu vollzie-hen ist,

es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, im Internet im Rahmen des HTML-Codes in den Meta-Tags die Begriff "X" und/oder "XX" zu verwenden oder verwenden zu lassen, sofern auf der entsprechenden Internetseite keine Informa-tionen, Produkte oder Inhalte bereitgehalten werden, die, ohne in Zusammenhang mit der Klägerin zu stehen, im Zu-sammenhang mit den Begriffen "X" und/oder "XX" stehen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Aus-kunft über die Dauer und den Umfang der vorstehend unter Ziff. 1. bezeichneten Handlungen Auskunft zu erteilen, unter Angabe des Umfangs des erzielten Umsatzes, sowie des Umfangs der über die Internet-Domain erfolgten Internetan-fragen unter Vorlage von Logfiles und Zugriffsstatistiken of-fen zu legen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte ver-pflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Handlungen nach Ziff. 1. entstanden ist und künftig entstehen wird.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklag-te.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 EUR, welche auch durch selbstschuld-nerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin, die firmiert unter "x & XX GmbH", vertreibt seit 1991 sogenannte Softair-Waffen. Sie betreibt zu diesem Zweck unter der Domain "www. xxxx. de" auch einen eigenen Online-Shop. Die Klägerin behauptet, sie gehöre zu den führenden Anbietern von Softairwaffen in der Bundesrepublik Deutschland. Die Klägerin ist schließlich Inhaberin einer Wort-/Bildmarke "xxx Ausführung von A wie Armbrust bis Z wie Zelt", die am 02.05.2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und am 12.08.2002 eingetragen worden ist. Diese Marke genießt u.a. Schutz für Hieb- und Stichwaffen; Schusswaffen, Munition und Geschosse.

Die Beklagte verkauft ebenfalls Waffen verschiedenster Art, u.a. auch

Softairwaffen. Diese Softairwaffen vertreibt die Beklagte ebenfalls über einen Online-Shop über die Domain "www.xxxx. de". Im Rahmen der Meta-Tags des HTML-Codes ihrer Internetpräsenz hat die Beklagte neben den Firmenbezeichnungen weiterer Anbieter von Softairwaffen u.a. auch die Begriffe "x" und "xx" verwendet.

Die Klägerin sieht darin einen Verstoß gegen ihre Firmenrechte und gegen Wettbewerbsrecht.

Sie hat die Beklagte diesbezüglich vorprozessual vergeblich abgemahnt und begehrt nunmehr mit ihrer Klage Unterlassung, Auskunfterteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Inhaber der Beklagten zu vollstrecken ist,

es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, im Internet im Rahmen des HTML-Codes in den Meta-Tags die Begriff "x" und/oder "xx" zu verwenden oder verwenden zu lassen, sofern auf der entsprechenden Internetseite keine Informationen, Produkte oder Inhalte bereitgehalten werden, die, ohne in Zusammenhang mit der Klägerin zu stehen, im Zusammenhang mit den Begriffen "x" und/oder "xx" stehen;

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die Dauer und den Umfang der vorstehend unter Ziff. 1. bezeichneten Handlungen Auskunft zu erteilen, unter Angabe des Umfangs des erzielten Umsatzes, sowie des Umfangs der über die Internet-Domain erfolgten Internet-Anfragen unter Vorlage von Logfiles und Zugriffsstatistiken offenzulegen,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Handlungen nach Ziff. 1. entstanden ist und künftig entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, ein Verstoß gegen Markenrechte der Klägerin oder gegen Wettbewerbsrecht sei vorliegend nicht gegeben. Die Beklagte macht in diesem Zusammenhang geltend, sie unterhalte Geschäftskontakte zu einem Auktionshaus "x" und einer Glasgravurwerkstatt "x" und verwende daher die Namen x und xx mit Zustimmung der vorgenannten Unternehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die Klage der Klägerin ist zulässig und hat auch der Sache im vollem Umfang Erfolg.

Die Klägerin kann von der Beklagten verlangen, dass diese es unterlässt, im geschäftlichen Verkehr im Internet im Rahmen des HTML-Codes in den Meta-Tags die Begriffe "x" und/oder "xx" zu verwenden oder verwenden zu lassen, sofern auf der entsprechenden Internetseite keine Informationen, Produkte oder Inhalte bereit gehalten werden, die, ohne im Zusammenhang mit der Klägerin zu stehen, im Zusammenhang mit den Begriffen "x" und "xx" stehen. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ergibt sich aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt eines sittenwidrigen Abfangens von Kunden. Unter diesem Gesichtspunkt ist es wettbewerbswidrig, wenn ein Wettbewerber versucht, durch die Benutzung der Meta-Tags eines Mitbewerbers sich "zwischen die (potentiellen) Kunden und den Mitbewerber zu stellen" (vgl. OLG Düsseldorf WRP 2003, Seite 104 - 106).

So liegt aber der Fall hier. Potentielle Kunden der Klägerin, die im Rahmen der Nutzung des Internets über Suchmaschinen versuchen, den Online-Shop der Klägerin, der unter der Internetdomain "www. xxxx. de" betrieben wird, zu erreichen, werden in die Suchmaschinen die Begriffe "x" und "xx" eingeben.

Indem die Beklagte, die unter ihrer Domain "www. xxxx. de" ebenso wie die Klägerin unter deren Domain "www. xxxx. de" Softairwaffen in einem Online-Shop anbietet und vertreibt, im Rahmen ihres HTML-Codes in den Meta-Tags ihrer Domain "www. xxxx. de" ebenfalls die Begriffe "x" und/oder "xx" verwendet, versucht sie damit, potentielle Kunden der Klägerin in wettbewerbswidriger Weise abzufangen und zu veranlassen, sich den Softair-Waffen auf ihrer eigenen Web-Site zuzuwenden. Obwohl diese potentiellen Kunden der Klägerin sich auf der Suche nach dem Internetauftritt der Klägerin bei Verwendung der Suchbegriffe "x" und "xx" sozusagen "bereits im engsten örtlichen Bereich des Konkurrenzbetriebes der Klägerin befinden", stellt sich die Beklagte durch die Verwendung der vorgenannten Begriffe aus der Firmenbezeichnung der Klägerin im Rahmen des HTML-Codes in den Meta-Tags ihrer eigenen Domain gleichsam "zwischen die potentiellen Kunden der Klägerin und die Klägerin" und fängt diese damit in wettbewerbswidriger Weise ab.

Dies gilt um so mehr, als die Beklagte in keiner Weise dargetan hat, dass sie eigene schutzwürdige Interessen an der Verwendung der streitgegenständlichen Begriffe im Rahmen des HTML-Codes in den Meta-Tags ihres eigenen Internetauftrittes hätte. Soweit sie in diesem Zusammenhang auf Geschäftskontakte zu einem Auktionshaus x und einer xx xxx verweist, kann sie damit nicht mit Erfolg gehört werden, denn diese Geschäftskontakte betreffen nicht den Produktbereich der Softair-Waffen, die auf der Domain "www. xxxx.de" der Beklagten, die hier allein in Rede steht, beworben werden. Im Übrigen spricht aber auch die unstreitige Tatsache, dass die Beklagte neben den streitgegenständlichen Begriffen aus der Firmenbezeichnung der Klägerin auch Begriffe aus Firmenbezeichnungen anderer Anbieter von Softair-Waffen ebenfalls in derselben Weise im Rahmen des HTML-Codes in den Meta-Tags ihres Internetsauftritts benutzt hat, für die wettbewerbswidrige Verwendung dieser Begriffe.

Nach alledem ergibt sich weiterhin aber auch, dass die Klägerin von der Beklagten nicht nur Unterlassung, sondern auch Auskunftserteilung gemäß § 1 UWG in Verbindung mit § 242 BGB und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten gemäß § 1 UWG verlangen kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 709 ZPO.

Streitwert: 50.000,00 EUR






LG Düsseldorf:
Urteil v. 04.06.2003
Az: 34 O 5/03


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