Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 22. Mai 1996
Aktenzeichen: 11 W 27/96

(OLG Köln: Beschluss v. 22.05.1996, Az.: 11 W 27/96)

Für das Prozeßkostenhilfebewilligungsverfahren ist gem. § 114 Abs. 1 ZPO nur eine Erfolgsaussicht des Rechtsstreits in einer konkreten prozessualen Lage maßgeblich. Steht aufgrund eines bindenen Verweisungsbeschlusses die Zuständigkeit des Landgerichts für den Rechtsstreit fest, darf Prozeßkostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden, das Amtsgericht sei sachlich zuständig. Die bindende Verweisung gem. § 281 ZPO schließt eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO aus.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Landgerichts Aachen vom 25. 3. 1996 - 9 O 155/96 - aufgehoben und das Landgericht angewiesen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erneut zu entscheiden. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Gründe

Auf die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte Beschwerde war

der angegriffene Beschluß des Landgerichts Aachen aufzuheben und

die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht

zurückzuverweisen.

Zu Unrecht hat das Landgericht Prozeßkostenhilfe mit der

Begründung versagt, die Zuständigkeit des Landgerichts sei für die

Klage nicht gegeben. Durch Beschluß vom 28. 2. 1996 hat das

Amtsgericht Düren den Rechtsstreit gemäß § 281 Abs. 1 ZPO an das

Landgericht Aachen verwiesen. Die Verweisung ist für das

aufnehmende Gericht bindend (§ 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO).

Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGH MDR 1992, 19O) entschieden,

daß die Verweisung eines Prozeßkostenhilfeverfahrens für das

nachfolgende Hauptsachenverfahren keine Bindungswirkung entfaltet.

Anders liegen die Dinge jedoch dann, wenn ein Hauptsacheverfahren

verwiesen wird. Für das Prozeßkostenhilfebewilligungsverfahren ist

gemäß § 114 Abs. 1 ZPO nur die Erfolgsaussicht des Rechtsstreits in

seiner konkreten prozessualen Lage maßgeblich. Steht aufgrund eines

bindenden Verweisungsbeschlusses die Zuständigkeit des Landgerichts

für den Rechtsstreit fest, darf Prozeßkostenhilfe nicht mit der

Begründung versagt werden, das Amtsgericht sei sachlich

zuständig.

Der Kläger kann im vorliegenden Fall insbesondere nicht darauf

verwiesen werden, zunächst eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36

Nr. 6 ZPO herbeizuführen. Die bindende Verweisung gemäß § 281 ZPO

schließt nämlich eine Zuständigkeitsbestimmung nach dieser

Vorschrift aus (Zöller-Vollkommer ZPO, 19. Auflage, § 36 Rnr. 28;

Bornkamp NJW 1989, 2713 (272O)). Ziel der Bindungswirkung gemäß §

281 Abs. 2 ZPO ist es nämlich gerade, Kompetenzstreitigkeiten

weitgehend zu vermeiden.

Das Amtsgericht Düren hat mit Beschluß vom 28. 2. 1996 den

Rechtsstreit (vgl. Bl. 45-46, 55 d. A.) nachdem bereits mündlich

verhandelt worden war, nach Anhörung der Parteien wirksam

verwiesen, nachdem durch eine Klageerhöhung des

Zuständigkeitsstreitwert für das Landgericht begründet worden ist

(Bl. 12O bis 122 d. A.).

Das Landgericht wird zu prüfen haben, ob Prozeßkostenhilfe ganz

oder teilweise zu versagen ist, weil die persönlichen und

sachlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht vorliegen.

Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 51 Abs. 2 BRAGO:

13.331,49 DM.






OLG Köln:
Beschluss v. 22.05.1996
Az: 11 W 27/96


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