Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 23. Juli 2009
Aktenzeichen: 6 U 132/08
(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 23.07.2009, Az.: 6 U 132/08)
Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs (§ 8 IV UWG) kann sich daraus ergeben, dass Eilanträge, die zeitlich und sachlich nah beieinander liegende Wettbewerbsverstöße betreffen, zwar am selben Tag, jedoch ohne nachvollziehbare Erklärung in getrennten Verfahren geltend gemacht werden.
Tenor
In dem Rechtsstreit € hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entsprach es billigem Ermessen (§ 91 a ZPO), der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da die Klage Erfolg gehabt hätte und der Rechtsstreit erst durch die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgegebene Verzichtserklärung seine Erledigung gefunden hat.
2Die negative Feststellungsklage war zulässig und begründet, weil € wie das Landgericht mit Recht angenommen hat € die Geltendmachung der streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche durch die Beklagte rechtsmissbräuchlich (§ 8 IV UWG) war.
3Die Beklagte hat auch in der Senatsverhandlung keine nachvollziehbare Erklärung dafür angeben können, warum die den Ansprüchen gemäß Anlagen K 1 bis K 3 zuzuordnenden Eilanträge, die zeitlich und sachlich nah beieinander liegende Wettbewerbsverstöße der Klägerin betrafen, zwar am selben Tage, jedoch in drei getrennten Verfahren geltend gemacht worden sind. Unter diesen Umständen ist der Schluss gerechtfertigt, dass es der Beklagten mit dieser Verfahrensspaltung jedenfalls auch und vorrangig darum ging, die Klägerin mit möglichst hohen Kosten zu belasten. Dies erfüllt den Tatbestand des § 8 IV UWG.
Die gleichen Erwägungen treffen auf die beiden später, jedoch wiederum am selben Tag, eingereichten Eilanträge zu, die den Ansprüchen gemäß Anlagen K 4 und K 5 zuzuordnen sind. Hier kommt hinzu, dass die Klägerin hinsichtlich dieser Unterlassungsansprüche bereits in erster Instanz die € in der Sache durchgreifende € Verjährungseinrede erhoben hat, ohne dass dies die Beklagte zu dem gebotenen Verzicht auf die Ansprüche veranlasst hat, deren sie sich mit den Abmahnschreiben berühmt hatte. Der Eintritt der Verjährung der mit einer negativen Feststellungsklage negierten Ansprüche führt, wenn die Verjährungseinrede erhoben wird, dazu, dass die negative Feststellungsklage (im wesentlichen) begründet ist. Hingegen entfällt das Feststellungsinteresse nicht durch den Verjährungseintritt, sondern erst durch den vom Beklagten zu erklärenden Anspruchsverzicht.
OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 23.07.2009
Az: 6 U 132/08
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