Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. November 2000
Aktenzeichen: 34 W (pat) 54/00

(BPatG: Beschluss v. 16.11.2000, Az.: 34 W (pat) 54/00)

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 65 D des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 21. Juli 2000 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung aus den Gründen des Bescheides vom 4. Februar 2000 zurückgewiesen. In diesem Bescheid hatte die Prüfungsstelle die Auffassung vertreten, der Behälter nach dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit, da er sich in naheliegender Weise aus der Zusammenschau der deutschen Offenlegungsschrift 43 41 338 mit der deutschen Offenlegungsschrift 24 52 022 ergebe. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Der Senat hat der Anmelderin mit Bescheid vom 10. Oktober 2000 mitgeteilt, daß die Neuheit des Behälters nach dem ursprünglich eingereichten Hauptanspruch im Hinblick auf die deutsche Offenlegungsschrift 43 41 338 fraglich sei.

Die Anmelderin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2000, eingegangen am 2. November 2000, einen neugefaßten Hauptanspruch vorgelegt, der folgenden Wortlaut hat:

"Transport- und Lagerbehälter für Flüssigkeiten, mit einem Innenbehälter aus Kunststoff, der durch vier Seitenwände, einen unteren Boden und einen oberen Boden mit einer von einem Einfüllstutzen eingefaßten, verschließbaren Einfüllöffnung gebildet ist, einem Außenmantel, der aus senkrechten und waagerechten Gitterstäben besteht oder als Blechmantel ausgebildet ist, und einem palettenartigen Untergestell, das den Innenbehälter und den Außenmantel trägt, dadurch gekennzeichnet, daß der obere Boden (13) des Kunststoff-Innenbehälters (2) außer der Einfüllöffnung (14) mit einem verschließbaren Stutzen (18) eine von einem Stutzen (19) eingefaßte verschließbare Entleeröffnung (15) zur Flüssigkeitsentnahme aus dem in eine Entleerposition hochgeschwenkten Behälter (1) oder zum Abfüllen von Flüssigkeit mittels einer Entnahmearmatur aufweist."

Die Anmelderin ist der Meinung, der Behälter nach diesem Anspruch sei durch den aufgedeckten Stand der Technik weder vorweggenommen, noch nahegelegt. Sie beantragt:

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentanspruch 1 und Beschreibung Seiten 1, 2 und 2a, eingegangen am 2. November 2000, Patentansprüche 2 bis 6 und Beschreibung Seiten 3 und 4 vom Anmeldetag, Zeichnung, eine Figur vom Anmeldetag.

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 6 und wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil der Behälter nach dem zuletzt verteidigten Hauptanspruch in seiner fakultativen Form mit einem Außenmantel aus senkrechten und waagerechten Gitterstäben nicht neu ist.

Die deutsche Offenlegungsschrift 43 41 338 zeigt und beschreibt einen - Behälter für den Transport und die Lagerung von Flüssigkeiten (vgl Bezeichnung)

- mit einem Innenbehälter aus Kunststoff (vgl Anspruch 6),

- der durch vier Seitenwände (11) einen unteren Boden (12) und einen oberen Boden (13) mit einer von einem Einfüllstutzen (3) eingefaßten verschließbaren (mittels des Verschlußdeckels 4) Einfüllöffnung gebildet ist,

- mit einem Außenmantel (6),

- der aus senkrechten und waagerechten Gitterstäben (7, 8) besteht - und mit einem palettenartigen Untergestell (Palette 9), das den Innenbehälter und den Außenmantel (6) trägt, wobei - der obere Boden (13) außer der Einfüllöffnung mit einem verschließbaren Stutzen (3) eine weitere, von einem Stutzen eingefaßte, verschließbare Öffnung aufweist (vgl Fig 1, in der diese weitere verschließbare Öffnung ohne Bezugszeichen im oberen Boden 13 in der Nähe der nach vorn weisenden Seitenwand gezeigt ist).

Daß die vorstehend aufgeführten Merkmale bei dem Behälter nach der deutschen Offenlegungsschrift 43 41 338 verwirklicht sind, hat auch die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Sie hat aber die Ansicht vertreten, daß der Behälter nach dem Anmeldungsvorschlag gleichwohl neu sei, da bei dem bekannten Behälter die weitere Öffnung im oberen Boden lediglich für die Entlüftung während des Befüllens benutzt werde, aber nicht als Entleeröffnung zur Flüssigkeitsentnahme aus dem in eine Entleerposition hochgeschwenkten Behälter diene, zumal eine vollständige Entleerung des bekannten Behälters durch diese weitere Öffnung wegen ihrer kragenförmigen, zum Behälterinneren versetzten Einfassung ohnehin nicht möglich sei.

Dieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen. Zum einen wird ein mit sämtlichen gegenständlichen Merkmalen vorbeschriebener Behälter nicht dadurch neu, daß er abweichend von seiner bisher üblichen Verwendung benutzt wird. Dies könnte allenfalls die Neuheit der Verwendung, aber nicht die Neuheit des Gegenstandes an sich begründen. Zum anderen kann es dahinstehen, ob die weitere Öffnung im oberen Boden des bekannten Behälters tatsächlich lediglich zur Entlüftung während des Befüllens benutzt wird, denn sie kann nach Ansicht des Senats von jeder verständigen Person im Bedarfsfall auch als Entleeröffnung zur Flüssigkeitsentnahme aus dem in geeignete Position geschwenkten Behälter benutzt werden. Da ein vollständiges Entleeren beim Behälter nach dem verteidigten Anspruch 1 nicht gefordert wird, kann auch offenbleiben, ob dies beim vorbekannten Behälter über dessen weitere Öffnung im oberen Boden möglich ist. Schließlich verkennt die Anmelderin, daß es nach der Lehre des letzten Halbsatzes des verteidigten Anspruchs 1 fakultativ bereits ausreicht, wenn an der weiteren Öffnung im oberen Boden eine Entnahmearmatur zum Abfüllen von Flüssigkeit anbringbar ist, was bei dem vorbekannten Behälter ohne jeden vernünftigen Zweifel der Fall ist.

Der zuletzt verteidigte Hauptanspruch ist aus den vorstehenden Erwägungen mangels Neuheit seines Gegenstandes in der fakultativen Ausführungsform mit einem Außenmantel aus senkrechten und waagerechten Gitterstäben nicht gewährbar.

Mit dem Hauptanspruch fallen auch die übrigen Patentansprüche, da über einen Antrag auf Erteilung eines Patents nur als Ganzes entschieden werden kann (BPatGE 16, 130).

Ch. Ulrich Hövelmann Barton Ihsen Mr/prö






BPatG:
Beschluss v. 16.11.2000
Az: 34 W (pat) 54/00


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