Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Januar 2008
Aktenzeichen: 27 W (pat) 64/07
(BPatG: Beschluss v. 29.01.2008, Az.: 27 W (pat) 64/07)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegen die am 26. Januar 2005 angemeldete und am 29. März 2005 für die Waren
"Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen"
eingetragene Wortmarke 305 05 255 MAXON ist Widerspruch erhoben worden aus der am 6. Mai 1999 eingetragenen Gemeinschaftsmarke 476 325 DAXON geschützt für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen, u. a. in der Klasse 25 für die Waren
"Bekleidungsstücke, einschließlich Stiefel, Schuhe und Pantoffeln".
Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss vom 19. Januar 2006 wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Ausgehend von Warenidentität und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke unterschieden sich die Marken durch den am Wortanfang befindlichen unterschiedlichen Anfangsbuchstaben sowohl schriftbildlich als auch klanglich ausreichend voneinander. Der abweichende Buchstabe am Wortanfang werde in der Regel stärker beachtet als die übrigen Wortteile. Klanglich hebe sich das "M" als weicher Lippenlaut hinreichend von dem eher explosiv gesprochenen Sprenglaut "D" ab. Gegen eine Verwechslungsgefahr aus der Erinnerung heraus sprächen auch die Assoziationen des Publikums mit den Wortanfängen, bei der Widerspruchsmarke mit dem Vornamen "Max" und bei der jüngeren Marke mit Begriffen wie "Dax" oder "Dachs".
Die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle im Wesentlichen aus den Gründen des Erstbeschlusses durch Beschluss vom 8. November 2006 zurückgewiesen. Die Übereinstimmung in der Endsilbe "xon" dürfe bei der Beurteilung des jeweiligen Gesamteindrucks und der Markenähnlichkeit nicht überbewertet werden. Die Silbe sei eine in zahlreichen Branchen häufig verwendete Endsilbe. Der Verkehr sei somit an diesen Wortteil gewöhnt und werde deshalb mehr auf die übrigen Markenbestandteile achten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie stellt (sinngemäß) den Antrag, die Beschlüsse der Markenstelle vom 19. Januar 2006 und 8. November 2006 aufzuheben und die Marke 305 05 255 zu löschen.
Sie hält die Marken klanglich und schriftbildlich für verwechselbar. Dabei geht sie von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aufgrund intensiver Benutzung aus und stützt sich insoweit auf eine Google-Suche und diverse englischsprachige Werbeausdrucke.
Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Eine Verwechslungsgefahr bestehe aufgrund der Unterschiede am Wortanfang weder in klanglicher noch in schriftbildlicher Hinsicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zwischen den einander gegenüberstehenden Marken besteht keine Verwechslungsgefahr gemäß § 42 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 125 b Nr. 1 MarkenG.
Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs als auch des Bundesgerichtshofs unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von diesen erfassten Waren. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 (Nr. 22) - Sabel/Puma; GRUR Int. 2000, 899, 901 (Nr. 40) - Marca/Adidas; GRUR 2006, 237, 238 (Nr. 18 f.) - PICASSO; BGH GRUR 2001, 507, 508 EVIAN/REVIAN; GRUR 2006, 859, 860 - Malteserkreuz; GRUR 2007, 321, 322 - COHIBA). Nach diesen Grundsätzen besteht im vorliegenden Fall keine Verwechslungsgefahr.
a) Bekleidungsstücke und Schuhwaren sind in beiden Warenverzeichnissen identisch enthalten. Zwischen den Kopfbedeckungen der angegriffenen Marke und den Bekleidungsstücken der Widerspruchsmarke besteht mittlere bis enge Ähnlichkeit (Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 13. Aufl., S. 163).
b) Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hält der Senat für durchschnittlich. Umstände, die für einen erhöhten Schutzumfang sprechen könnten, - etwa der Marktanteil der mit der Marke versehenen Waren, die Intensität, geographische Ausdehnung und Dauer der Benutzung sowie der Werbeaufwand (vgl. BGH GRUR 2003, 1040, 1044 - Kinder; GRUR 2002, 1067, 1069 - DKV/OKV) - hat die Widersprechende nicht spezifiziert dargelegt und glaubhaft gemacht. Die von der Widersprechenden im Beschwerdeverfahren vorgelegten fremdsprachigen Unterlagen sind nicht geeignet, eine intensive Benutzung der Widerspruchsmarke im Inland ausreichend glaubhaft zu machen.
c) Den in Anbetracht der teilweisen Warenidentität erforderlichen weiten Abstand hält die jüngere Marke aufgrund des unterschiedlichen Anfangsbuchstabens ein. Schriftbildlich unterscheidet sich das "M" der angegriffenen Marke in jeder Schreibweise deutlich von dem "D" der Widerspruchsmarke, wobei der bildliche Gesamteindruck von den Anfangselementen mehr bestimmt wird als von der Wortmitte (Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 9 Rdn. 143).
Auch eine klangliche Verwechslungsgefahr liegt nicht vor. Der klangliche Unterschied am Wortanfang durch die jeweils stimmhaften Konsonanten "M" im Verhältnis zu "D" ist nicht zu überhören. Erfahrungsgemäß fallen Abweichungen am Wortanfang eher auf als bei den übrigen Markenteilen (Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 131). Hinzu kommt, dass die Abweichungen bei den kurzen Wörtern "MAXON" und "DAXON" deutlich auffallen (Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 135).
d) Eine mittelbare Verwechslungsgefahr scheitert daran, dass die gemeinsame Buchstabenfolge "AXON" in beiden Marken nicht eigenständig hervortritt, sondern durch die unterschiedlichen Anfangsbuchstaben jeweils in ein neues Wort eingebunden ist.
Für die Auferlegung von Verfahrenskosten gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG besteht kein Anlass.
Dr. Albrecht Dr. van Raden Kruppa Ju
BPatG:
Beschluss v. 29.01.2008
Az: 27 W (pat) 64/07
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