Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Februar 2001
Aktenzeichen: 5 W (pat) 12/00

(BPatG: Beschluss v. 28.02.2001, Az.: 5 W (pat) 12/00)

Tenor

Die Beschwerde der Anmelderinnen gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes - Gebrauchsmusterstelle - vom 19. Mai 2000 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Anmelderinnen begehren die Eintragung eines Gebrauchsmusters in plattdeutscher (niederdeutscher) Sprache, hilfsweise in plattdeutscher und hochdeutscher Sprache.

Sie haben am 5. Februar 2000 (auf dem amtlichen Formblatt) die Eintragung eines Gebrauchsmusters mit der Bezeichnung "Läägeünnerloage" beantragt und diesem Antrag zwei Seiten Beschreibung sowie fünf Ansprüche in plattdeutscher (niederdeutscher) Sprache und eine in hochdeutscher Sprache beschriftete Zeichnung beigefügt. Zur Rechtfertigung dieser sprachlichen Form haben sich die Anmelderinnen auf die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen berufen. Sie gestatte es den Bewohnern von Regionen, in denen eine Minderheitensprache wie das Plattdeutsche (Niederdeutsche) gesprochen werde, sich gegenüber Ämtern, Gerichten und anderen Verwaltungsstellen ihrer Sprache zu bedienen. Auf die Mitteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes, daß eine Eintragung des Gebrauchsmusters mit den vorgelegten Unterlagen nicht in Betracht komme, haben sie am 3. Mai 2000 drei Seiten Beschreibung und fünf Ansprüche in hochdeutscher Sprache zusammen mit der bereits mit den Unterlagen vom 5. Februar 2000 übersandten Zeichnung eingereicht und erklärt, es handele sich um die Übersetzung der Anmeldungsunterlagen. Am 4. Mai 2000 haben sie zwei Seiten Beschreibung und fünf Ansprüche in hochdeutscher Sprache wiederum mit der vorgenannten Zeichnung übersandt und hierzu ausgeführt, es handele sich um die Korrektur der fehlerhaften Übersetzung vom 3. Mai 2000. In der Übersetzung lautet die Bezeichnung "Liegeunterlage".

Mit Beschluss vom 19. Mai 2000 hat die Gebrauchsmusterstelle die Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung ist unter Hinweis auf § 21 Abs. 1 GebrMG iVm § 126 Satz 1 PatG, § 184 GVG ausgeführt, Amts- und Gerichtssprache sei Hochdeutsch, so daß eine Eintragung und Veröffentlichung des beanspruchten Gebrauchsmusters allein bzw. auch in plattdeutscher Sprache nicht in Betracht komme.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderinnen.

Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes ist dem Beschwerdeverfahren beigetreten.

Die Anmelderinnen machen geltend, plattdeutsch sei deutsch im Sinne des § 126 Satz 1 PatG. Es sei nicht erforderlich, daß jedermann die Anmeldeunterlagen verstehen könne, denn sonst brauche es weder Experten noch Patentanwälte. Auch wiesen viele sonstige Anmeldeunterlagen fremdsprachige (zB englische oder französische) Wörter auf und würden dennoch zugelassen. Es sei nicht einzusehen, weshalb für Anmeldungen, die - wie die vorliegende - neben hochdeutschen auch plattdeutsche Wörter enthielten, nicht dasselbe gelten solle. Aus einer Entscheidung des OLG Düsseldorf ergebe sich, daß Eingaben nur irgendwie verständlich sein müssten. Die Gewährleistungen für das Plattdeutsche aus Artikel 7, 9 und 10 der Europäischen Charta für Minderheitensprachen seien anzuwenden, weil sowohl das Deutsche Patent- und Markenamt wie auch das Bundespatentgericht für das gesamte Bundesgebiet - und damit auch für die Regionen, in denen plattdeutsch gesprochen werde - zuständig seien. Auch wenn diese Charta auf Bundesebene nicht unmittelbar anwendbar sei, so sei sie doch zu beachten, zB indem plattdeutsche und hochdeutsche Fassung gemeinsam zugelassen und bekanntgemacht würden. Die Anmelderinnen seien bereit, hierdurch entstehende etwaige Mehrkosten, deren Anfall allerdings nicht ersichtlich sei, zu übernehmen. Auch PCT-Anmeldungen mit Bestimmung Deutschlands würden in Englisch, Französisch und anderen Sprachen veröffentlicht. Das Bundespatentgericht habe in der "Swat"-Entscheidung (4 W (pat) 461/64) ebenso wie der Bundesgerichtshof in der "Wit"-Entscheidung (I ZR 33/56) die plattdeutschen Wörter swat bzw wit als mundartliche Bezeichnungen qualifiziert; auch würden Marken, die aus plattdeutschen Begriffen bestünden, aufgrund ihrer Verständlichkeit von der Eintragung zurückgewiesen. Ferner habe das OLG Oldenburg (HRR 1928, Nr. 392) entschieden, gegen die Durchführung eines Verfahrens in plattdeutscher Sprache sei unbeschadet der Vorschrift, dass die Gerichtssprache "deutsch" sei, nichts einzuwenden.

Sie beantragen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Gebrauchsmuster in seiner ursprünglich eingereichten Fassung, hilfsweise, es mit den ursprünglichen Unterlagen zusammen mit der deutschen Übersetzung einzutragen.

Sie regen an, gegebenenfalls die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Der Präsident des Patentamts beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Er macht geltend, Gerichts- und Amtssprache sei Deutsch (§ 126 Satz 1 PatG). Darunter sei die deutsche Hochsprache zu verstehen; Sinn dieser und der allgemeinen Regelung des § 184 GVG sei, die Verständlichkeit in sprachlicher Hinsicht zu sichern. Plattdeutsch sei keine deutsche Mundart, sondern eine selbständige Sprache. Eine Eintragung und Veröffentlichung des Gebrauchsmusters in hochdeutscher und plattdeutscher Sprache führe zu nicht unerheblichen Mehrkosten, denen kein sachlicher Grund gegenüberstehe. Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen seien nicht erfüllt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Denn für das Begehren der Antragstellerinnen, daß das beanspruchte Gebrauchsmuster ausschließlich in plattdeutscher Sprache oder zugleich in hochdeutscher und in plattdeutscher Sprache eingetragen wird, gibt es keine rechtliche Grundlage.

Allerdings ist grundsätzlich die Eintragung eines Gebrauchsmusters, für das fremdsprachige Anmeldeunterlagen eingereicht worden sind, zulässig, wenn der Anmelder eine deutsche Übersetzung nachreicht (§ 8 Abs 1 Satz 1 iVm § 4a Abs 1 Satz 1 GebrMG). Auch im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Anmeldung mit in diesem Sinne "fremdsprachigen" Unterlagen und nachgereichter "deutscher" Übersetzung. Der Eintragungsantrag beschränkt sich aber im vorliegenden Fall nicht auf die Tatsache der Eintragung des Gebrauchsmusters. Vielmehr ist die Eintragung ausdrücklich in der plattdeutschen und damit in einer iSd § 4a GebrMG fremdsprachigen Fassung (allein oder zusammen mit der (hoch-)deutschen Fassung) beantragt. Damit begehren die Anmelderinnen mehr, als ihnen nach dem Gesetz bewilligt werden kann. Soweit nicht, wie im Regelfall, die Anmeldung mit ausschließlich deutschen Unterlagen erfolgt, läßt es nämlich nur die Anmeldung selbst mit fremdsprachigen Unterlagen zu, sieht aber für den Vollzug der Eintragung nur die deutsche Fassung vor. Da die Anmelderinnen - trotz eines gerichtlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung - ihr Begehren nicht wenigstens hilfsweise auch auf die Eintragung (allein) in der "deutschen" Fassung gerichtet haben, ist dem von ihnen verfolgten Begehren nicht stattzugeben.

1. Eintragung bedeutet insoweit rechtlich die Herbeiführung der in § 11 GebrMG beschriebenen Wirkungen auf der Grundlage der Anordnung, einen entsprechenden Vermerk in die Gebrauchsmusterrolle aufzunehmen; der Aufnahme in die Rolle folgt eine entsprechende Bekanntmachung im amtlichen Patentblatt (§ 8 Abs 1, 3 GebrMG). Der Inhalt diesen Vermerks umfaßt neben den in § 8 Abs 2 GebrMG vorgeschriebenen Angaben (Name und Wohnsitz des Anmelders und seines Vertreters, Anmeldetag) weitere Informationen. Hierzu zählen ua. die Nummer des Gebrauchsmusters (Aktenzeichen), der Eintragungs- und der Bekanntmachungstag, die dem Gegenstand vom Patentamt zugeordnete Klassifikationseinheit nach der internationalen Patentklassifikation (IPC) und die Bezeichnung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters. Beschreibung, Schutzansprüche und etwa eingereichte Zeichnungen werden in dem Vermerk nicht inhaltlich wiedergegeben, vielmehr wird nur die Zahl der Schutzansprüche und die Seitenzahl von Ansprüchen, Beschreibung und Zeichnungen angegeben. Die Beschränkung des Rolleninhalts im wesentlichen auf Angaben in diesem Umfang wird den praktischen Bedürfnissen hinsichtlich des Registrierrechts "Gebrauchsmuster" gerecht. Rechtliche Bedenken hiergegen sind nicht ersichtlich. Vom Anmeldungsinhalt findet in der Rolle mithin nur die Bezeichnung Aufnahme. Sie wird im Falle einer Anmeldung mit fremdsprachigen Unterlagen in der Fassung der deutschen Übersetzung wiedergegeben. Dies entspricht dem Sinn der gesetzlichen Regelung des § 4a GebrMG.

2. Die zunächst vorgelegten plattdeutschen Anmeldungsunterlagen sind nicht in deutscher Sprache iSd § 4a GebrMG abgefasst. Bei dem Begriff "deutsche Sprache" in dieser Vorschrift ist nicht von einer anderen Bedeutung auszugehen als in § 126 PatG, auf den § 21 Abs. 1 GebrMG hinsichtlich der Amtssprache verweist. "Deutsche Sprache" im Sinne der vorgenannten Vorschriften (wie auch im Sinne von § 184 GVG, der eine entsprechende Regelung enthält) ist die deutsche Hoch- und Schriftsprache, nicht jedoch das Plattdeutsche. Denn nach Sinn und Zweck der zuletzt genannten Bestimmungen soll durch die Festlegung der deutschen Sprache als Amts- und Gerichtssprache sichergestellt werden, daß die Verständlichkeit von Entscheidungen, Anordnungen und Mitteilungen nicht am Fehlen einer einheitlichen Sprache scheitert. Dies ist aber nur gewährleistet, wenn man unter deutsch die deutsche Hoch- und Schriftsprache versteht und deutsche Mundarten nur dann der Gerichtssprache gleichstellt, wenn sie allgemein verständlich sind oder jedenfalls von allen Beteiligten mühelos verstanden werden (vgl. Wolf in Münchner Kommentar zur ZPO, § 184 GVG RdNr. 11). Entsprechendes muß für die Bestimmung des § 4a GebrMG angenommen werden. Geschützt sind hierdurch die von dem Schutzrecht Betroffenen. Es handelt sich um alle Rechtsunterworfenen im Geltungsbereich des Patentgesetzes, die durch das Ausschließlichkeitsrecht in ihrer gewerblichen Tätigkeit möglicherweise beschränkt werden. Sie müssen von diesen möglichen Beschränkungen Kenntnis nehmen können. Dies ist ohne Zwischenschaltung eines Übersetzers aber bei fremdsprachigen Unterlagen im allgemeinen nicht gewährleistet. Die Einführung der Befugnis nach § 4a GebrMG, Anmeldungen mit fremdsprachigen statt wie bisher ausschließlich mit Unterlagen in deutscher Sprache einzureichen, sollte ausländischen Anmeldern die Nachanmeldung einer Erfindung während der Prioritätsfrist erleichtern (vgl Gesetzesbegründung, BlPMZ 1998, 393, 408, 403). Das zugleich vorgesehene Erfordernis der befristeten Einreichung einer Übersetzung belegt aber, dass die bisher gegebene Möglichkeit für die von der Anmeldung betroffener Dritten, Kenntnis von ihrem Inhalt zu nehmen, nicht verschlechtert werden sollte; der Anmelder, nicht die von der Anmeldung Betroffenen sollten alsbald für eine Übersetzung sorgen und damit die Voraussetzung dafür schaffen, dass sie in sprachlicher Hinsicht allgemein verstanden werden kann.

Zwar ist die Bezeichnung nur ein Teil der Gesamtoffenbarung der Anmeldung. In diesem in § 4 Abs 3 Nr 2 GebrMG vorgeschriebenen Anmeldungsteil ist nach dieser gesetzlichen Bestimmung "der Gegenstand des Gebrauchsmusters kurz und genau bezeichnet". Als "kurze und genaue" Benennung des unter Schutz gestellten Gegenstandes kommt ihr aber eine wesentliche Bedeutung nach dem Regelungszweck des § 4a GebrMG zu, die Allgemeinheit auch bei einer Anmeldung mit fremdsprachigen Unterlagen über das neue Schutzrecht zu informieren.

Die in der fremdsprachigen Fassung eingereichten Unterlagen einschließlich der Bezeichnung werden mit der Vorlage der Übersetzung ins Deutsche nicht bedeutungslos. Vielmehr richtet sich der Offenbarungsgehalt der Anmeldung - unbeschadet etwaiger Verkürzungen oder Veränderungen, die in der Übersetzung unterlaufen sein mögen - auch weiterhin nach der ursprünglich eingereichten fremdsprachigen Fassung (vgl Gesetzesbegründung, BlPMZ 1998, 393, 408, 403). Mit dieser Gewährleistung, keinen gegenüber der Ursprungsoffenbarung verkürzten Schutz zu erlangen, ist dem Anmelderinteresse hinreichend Genüge getan. Dem entspricht es, wenn der Anmelder mit der Anmeldung zum Gebrauchsmusterschutz - so wie es auch auf dem amtlichen Formblatt vorgedruckt ist - schlechthin den "Antrag auf Eintragung eines Gebrauchsmusters" stellt, auch wenn er mit der Anmeldung fremdsprachige Unterlagen einreicht. Wenn er jedoch überdies beantragt, die Eintragung in der fremdsprachigen Fassung vorzunehmen, geht er über den der Regelung des § 4a GebrMG entnehmbaren gesetzlichen Rahmen hinaus. Die von ihm angestrebte Wiedergabe der fremdsprachigen statt der deutschen Bezeichnung in der Rolle läuft dem mit dem Rolleneintrag und seiner Bekanntmachung verfolgten Regelungszweck entscheidend zuwider. Die mit der Aufnahme der Bezeichnung in den Rolleneintrag zu schaffende Möglichkeit für die Allgemeinheit, durch die "kurze und genaue" Angabe des Schutzgegenstandes schnelle erste Kenntnis über den Inhalt des Ausschließlichkeitsrechts zu erlangen, wird bei einer fremdsprachigen Fassung regelmäßig vereitelt und muß deshalb als unzulässig angesehen werden.

Das Plattdeutsche genügt dem Regelungszweck des § 4a GebrMG nicht. Es ist - unabhängig davon, ob man es als Mundart oder als eigene Sprache einordnet - dem Hochdeutschen nicht so ähnlich, daß es für den nur des Hochdeutschen Mächtigen ohne weiteres in allen Einzelheiten zu verstehen ist; dem entspricht, daß selbst die Anmelderinnen zunächst eine fehlerhafte Übersetzung der Unterlagen vorgelegt haben und sie sodann durch eine andere Fassung ersetzt haben. In beiden Übersetzungstexten lautet zwar die Bezeichnung übereinstimmend "Liegeunterlage". Das ihr zugrunde liegende plattdeutsche "Läägeünnerloage" ist aber so weit von dem hochdeutschen Wort entfernt, daß es sich dem Leser, der mit dem Plattdeutschen nicht vertraut ist, in seiner Bedeutung nicht zuverlässig erschließt. Wie zu entscheiden wäre, wenn als Bezeichnung ein oder mehrere plattdeutsche Wörter gewählt sind, die zufällig dem Hochdeutschen im wesentlichen entsprechen, kann dahinstehen. Die vorliegende Bezeichnung ist jedenfalls nicht hinreichend verständlich. Auf die Frage, ob jedermann die Gebrauchsmusterunterlagen in ihrer technischen Bedeutung versteht, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Denn die Bestimmungen über die Benutzung der deutschen Sprache sollen lediglich sprachliche Probleme so gering wie möglich halten; das technische Verständnis des Lesers von Gebrauchsmusterunterlagen beeinflussen sie nur insoweit, als es durch fremdsprachige Texte nicht erschwert werden soll.

Ebenso können markenrechtliche Entscheidungen, in denen plattdeutsche Bezeichnungen von der Eintragung als Marke zurückgewiesen wurden, nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Denn eine Bezeichnung ist schon dann als beschreibende Angabe von der Eintragung als Marke ausgeschlossen, wenn relevante Teile der inländischen Verkehrskreise deren Bedeutung verstehen, mögen diese auch nur in einzelnen Regionen Deutschlands beheimatet sein. Dagegen sollen die Eintragungen in der Gebrauchsmusterrolle aus sprachlicher Sicht für alle deutschsprachigen Interessenten verständlich sein.

Weiter hat auch die Frage, ob und wie ein mehr oder weniger fehlerhaft geschriebenes Wort in einem Schriftsatz durch das angerufene Gericht auszulegen ist, keine Bedeutung dafür, ob in die Gebrauchsmusterrolle ein Schutzrecht unter einer für einen Großteil der deutschsprachigen Interessierten unverständlichen, da fremdsprachigen Bezeichnung einzutragen ist.

3. Die von den Anmelderinnen zitierte Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen (BGBl 1998 Teil II, s. 1315) steht dieser Bewertung des Plattdeutschen als einer iSd § 4a GebrMG "fremden" Sprache nicht entgegen. Der Charta ist zu entnehmen, daß es sich bei Plattdeutsch (Niederdeutsch) nicht um eine Mundart des (Hoch-)Deutschen handelt, sondern um eine eigene Sprache. Denn Niederdeutsch ist in den zur vorgenannten Charta ergangenen Erklärungen der Bundesrepublik Deutschland vom 23. und 26. Januar 1998 (BGBl 1998 Teil II, S. 1334, 1336) als Regionalsprache bezeichnet, und ein Dialekt der Amtssprache kann gemäß Teil I Artikel 1 Buchstabe a der Charta ausdrücklich nicht Regional- oder Minderheitensprache im Sinne der Charta sein.

4. Die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen gibt auch keine Veranlassung, angesichts der gebotenen Bewertung des Plattdeutschen als einer iSd § 4a GebrMG "fremden" Sprache von der gebrauchsmusterrechtlichen Regelung für die Eintragungssprache ausnahmsweise abzuweichen und die Eintragung mit der plattdeutschen - wenngleich fremdsprachigen - Bezeichnung zuzulassen. Die Charta verpflichtet die Bundesrepublik Deutschland, Teil II der Charta auf alle im deutschen Hoheitsgebiet gebrauchten Regional- oder Minderheitensprachen im Sinne von Artikel 1 der Charta anzuwenden und ferner aus Teil III der Charta für jede von Deutschland als Regional- oder Minderheitensprache bezeichnete Sprache eine Mindestzahl von Regelungen anzuwenden. Die Bundesrepublik Deutschland hat als Regionalsprache durch Erklärung vom 23. Januar 1998 das Niederdeutsche für Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein benannt und gleichzeitig die anzuwendenden Vorschriften aus Teil III angegeben. In Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt wurde Niederdeutsch gemäß Teil II geschützt; hierzu wurde mit Erklärung vom 26. Januar 1998 ausgeführt, welche Bestimmungen aus dem Teil III Anwendung finden, wobei die Ausgestaltung im einzelnen durch rechtliche Regelungen des Bundes oder des jeweils zuständigen Landes erfolge. Daß es sich bei dem Plattdeutschen um das in den vorgenannten Erklärungen so bezeichnete Niederdeutsch handelt, ist nicht streitig. Die anzuwendenden Schutzbestimmungen sind für Gebrauchsmusteranmeldungen nicht einschlägig, soweit es um den Eintragungsinhalt in die Rolle geht.

Der Geltungsbereich eines Gebrauchsmusters wie auch die Zuständigkeit des Deutschen Patent- und Markenamtes und des Bundespatentgerichts erstrecken sich auf das Gesamtgebiet der Bundesrepublik Deutschland und nicht nur auf die in den Erklärungen vom 23. und 26. Januar 1998 genannten Regionen. Keine der Vorschriften der Charta oder der dazu ergangenen Erklärungen gebietet eine Zulassung von Eintragungen und Bekanntmachungen von Gebrauchsmustern in plattdeutscher (niederdeutscher) Sprache. Hierbei kann dahinstehen, ob eine solche Vorschrift direkt anwendbar wäre. Die Verweisungen in Art. 9 und 10 der Charta auf Gerichts- bzw. Verwaltungsbezirke sowie Gebiete, in denen die Regionalsprache gebraucht wird, sind entgegen der Ansicht der Anmelderinnen nicht in dem erweiternden Sinne zu verstehen, daß in den Fällen, in denen in Deutschland ein Regionalsprachengebiet ausgewiesen ist, Bundesbehörden bzw. -gerichte in der betreffenden Sprache mit jedem, der sie gebraucht, die in den Erklärungen genannten Handlungen in der jeweiligen Sprache zulassen müssen. Dann wäre es nämlich unnötig, daß die Erklärungen zur Charta für Regionalsprachen entsprechende Regionen angeben, in denen die jeweilige Sprache als Regionalsprache anerkannt ist. Auszugehen ist vielmehr von einer Anwendung wie in Deutschland bezüglich der sorbischen Sprache, die im angestammten Gebiet der Sorben (um Cottbus und Bautzen) auch vor Gericht gesprochen werden darf, während auch für Sorben in anderen Gerichtsbezirken die Gerichtssprache hochdeutsch ist (vgl Wolf aaO).

Die Charta will nach Art 7 Abs 1 lit d den Gebrauch des Plattdeutschen als eine Regionalsprache in Wort und Schrift im öffentlichen Leben erleichtern und zu einem solchen Gebrauch ermutigen; allerdings soll sich dies nicht nachteilig auf das Hochdeutsche als der Amtssprache auswirken (vgl Präambel, Abs 6). Mit der Zulassung der Einreichung von Anmeldungsunterlagen in Plattdeutsch wird dem genannten Ziel der Charta Rechnung getragen, unbeschadet des Umstandes, daß es sich bei einer solchen Anmeldung nicht um den Fall einer Nachanmeldung handelt, auf den die Gesetzesbegründung zu § 4a GebrMG (aaO) zur Rechtfertigung dieser Bestimmung Bezug nimmt. Dem Schutzzweck der Charta wird hinreichend entsprochen, wenn für das Gebrauchsmuster die Unterlagen in Plattdeutsch Aktenbestandteil sind und damit Grundlage für die Durchsetzung des Schutzrechts und seine Abwehr in dem Gebiet der Regionalsprache auf plattdeutsch sein können.

5. Mit der hilfsweise beantragten Eintragung das Gebrauchsmuster sowohl in der plattdeutschen wie in der hochdeutschen Fassung wäre der aus § 4a GebrMG abzuleitenden Eintragungsregel gleichfalls nicht Genüge getan.

Allerdings ist nicht ersichtlich, daß mit einer solchen doppelten Angabe ins Gewicht fallende Mehrkosten bei dem Vollzug der Eintragung und der nachfolgenden Bekanntmachung der Eintragung verbunden wären, so daß sich hieraus die Unzulässigkeit nahelegen würde. Zwar umfaßt die Bezeichnung bei Gebrauchsmustern, anders als im vorliegenden Fall, häufig mehrere Wörter und erstreckt sich gelegentlich auch über mehrere Zeilen. Da die Eintragung und ihre Bekanntmachung aber bei der inhaltlichen Wiedergabe des Gebrauchsmusters nicht über die wörtliche Wiedergabe der Bezeichnung hinausgehen, kann der insoweit entstehende Mehraufwand beim Patentamt allenfalls geringfügig sein.

Bei Veröffentlichung und Bekanntmachung sowohl der hochdeutschen wie auch der plattdeutschen Bezeichnung wäre jedoch für weite Teile der am Rollenstand Interessierten nicht erkennbar, daß es sich bei dem plattdeutschen Zusatz um eine Übersetzung der hochdeutschen Bezeichnung und nicht um eine weitere, allerdings unverständliche Bestimmungsangabe handelt. Die Folge wäre, daß eine solche Veröffentlichung und Bekanntmachung Verwirrung stiften könnte. Dies steht aber gerade dem Sinn und Zweck der Bezeichnung nach § 4 Abs 3 Nr 2 GebrMG entgegen, den Gegenstand des Gebrauchsmusters für jedermann verständlich kurz und genau zu benennen.

6. Da die Rechtsfrage, ob eine Eintragung und Bekanntmachung eines Gebrauchsmusters mit einer Bezeichnung in einer anderen als der hochdeutschen Sprache - allein oder neben der hochdeutschen Fassung - in Betracht kommt, von grundsätzlicher Bedeutung ist, hat der Senat die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 18 Abs. 1 und 5 GebrMG iVm § 100 Abs. 2 Nr 1 PatG).

Goebel Dr. Huber Friehe-Wich Ko






BPatG:
Beschluss v. 28.02.2001
Az: 5 W (pat) 12/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/a4f10b300882/BPatG_Beschluss_vom_28-Februar-2001_Az_5-W-pat-12-00




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share