Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 21. Oktober 2002
Aktenzeichen: 6 U 193/96

(OLG Köln: Urteil v. 21.10.2002, Az.: 6 U 193/96)

1. Wird bei dem vom Hersteller von Kühlerfiguren bezogenen Originalprodukt (hier: ,Mercedes-Stern") der aus der Motorhaube herausragende Teil (,Stern") von seiner Halterung gelöst und mittels eines Bajonettverschlusses abnehmbar gestaltet, liegt hierin ein grundlegender Eingriff in das Konstruktionsprinzip der Originalkühlerfigur, deren Oberteil zwar nach allen Seiten in der Halterung versenkt, mit dieser aber fest verbunden ist. Der Hersteller der Originalware ist daher nicht gehindert, dem Vertrieb derart durch Dritte veränderter Produkte unter Berufung auf ihm zustehende Markenrechte zu begegnen. Der markenrechtliche Erschöpfungseinwand greift in einem solchen Falle nicht durch. 2. Zur Frage einer etwaigen Genehmigung des Vertriebs umgestalteter Originalware durch den Hersteller des Ausgangsproduktes.

Zum Sachverhalt:

Der Beklagte vertreibt ,abnehmbare Kühlerfiguren" (hier: ,Mercedes-Stern"). Hierbei handelt es sich um Produkte, die aus den Original-Kühlerfiguren der Klägerin hergestellt werden. Die Produktion der ,abnehmbaren Kühlerfiguren" erfolgt in der Weise, daß der bei den Originalen mittels eines Kugelgelenks fest mit der Halterung verbundene ,Stern" gelöst und mit einem Bajonettverschluß versehen wird. Dies hat die praktische Folge, daß der als Kühlerfigur aufragende ,Stern", anders als in der Originalversion, aus der Halterung gedreht und entfernt sowie anschließend wieder in die Halterung versenkt werden kann. Die Klägerin hat hierin eine Verletzung ihrer Rechte u.a. an der für sie eingetragenen ,Mercedes-Stern", eingetragen u.a. für gebohrte, gedrehte, gefräste, gepreßte, geschmiedete und gestanzte Metallteile", erblickt und - nachdem der Beklagte sich strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet hatte - gegen ihn Schadensersatz- und Auskunftsansprüche geltend gemacht. Der Beklagte hat sich demgegenüber auf die Erschöpfung der Markenrechte durch Abgabe der Originalfiguren an ihn - den Beklagten -, Genehmigung der Veränderung durch die Klägerin sowie auf mangelndes Verschulden berufen. Das Landgericht hat der Klage aus Markenrecht entsprochen. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 16. Juli 1996 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlußurteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 188/96 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die mit diesem Urteil für den Beklagten verbundene Beschwer wird auf DM 5O. OOO,OO festgesetzt.

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist zwar zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten zur Auskunftserteilung verurteilt und seine Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt.

I.

Die Klägerin kann vom Beklagten gemäß §§ 4 Abs. 1, 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6, 19 Abs. 1, 152 MarkenG, 242 BGB in Verbindung mit den gemäß der Überleitungsregelung des § 153 Abs. 1 MarkenG noch heranzuziehenden §§ 15, 24 Abs. 2 WZG, 242 BGB die begehrte Auskunft beanspruchen.

Der Beklagte verletzt mit dem Inverkehrbringen der in Rede stehenden, unter Verwendung der Original- Mercedes - Kühlersterne hergestellten abnehmbaren Kühlerfiguren die der Klägerin an den Marken 914 O72 ("Stern") und 151 574 ("Mercedes") zustehenden ausschließlichen Zeichenrechte.

Die Klägerin muß sich dabei auch nicht etwa gemäß § 24 MarkenG eine Erschöpfung ihrer Markenrechte entgegenhalten lassen, weil sie die zur Produktion der abnehmbaren Kühlerfiguren verwendeten Original -Mercedes - Sterne selbst bzw. durch ihre Niederlassungen in den Verkehr gesetzt hat. Denn da die beklagtenseits hieran vorgenommene Umgestaltung in das die Eigenart der Originalware maßgeblich mitbestimmene Konstruktionsprinzip eingreift, steht der Klägerin berechtigter Grund i. S. von § 24 Abs. 2 MarkenG zur Seite, sich der Benutzung ihrer Marken im Zusammenhang mit dem Vertrieb der abnehmbaren Kühlerfigur zu widersetzen, den sie auch bereits nach der vor dem Inkrafttreten des MarkenrechtsreformG anwendbaren Rechtslage hätte geltend machen können (vgl. Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12. Auflage, Rdn. 14 zu § 15 WZG mit weiteren Nachweisen).

Soweit der Beklagte das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen des markenrechtlichen Verletzungstatbestandes wegen einer angeblichen Genehmigung des Vertriebs der verfahrensbetroffenen abnehmbaren Kühlerfigur bzw. wegen einer darin liegenden Ermächtigung zum Markengebrauch in Abrede stellt, rechtfertigt das keine abweichende Beurteilung. Weder dem Beklagten noch seinem Vater war eine derartige Genehmigung erteilt.

Eine angeblich aus den handschriftlichen Randbemerkungen auf dem Schreiben vom 7. Oktober 1992 hervorgehende Genehmigung des Vertriebs der unter Verwendung des Original-Mercedes-Stern hergestellten abnehmbaren Kühlerfigur läßt sich sich diesen Notizen nicht entnehmen.

Entsprechendes gilt, soweit der Beklagte eine Genehmigung daraus herleiten will, daß die Klägerin den Vertrieb der abnehmbaren Kühlerfiguren bei Verwendung von Original-Teilen vor Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung des Vaters der Beklagten vom 14. Dezember 1992 nie beanstandet habe. Eben dies hat die Klägerin mit ihren im Schreiben vom 7. Dezember 1992 enthaltenen Ausführungen getan, indem sie darauf hinwies, daß "trotz etwaiger Verwendung von Mercedes-Benz Originalteilen ... Gesamtprodukt ... in seiner Gesamtheit ... kein Mercedes-Benz-Produkt sei, so daß die Abbildung des Zeichens einen zutreffenden Herkunftshinweis ergeben würde. Darüber hinaus geht aus den weiteren Schreiben der Klägerin vom 7. Oktober 1992 und vom 1O. November 1992 hervor, daß die Klägerin einem Vertrieb der abnehmbaren Kühlerfigur auch bei Verwendung von Original-Teilen nur zustimmen werde, wenn die an ihre eigenen Teile gestellten Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen erfüllt seien, was sie nach eigener Prüfung erst noch feststellen wolle. Eben auf den letztgenannten Punkt bezieht sich auch ein Großteil der nach Abgabe der vorbezeichneten Unterlassungserklärung zwischen der Klägerin und dem Vater des Beklagten geführten Korrespondenz, in deren Verlauf dieser die Klägerin um beschleunigte Prüfung seiner zur Verfügung gestellten "Muster" bat.

Auch aus der Tatsache, daß der Klägerin der Weitervertrieb der beanstandeten abnehmbaren Kühlerfiguren schon nach den Schreiben des Vaters des Beklagten vom 22. Juli 1993 und vom 6. Juni 1994 nicht verborgen bleiben konnte sie erst am 21. Juli 1995 - bei zwischenzeitlicher Belieferung des Beklagten bzw. seines Vaters mit Original-Mercedes-Sternen und Bezug der daraus gefertigten abnehmbaren Sterne durch ihre Niederlassungen - mit einer Abmahnung hierauf reagierte, läßt sich die beklagtenseits eingewandete Genehmigung nicht herleiten. Dem widerspricht zum einen das Schreiben des Vaters des Beklagten vom 29. November 1994, in welchem er um die Genehmigung des Verkaufs der abnehmbaren Kühlfiguren bat, die daher auch nach seinem Verständnis dem bisherigen Verhalten des Klägerin trotz der vorbezeichneten Umstände nicht zu entnehmen war. Die im anschließenden Zeitraum bis zur Abmahnung der Klägerin stattgefundene Lieferungbeziehung zwischen dem Beklagten bzw. seinem Vater und den Niederlassungen der Klägerin erstreckte sich andererseits nicht über einen derart langen Zeitraum, daß hieraus nunmehr auf eine Genehmigung der Klägerin gechlossen werden konnte. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang behauptet, die abnehmbaren Kühlerfiguren seien in das Verkaufsystem der Klägerin integriert gewesen, überzeugt das bereits deshalb nicht, weil allein die Erteilung einer Kundennummer einen derartigen Rückschluß nicht zuläßt.

Stellte sich somit das Verhalten der Klägerin nicht als den objektiven Verletzungstatbestand in Wegfall bringende Genehmigung dar, konnte der Beklagte aus den dargestellten Gründen auch nicht subjektiv, in einer sein Verschulden ausschließenden Weise davon ausgehen, es liege eine Genehmigung des Verriebs der verfahrensbetroffenen abnehmbaren Kühlerfigur vor. Er hat vielmehr - wie bereits das Landgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, auf welches insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 543 Abs. 1 ZPO), überzeugend ausgeführt hat - zumindest fahrlässig die klägerischen Markenrechte verletzt.

Bei alledem besteht auch die Wahrscheinlichkeit eines der Klägerin aus der Markenrechtsverletzung entstehenden Schadens, so daß ihr überhaupt ein Schadensersatzanspruch zuwachsen kann, dessen bezifferte Geltendmachung mittels der begehrten Auskunft vorbereitet werden soll. Denn jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Marktverwirrung ist eine Schadensentstehung auch dann möglich, wenn im übrigen der Klägerin wegen des Umstands, daß die abnehmbaren Kühlerfiguren unter Verwendung ihrer Originalteile hergestellt sind, keine Umsatzeinbuße bzgl. ihrer eigenen Kühlerfiguren droht.

II.

Das Schadensersatzfeststellungsbegehren ist gemäß §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6, 152, 153 Abs. 1 MarkenG i. V. mit den §§ 14, 24 Abs. 2 WZG, 242 BGB zulässig und begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auch insoweit Bezug auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil erster Instanz (§ 543 Abs. 1 ZPO).

III.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 1O, 713 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert sich am Wert des Unterliegens des Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit.






OLG Köln:
Urteil v. 21.10.2002
Az: 6 U 193/96


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