Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Urteil vom 15. April 2005
Aktenzeichen: 21 A 4183/03

(OVG Nordrhein-Westfalen: Urteil v. 15.04.2005, Az.: 21 A 4183/03)

Tenor

Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der erstinstanzliche Tenor wie folgt gefasst wird:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 23. Dezember 1998 und 22. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 1999 verpflichtet, in den Akten des Bundesamtes für Verfassungsschutz - Personenakte - zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten, dass die über den Kläger gespeicherten Daten unrichtig sind, soweit aus ihnen hervorgeht, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger langjähriges Mitglied der "Marxistischen Gruppe" sei.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der 19 geborene Kläger studierte von September 1968 bis November 1974 an der Technischen Universität in N. . Nach Auslandsaufenthalten in T. , T1. und H. war er ab August 1975 bei der N1. GmbH in N. als Systemprogrammierer und Leiter diverser Organisationsabteilungen tätig. Im Mai 1994 wechselte er zur E. AG in V. . Nunmehr ist er als leitender Angestellter bei dem im zivilen und militärischen Bereich tätigen Luft- und Raumfahrtunternehmen F. GmbH beschäftigt. Bei der F. GmbH war er bis Juni 2002 als Leiter des Bereichs "Elektronik" tätig. Seit Juli 2002 arbeitet er dort als Leiter des Bereichs "Order Center".

Der Kläger ist seit 19 mit einer 19 in I. geborenen Frau verheiratet, die 1986 durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erwarb.

Im Jahre 1979 hatte die N1. GmbH einen Sicherheitsüberprüfungsantrag für den Kläger gestellt. Im Rahmen der Beteiligung durch das damalige Bundesministerium für Wirtschaft hatte das Bundesamt für Verfassungsschutz mitgeteilt, gegenüber dem Kläger bestünden keine Sicherheitsbedenken. Der Kläger hatte daraufhin vom Bundesministerium für Wirtschaft eine Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen erhalten, die er im Jahre 1993 zurückgegeben hatte.

Unter dem 22. Mai 1995 stellte die E. AG für den Kläger einen Antrag auf eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung im Sinne von § 9 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes. Im Rahmen des sich anschließenden Verwaltungsverfahrens fand am 18. Juni 1996 eine Befragung des Klägers durch das vom Bundesministerium für Wirtschaft eingeschaltete Bundesamt für Verfassungsschutz statt, anlässlich der der Kläger u.a. nähere Angaben zu seiner Wohnung in der L.-------straße in N. und zu den früheren Mitbewohnern dieser Wohnung und weiteren Hausbewohnern machte. Mit Bescheid vom 17. Dezember 1996 lehnte das Bundesministerium für Wirtschaft unter Hinweis auf einen Bericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz eine Ermächtigung des Klägers zum Zugang zu Verschlusssachen ab.

In der Folgezeit versuchte der Kläger in Schreiben an das Bundesministerium und in Gesprächen mit dessen Mitarbeitern die gegen die Erteilung der Ermächtigung sprechenden Gründe auszuräumen. Seine Bemühungen blieben jedoch ohne Erfolg.

Am 31. Mai 1998 wandte sich der Kläger an das Bundesamt für Verfassungsschutz mit der Bitte, ihm die Daten anzugeben, die zu seiner Person vorlägen bzw. gespeichert seien. Daraufhin teilte das Bundesamt für Verfassungsschutz am 31. Juli 1998 mit, dort seien zur Person des Klägers folgende Daten gespeichert:

"Auf Antrag des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 22. Mai 1995 wurden Sie für die Firma E. AG als Leiter Elektronik einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung im Sinne des § 9 SÜG unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass Sie langjähriger Angehöriger der "Marxistischen Gruppe" sind."

Daraufhin beantragte der Kläger unter dem 13. November 1998 die Löschung dieser Angaben und bat darüber hinaus um nähere Informationen über die Grundlage der Speicherung und um Einsicht in die Sicherheitsakte. Mit Bescheid vom 23. Dezember 1998 lehnte das Bundesamt für Verfassungsschutz dieses Begehren des Klägers ab und führte zur Begründung an: Der Antrag auf Löschung der Daten gehe ins Leere, weil die in Rede stehenden Daten lediglich aktenmäßig erfasst seien. Es werde weiterhin von der Richtigkeit der gespeicherten Daten ausgegangen. Allerdings sei in der Sicherheitsüberprüfungsakte das Bestreiten der Richtigkeit der Daten vermerkt worden. Eine weitergehende Auskunft müsse unterbleiben, da die Offenbarung der gespeicherten Daten Rückschlüsse auf die methodischen Erkenntnisse sowie auf die Art und den Umfang der Informationsgewinnung in Bezug auf die "Marxistische Gruppe" ermöglichen würde. Unabhängig davon seien die gespeicherten Daten auch geheim zu halten. Das Auskunftsinteresse des Klägers müsse bei einer Abwägung mit dem Geheimhaltungsinteresse zurücktreten. Für den Antrag auf Einsicht in die Sicherheitsakte sei das Bundesministerium für Wirtschaft der richtige Adressat. Ein Recht auf Einsicht in die beim Bundesamt für Verfassungsschutz geführte Sicherheitsüberprüfungsakte sei gesetzlich nicht vorgesehen.

Auf den daraufhin am 7. Januar 1999 gestellten Antrag des Klägers auf Berichtigung der über ihn gespeicherten Daten teilte das Bundesamt für Verfassungsschutz unter dem 22. Januar 1999 mit: Die Richtigkeit der gespeicherten Daten sei von Amts wegen überprüft worden. Als Ergebnis dieser Überprüfung sei dem Kläger mit Bescheid vom 23. Dezember 1998 mitgeteilt worden, dass weiterhin von der Richtigkeit der Daten ausgegangen werde.

Gegen die Entscheidungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung führte er an: Zwar habe sich der Löschungsantrag erledigt. Der Berichtigungsantrag werde aber aufrechterhalten, da die angebliche Mitgliedschaft in der "Marxistischen Gruppe" nicht den Tatsachen entspreche. Auch der gestellte Auskunftsantrag sei begründet, da angesichts der von ihm zu erleidenden schweren beruflichen Nachteile das Geheimhaltungsinteresse jedenfalls deshalb zurücktreten müsse, weil keine konkreten und nachprüfbaren Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Daten, deren Berichtigung er verlange, den Tatsachen entsprächen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 1999 wies das Bundesamt für Verfassungsschutz die Widersprüche des Klägers zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt: Auch nach nochmaliger Prüfung komme weder eine Berichtigung der gespeicherten Daten noch eine weitergehende Auskunft in Betracht. Es lägen durchaus konkrete und nachprüfbare Anhaltspunkte für die langjährige Mitgliedschaft des Klägers in der "Marxistischen Gruppe" vor. Diese könnten aber nicht offenbart werden. Die geltend gemachten schweren beruflichen Nachteile habe der Kläger nicht näher konkretisiert. Im Übrigen berühre die Versagung oder der Widerruf einer Verschlusssachenermächtigung nicht den geschützten Rechtsbereich des Arbeitnehmers, insbesondere nicht den Schutzbereich der Berufsfreiheit.

Am 18. März 1999 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, die ursprünglich darauf gerichtet war, die Beklagte zu verpflichten, ihm Auskunft über die zu seiner Person beim Bundesamt für Verfassungsschutz gespeicherten Daten zu erteilen und in den Akten des Bundesamtes für Verfassungsschutz (Personalakte, Sicherheitsüberprüfungsakte, Akten des Datenschutzreferats, Akte des Rechtsreferats) zu vermerken, dass die über ihn gespeicherten Daten unrichtig seien, soweit aus ihnen hervorgehe, dass er Mitglied der "Marxistischen Gruppe" sei.

Am 20. Mai 1999 hat der Kläger um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Im Rahmen dieses Verfahrens hat er am 18. August 1999 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, in der er erklärt hat, kein Mitglied in der "Marxistischen Gruppe" zu sein und zu keinem Zeitpunkt gewesen zu sein. Diese eidesstattliche Versicherung hat der Kläger in dem am 30. September 1999 vom Verwaltungsgericht durchgeführten Erörterungstermin dahingehend ergänzt, dass er nicht und zu keinem Zeitpunkt Sympathisant oder in der Vorstufe irgendwie zu der Organisation "Marxistische Gruppe" gehört habe, insbesondere nie bei Schulungsabenden, Seminaren oder Teach-Ins und sonstigen politischen Aktivitäten dieser Gruppe dabei gewesen sei. Nachdem in dem Erörterungstermin der Kläger, der Zeuge S. vom Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz und der Zeuge X. vom Bundesamt für Verfassungsschutz informatorisch angehört worden waren und ein Teil des mit dem Eilverfahren verfolgten Begehrens übereinstimmend für erledigt erklärt worden war, haben die am Verfahren Beteiligten zur Beendigung des Eilverfahrens einen Vergleich geschlossen. Danach verpflichtete sich der Kläger, seinen Arbeitgeber zu bitten, für ihn beim Bundeswirtschaftsministerium einen neuen Antrag auf Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen zu stellen. Im Gegenzug verpflichtete sich die Beklagte, sofern dieser Antrag gestellt sei, auf entsprechende Anforderung des Bundeswirtschaftsministeriums eine neue Bewertung bezüglich des Sicherheitsrisikos des Klägers unter Berücksichtigung der Erörterungen und Erkenntnisse aus dem Erörterungstermin und den Gerichtsakten zu erstellen. Das Eilverfahren ist daraufhin eingestellt worden.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 1999 hat die E. AG beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie - im Folgenden: Bundeswirtschaftsministerium - die Erteilung einer Ermächtigung des Klägers zum Zugang zu als "Geheim" eingestuften Verschlusssachen beantragt und vorgeschlagen, eine "Ü2"-Überprüfung vorzunehmen, da der Kläger in seiner Funktion als Leiter des Bereichs "Elektronik" Zugang zu "VS" bis "Geheim" eingestuften Verschlusssachen in allen "VS"-Projekten habe. Beigefügt war die Sicherheitserklärung des Klägers, in der dieser u.a. zahlreiche Auskunfts- und Referenzpersonen aus seinem privaten und beruflichen Umfeld benannt hatte.

Im Verlauf des Verwaltungsverfahrens hat das Bundeswirtschaftsministerium das Bundesamt für Verfassungsschutz als mitwirkende Behörde eingeschaltet. Mit Schreiben vom 17. Januar 2000 hat das Bundesamt mitgeteilt, es sei hinsichtlich des Klägers eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü2) durchgeführt worden, bei der sich Umstände ergeben hätten, die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit gemäß § 9 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes nach Beurteilung des Bundesamtes für Verfassungsschutz ein Sicherheitsrisiko darstellten. Zur Begründung ist angeführt worden: Der Kläger sei durch zwei unabhängig voneinander tätige, zuverlässige Informanten als Angehöriger der "Marxistischen Gruppe" seit den frühen siebziger Jahren bezeichnet worden. Er sei von beiden Informanten, die ihrerseits der Organisation angehörten, aufgrund von Lichtbildern - zuletzt 1988 - identifiziert worden. Einem Informanten sei er mit Namen und Vornamen bekannt. Anhaltspunkte für eine Fehlidentifizierung lägen nicht vor. An der Zuverlässigkeit beider Informanten bestünden keine Zweifel. Auch die über die Ehefrau des Klägers vorliegenden Erkenntnisse sprächen für eine Mitgliedschaft des Klägers in der "Marxistischen Gruppe". Die Ehefrau des Klägers sei 1988 von einem Informanten durch Lichtbildvorlage als seinerzeitige Freundin/Mitbewohnerin des Klägers identifiziert worden. Dem Informanten sei seinerzeit bekannt gewesen, dass sie ebenfalls der Organisation angehörte. Ein weiterer zuverlässiger Informant habe sie 1988 nach Lichtbildvorlagen als Teilnehmerin einer öffentlichen Veranstaltung der "Marxistischen Gruppe" in N. identifiziert. Diese Erkenntnisse sprächen für die Mitgliedschaft des Klägers in der "Marxistischen Gruppe", da die Angehörigen dieser Gruppe erfahrungsgemäß persönliche Bekanntschaften nur mit anderen Gruppenangehörigen aufrechterhielten und Kontakte zu nicht der Gruppe angehörenden Personen regelmäßig abbrächen. Die Mitgliedschaft des Klägers in der "Marxistischen Gruppe" sei weiterhin eine sicherheitserhebliche Erkenntnis im Sinne des § 5 Abs. 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes. Die "Marxistische Gruppe" sei eine traditionell revolutionärmarxistische Organisation, die seit ihrer Entstehung zu Beginn der siebziger Jahre die Zahl ihrer Anhänger habe kontinuierlich erhöhen und sich ausbauen und festigen können. Sie binde ihre Mitglieder an sich wie eine Sekte und arbeite streng konspirativ wie ein Geheimbund. Ihre besondere Binnenstruktur führe dazu, dass die lebenslang fest eingebundenen Anhänger - Austritte kämen nicht vor - nach Abschluss ihrer Ausbildung als Akademiker zunehmend in wichtige Positionen in Staat und Gesellschaft vorrückten. Sie bildeten dort verdeckt arbeitende Einflussnetze und Seilschaften, in die jüngere Genossen kontinuierlich nachgezogen würden. Die bei dem Kläger festgestellte mehrfach abgesicherte Mitgliedschaft in der "Marxistischen Gruppe" indiziere eine linksextremistische, verfassungsfeindliche Einstellung und Betätigung seit mehreren Jahrzehnten. Darüber hinaus seien der gewählte langjährige Studien- und Wohnort des Klägers in N. als der Geburtsstadt und Hochburg der "Marxistischen Gruppe" und sein beruflicher Werdegang bei einem führenden wirtschaftlichen Unternehmen weitere einschlägige Hinweise auf die Übereinstimmung mit der politischen Zielrichtung der "Marxistischen Gruppe", die Schaltstellen des "Kapitals" mit ihren Anhängern zu besetzen und letztendlich den bürgerlichen demokratischen Staat zu beseitigen. Darüber hinaus begründeten die Reisen und engen verwandtschaftlichen Beziehungen der Ehefrau des Klägers nach I. seit der Übergabe an D. einen tatsächlichen Anhaltspunkt für eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste.

Zu diesen Erkenntnissen angehört hat der Kläger mit Schreiben vom 26. März 2000 unter Darlegung näherer Einzelheiten die Behauptung, er selbst und auch seine Ehefrau seien Mitglied der "Marxistischen Gruppe", als falsch zurückgewiesen.

Mit weiteren Schreiben vom 12. Mai und 2. Oktober 2000 hat das Bundesamt für Verfassungsschutz gegenüber dem Bundeswirtschaftsministerium die Begründung für seine Einschätzung ergänzt, dass in der Person des Klägers ein Sicherheitsrisiko bestehe.

Mit Bescheid vom 2. März 2001 hat das Bundeswirtschaftsministerium die Ermächtigung des Klägers zum Zugang zu Verschlusssachen unter Hinweis auf die verwandtschaftlichen Beziehungen seiner Ehefrau nach I. und der Zugehörigkeit des Klägers und dessen Ehefrau zur "Marxistischen Gruppe" abgelehnt. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 14. März 2002 beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Die Klage ist dort nach wie vor unter dem Aktenzeichen - VG 4 A 107/02 - anhängig.

Im Verlauf des vorliegenden Klageverfahrens hat das Verwaltungsgericht u.a. auch um Vorlage der bei der Abteilung III des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu dem Kläger geführten Personenakte gebeten. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2001 hat das Bundesministerium des Innern dem Verwaltungsgericht allerdings mitgeteilt, dass die Übersendung dieser Akte aus zwingenden nachrichtendienstlichen Gründen nur in einem ganz eingeschränkten Umfang erfolgen könne. Auf Antrag des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO mit Beschluss vom 7. November 2002 - 2 AV 2.02 - festgestellt, dass die Verweigerung der (vollständigen) Vorlage der zum Kläger geführten Personenakte durch das Bundesministerium des Innern rechtmäßig ist.

Mit Schriftsätzen vom 3. Juli und 23. August 2001 haben die Beteiligten den auf die Auskunftserteilung gerichteten Teil des Klagebegehrens übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 17. Juli 2003 sind die Zeugen I1. vom Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz und der Zeuge X. vom Bundesamt für Verfassungsschutz vernommen worden. Darüber hinaus sind der Kläger und der Vertreter des Bundesbeauftragten für Datenschutz Q. informatorisch angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger angeführt: Weder er noch seine Ehefrau seien Mitglied der "Marxistischen Gruppe" gewesen. Einen derartigen, gegen ihn gerichteten Verdacht könne er sich nur damit erklären, dass er in N. in einem Haus gewohnt habe, in dem es eine Wohngemeinschaft gegeben habe, deren Mitglieder wohl dieser Gruppierung angehört hätten. Einzelheiten über deren politische Aktivitäten kenne er nicht. Er habe zu den Mitgliedern dieser Wohngemeinschaft lediglich nachbarschaftliche Kontakte gehabt. Der Hinweis des Bundesamtes für Verfassungsschutz auf zwei Informanten, die seine Mitgliedschaft zu der "Marxistischen Gruppe" bekundet hätten, könne nicht überzeugen, da es allgemein bekannt sei, dass die Informanten des Verfassungsschutzes nicht zuverlässig seien. Zudem habe die Beklagte selbst erklärt, dass ihre Informanten seit 1988 keine Aussage mehr über ihn getroffen hätten. Durch die unzutreffend vorgehaltenen Daten werde er wesentlich in seiner beruflichen Existenz getroffen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 23. Dezember 1998 und 22. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 1999 zu verpflichten, in den Akten des Bundesamtes für Verfassungsschutz - Personenakte - zu vermerken oder auf sonstiger Weise festzuhalten, dass die über den Kläger gespeicherten Daten unrichtig sind, soweit aus ihnen hervorgeht, dass er Angehöriger bzw. Mitglied der "Marxistischen Gruppe" sei.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat die Beklagte angeführt: Die Klage sei unbegründet, da angesichts der überzeugenden Angaben der befragten Informanten tatsächliche Anhaltspunkte für eine langjährige Mitgliedschaft des Klägers in der "Marxistischen Gruppe" bestünden. Die Informanten könnten nicht benannt werden, da ansonsten sowohl diese als auch die allgemeine Aufgabenerfüllung des Bundesamtes für Verfassungsschutz gefährdet wären. Die von den Informanten gelieferten Erkenntnisse stünden zudem im Einklang mit den allgemeinen methodischen Erkenntnissen über die "Marxistische Gruppe".

Mit Urteil vom 17. Juli 2003 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren, soweit es übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, eingestellt und im Übrigen die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 23. Dezember 1998 und 22. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 1999 verpflichtet, in der beim Bundesamt für Verfassungsschutz geführten Personenakte des Klägers zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten, dass die über den Kläger gespeicherten Daten unrichtig sind, soweit derzeit aus ihnen hervorgeht, dass er Angehöriger bzw. Mitglied der "Marxistischen Gruppe" sei. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Anspruchsgrundlage für das vom Kläger geltend gemachte Berichtigungsbegehren sei § 13 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Bei der dem Kläger vom Bundesamt für Verfassungsschutz mit Schreiben vom 31. Juli 1998 mitgeteilten Angabe, er sei langjähriger Angehöriger der "Marxistischen Gruppe", handele es sich um zusammengesetzte Daten im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 3 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes. Entgegen der Auffassung der Beklagten könne nicht davon ausgegangen werden, dass Streitgegenstand Daten des Inhalts seien, dass (nur) "tatsächliche Anhaltspunkte" dafür bestünden, dass der Kläger langjähriger Angehöriger der "Marxistischen Gruppe" sei. Bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung habe der Kläger einen Anspruch darauf, dass in der über ihn beim Bundesamt für Verfassungsschutz geführten Personenakte vermerkt oder auf sonstige Weise festgehalten werde, dass diese Daten derzeit unrichtig seien. Zwar spreche vieles dafür, dass die Erhebung der Daten im Jahre 1988 und ihre Verarbeitung bis 1995/1996 rechtmäßig gewesen seien, da deren Richtigkeit durch Quellen belegt und nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden sei. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt könne die Richtigkeit der Daten allerdings nicht mehr festgestellt werden. Im Rahmen des § 13 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes trage die Beklagte grundsätzlich die Beweislast für die Richtigkeit der von ihr vorgehaltenen Daten. Diese Verteilung der Beweislast gelte jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Behörde die Vorlage der Akten nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO verweigert habe. Im Falle der berechtigten Verweigerung der Aktenvorlage könne die Behörde den ihr obliegenden Beweis aber regelmäßig nur führen, wenn sie die Richtigkeit der Daten jedenfalls dann selbst substantiell überprüft habe, wenn der Betroffene deren Richtigkeit substantiiert bestreite. Zu einer substantiellen Überprüfung gehöre, dass der Vortrag des Betroffenen zutreffend gewürdigt werde, die vorliegenden Tatsachen richtig bewertet würden und die Angaben der Quellen und die Quellen selbst konkret überprüft würden. An diesen Maßstäben gemessen könne die Beklagte nicht beweisen, dass die von ihr vorgehaltenen Daten derzeit richtig seien. Das Bundesamt für Verfassungsschutz habe diesen Anforderungen in mehrfacher Hinsicht nicht genügt. So habe die von dem im Rahmen der Befragung am 18. Juni 1996 tätig gewordenen Mitarbeiter erfolgte Einschätzung, die Einlassungen des Klägers erschienen glaubhaft, später in keiner Form Berücksichtigung gefunden. Im Weiteren habe das Bundesamt für Verfassungsschutz den Angaben des Klägers im Rahmen der Befragung am 18. Juni 1996 falsch gewürdigt. Auch habe das Bundesamt für Verfassungsschutz davon abgesehen, über die fünf befragten Referenzpersonen hinaus weitere vom Kläger in großer Zahl genannte Personen zur politischen Einstellung des Klägers zu befragen. Schließlich und vor allem habe das Bundesamt für Verfassungsschutz die Angaben der Quellen und die Quellen selbst seit 1988 trotz einer diesbezüglichen internen Anregung, trotz des nachhaltigen Bestreitens des Klägers und trotz des diesbezüglich im Erörterungstermin am 30. September 1999 geschlossenen Vergleichs nicht konkret überprüft. Vor dem Hintergrund dieser erheblichen Mängel könne derzeit durch die Beklagte nicht der Beweis geführt werden, dass der Kläger langjähriger Angehöriger bzw. Mitglied der "Marxistischen Gruppe" gewesen sei bzw. noch sei.

Gegen das ihr am 18. August 2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10. September 2003 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und am 17. Oktober 2003 begründet.

Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat das Bundesamt für Verfassungsschutz in der Personenakte des Klägers auf einem Schreiben des Referats III A an den Referatsgruppenleiter IV C vom 16. Oktober 1996, in dem es wörtlich heißt:

"D1. ist vorhaltbar langjähriger Angehöriger der MG.

Diese Erkenntnis ist mehrfach abgesichert, aber nicht beweisbar und nicht gerichtsverwertbar."

und auf dem bereits ein Vermerk darüber enthalten ist, dass der Kläger eine Mitgliedschaft in der "Marxistischen Gruppe" bestreitet, folgenden handschriftlichen und undatierten Vermerk angebracht:

"Satz 1 bedeutet, daß tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht einer Zugehörigkeit des D1. zur MG begründen."

Zur Begründung der Berufung führt die Beklagte an: Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die in den Akten des Bundesamtes für Verfassungsschutz über den Kläger gespeicherten personenbezogenen Daten unrichtig seien. Unrichtig könnte nur eine Tatsachenangabe sein. Um eine solche handele es sich aber nicht bei der in den Akten des Bundesamtes für Verfassungsschutz enthaltenen Angabe, der Kläger sei langjähriges Mitglied der "Marxistischen Gruppe". Diese Angabe stelle vielmehr ein einem Beweis nicht zugängliches Werturteil dar, da die Mitgliedschaft in dieser Gruppierung nur aufgrund einer wertenden Beurteilung entsprechender Anhaltspunkte durch das Bundesamt für Verfassungsschutz erfolgt sei. Denn es gebe weder Mitgliedsausweise noch Mitgliederlisten. Die Mitgliedschaft im Sinne einer festen Einbindung finde im Kopf der Betroffenen statt und ergebe sich aus dem Schulungsstand und aus der Fähigkeit, die ideologischen Grundlagen der Gruppierung zu beherrschen, sowie der Akzeptanz der Betroffenen in der Gruppe. Ein Werturteil könne nur ausnahmsweise Gegenstand eines Berichtigungsanspruchs sein, wenn es auf offensichtlich unzutreffenden Tatsachen beruhe oder objektiv falsch, weil unschlüssig sei. Davon könne hier nicht ausgegangen werden. Dem Bundesamt für Verfassungsschutz lägen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht einer Mitgliedschaft des Klägers in der "Marxistischen Gruppe" begründeten. In der zweiten Hälfte der achtziger Jahre seien die Verfassungsschutzbehörden auf die Wohnverhältnisse von Angehörigen der "Marxistischen Gruppe" in der L.-------straße in N. aufmerksam geworden. Im Zuge dieser Ermittlungen seien auch die personenbezogenen Daten und Lichtbilder des Klägers und seiner heutigen Ehefrau erhoben worden. Die Lichtbilder seien zwei Informanten (im Folgenden mit A und B bezeichnet) in getrennten Terminen, ohne Kenntnis voneinander und ohne Hinweis auf den Zusammenhang der Erhebung vorgelegt worden. Dabei habe der Informant A angegeben, den abgebildeten Kläger als langjährigen Angehörigen der "Marxistischen Gruppe" zu kennen; dieser sei ihm von unterschiedlichen Aktivitäten der Gruppe zweifelsfrei als Teilnehmer visuell bekannt. Der Name des Klägers sei dem Informanten A aber nicht bekannt gewesen. Bei der Lichtbildvorlage der Ehefrau des Klägers habe der Informant A diese als ihm aus MG-Zusammenhängen bekannte Person erkannt. Der Informant B habe auf Vorlage des Lichtbildes des Klägers erklärt, dass es sich bei der abgebildeten Person um diejenige des Klägers handele, der "schon immer" zur "Marxistischen Gruppe" gehört habe. Damit sei zum Ausdruck gebracht worden, dass ihm die Zugehörigkeit des Klägers zur "Marxistischen Gruppe" bis zurück in die siebziger Jahre geläufig sei. Der Informant B habe auch vom Ansehen und mit Namen die Ehefrau des Klägers als Angehörige der "Marxistischen Gruppe" erkannt. An der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, bestehe keine Veranlassung, da nachrichtendienstliche Informationsquellen stets und so auch hier auf ihre Glaubwürdigkeit und Berichtserheblichkeit und deren Aussage auf den Wahrheitsgehalt hin überprüft würden. Die Informanten A und B hätten stets überprüfbar zutreffende Informationen geliefert. Der Informant B sei im Rahmen des 1996 durchgeführten Sicherheitsüberprüfungsverfahren hinsichtlich des Klägers nochmals befragt worden und habe seine Angaben bestätigt. Im Frühjahr 2004 sei es zu einer weiteren Befragung gekommen, bei der der Informant sich sicher gewesen sei, den Kläger Anfang der achtziger Jahre als Angehörigen der Marxistischen Gruppe kennen gelernt zu haben. Dieser Sachverhalt sei nach Vorlage des Lichtbildes des Klägers und seiner Ehefrau aus der damaligen Zeit untermauert worden. Im Weiteren habe ein ebenfalls als zuverlässig anzusehender anderer Informant (im Folgenden mit C bezeichnet) die Ehefrau des Klägers u. a. als Teilnehmerin einer Veranstaltung der "Marxistischen Gruppe" am 20. Oktober 1988 im "T2. " in N. durch Lichtbildvorlage identifiziert. Die Teilnahme an dieser Veranstaltung spreche für eine Mitgliedschaft der Ehefrau des Klägers in der "Marxistischen Gruppe", da zu den öffentlich beworbenen Veranstaltung dieser Gruppierung tatsächlich fast ausschließlich Gruppenangehörige gekommen seien. Dass auf eine Befragung der vom Kläger in seiner Sicherheitserklärung selbst benannten Auskunfts- bzw. Referenzpersonen verzichtet worden sei, könne dem Bundesamt für Verfassungsschutz nicht vorgeworfen werden, da eine derartige Befragung im Rahmen der erweiterten Sicherheitsüberprüfung gesetzlich nicht vorgesehen und zudem allgemein und insbesondere mit Blick auf die besondere Struktur der "Marxistischen Gruppe" nicht damit zu rechnen gewesen sei, dass Nachteiliges über den Kläger in Erfahrung zu bringen sei. Angesichts dessen sei zugunsten des Klägers eine positive Auskunft der benannten Personen unterstellt worden. Zudem könne der Umstand, dass von den Auskunftspersonen kein Hinweis auf eine Mitgliedschaft des Klägers in der "Marxistischen Gruppe" erfolgt sei, die Angaben der Informanten nicht in Frage stellen. Im Übrigen sei auch zu berücksichtigen, dass dem Kläger als Anspruchsteller die materielle Beweislast für den geltend gemachten Anspruch auf Berichtigung obliege. Denn es gehöre zu den Anspruchsvoraussetzungen, dass die Daten unrichtig sind, die Richtigkeit werde nicht in Form einer rechtshindernden Ausnahme von der Behörde vorgebracht.

In Anbetracht des im Verlauf des Berufungsverfahrens auf dem internen Schreiben des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 16. Oktober 1996 angebrachten Vermerks hat der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu gefasst, dass er beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 23. Dezember 1998 und 22. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 1999 zu verpflichten, in den Akten des Bundesamtes für Verfassungsschutz - Personenakte - zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten, dass die über den Kläger gespeicherten Daten unrichtig sind, soweit aus ihnen hervorgeht, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger langjähriges Mitglied der "Marxistischen Gruppe" sei.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage mit dem neu gefassten Antrag abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus: Das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass die Beklagte die materielle Beweislast für die Richtigkeit der vom Bundesamt für Verfassungsschutz vorgehaltenen Daten trage und dass ein derartiger Beweis nicht erbracht worden sei. Im Übrigen habe die Beklagte übersehen, dass er - der Kläger - spätestens seit Erlass des Bescheides des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 17. Dezember 1996 "verbrannt" sei, da er - eine Mitgliedschaft in der "Marxistischen Gruppe" unterstellt - deren Ziel der Unterwanderung nicht mehr hätte verfolgen können. Die Beklagte habe auch zu Unrecht aus der Teilnahme der Ehefrau des Klägers an einer Veranstaltung im "T2. " auf deren Mitgliedschaft in der "Marxistischen Gruppe" geschlossen. Der große Saal des "T2. " habe ca. 1.000 Personen gefasst und sei bei den damaligen Veranstaltungen der "Marxistischen Gruppe" häufig überfüllt gewesen. Da nicht davon ausgegangen werden könne, dass die "Marxistische Gruppe" allein in N. so viele Mitglieder gehabt habe, sei festzustellen, dass die Teilnehmer zumindest zu einem großen Teil nicht Mitglieder dieser Organisation gewesen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zu diesem Verfahren, zum Verfahren - 20 L 1221/99 - (VG Köln) und zum Verfahren - 4 A 107/02 - (VG Berlin) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Verfassungsschutz (1 Band), des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (1 Band) und des Bundesbeauftragten für Datenschutz (1 Band) Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig. Die Neufassung des erstinstanzlichen Klageantrags stellt nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO keine Klageänderung dar, da der Kläger sein Begehren in Anbetracht des im Verlauf des Berufungsverfahrens in seiner Personenakte des Bundesamtes für Verfassungsschutz aufgenommenen zusätzlichen Vermerks lediglich den veränderten Verhältnissen angepasst hat. Im Übrigen wäre wegen der vorliegenden Sachdienlichkeit auch eine Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig gewesen.

Die Klage ist auch begründet, da die Bescheide des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 23. Dezember 1998 und 22. Januar 1999 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 9. März 1999 rechtwidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Kläger hat einen Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten, in den Akten des Bundesamtes für Verfassungsschutz - Personenakte - zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten, dass die über ihn gespeicherten Daten unrichtig sind, soweit aus ihnen hervorgeht, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er langjähriges Mitglied der "Marxistischen Gruppe" sei.

Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt allein § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG -) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954) in der Fassung der Änderung durch das Gesetz vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202) in Betracht. Danach hat das Bundesamt für Verfassungsschutz, wenn es feststellt, dass in Akten gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig sind, oder wenn ihre Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten wird, dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.

Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 BVerfSchG begründet - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - einen subjektiv-öffentlichen und damit im Klageweg durchsetzbaren Anspruch. Dem steht nicht entgegen, dass § 13 Abs. 1 BVerfSchG seinem Wortlaut nach allein eine Verpflichtung des Bundesamtes für Verfassungsschutz ausspricht. Ebenso wie für in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten folgt auch für in Akten gespeicherte personenbezogene Daten aus dem durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung

- vgl. dazu im Einzelnen: BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. -, BVerfGE 65, 1 = DÖV 1984, 156 = DVBl. 1984, 128 = NJW 1984, 419; BVerwG, Urteil vom 3. September 1991 - 1 C 48/88 -, BVerwGE 89, 14 = Buchholz 403.11 § 19 BDSG Nr. 1 = DÖV 1992, 116 = DVBl. 1992, 298 = NJW 1992, 451 -

ein Anspruch des Einzelnen auf Berichtigung unrichtig gespeicherter Daten.

Die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 13 Abs. 1 BVerfSchG sind gegeben.

Die Angabe, es bestünden tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger langjähriges Mitglied der "Marxistischen Gruppe" sei, ist in den Akten des Bundesamtes für Verfassungsschutz gespeichert.

Bei dieser Angabe handelt es sich um personenbezogene Daten. Zur Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals kann auf die Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66) - BDSG - zurückgegriffen werden, wonach personenbezogene Daten Einzelangaben über die persönlichen oder sachlichen Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person sind. Zu den Angaben über die persönlichen oder sachlichen Verhältnisse einer Person zählen alle Informationen, die über die Bezugsperson etwas aussagen. Insbesondere zählen dazu sowohl äußerliche, körperliche Merkmale, als auch innere, geistige Zustände (Einstellungen, Motive, Wünsche), ferner Handlungen, Äußerungen und sonstige Verhaltensweisen einer Person. Ebenso erfasst werden die sozialen, wirtschaftlichen und sonstigen Beziehungen zur Umwelt.

Vgl. dazu im Einzelnen: Dammann, in: Simitis, Kommentar zum Bundesdatenschutzgesetz, 5. Aufl. 2003, § 3 Rn. 7, 10 und 11.

Diese Voraussetzungen erfüllt die hier in Rede stehende Angabe, da das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Mitgliedschaft in einer Gruppierung eine Beziehung des Betroffenen zu seiner Umwelt wiedergibt.

Die streitgegenständlichen personenbezogenen Daten sind auch unrichtig im Sinne von § 13 Abs. 1 BVerfSchG.

Dem steht nicht schon entgegen, dass - wie die Beklagte ursprünglich gemeint hat - die in den Akten des Bundesamtes für Verfassungsschutz befindliche Angabe einer Unrichtigkeitsfeststellung nicht zugänglich sei, weil sie ein einem Beweis nicht zugängliches Werturteil darstelle. Die Beklagte hatte ihr diesbezügliches Vorbringen noch an die ursprünglich vorhandene Angabe in der Personenakte des Klägers geknüpft, dieser sei Angehöriger bzw. Mitglied der "Marxistischen Gruppe". Dem ist nunmehr die Grundlage entzogen, nachdem diese Angabe im Verlauf des Berufungsverfahrens dahingehend berichtigt worden ist, dass dort (nur noch) vermerkt ist, es bestünden tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger langjähriges Mitglied der "Marxistischen Gruppe" sei. Dass das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte eine einer Unrichtigkeitsfeststellung zugängliche Angabe darstellt, liegt auf der Hand und wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.

Unrichtig im Sinne von § 13 Abs. 1 BVerfSchG sind personenbezogenen Daten dann, wenn sich deren Unrichtigkeit positiv feststellen lässt oder wenn eine Unaufklärbarkeit der Unrichtigkeit zu Lasten der Beklagten geht.

Vorliegend kann die Unrichtigkeit der streitgegenständlichen personenbezogenen Daten nicht positiv festgestellt werden. Dafür fehlt es an Beweismitteln, auf die zur Aufklärung des Sachverhalts zurückgegriffen werden könnte. Als ein solches Beweismittel käme vorliegend allein die Vernehmung der vom Bundesamt für Verfassungsschutz mit A, B und C bezeichneten Informanten als Zeugen in Betracht. Eine Vernehmung dieser Zeugen ist aber nicht möglich, da diese nicht zur Verfügung stehen. Ihre Namen sind nicht bekannt und werden auch vom Bundesamt für Verfassungsschutz unter Hinweis auf nachrichtendienstliche Gründe insbesondere des Quellenschutzes und des Geheimhaltens der nachrichtendienstlichen Erkenntnismethoden und Arbeitsweisen berechtigterweise nicht bekannt gegeben.

Die mithin bestehende Unaufklärbarkeit der Unrichtigkeit der streitgegenständlichen personenbezogenen Daten geht aber zu Lasten der Beklagten mit der Folge, dass der Kläger so zu stellen ist, als wenn er die Unrichtigkeit tatsächlich bewiesen hätte. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen:

§ 13 Abs. 1 BVerfSchG begründet in zwei Fällen eine Verpflichtung des Bundesamtes für Verfassungsschutz zum Tätigwerden: Zum einen besteht eine Pflicht zur Anbringung eines Unrichtigkeitsvermerks, wenn das Bundesamt für Verfassungsschutz feststellt, dass in seinen Akten gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig sind. Zum anderen besteht eine Pflicht zur Anbringung eines Bestreitensvermerks, wenn die Richtigkeit von in den Akten gespeicherten personenbezogenen Daten von dem Betroffenen bestritten wird.

Dies hat für einen Betroffenen, der - wie vorliegend der Kläger - der Auffassung ist, über ihn in den Akten des Bundesamtes für Verfassungsschutz gespeicherte personenbezogene Daten seien unrichtig, folgende Konsequenzen:

Zur Begründung einer Pflicht des Bundesamtes für Verfassungsschutz zur Anbringung eines Bestreitensvermerks reicht es aus, dass der Betroffene die Richtigkeit der über ihn gespeicherten Daten bestreitet. Um eine Verpflichtung zur Anbringung eines Unrichtigkeitsvermerks zu begründen, genügt dies aber nicht. Dafür bedarf es grundsätzlich der Feststellung, dass die gespeicherten Daten tatsächlich unrichtig sind.

Insoweit entstehen keine Probleme, wenn die Aufklärung des Sachverhalts zu einem eindeutigen Ergebnis führt. Schwierigkeiten treten aber auf, wenn sich - wie hier - nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts weder die Unrichtigkeit noch die Richtigkeit der gespeicherten Daten feststellen lässt. Dann stellt sich die Frage, zu wessen Lasten dieser Mangel der Aufklärbarkeit geht.

Bei der Beantwortung dieser Frage ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass das Gesetz ausdrücklich sowohl einem Unrichtigkeits- als auch einem Bestreitensvermerk vorsieht. Daraus ergibt sich Folgendes: Würde es zur Begründung einer Verpflichtung zur Anbringung eines Unrichtigkeitsvermerks ausreichen, die Richtigkeit der gespeicherten Daten zu bestreiten, ohne dass die Unrichtigkeit tatsächlich feststeht, bliebe für die gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit der Verpflichtung zur Anbringung eines Bestreitensvermerks kein Raum mehr. Angesichts dessen ergibt die Unterscheidung zwischen Unrichtigkeits- und Bestreitensvermerk nur dann einen Sinn, wenn für die Begründung einer Pflicht zur Anbringung des Unrichtigkeitsvermerks gefordert wird, dass sich die Unrichtigkeit der gespeicherten Daten tatsächlich feststellen lässt. Ist eine derartige Feststellung nicht möglich, verbleibt es bei dem bloßen Bestreitensvermerk.

Ein derartiges Verständnis des § 13 Abs. 1 BVerfSchG sichert einen hinreichenden Schutz für den Betroffenen. Mit der Möglichkeit, durch das bloße Bestreiten der Richtigkeit der gespeicherten Daten die Anbringung eines Bestreitensvermerks zu erreichen, kann er verhindern, dass von ihm für unrichtig gehaltene Daten unverändert in den Akten des Bundesamtes für Verfassungsschutz gespeichert bleiben. Für jeden, der die Akten einsieht oder dem der Akteninhalt mitgeteilt wird, wird aufgrund des angebrachten Bestreitensvermerks deutlich, dass die gespeicherten Daten nach Auffassung des Betroffenen unrichtig sind. Erstrebt der Betroffene nicht nur einen Bestreitens-, sondern weitergehend einen Unrichtigkeitsvermerk, ist dafür die Feststellung der Unrichtigkeit der gespeicherten Daten erforderlich. Kann eine derartige Feststellung nicht getroffen werden, muss der Betroffene damit zufrieden sein, dass lediglich ein Bestreitensvermerk angebracht ist.

Ausgehend von diesen Erwägungen müsste die Unaufklärbarkeit der Unrichtigkeit der gespeicherten Daten grundsätzlich zu Lasten des Betroffenen gehen mit der Folge, dass ein auf die Anbringung eines Unrichtigkeitsvermerks gerichtetes Begehren nur dann Erfolg hätte, wenn tatsächlich festgestellt werden könnte, dass die gespeicherten Daten unrichtig sind. Für die vorliegende Fallgestaltung hätte dies zur Folge, dass der Kläger den Beweis zu führen hätte, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er langjähriges Mitglied der "Marxistischen Gruppe" ist.

Bei der Frage der Verteilung der Beweislast kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein auf die Anbringung eines Unrichtigkeitsvermerks gerichtetes Begehren in der Regel eine in den Akten befindliche Angabe zum Vorliegen eines tatsächlichen Umstandes zum Gegenstand hat (wie hier die Angabe, es bestünden tatsächliche Anhaltspunkte für eine langjährige Mitgliedschaft des Klägers in der "Marxistischen Gruppe"). Das bedeutet für den Betroffenen, dass er regelmäßig den Beweis für das Nichtvorhandensein der tatsächlichen Umstände zu führen hätte (wie hier der Nachweis des Fehlens entsprechender tatsächlicher Anhaltspunkte). Er befindet sich damit in der Situation der sogenannten Negativbeweisführung.

Vgl. dazu allgemein BGH, Urteile vom 13. Dezember 1984 - III ZR 20/83 -, NJW 1985, 1774, und vom 8. Oktober 1992 - I ZR 220/90 -, MDR 1993, 751 = NJW-RR 1993, 746, jeweils m.w.N.

Nach allgemeinen Grundsätzen hat die Erforderlichkeit einer negativen Beweisführung zwar nicht zur Folge, dass sich die Beweislast umkehrt. Es reicht aber für ein Obsiegen des Beweispflichtigen aus, wenn er die Umstände widerlegt, die nach dem substantiierten Vortrag der anderen Partei für das Positive sprechen.

Vgl. BGH, Urteile vom 13. Dezember 1984 - III ZR 20/83 -, a.a.O., und vom 8. Oktober 1992 - I ZR 220/90 -, jeweils m.w.N.

Diese allgemeinen Erwägungen kommen für die im vorliegenden Zusammenhang relevante Frage der Beweislastverteilung hinsichtlich der Feststellung der Unrichtigkeit von in den Akten des Bundesamtes für Verfassungsschutz gespeicherten personenbezogenen Daten zur Anwendung, da sich der Betroffene, der auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 BVerfSchG die Anbringung eines Unrichtigkeitsvermerks erstrebt, in der Regel in derselben (Beweis-)Situation befindet, wie sie im Fall der Notwendigkeit einer negativen Beweisführung vorliegt.

Für den Erfolg des Begehrens des Klägers würde es danach ausreichen, wenn er Umstände widerlegen könnte, die nach Auffassung des Bundesamtes für Verfassungsschutz dafür sprechen, dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine langjährige Mitgliedschaft des Klägers in der "Marxistischen Gruppe" bestehen.

Ein Widerlegen von "für das Positive sprechende" Umstände ist aber nur dann möglich, wenn solche überhaupt in einer Weise vorgebracht werden, dass sie einem Widerlegen zugänglich sind. Die Umstände müssen also in tatsächlicher Hinsicht in einer Weise substantiiert sein, dass es möglich ist, ihre Unrichtigkeit zu belegen. Dafür müssen konkret fassbare tatsächliche Umstände dargelegt werden, die dem Betroffenen einen Ansatzpunkt für ein Widerlegen zu liefern vermögen. Insbesondere muss ein konkreter Tatsachenkern dargetan werden, der einer Überprüfung auf dessen Richtigkeit zugänglich ist.

Fehlt es an einem diesen Anforderungen genügenden Vorbringen, kann dem Beweispflichtigen nicht vorgehalten werden, die Umstände nicht widerlegt zu haben. Vielmehr ist darauf abzustellen, dass die "für das Positive sprechenden" Umstände nicht hinreichend dargetan sind mit der Folge, dass eine Unaufklärbarkeit entscheidungserheblicher tatsächlicher Umstände zu Lasten der sich auf diese berufenden Partei geht.

Für den vorliegend in Rede stehenden Fall eines auf § 13 Abs. 1 BVerfSchG gestützten Anspruchs auf Anbringung eines Unrichtigkeitsvermerks bedeutet dies: Es obliegt zunächst dem Bundesamt für Verfassungsschutz, Umstände für das von diesem angenommene Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine langjährige Mitgliedschaft des Klägers in der "Marxistischen Gruppe" in einer Weise darzulegen, die es dem Kläger ermöglicht, diese zu widerlegen. Sodann sind diese Umstände darauf hin zu überprüfen, ob sie die in Rede stehende Annahme des Bundesamtes für Verfassungsschutz tragen. Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, stellt sich die weitere Frage, ob der Kläger die angeführten Umstände auch widerlegt hat.

Ausgehend von diesen Erwägungen fehlt es vorliegend schon daran, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz Umstände für seine Annahme, es bestünden tatsächliche Anhaltspunkte für eine langjährige Mitgliedschaft des Klägers in der "Marxistischen Gruppe", nicht in einer Weise dargelegt hat, dass dem Kläger ein Widerlegen möglich wäre.

Wie die Beklagte auf Rückfrage in der mündlichen Verhandlung durch ihre Terminsvertreterin ausdrücklich bestätigt hat, wird die Annahme des Bundesamtes für Verfassungsschutz, dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine langjährige Mitgliedschaft des Klägers in der "Marxistischen Gruppe" bestehen, von der Gesamtschau der in das gerichtlichen Verfahren eingeführten Erkenntnisse getragen. Diese Gesamtschau stützt sich im Kern auf die Aussagen der mit A, B und C bezeichneten Informanten. Die in diesem Zusammenhang vom Bundesamt für Verfassungsschutz gemachten Angaben lassen aber die erforderliche Darlegung eines konkreten Tatsachenkerns, der ein Widerlegen möglich macht, vermissen. Den Angaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz sind keine Umstände zu entnehmen, die für den Kläger einen greifbaren Ansatzpunkt darstellen könnten, mittels dessen er deren Richtigkeit widerlegen könnte. Im Einzelnen ist dazu Folgendes festzustellen:

Schon die Tatsache, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die Namen der Informanten nicht aufgedeckt hat, hat zur Folge, dass der Kläger in seinen Möglichkeiten, die Glaubwürdigkeit der Informanten zu erschüttern und damit deren Aussagen zu widerlegen, weitgehend eingeschränkt ist.

Gänzlich ausgeschlossen wird ein Widerlegen aber dadurch, dass es dem wiedergegebenen Inhalt der Aussagen der Informanten an jeglicher Konkretisierung fehlt. Es bleibt bei den pauschalen Erklärungen, der Informant kenne den Kläger als langjährigen Angehörigen der "Marxistischen Gruppe", der Kläger sei dem Informanten von unterschiedlichen Aktivitäten der Gruppe zweifelsfrei als Teilnehmer visuell bekannt, der Kläger sei dem Informanten aus "MG-Zusammenhängen" bekannt, der Kläger habe "schon immer" zur "Marxistischen Gruppe" gehört, der Informant sei sich sicher gewesen, den Kläger Anfang der achtziger Jahre als Angehörigen der Marxistischen Gruppe kennen gelernt zu haben, sowie der Informant habe vom Ansehen und mit Namen die Ehefrau des Klägers als Angehörige der "Marxistischen Gruppe" erkannt. Keiner dieser Erklärungen lässt sich ein konkreter Tatsachenkern entnehmen, der dem Kläger auch nur einen Ansatzpunkt für ein Widerlegen liefern könnte.

Gleiches lässt sich für die Äußerungen zur Überprüfung der Zuverlässigkeit der Informanten feststellen. Auch insoweit bleibt es bei lediglich pauschalen, jeglichen Tatsachenkern vermissen lassenden Erklärungen, nachrichtendienstliche Informationsquellen würden stets und so auch hier auf ihre Glaubwürdigkeit und Berichtserheblichkeit und deren Aussage auf den Wahrheitsgehalt hin überprüft sowie die Informanten hätten stets überprüfbar zutreffende Informationen geliefert. Auch diese Erklärungen sind einem Widerlegen schon im Ansatz nicht zugänglich.

Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die vom Bundesamt für Verfassungsschutz zur wesentlichen Grundlage seiner Annahme, es lägen tatsächliche Anhaltspunkte für eine langjährige Mitgliedschaft des Klägers in der "Marxistischen Gruppe" vor, gemachten Umstände einen konkret fassbaren Tatsachenkern, der einem Widerlegen zugänglich ist, vermissen lassen. Dies hat zur Folge, dass die Unaufklärbarkeit der Unrichtigkeit dieser in den Akten des Bundesamtes für Verfassungsschutz gespeicherten personenbezogenen Daten zu Lasten der Beklagten geht, was wiederum bedeutet, dass der Kläger so zu stellen ist, als wenn er die Unrichtigkeit tatsächlich bewiesen hätte.

Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht daraus, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz sich aus nachrichtendienstlichen Gründen insbesondere des Quellenschutzes und des Geheimhaltens der nachrichtendienstlichen Erkenntnismethoden und Arbeitsweisen daran gehindert sieht, weitere Einzelheiten insbesondere zu den Informanten und deren Aussagen zu benennen, und darüber hinaus aufgrund der in einem Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2002 - 2 AV 2.02 - zu Recht die (vollständigen) Vorlage der zum Kläger geführten Personenakte verweigert hat. Insbesondere vermögen diese Umstände die angenommene Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht in Frage zu stellen.

Vom Bundesamt für Verfassungsschutz behauptete, aber berechtigterweise geheim gehaltene Tatsachen dürfen von den Gerichten bei der Sachentscheidung im Rahmen der Sachverhaltswürdigung nur unter strengen Voraussetzungen zu Lasten des Rechtssuchenden berücksichtigt werden. Nicht gerichtsverwertbare Tatsachen müssen also solche naturgemäß unberücksichtigt bleiben. Welches Gewicht einer wegen der Geheimhaltungsbedürftigkeit nicht näher substantiierten Angabe zukommt, hat das Gericht, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Regeln über die Beweislast, bei der Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch im Rahmen der Sachverhaltswürdigung zu beurteilen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1996 - 1 B 37.95 -, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 24 = DVBl. 1996, 814 = NVwZ-RR 1997, 133, und Urteil vom 1. Juli 1975 - I C 44.70 -, BVerwGE 49, 44.

Ausgehend davon ist in Blick zu nehmen, dass ohne jeden konkret fassbaren Tatsachenkern bleibende Angaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz die dem Betroffenen - wie hier dem Kläger - zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten sehr weitgehend einschränken, wenn nicht sogar vollständig ausschließen. Der Betroffene wird dadurch in seinem grundrechtlich über Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes in erheblicher Weise beeinträchtigt. Eine derartige Beeinträchtigung könnte allein durch solche entgegenstehende Gesichtspunkte gerechtfertigt sein, denen ein derartiges Gewicht zukommt, dass die grundrechtlich geschützte Rechtsposition des Betroffenen zurücktreten muss.

Derartige Gesichtspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich. Den vom Bundesamt für Verfassungsschutz geltend gemachten Gründen des Quellenschutzes und des Geheimhaltens der nachrichtendienstlichen Erkenntnismethoden und Arbeitsweisen kann kein derartiges Gewicht beigemessen werden, dass die grundrechtlich geschützte Rechtsposition des Klägers zurücktreten müsste.

Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen: Zunächst ist es auf der Grundlage des dem Senat vorliegenden Erkenntnisstandes nicht nachvollziehbar, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz sich nicht in der Lage sieht, nähere Angaben zur Person und/oder zu den Bekundungen desjenigen Informanten zu liefern, der als Informationsquelle ohnehin nicht mehr zur Verfügung steht.

Ebenso wenig erklärlich ist, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz sich daran gehindert sieht, auch nur eine einzige Veranstaltung der "Marxistischen Gruppe" zu benennen, an der der Kläger teilgenommen haben soll. Der Einwand, dadurch werde die Geheimhaltung der Identität des Informanten gefährdet, weil innerhalb der "Marxistischen Gruppe" stets genau festgehalten werde, wer an welcher Veranstaltung teilgenommen habe, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil durch die Benennung einer einzelnen Veranstaltung, an der mehrere Personen teilgenommen haben, kein Rückschluss auf diejenige Person möglich ist, die dem Bundesamt für Verfassungsschutz als Informant zur Verfügung steht.

Die Beklagte hat auch nicht hinreichend überzeugend darzulegen vermocht, dass von der "Marxistischen Gruppe" und deren Angehörigen nach wie vor ein derartiges Gefahrenpotential ausgehen könnte, das es gerechtfertigt erscheinen lassen könnte, dass grundrechtlich geschützte Rechtspositionen eines Einzelnen - wie hier des Klägers - zurücktreten müssten.

Diese Einschätzung stützt sich im Wesentlichen auf die Angaben des in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dazu im Einzelnen befragten Mitarbeiters X. des Bundesamtes für Verfassungsschutz, der in der dortigen Fachabteilung für den die "Marxistischen Gruppe" betreffenden Bereich beschäftigt ist. Dessen ausführliche Äußerungen insbesondere zu den Nah-, Zwischen- und Fernzielen der Gruppierung haben zwar die weiterhin bestehende Notwendigkeit erkennen lassen, die "Marxistische Gruppe" bzw. deren Nachfolgeorganisation "Gegenstandpunkt" durch die Verfassungsschutzbehörden zu beobachten. Dass von dieser Gruppierung auch heute noch ein aktuell drohendes Gefährdungspotential von einem im vorliegenden Zusammenhang relevanten Gewicht ausgeht, war seinen Angaben aber nicht zu entnehmen. So hat er den aktuellen Gefährdungsgrad der Gruppierung nicht einzuschätzen vermocht und dazu lediglich auf deren Resistenz gegen gesellschaftliche Veränderungen und Negierung materialistischer Werte verwiesen. Ein Zufallbringen der gesellschaftlichen Ordnung hat er schon unter Hinweis auf die dafür zu geringe Mitgliederzahl der Gruppierung für ausgeschlossen gehalten. Die geäußerte Befürchtung, im Falle einer "Krise" könnten die Mitglieder der Gruppierung Schäden durch "irrationales Verhalten" bis hin zu Sabotage anrichten, vermag zwar eine Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörden zu rechtfertigen. Für die Notwendigkeit eines Zurücktretens grundrechtlich geschützter Rechtspositionen des Klägers fehlt es dieser Befürchtung aber an einer hinreichenden Konkretisierung und dem erforderlichen Gewicht.

Ihre Bestätigung findet diese Einschätzung durch den Umstand, dass weder die "Marxistische Gruppe" noch deren Nachfolgeorganisation - im Gegensatz zu anderen zahlenmäßig deutlich kleineren linksextremistischen Gruppierungen - in den aktuellen Verfassungsschutzberichten Erwähnung finden. Die dazu von dem Mitarbeiter X. des Bundesamtes für Verfassungsschutz abgegebene Erklärung, es sei schwierig, die Gruppierung und deren Ziele in Kürze darzustellen, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil dieser Umstand offensichtlich in der Vergangenheit über viele Jahre hinweg nicht als Hinderungsgrund angesehen und die "Marxistische Gruppe" in zahlreichen Verfassungsschutzberichten näher dargestellt worden ist.

Auch für ein gerade von der Person des Klägers ausgehendes besonderes Gefährdungspotential fehlt jeder Anhalt, zumal zum einen die zu dem Kläger nach dem Vorbringen des Bundesamtes für Verfassungsschutz vorliegenden Erkenntnisse sich auf inzwischen über 20 Jahre zurückliegende Ereignisse beziehen und zum anderen dem Kläger in der Zeit von 1979 bis 1993 bereits eine Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen erteilt worden war, die er im Jahre 1993 von sich aus und nicht etwa wegen etwaiger Sicherheitsbedenken des Bundesamtes für Verfassungsschutz zurückgegeben hat. Dem Fehlen eines derartigen Gefährdungspotentials in der Person des Klägers entspricht es, dass der Mitarbeiter X. des Bundesamtes für Verfassungsschutz dazu bei seiner Befragung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keinerlei Angaben hat machen können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Urteil v. 15.04.2005
Az: 21 A 4183/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/a4c585282947/OVG-Nordrhein-Westfalen_Urteil_vom_15-April-2005_Az_21-A-4183-03




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