Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. Juli 2003
Aktenzeichen: 26 W (pat) 144/02

(BPatG: Beschluss v. 02.07.2003, Az.: 26 W (pat) 144/02)

Tenor

Das Beschwerdeverfahren hat sich in der Hauptsache erledigt.

Gründe

I Die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hat der WIPO mit Schreiben vom 3. Dezember 2001 mitgeteilt, dass der zuvor mit Schreiben vom 6. August 2001 bekanntgegebene Wechsel der Inhaberschaft der IR-Marke 739 084 zugunsten der Antragstellerin sich als unzutreffend herausgestellt habe und deshalb rückwirkend rückgängig gemacht worden sei. Inhaberin der IR-Marke sei weiterhin der Antragsgegner.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht, dass eine inhaltliche Unrichtigkeit allein nicht Grundlage für die Rückgängigmachung einer Umschreibung sein könne.

Zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens ist vor dem OLG München in einem unter den Az 29 U 3784/02 und 29 U 3015/02 anhängigen Rechtsstreit am 7. November 2002 mit sofortiger Wirkung ein gerichtlicher Vergleich geschlossen worden, in dem die Antragstellerin unwiderruflich ua die Rechtsinhaberschaft des Antragsgegners an der IR-Marke 739 084 anerkannt hat und erklärt hat, gegen diese Marke keinerlei Einwendungen zu erheben oder Angriffe einzuleiten. Der Antragsgegner hat diese Erklärung angenommen.

Der Antragsgegner hat daraufhin mitgeteilt, dass die Beschwerde gegenstandslos geworden sei. Die Antragstellerin hat mitgeteilt, ihre Beschwerde habe sich mit dem gerichtlichen Vergleich am 7. November 2002 erledigt.

II Durch die mit dem Vergleich vom 7. November 2002 unwiderruflich und damit rechtswirksam erfolgte Anerkennung der Rechtsinhaberschaft des Antragsgegners an der IR-Marke 739 084 seitens der Antragstellerin haben die Verfahrensbeteiligten den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens erledigt. Durch die beiderseitigen Erklärungen in den Schriftsätzen vom 7. Mai 2003 und vom 15. Mai 2003 haben sie ferner ausdrücklich bzw sinngemäß erklärt, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren durch den Vergleich vom 7. November 2002 erledigt sei.

Aufgrund dieser übereinstimmenden Erledigungserklärungen sowie aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit war deshalb die Erledigung des Beschwerdeverfahrens in der Hauptsache durch Beschluss festzustellen.

Für eine Auferlegung der Verfahrenskosten auf einen der Verfahrensbeteiligten gemäß § 71 Abs 1 S 1 MarkenG bestand nach der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung.

Albert Kraft Reker Bb






BPatG:
Beschluss v. 02.07.2003
Az: 26 W (pat) 144/02


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