Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 2. April 2001
Aktenzeichen: AnwZ (B) 31/00
(BGH: Beschluss v. 02.04.2001, Az.: AnwZ (B) 31/00)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofes der Freien und Hansestadt Hamburg vom 17. April 2000 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit dem Jahre 1982 -mit einer Unterbrechung in den Jahren 1993/94 -zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Juli 1999 wurde die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 17. April 2000, dem Antragsteller zugestellt am 19. April 2000, -unter Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsgesuchs als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 3. Mai 2000 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig. Es wurde vor Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO eingelegt. Dies ergibt sich aus dem Eingangsstempel der gemeinsamen Annahmestelle bei dem Amtsgericht H. auf dem Umschlag, demzufolge die Sendung am 3. Mai 2000 zwischen Dienstschluß und 24.00 Uhr in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen wurde. Dieser Briefkasten ist -wie sich aus einer vom Senat eingeholten Auskunft des Anwaltsgerichtshofes ergibt -auch für die an den Anwaltsgerichtshof adressierte Post bestimmt.
III.
Die sofortige Beschwerde ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt.
1.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zutreffend -und vom Antragsteller nicht angegriffen - als unzulässig verworfen. An das Gericht ist -auf dem normalen Postweg -lediglich die Fotokopie eines von dem Antragsteller unterzeichneten, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung enthaltenden Schriftsatzes gelangt, nicht aber das Original. Das genügt nicht dem Schriftformerfordernis des § 37 BRAO (vgl. BGH, Urt. v. 29. Mai 1962 -I ZR 137/61, NJW 1962, 1505, 1507). Es ist nicht erkennbar, daß die Kopie mit dem Willen des Antragstellers in den Verkehr gebracht wurde (vgl. Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 37 Rn. 5; Prütting, in: Henssler/Prütting, BRAO § 37 Rn. 15 a.E.; Jessnitzer/Blumberg, BRAO 9. Aufl. § 37 Rn. 1). Allerdings ist das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift insbesondere für den Fall gelockert worden, daß der Rechtsmittelführer sich zur Übermittlung der Rechtsmittelschrift der modernen Medien (insbesondere Fernschreiben oder Telefax, auch Computerfax) bedient (vgl. zuletzt Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 5. April 2000 -GmS-OGB 1/98, NJW 2000, 1039 ff). Ein solcher Fall liegt hier aber gerade nicht vor.
2.
Auch der Wiedereinsetzungsantrag war unzulässig. Der Antragsteller hat -wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend und vom Antragsteller nicht angegriffen ausgeführt hat -die Zwei-Wochen-Frist des § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG nicht eingehalten.
3.
Da der -unzulässige -Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne mündliche Verhandlung hätte zurückgewiesen werden können (Feuerich/Braun, §40 BRAO Rdn. 4; Prütting, in: Henssler/Prütting, § 40 BRAO Rdn. 15; vgl. auch BGHZ 44, 25, 26), ist dies auch bei der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung dieses unzulässigen Antrags der Fall.
Hirsch Fischer Basdorf Ganter Kieserling Wüllrich Hauger
BGH:
Beschluss v. 02.04.2001
Az: AnwZ (B) 31/00
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