Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 22. Mai 1996
Aktenzeichen: 11 W 27/96
(OLG Köln: Beschluss v. 22.05.1996, Az.: 11 W 27/96)
Für das Prozeßkostenhilfebewilligungsverfahren ist gem. § 114 Abs. 1 ZPO nur eine Erfolgsaussicht des Rechtsstreits in einer konkreten prozessualen Lage maßgeblich. Steht aufgrund eines bindenen Verweisungsbeschlusses die Zuständigkeit des Landgerichts für den Rechtsstreit fest, darf Prozeßkostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden, das Amtsgericht sei sachlich zuständig. Die bindende Verweisung gem. § 281 ZPO schließt eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO aus.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Landgerichts Aachen vom 25. 3. 1996 - 9 O 155/96 - aufgehoben und das Landgericht angewiesen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erneut zu entscheiden. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Gründe
Auf die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte Beschwerde war
der angegriffene Beschluß des Landgerichts Aachen aufzuheben und
die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht
zurückzuverweisen.
Zu Unrecht hat das Landgericht Prozeßkostenhilfe mit der
Begründung versagt, die Zuständigkeit des Landgerichts sei für die
Klage nicht gegeben. Durch Beschluß vom 28. 2. 1996 hat das
Amtsgericht Düren den Rechtsstreit gemäß § 281 Abs. 1 ZPO an das
Landgericht Aachen verwiesen. Die Verweisung ist für das
aufnehmende Gericht bindend (§ 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO).
Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGH MDR 1992, 19O) entschieden,
daß die Verweisung eines Prozeßkostenhilfeverfahrens für das
nachfolgende Hauptsachenverfahren keine Bindungswirkung entfaltet.
Anders liegen die Dinge jedoch dann, wenn ein Hauptsacheverfahren
verwiesen wird. Für das Prozeßkostenhilfebewilligungsverfahren ist
gemäß § 114 Abs. 1 ZPO nur die Erfolgsaussicht des Rechtsstreits in
seiner konkreten prozessualen Lage maßgeblich. Steht aufgrund eines
bindenden Verweisungsbeschlusses die Zuständigkeit des Landgerichts
für den Rechtsstreit fest, darf Prozeßkostenhilfe nicht mit der
Begründung versagt werden, das Amtsgericht sei sachlich
zuständig.
Der Kläger kann im vorliegenden Fall insbesondere nicht darauf
verwiesen werden, zunächst eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36
Nr. 6 ZPO herbeizuführen. Die bindende Verweisung gemäß § 281 ZPO
schließt nämlich eine Zuständigkeitsbestimmung nach dieser
Vorschrift aus (Zöller-Vollkommer ZPO, 19. Auflage, § 36 Rnr. 28;
Bornkamp NJW 1989, 2713 (272O)). Ziel der Bindungswirkung gemäß §
281 Abs. 2 ZPO ist es nämlich gerade, Kompetenzstreitigkeiten
weitgehend zu vermeiden.
Das Amtsgericht Düren hat mit Beschluß vom 28. 2. 1996 den
Rechtsstreit (vgl. Bl. 45-46, 55 d. A.) nachdem bereits mündlich
verhandelt worden war, nach Anhörung der Parteien wirksam
verwiesen, nachdem durch eine Klageerhöhung des
Zuständigkeitsstreitwert für das Landgericht begründet worden ist
(Bl. 12O bis 122 d. A.).
Das Landgericht wird zu prüfen haben, ob Prozeßkostenhilfe ganz
oder teilweise zu versagen ist, weil die persönlichen und
sachlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht vorliegen.
Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 51 Abs. 2 BRAGO:
13.331,49 DM.
OLG Köln:
Beschluss v. 22.05.1996
Az: 11 W 27/96
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