Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 11. September 2014
Aktenzeichen: 5 RVs 87/14

(OLG Hamm: Beschluss v. 11.09.2014, Az.: 5 RVs 87/14)

Für die Verurteilung nach § 108 Abs. 1 Nr. 5 UrhG bedarf es der Feststellung einer konkret geschützten Tonaufnahme (Titel, Interpret, ggfs. Album) und des dazugehörigen Rechteinhabers. Diesen Anforderungen wird die bloße Feststellung, die Angeklagte habe "Raubkopien" hergestellt, nicht gerecht.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Essen - Strafrichter - hat die einschlägig vorbestrafte Angeklagte wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt.

Auf die Berufung der Angeklagten hat die IX. kleine Strafkammer des Landgerichts Essen das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und die Angeklagten wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt; die weitergehende Berufung der Angeklagten hat die Kammer verworfen. In der Sache hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:

"Die Angeklagte verkaufte in dem Zeitraum vom 20.10.2012 bis zum 05.01.2013 Raubkopien von CDs und DVDs auf Flohmärkten, und zwar in folgenden Fällen:

1.

Am 20.10.2012 verkaufte sie 3 Raubkopien an ihrem Verkaufsstand auf dem Flohmarkt an der Universität F und zwar die CD "DJ Dark Shadow, Chartbox Volume 10", die CD "DJ Dark Shadow - Die Internationale Fox - Box Volume 11" und die CD "Deutsche Disco Box - Volume 50".

2.

Am 04.11.2012 verkaufte die Angeklagte auf dem Flohmarkt am Parkhaus Rhein-Ruhr Zentrum in N b e S 3 CD Raubkopien, und zwar die CD "House Box 3", die CD "Chartsurfer - Volume 26" und die CD "DJ Dark Shadow - Disco Fox 11".

3.

Am 17.11.2012 verkaufte die Angeklagte 3 CD Raubkopien auf dem Flohmarkstand an der Universität F, und zwar die CD "Disco Box International - Volume 52", die DVD "Beat Hits DVD - Volume 28" und die CD "DJ Dark Shadow Dance Control Volume 51".

4.

Am 05.01.2013 verkaufte die Angeklagte 3 Raubkopien auf dem Flohmarktstand an der Universität F, und zwar die CD "Chartsurfer 27", die CD "Disco Box International Volume 53" und die DVD "Jim Hit Mix 2012".

Dabei hatte sie die CDs und DVDs zu einem Stückpreis von 8 Euro bei einem anderen Händler erworben und verkaufte den 3er Pack an CDs bzw. DVDs zu einem Preis von 25 Euro an den Abnehmer. Der Angeklagten war bekannt, dass es sich um sog. Raubkopien handelte, dass also ein Verstoß gegen fremdes Urheberrecht vorlag ."

Das Landgericht hat das Verhalten der Angeklagten als "unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in 4 Fällen, strafbar nach den §§ 77 Abs. 2, 85 Abs. 1 Satz 1, 108 Abs. 1 Nr. 5 Urheberrechtsgesetz" gewertet.

Die Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt und diese mit der Verletzung materiellen Rechts begründet. Unabhängig von der allgemein erhobenen Rüge beanstandet sie konkret, das Landgericht habe bezogen auf den angenommenen Straftatbestand keinen subsumtionsfähigen Sachverhalt festgestellt. Allein die Annahme einer "Raubkopie" werde den gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht gerecht.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, wie beschlossen.

II.

Die Revision der Angeklagten ist zulässig und hat auch in der Sache - zumindest vorläufig - Erfolg.

1.

Das Landgericht ist ausweislich der Liste der angewendeten Vorschriften - entgegen der insoweit missverständlichen Tenorierung, die sich an den Straftatbestand des § 106 UrhG anlehnt - in der Sache von 4 Fällen des unerlaubten Eingriffs in verwandte Schutzrechte nach § 108 Abs. 1 Nr. 5 UrhG ausgegangen. Dies ist im Ansatz richtig, weil der Angeklagten mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Essen vom 16. Juli 2013 vorgeworfen wird, in den dort näher bezeichneten Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten Tonträger entgegen § 85 UrhG verwertet zu haben. Jedoch tragen die bisherigen Feststellungen des Landgerichts eine Verurteilung der Angeklagten nach der vorgenannten Vorschrift nicht.

§ 108 Abs. 1 Nr. 5 UrhG dient dem Schutz des Tonträgerherstellers bzw. seiner verwertungsrechtlichen Befugnisse (vgl. Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl., § 108 Rdnr. 2). Tonträgerhersteller und Inhaber des Leistungsschutzrechts aus § 85 UrhG ist, wer die wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung erbringt, das Tonmaterial erstmalig auf einem Tonträger aufzuzeichnen (vgl. BGH, NJW 2009, 770). Einzelheiten zum Schutz des Herstellers von Tonträgern regelt § 126 UrhG, namentlich zum persönlichen Schutzbereich. Den nach § 85 UrhG gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich des UrhG für alle ihre Tonträger, gleichviel, ob und wo diese erschienen sind (§ 126 Abs. 1 Satz 1 UrhG). Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen den vorgenannten Unternehmen gleich (§ 126 Abs. 1 Satz 3 UrhG). Für ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich des UrhG gelten die Regelungen in § 126 Abs. 2 und Abs. 3 UrhG. Dabei kommt § 126 Abs. 3 UrhG in Verbindung mit dem Genfer Tonträger-Abkommen (GTA) vom 10. Dezember 1973 besondere Bedeutung zu, weil diesem Abkommen zahlreiche Länder außerhalb der Europäischen Union beigetreten sind, u.a. die USA. Neben dem persönlichen Schutzbereich wird der Straftatbestand des § 108 Abs. 1 Nr. 5 UrhG maßgeblich durch die Schutzrechtsdauer geprägt, die in § 85 Abs. 3 UrhG geregelt ist.

Vor diesem Hintergrund bedarf es für eine Verurteilung nach § 108 Abs. 1 Nr. 5 UrhG der Feststellung einer konkret geschützten Tonaufnahme (Titel, Interpret, ggfs. Album) und des dazugehörigen Rechteinhabers. Diesen Anforderungen wird die bloße Feststellung, die Angeklagte habe "Raubkopien" hergestellt, nicht gerecht. Auch die Feststellung der Bezeichnungen, unter denen die Angeklagte im vorliegenden Fall die von ihr angefertigten CDs und DVDs veräußert hat (hier: "DJ Dark Shadow", "House Box" oder "Disco Box International" u.a.), reicht für eine Verurteilung nach § 108 Abs. 1 Nr. 5 UrhG nicht aus. Denn allein hierdurch werden noch keine Rechteinhaber ausgewiesen, teilweise handelt es sich sogar offenkundig um sog. "Piraterielabels". Letztere sind naturgemäß nicht geeignet, den tatsächlichen Rechteinhaber erkennen zu lassen.

Ausnahmsweise bedarf es der Feststellung des konkreten Tonträgerherstellers dann nicht, wenn sicher ist, dass jedenfalls die Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 UrhG deshalb gegeben sind, weil der Tonträgerhersteller seinen Sitz in einem der Mitgliedsländer des Genfer Tonträger-Abkommens hat (vgl. BGH, NJW 2004, 1674, 1675; Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 108 Rdnr. 9). In einem solchen Fall kann es möglich sein, von den beteiligten Interpreten, Titeln und Musikfirmen Rückschlüsse auf bekannte Tonträgerhersteller mit Sitz in den USA zu ziehen, die dem Genfer Tonträger-Abkommen beigetreten sind. Außerdem hat der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass kein Tonträgerhersteller seinen Sitz in einem Land nehmen wird, in dem er nicht den Schutz des Genfer-Tonträger-Abkommens genießt, weil dies zur Folge hätte, dass er mit den produzierten Tonträgern weitgehend schutzlos beliebiger Tonträgerpiraterie ausgeliefert wäre (vgl. BGH, NJW 2004, 1674, 1675). Im vorliegenden Fall sind allerdings auch keine Feststellungen zu den beteiligten Interpreten, Alben, Titeln oder auch Musikfirmen getroffen worden, weshalb dem Senat ausgehend vom angefochtenen Urteil keine Rückschlüsse auf national oder international bekannte Tonträgerhersteller möglich sind. Zwar sind im Ermittlungsverfahren von Seiten der X GmbH, der F GmbH & Co.KG, der V GmbH und der T GmbH mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 30. November 2012 und 12. Februar 2013 die Rechteinhaber - teils sogar geordnet nach Interpret und Titel - mitgeteilt worden. Auch hat das Amtsgericht Essen die vorgenannten Firmen mit Beschluss vom 06. November 2013 als Nebenkläger zugelassen. Jedoch fehlen diesbezügliche Feststellungen im angefochtenen Urteil. Dies rügt die Revision zu Recht.

Der Senat hält es für sicher, dass die notwendigen Feststellungen noch getroffen werden können. Die Sache bedarf somit neuer Verhandlung und Entscheidung.

2.

Soweit die Revision meint, das Landgericht habe sich mit Blick auf die frühere Verurteilung der Angeklagten durch das Amtsgericht Essen vom 12. Oktober 2012 (35 Ds - 304 Js 75/12 - 488/12) rechtskräftig seit dem 07. Februar 2013 - mit einer Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB zu befassen, weist der Senat auf Folgendes hin: Zwar hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil den für § 55 StGB maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 55 Rdnr. 6, 6a) nicht mitgeteilt. Sollte aber nach erneuter Verhandlung festgestellt werden, dass - wovon bereits das Amtsgericht ausgegangen ist - die Angeklagte die von ihr seinerzeit eingelegte Berufung in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht wieder zurückgenommen hat, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts maßgeblich. Dieser liegt zeitlich vor den im vorliegenden Verfahren angeklagten Taten, so dass dann keine Gesamtstrafe nach § 55 StGB zu bilden wäre.

III.

Aufgrund der aufgezeigten Rechtsmängel war das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und die Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - nach § 354 Abs. 2 StPO zurückzuverweisen.






OLG Hamm:
Beschluss v. 11.09.2014
Az: 5 RVs 87/14


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