Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 12. April 1995
Aktenzeichen: 6 U 281/94

(OLG Köln: Urteil v. 12.04.1995, Az.: 6 U 281/94)

1. Der Bezeichnung ,Sports life" für eine Zeitschrift, die sportlichen Themen gewidmet ist, kommt nach altem (§ 16 UWG) wie neuem Recht (§§ 5, 15 MarkenG) Kennzeichnungskraft zu; sie genießt Titelschutz. Kommt dem Bestandteil ,Sports" im Gesamttitel eine diesen prägenden Bedeutung zu, besteht Verwechslungsgefahr mit einer Zeitschrift gleichen Genres, wenn und soweit auch in deren Gesamttitel das Element ,Sports" dominiert. 2. Zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG.

Tenor

I.) Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 2. November 1994 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 12 O 149/94 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefaßt:1.) Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin wird die am 20. September 1994 im Beschlußwege erlassene einstweilige Verfügung - 12 O 149/94 - teilweise aufgehoben und zu Ziffer 1) wie folgt neu gefaßt:Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwider-handlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen zu unterlassen, sich im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bei der Kennzeichnung einer ihrer Druckschriften der Bezeichnung "B. Sports" wie nachstehend wie-dergegeben zu bedienen: 2.) Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird, soweit er über den vorstehend zu Ziffer 1) formulierten Tenor hinausgeht, zurückgewiesen. II.) Von den Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens beider Instanzen haben die Antragstellerin 1/4 und die Antragsgegnerin 3/4 zu tragen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber nur zu einem Teil begründet.

Die beantragte und im Beschlußwege erlassene einstweilige

Verfügung ist in dem oben tenorierten Umfange zu Recht ergangen.

Insoweit ist die Berufung erfolglos. Demgegenüber ist die Berufung

begründet, soweit die Antragstellerin beantragt, die einstweilige

Verfügung auch in ihrem weitergehenden Umfang zu bestätigen.

Insoweit ist auf die Berufung der Antragsgegnerin die einstweilige

Verfügung aufzuheben und der auf ihren Erlaß gerichtete Antrag

zurückzuweisen.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zunächst

zulässig.

Er ist in der nunmehr zuerkannten Fassung durch die Bezugnahme

auf die konkrete Verletzungsform hinreichend bestimmt und es

besteht auch der Verfügungsgrund der Dringlichkeit.

Die aufgrund von § 25 UWG bestehende tatsächliche Vermutung der

Dringlichkeit ist durch das Verhalten der Antragstellerin oder

sonstige Umstände nicht widerlegt.

Bevor die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 24.8.1994 (Anlage K

2 zur Antragsschrift) das Titellogo von "B.Sports" der

Antragstellerin in Fotokopie übersandt hatte, bestand für diese

kein Anlaß, den Erlaß einer einstweiligen Verfügung zu

beantragen.

Aus der bereits vorher, nämlich im Mai 1994, erschienenen

Pilotnummer kannte die Antragstellerin den endgültigen und im

vorliegenden Verfahren allein angegriffenen Titel des neuen

Druckwerks noch nicht. Denn das Pilotheft trug nach dem

übereinstimmenden Vortrag der Parteien den Namen "B.Sport" und

damit einen anderen als den später verwendeten Titel.

Daß der Unterschied nur in dem Weglassen des letzten Buchstabens

des Wortes "Sports" bei der Vornummer bestand und damit als

geringfügig anzusehen sein mag, ist in diesem Zusammenhang

unerheblich. Es stand und steht der Antragstellerin frei, den Titel

"B.Sport" zu akzeptieren, und den Titel "B.Sports" in seiner

konkret von der Antragsgegnerin verwendeten bzw. zur Verwendung

beabsichtigten Form demgegenüber wegen seines zu geringen Abstandes

von der Bezeichnung "S.L." zu beanstanden. Das gilt auch dann, wenn

- was im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden ist - auch die

einen größeren Abstand einhaltende Fassung des Titels, wie sie in

der Pilotnummer verwendet worden ist, verwechslungsfähig sein

sollte und deswegen nicht hingenommen werden müßte. Aus diesem

Grunde kann die Hinnahme des abweichenden Titels der Pilotnummer

nicht einen Dringlichkeitsverlust im Hinblick auf den späteren

endgültigen Titel der Zeitschrift begründen. Im übrigen können -

worauf noch einzugehen ist - gerade bei Titeln von Druckwerken auch

geringe Abweichungen zur Vermeidung der Verwechslungsgefahr

ausreichen.

Auch daß die Antragstellerin - wie aus der eidesstattlichen

Versicherung des Zeugen Dr.A. vom 16.9.1994 (Anlage K 1 a zur

Antragsschrift) hervorgeht - "Ende Juli" 1994 von der

Antragsgegnerin telefonisch über den neuen Titel informiert worden

ist, widerlegt mit Blick auf die Antragstellung im September die

Dringlichkeitsvermutung nicht.

Anlaß, einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zu

stellen, konnte die bloße Mitteilung des Wortlautes des Titels am

Telefon nicht geben, weil die Frage der Verwechslungsgefahr nur

anhand der konkreten Ausgestaltung der Titelseite und insbesondere

der graphischen Darstellung des Titels im einzelnen beurteilt

werden konnte. Der Titel "B.Sports" ist nämlich nicht in jeder

denkbaren Schreibweise und graphischen Anordnung der einzelnen

Buchstaben mit dem Titel "S.L." verwechslungsfähig. Die

Antragstellerin hatte damit nach dem Telefonat nicht nur keinen

Anlaß, sondern noch nicht einmal die Möglichkeit, mit Aussicht auf

Erfolg einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zu

stellen. Dem steht nicht entgegen, daß sie später tatsächlich einen

zu weitgehenden und nicht hinreichend an der konkreten

Verletzungsform ausgerichteten Verfügungsantrag gestellt hat. Denn

zum einen ist insoweit nicht auf die Einschätzung der

Antragstellerin, sondern auf die tatsächliche Rechtslage

abzustellen und zum anderen hat die Antragstellerin ihren Antrag

auch, nämlich insoweit an der beabsichtigten Ausgestaltung

orientiert, als sie auf die kleinere Schreibweise des Wortes "B."

abgestellt hat, die sich aus der telefonischen Mitteilung des

bloßen Wortlautes des Titels gerade nicht ergab.

Danach könnte dem Ausbleiben der Antragstellung in angemessener

Frist nach dem Telefonat allenfalls dann dringlichkeitsschädliche

Wirkung beigemessen werden, wenn Herr G. in dem Gespräch dargelegt

hätte, daß von der Neufassung des Titels abgesehen gegenüber der

Pilotnummer keine Ànderungen der Gestaltung der Titelseite

beabsichtigt seien. Diesen Inhalt hatte das Gespräch indes weder

ausweislich der erwähnten eidesstattlichen Versicherung, noch nach

dem Vortrag der Antragsgegnerin. Es ist auch weder dargelegt noch

sonst ersichtlich, daß die Titelseite tatsächlich im übrigen

unverändert von der Pilotnummer übernommen werden sollte.

Nach Erhalt des Schreibens vom 24.8.1994 hat die Antragstellerin

nach weniger als 4 Wochen und damit in einer Frist den

Verfügungsantrag gestellt, die ebenfalls nicht als

dringlichkeitsschädlich anzusehen ist. Insoweit ist - abgesehen von

der ohnehin noch recht kurzen bis zur Antragstellung abgelaufenen

Zeit - zusätzlich zu berücksichtigen, daß die Antragstellerin

bereits mit Schreiben vom 2.9.1994 den Titel gegenüber der

Antragsgegnerin beanstandet und Ànderungsvorschläge gemacht hatte.

Es konnte danach nicht als Zeichen eines mangelnden Interesses an

der schnellen Wahrung ihrer Interessen aufgefaßt werden, daß die

Antragstellerin zunächst einen angemessenen Zeitraum abgewartet

hat, um der Antragsgegnerin die Gelegenheit zu geben, auf die

Beanstandung einzugehen.

Es besteht auch der erforderliche Verfügungsanspruch, und zwar

inzwischen aus §§ 5 Abs.1 und 3, 15 Abs.1,2 und 4 MarkenG.

Diese Bestimmungen finden gemäß § 152 des auf Grund von Art.50

Abs.3 Markenrechtsreformgesetz am 1. Januar 1995 in Kraft

getretenen Markengesetzes auch auf geschäftliche Bezeichnungen

Anwendung, die vor dem 1. Januar 1995 nach den bis dahin geltenden

Vorschriften geschützt waren. Zu den geschäftlichen Bezeichnungen

gehören gem. § 5 Abs.1 MarkenG auch Werktitel. Der Titel "S.L." war

auch - wie die folgenden Ausführungen zeigen werden - vor dem 1.

Januar 1995, nämlich nach § 16 Abs.1 UWG geschützt.

Die Voraussetzungen der §§ 5 Abs.1 und 3, 15 Abs.1,2 und 4

MarkenG sind erfüllt. Zur Beurteilung dieser Frage sind die von der

Rechtsprechung in der Vergangenheit zur früheren Gesetzeslage gemäß

§ 16 UWG herausgebildeten Grundsätze heranzuziehen, weil das neue

Recht - soweit dies für den vorliegend geltendgemachten

Unterlassungsanspruch von Bedeutung ist - gegenüber der früheren

Rechtslage inhaltlich keine abweichenden Voraussetzungen

enthält.

Danach ist zunächst von Bedeutung, ob dem von der

Antragstellerin benutzten Titel Kennzeichnungskraft zukommt (vgl.

Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17.Aufl., § 16 UWG RZ 118a

m.w.N.). Diese Frage ist entgegen der Auffassung der

Antragsgegnerin zu bejahen.

Mit der Antragsgegnerin und dem Landgericht, auf dessen

Begründung der Senat insoweit gemäß § 543 Abs.1 ZPO Bezug nimmt,

ist dabei davon auszugehen, daß der Titel der von der

Antragstellerin herausgegebenen Zeitschrift inzwischen "S.L."

lautet, wie er in der Werbung und seit März 1994 auf dem Titelblatt

verwendet wird. Dieser Bezeichnung kommt indessen nach altem und

neuem Recht Kennzeichnungskraft und damit Titelschutz zu.

Der Titel ist nicht etwa rein beschreibend, weil die englischen

Worte S.L. im deutschen - ebenso wie übrigens im englischen -

Sprachraum keine Zeitschrift, auch nicht eine solche beschreiben,

die sich ausschließlich oder vorwiegend mit Themen des Sports

beschäftigt. Die englische Wortkombination ist im übrigen

unterscheidungskräftig und daher geeignet, sich bei der Leserschaft

als Titel einzuprägen. Das gilt auch für seinen den Titel zu einem

wesentlichen Teil schlagwortartig prägenden Bestandteil "SPORTS".

Das englische Wort "sports" ist keineswegs so weit eingedeutscht,

daß es nunmehr im deutschen Sprachraum ein reiner Gattungsbegriff

geworden und deshalb (vgl.Baumbach/Hefer- mehl, a.a.O., RZ 120a)

nicht (mehr) schutzfähig wäre. Dies belegen auch die von der

Antragsgegnerin angeführten Beispiele nicht.

Die Antragsgegnerin beruft sich unter Bezugnahme auf die von ihr

vorgelegten Anlagen AG 8 - AG 10 auf Warenzeichen, Buchtitel und

Titel von Fernsehsendungen, in denen das Wort "Sports" in

Kombination mit anderen Begriffen Verwendung findet. Aus der

Tatsache, daß das englische Wort "sports" in Verbindung mit anderen

Begriffen als Titel oder Warenzeichen gebraucht wird, kann indes

nicht geschlossen werden, daß "Sports" für sich genommen bereits

als Begriff im deutschen Sprachraum verwendet werde und einen

bestimmten Inhalt habe, der es ausschließe, dem Wort als

Titelbezeichnung einer Zeitschrift Kennzeichnungskraft beizumessen.

Die Beifügung weiterer Begriffe mag zur Abgrenzung von anderen

Bezeichnungen oder zum Zwecke der näheren inhaltlichen Beschreibung

des repräsentierten Titels für ein Buch oder eine Fernsehsendung

für erforderlich gehalten worden sein, als Beleg für die Behauptung

der Eindeutschung des englischen Wortes "sports" als

Gattungsbegriff in den deutschen Sprachraum sind die aufgeführten

Titel indes nicht geeignet.

II

Der von der Antragsgegnerin in Anspruch genommene Titel

"B.Sports" ist in seinen konkreten, durch die vorliegende

Entscheidung untersagten Aufmachungen auch im Sinne des § 15 Abs.2

MarkenG bzw. des bis zum 31.12.1994 einschlägigen § 16 Abs.1 UWG

geeignet, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung "S.L."

hervorzurufen.

In beiden Titeln kommt dem Bestandteil "SPORTS" bzw. "Sports"

eine besondere, den jeweiligen Gesamttitel prägende Bedeutung

zu.

Das ergibt sich für den von der Antragstellerin verwendeten

Titel "S.L." schon daraus, daß der Zusatz "Life" wesentlich kleiner

geschrieben und unauffälliger aufgemacht ist als der ganz im

Vordergrund stehende Bestandteil "SPORTS". Während das Wort

"SPORTS" bei entsprechender Größe der Buchstaben die gesamte Breite

des Titelblattes einnimmt, ist das gesamte Wort "Life" kaum länger

als der Buchstabe "S" am Ende von "SPORTS", in dessen unmittelbarer

Nähe das Wort angeordnet ist. Óberdies ist das Wort "Life" in

relativ unauffälliger Schreibschrift geschrieben und setzt sich

z.B. in der Ausgabe vom August 1994 durch die blaue Farbe

wesentlich weniger von dem ebenfalls blau gehaltenen Hintergrund

ab, als das Wort "SPORTS", bei dem u.a. die Großbuchstaben in

Druckschrift und die Verwendung der kontrastierenden Farbe rot eine

besondere Auffälligkeit bewirken.

Hinzukommt, daß der Zusatz "Life" sich erst seit der Ausgabe vom

März 1994 auf der Titelseite befindet, während die Zeitschrift

schon seit dem Jahre 1987 vertrieben wird. Dies und die Tatsache,

daß auf den übrigen Seiten auch in den jüngeren Ausgaben der (alte)

Titel "SPORTS" ohne den Zusatz "Life" Verwendung findet, verstärkt

die prägende Bedeutung des Titelbestandteiles "SPORTS" und trägt

zur schlagwortartigen Verkürzung des Titels allein auf "SPORTS"

bei.

Der Bestandteil "Sports" hat auch in den von der Antragsgegnerin

in Anspruch genommenen, auf den vorstehenden Seiten 3-5 bildlich

wiedergegebenen Aufmachungen des Titels "B.Sports" eine

wesentliche, den Titel prägende Bedeutung. Auch bei diesem Titel

ist der Bestandteil "Sports" graphisch gegenüber dem weiteren

Bestandteil deutlich hervorgehoben. Die Buchstaben sind wesentlich

größer, überdies wird allein das Wort "Sports" durch die

Schattierung der Buchstaben und - bei der Verwendung als Titel wie

auf Seite 3 oben dieses Urteils dargestellt - durch die

Mehrfarbigkeit hervorgehoben.

Hinzukommt, daß dem Bestandteil "Sports" in dem Titel der

Antragsgegnerin auch zu Unterscheidungszwecken besondere Bedeutung

zukommt, weil die Antragsgegnerin auch andere Zeitschriften

vertreibt, die im Titel das Wort "B." führen oder deren Titel sogar

allein aus dem Wort "B." besteht. Gerade bei der von der

Antragsgegnerin behaupteten Bekanntheit der beiden Zeitschriften

"B." und "B.GIRL" ist es zu Unterscheidungszwecken für die

Leserschaft erforderlich, sich den Bestandteil "Sports"

einzuprägen, weil etwa der an einem Kiosk geäußerte Wunsch, die

Zeitschrift "B." zu erwerben, zur Aushändigung der (allein) diesen

Titel tragenden Zeitschrift oder bestenfalls zur Rückfrage wegen

der fehlenden Eindeutigkeit der Bitte angesichts der mehreren von

der Antragsgegnerin vertriebenen Titel führen wird.

Kommt mithin dem Begriff "Sports" in beiden Titeln entscheidende

Bedeutung zu, so kann an der Verwechslungsgefahr kein Zweifel

bestehen. Die Begriffe sind in der gesprochenen Sprache identisch

und unterscheiden sich nur im Schriftbild voneinander.

Damit besteht Verwechslungsgefahr auch dann, wenn man den

von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, wonach bei Titeln

von Tageszeitungen schon geringe Unterscheidungen genügen, um die

Verwechselbarkeit auszuschließen (vgl. BGH GRUR 63,378,379 -

"Deutsche Zeitung"; Großkommentar/Te- plitzky, § 16 RZ 210), auf

den vorliegenden Fall anwenden wollte. Es bestehen allerdings

erhebliche Zweifel, ob dies möglich wäre. Der BGH hat in der

vorerwähnten Entscheidung maßgeblich darauf abgestellt, daß die

Leser von Tageszeitungen seit langem daran gewöhnt seien, auf

kleine Unterschiede im Titel zu achten, weil es schon lange Zeit

viele Tageszeitungen mit nur geringfügig unterschiedlichem Titel

gebe. Diese Begründung trifft indes auf den vorliegenden Fall

allenfalls begrenzt zu. Es handelt sich bei dem Druckwerk der

Antragstellerin um eine monatlich erscheinende Illustrierte, die

überdies erst seit dem Jahre 1987 auf dem Markt und damit noch

relativ jung ist. Daß die Leser von monatlich erscheinenden

Illustrierten auch daran gewöhnt seien, auf kleine Unterschiede in

deren Titel zu achten, wird kaum festgestellt werden können.

Die Frage kann indes angesichts der dargelegten Identität der

prägenden Begriffe in beiden Titeln, durch die Verwechslungen auch

bei Anwendung der vorbeschriebenen Maßstäbe nicht ausgeschlossen

sind, dahinstehen.

Nach alledem ist der Verfügungsanspruch im oben tenorierten

Umfang begründet. Dem steht auch § 153 Abs. 1 MarkenG nicht

entgegen, weil der Antragstellerin - wie oben dargestellt - der

Unterlassungsanspruch auch nach der früher einschlägigen Bestimmung

des § 16 Abs.1 UWG insoweit zustand.

Óber den oben tenorierten Umfang hinaus besteht ein

Verfügungsanspruch nicht. Insbesondere ist die Antragsgegnerin

nicht verpflichtet, die Verwendung des Titels "B.Sports" in

jeglicher Schreibweise und graphischen Darstellung zu unterlassen,

bei der der Bestandteil "B." kleiner als der Bestandteil "Sports"

geschrieben ist.

Die im Beschlußwege erlassene einstweilige Verfügung ist indes

auch hierauf gerichtet. Ihr eindeutiger Tenor wird durch die

Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nicht relativiert.

Die einstweilige Verfügung ist daher insoweit auf die Berufung der

Antragsgegnerin in Abänderung des angefochtenen Urteils aufzuheben

und der Antrag auf ihren Erlaß zurückzuweisen.

Der Titel "B.Sports" ist - wie bereits oben unter A dargelegt

worden ist - nicht in jeder denkbaren Schreibweise und jeder

denkbaren Aufmachung, bei der das Wort "B." kleiner geschrieben ist

als das Wort "Sports", mit dem Titel "S.L." in der konkreten

Aufmachung, wie ihn die Antragstellerin in schützenswerter Weise

benutzt, verwechslungsfähig. Es sind vielmehr - ohne daß der Senat

insoweit Anlaß hätte, Einzelheiten etwa beispielhaft darzulegen -

Gestaltungsformen denkbar, die eine Verwechslung der beiden Titel

nicht befürchten lassen, auch wenn die Bestandteile des Titels

"B.Sports" das in der einstweiligen Verfügung beschriebene

Größenverhältnis zueinander haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO.

Das Urteil ist gemäß § 545 Abs.2 ZPO mit seiner Verkündung

rechtskräftig.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 100.000 DM.






OLG Köln:
Urteil v. 12.04.1995
Az: 6 U 281/94


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