Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 9. Juli 1990
Aktenzeichen: 6 S 3147/89

(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 09.07.1990, Az.: 6 S 3147/89)

1. Hat ein Leistungsträger (hier: Träger der Jugendhilfe) Rentenansprüche des Hilfeempfängers bestandskräftig auf sich übergeleitet, hat jedoch der Versicherungsträger die Rente irrtümlich weiterhin an den Hilfeempfänger überwiesen, dann ist es dem Leistungsträger verwehrt, die zu Unrecht an den Hilfeempfänger erfolgten Zahlungen im Wege unmittelbaren Durchgriffs geltend zu machen; ihm steht mithin kein "Anspruch gegen den Berechtigten" zu, mit dem nach § 51 Abs 1 SGB I (SGB 1) aufgerechnet werden könnte.

Gründe

Die Beschwerde hat zum Teil Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu Unrecht vollständig abgelehnt.

1. Den Klägerinnen wurde mit Bescheiden des Beklagten vom 14.10. 1987 und vom 24.08.1988 als Bedarf für die ganztags beschäftigte Dorfhelferin L. folgender Bedarf zuerkannt:

für 8/87 bis 10/87 monatlich2 593,08 DM,für 11/872 887,89 DM,für 12/873 924,96 DM,für 1/88 bis 6/88 monatlich2 887,69 DM.Hinzu kamen für Dezember 1987 und Januar 1988 -- in dieser Zeit war die Dorfhelferin L. krank -- die Kosten einer zusätzlich beschäftigten Haushaltspraktikantin in Höhe von monatlich 624,28 DM. Nach Abzug des Eigenanteils in Höhe von zunächst monatlich 2 238,-- DM, ab April 1988 (vorzeitige Pensionierung des Vaters der Klägerinnen) monatlich 1 608,69 DM verblieben mithin insgesamt folgende Bewilligungsbeträge:

für 8/87 bis 10/87 monatlich355,08 DM,für 11/87649,69 DM,für 12/872 311,24 DM,für 1/881 273,87 DM,für 2/88 bis 3/88 monatlich649,69 DM,für 4/88 bis 6/88 monatlich1 279,00 DM.Demgegenüber machen die Klägerinnen in erster Linie geltend, ihnen stehe für den gesamten streitigen Zeitraum (August 1987 bis Juni 1988) Hilfe für die Beschäftigung zweier Ganztageskräfte zu, die sie auf mindestens 5 000,-- DM beziffern. Auf der Grundlage dieses Begehrens ergäben sich zusätzlich

für 8/87 bis 10/87 monatlich2 406,92 DM,für 11/872 113,31 DM,für 12/87450,76 DM,für 1/881 488,03 DM,für 2/88 bis 6/88 monatlich2 112,31 DM,insgesamt mithin mindestens 21 833,44 DM. Darüber hinaus machen die Klägerinnen geltend, die Bedarfsberechnung des Beklagten sei auch insoweit fehlerhaft, als ihnen die Fahrtkosten für die Dorfhelferin L. in Höhe von monatlich 100,-- DM nicht zugestanden worden seien; da der streitige Zeitraum elf Monate umfaßt, erhöht sich das Begehren der Klägerinnen um weitere 1 100,-- DM.

Weiter sind die Klägerinnen der Auffassung, der Eigenanteil sei nicht zutreffend errechnet worden. Dies gelte insbesondere für das Weihnachtsgeld; hätte der Beklagte Tz. 76.37 der Sozialhilferichtlinien angewandt, dann hätte sich das anrechenbare Einkommen um monatlich mindestens 100,-- DM verringert. Darüber hinaus sei der Beklagte auch gehalten gewesen, den Klägerinnen ein Haushaltsdarlehen in Höhe von monatlich 114,-- DM und eine Instandhaltungsrücklage in Höhe von monatlich 150,-- DM zuzubilligen. Die monatliche Summe dieser drei Posten beträgt 364,-- DM, so daß sich im streitigen Zeitraum etwa 4 000,-- DM ergeben. Wird weiter berücksichtigt, daß der Beklagte das über der Einkommensgrenze liegende Einkommen der Klägerinnen und ihres Vaters nur zu 60 v. H. herangezogen hat, dann beläuft sich das Begehren der Klägerinnen insoweit auf weitere 2 400,-- DM. Weiter machen die Klägerinnen, ohne dies zu beziffern, geltend, der Beklagte habe auch den Grundbetrag angemessen heraufsetzen müssen. Der Senat geht einstweilen davon aus, daß das Begehren der Klägerinnen insoweit dahin geht, den Grundbetrag (damals monatlich 786,-- DM) um die Hälfte (monatlich 393,-- DM) zu erhöhen, so daß sich bei elf Monaten 4 323,-- DM ergeben, die wiederum auf 60 v. H. zu kürzen sind. Insoweit ergeben sich mithin etwa 2 600,-- DM. Schließlich wenden sich die Klägerinnen auch gegen die im Bescheid vom 24.08.1988 vorgenommene "Verrechnung" der bewilligten Leistungen mit der von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu Unrecht an sie bezahlten Waisenrente in Höhe von 5 889,-- DM.

Wird all dies addiert, dann geht es den Klägerinnen insgesamt um Bewilligung oder Nachzahlung von knapp 34 000,-- DM. In Höhe eines Gegenstandswerts von etwa 19 000,-- DM hat die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 S. 1 ZPO (unten 2 -- 5), so daß den Klägerinnen insoweit Prozeßkostenhilfe zu gewähren ist; im Hinblick auf das Einkommen der Klägerinnen und ihres Vaters sind jedoch monatliche Raten in Höhe von 440,-- DM zu leisten (unten 6).

2. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sind die Vorschriften des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG). Nach § 1 Abs. 1 JWG hat jedes (deutsche) Kind ein Recht auf Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit; soweit dieser Anspruch von der Familie nicht erfüllt wird, tritt ("unbeschadet der Mitarbeit freiwilliger Tätigkeit") öffentliche Jugendhilfe ein (§ 1 Abs. 3 JWG). Diese soll die in der Familie des Kindes begonnene Erziehung unterstützen und ergänzen (§ 3 Abs. 1 S. 1 JWG); weitere Einzelheiten regeln §§ 5 und 6 JWG. § 8 SGB I betont erneut das subjektiv-öffentliche Recht des jungen Menschen auf Jugendhilfe. Derartige Hilfe umfaßt grundsätzlich auch Leistungen der hier begehrten Art. Es liegt auf der Hand, daß ein alleinerziehender Vater von vier minderjährigen Kindern namentlich dann, wenn er ganztags berufstätig ist, kaum je die Zeit aufbringen wird, die eine gedeihliche Erziehung der Kinder erfordert; in solchen Fällen wird häufig zu besorgen sein, daß es ohne öffentliche Jugendhilfe zu Erziehungsdefiziten kommt. Liegt es jedoch im öffentlichen Interesse und im Interesse der Kinder, deren sonst möglicherweise erforderliche Herausnahme aus der Familie abzuwenden und statt dessen ihre Erziehung im Zusammenwirken mit den Eltern in der eigenen Familie zu gewährleisten (vgl. dazu Jans/Happe, JWG, Stand 1988, § 6 Anm. 3 B), dann liegt ohne weiteres nahe, Jugendhilfe durch Übernahme der Kosten einer Erziehungshilfe zu gewähren.

In Anwendung dieser Grundsätze dürfte der Beklagte den Bedarf der Klägerinnen weit überwiegend zutreffend angesetzt haben. Die Auffassung der Klägerinnen, für den streitigen Zeitraum sei durchweg der Bedarf für zwei Ganztagskräfte zugrunde zu legen, dürfte nach derzeitiger Einschätzung des Senats fehlgehen. Für die Zeit nach der vorzeitigen Pensionierung des Vaters der Klägerinnen (ab 01.04.1988) bedarf dies keiner näheren Erörterung. Aber auch für die Zeit davor dürfte im Grundsatz nichts anderes gelten. Der Senat teilt vorläufig die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß auch während des Zeitraums, zu welchem der Vater der Klägerinnen noch vollzeitbeschäftigt war, eine ganztagsbeschäftigte Helferin hingereicht haben dürfte, den Erziehungsbedarf abzudecken. Zwar ist den Klägerinnen zuzugeben, daß eine bezahlte Ganztagskraft, anders als eine (nicht berufstätige) Mutter, typischerweise nicht "rund um die Uhr", sondern nur während der üblicherweise zu erwartenden Arbeitszeiten (acht bis neun Stunden) bereitstehen wird. Dennoch dürfte das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen sein, daß bislang nichts dafür ersichtlich ist, wonach im Falle der Klägerinnen deshalb Erziehungsdefizite zu befürchten waren, weil sie auf eine ganztagsbeschäftigte Hilfe verwiesen wurden. Der Senat geht einstweilen davon aus, daß es dem Vater auch an den Arbeitstagen (montags bis freitags) möglich war, die Klägerinnen vor der Arbeit zur Schule oder -- bei den 1981 geborenen Zwillingen bestehen insoweit Unklarheiten -- zum Kindergarten zu bringen, so daß bis zur Mittagszeit keine Notwendigkeit für eine Betreuung durch Dritte bestanden haben dürfte. Wird davon ausgegangen, daß der Beginn der Arbeitszeit der Dorfhelferin auf den späten Vormittag gelegt werden konnte, dann spricht alles dafür, daß der Erziehungs- und Betreuungsbedarf auch wochentags zeitlich voll gedeckt werden konnte. Samstags sowie an Sonn- und Feiertagen dürfte es dem Vater der Klägerinnen ohnehin zuzumuten gewesen sein, seinen Erziehungs- und Betreuungsaufgaben ohne zusätzliche Hilfe nachzukommen; dies um so mehr, als die älteste der Klägerinnen während des streitigen Zeitraums 13 Jahre alt wurde, so daß typischerweise unterstellt werden kann, sie habe bei kleineren häuslichen Arbeiten und bei der Beaufsichtigung ihrer kleineren Schwestern helfen können. Soweit es entgegen dem bisherigen Eindruck des Senats überhaupt zu "Lücken" in der Betreuung der Klägerinnen gekommen wäre, ist bislang nicht ersichtlich, inwiefern sich diese bei gutem Willen nicht hätten überbrücken lassen. Für die Zeit von August bis Ende November 1987 kommt hinzu, daß der Vater der Klägerinnen tatsächlich nur die Dorfhelferin L. beschäftigt hatte; der jugendhilferechtliche Bedarf kann jedoch die tatsächlich angefallenen Kosten schon begrifflich nicht übersteigen. Bedarf, der über eine Ganztagskraft hinausging, kam nur für die Zeit von Dezember 1987 bis Januar 1988 in Betracht, während derer die Dorfhelferin erkrankt war; den insoweit angefallenen zusätzlichen Bedarf hat jedoch der Beklagte unstreitig in Höhe der tatsächlichen Kosten anerkannt (monatlich 624,28 DM).

Dagegen hat die Klage im Zusammenhang der Bedarfsermittlung insoweit teilweise hinreichende Aussicht auf Erfolg, als es um die Fahrtkosten der Dorfhelferin L. geht (monatlich 100,-- DM). Zwar schließt der Senat die Möglichkeit nicht von vornherein aus, daß sich die Erwägung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts letztlich als richtig erweist, die vom Vater der Klägerinnen vorgenommene Erstattung der Fahrtkosten an die Dorfhelferin sei tariflich nicht vorgesehen, so daß es sich nicht um notwendigen Bedarf handle. Als ebenso möglich erscheint jedoch, daß die Fahrtkostenerstattung für den Vater der Klägerinnen deshalb unvermeidbar war, weil die Dorfhelferin andernfalls zum Abschluß des Dienstvertrages nicht bereit gewesen wäre. Wie es sich hier tatsächlich verhielt, wird das Verwaltungsgericht noch aufzuklären haben; einstweilen ist die Rechtslage in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten völlig offen, so daß insoweit hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 S. 1 ZPO besteht. Da die Dorfhelferin im Dezember 1987 und im Januar 1988 unstreitig krank war, fielen Fahrtkosten tatsächlich nur in der Zeit von August bis November 1987 und von Februar bis Juni 1988 an; hinreichende Erfolgsaussicht besteht mithin in Höhe von 900,-- DM.

3. Weiter besteht -- zu einem erheblichen Teil -- hinreichende Erfolgsaussicht, soweit es um die Einkommensanrechnung geht.

Insoweit beanstanden die Klägerinnen zunächst Einzelpunkte der Einkommensanrechnung. Der Senat vermag einstweilen keine Anhaltspunkte zu erkennen, wonach der Beklagte entsprechend § 79 Abs. 4 BSHG gehalten sein könnte, einen höheren Grundbetrag zugrunde zu legen, den Klägerinnen ein Haushaltsdarlehen zuzubilligen oder die Kosten der Unterkunft um eine Instandhaltungsrücklage zu erhöhen. Dagegen besteht hinsichtlich der Anrechnung des Weihnachtsgeldes hinreichende Erfolgsaussicht. Insoweit dürfte der Beklagte schon der Höhe nach von einem unrichtigen Betrag ausgegangen sein. Nach Auffassung des Senats spricht viel dafür, hier die Empfehlungen der Sozialhilferichtlinien heranzuziehen, die sich im Bereich des Sozialhilferechts als durchaus sachgerecht erwiesen haben; auch die Verweisung des § 81 Abs. 2 JWG auf Abschnitt 4 des Bundessozialhilfegesetzes legt diesen Rückgriff ohne weiteres nahe. Nach § 3 Abs. 3 S. 2 der VO zur Durchführung des § 76 BSHG sind einmalige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie anfallen; sie sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen; "angemessen" in diesem Sinne ist nach den Empfehlungen der Sozialhilferichtlinien regelmäßig ein Zeitraum von zwölf Monaten (Tz. 76.36). Mithin war bis einschließlich November 1987 das Weihnachtsgeld aus dem Jahre 1986 anzurechnen. Damals war jedoch der Vater der Klägerinnen nur teilzeitbeschäftigt (50 v. H., vgl. die Mitteilung des Landesamts für Besoldung und Versorgung über die Zusammensetzung der Bezüge im Januar 1987). Da die Mitteilung über die Bezüge im Dezember 1986 nicht vorliegt, mag einstweilen davon ausgegangen werden, daß der Vater damals ein Grundgehalt in Höhe von etwa 2 150,-- DM und einen Ortszuschlag in Höhe von etwa 650,-- DM bezog, so daß sich nach § 7 SZG etwa 2 800,-- DM ergaben; hinzu kam der Sonderbetrag für Kinder nach § 8 SZG (200,-- DM). Das Weihnachtsgeld dürfte sich mithin auf etwa 3 000,-- DM brutto belaufen haben; den Nettobetrag schätzt der Senat einstweilen auf etwa 2 400,-- DM. Wird, wofür einstweilen mehr spricht, davon ausgegangen, daß der Beklagte bei der Anrechnung des Weihnachtsgeldes nach Tz. 76.37 der Sozialhilferichtlinien hätte verfahren müssen, dann sind von diesem Betrag 25 v. H. = 600,-- DM abzuziehen, so daß noch 1 800,-- DM verbleiben. Dies ergibt für die Zeit von August bis November 1987 monatlich etwa 150,-- DM, mithin rd. 340,-- DM weniger als vom Beklagten errechnet. Wird dieser Betrag auf 60 v. H. herabgesetzt (vgl. dazu oben 1), dann besteht insoweit Erfolgsaussicht in Höhe von monatlich 200,-- DM, bei vier Monaten mithin in Höhe von 800,-- DM. Für die Zeit von Dezember 1987 bis Juni 1988 ist das Weihnachtsgeld für 1987 zugrunde zu legen, das sich brutto auf etwas mehr als 6 000,-- DM (4 493,95 + 1 358,92 + 200,-- DM) und netto auf etwa 5 000,-- DM belaufen haben dürfte. Werden auch hier wieder 25 v. H. abgezogen, sind noch 3 750,-- DM auf zwölf Monate zu verteilen, so daß sich monatlich etwa 300, -- DM und somit etwa 190,-- DM weniger ergeben, als der Beklagte dies angenommen hat. Wird auch diese Differenz auf 60 v. H. herabgesetzt, dann verbleiben monatlich etwa 115,-- DM, bei sieben Monaten mithin 805,-- DM. Wegen Fehlern bei der Anrechnung des Weihnachtsgeldes hat mithin die Klage in Höhe von insgesamt etwa 1 600,-- DM hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Im übrigen besteht wegen der Einkommensanrechnung aus einem anderen Grund teilweise hinreichende Erfolgsaussicht. Der Beklagte hat in Anwendung von § 81 Abs. 1 und 2 JWG i.V.m. Abschnitt 4 des BSHG die von den Klägerinnen und ihrem Vater aufzubringenden Mittel vom Bedarf abgezogen ("Eigenanteil"; bis März 1988 monatlich 2 238,-- DM, ab April 1988 monatlich 1 608,69 DM) und den bewilligten Betrag entsprechend herabgesetzt. Das ist rechtlich nicht bedenkenfrei. Nach § 81 Abs. 3 JWG kann Landesrecht bestimmen, ob und inwieweit Hilfe nach § 5 JWG unabhängig davon gewährt wird, ob dem Minderjährigen und seinen Eltern die Aufbringung der Kosten zuzumuten ist. Von dieser Ermächtigung hat der baden-württembergische Landesgesetzgeber Gebrauch gemacht. § 27 Abs. 1 LJWG bestimmt, daß Hilfe nach § 5 Abs. 1 JWG i.V.m. § 6 JWG unabhängig davon gewährt werden kann, ob dem Minderjährigen und seinen Eltern die Aufbringung der Mittel zuzumuten ist (S. 1); soweit dies nach § 81 Abs. 2 JWG der Fall ist, können sie zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden (S. 2). Ob der Träger der Jugendhilfe den Bedarf um den Eigenanteil kürzt und die zu bewilligenden Leistungen entsprechend herabsetzt oder ob er den Bedarf zunächst voll deckt und den Minderjährigen und/oder dessen Eltern später durch gesonderten Bescheid zu einem Kostenbeitrag heranzieht, steht nach dem klaren Wortlaut des § 27 Abs. 1 LJWG in seinem Ermessen. Den angefochtenen Bescheiden ist schon nicht zu entnehmen, daß der Beklagte insoweit überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen hat; zugleich liegt auch ein Verstoß gegen § 35 Abs. 1 S. 3 SGB X vor, wonach die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen muß, von denen die Behörde bei Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Die ablehnenden Bescheide sind mithin insoweit rechtswidrig.

Allerdings kann die Aufhebung von Verwaltungsakten, die nicht nach § 40 SGB X nichtig sind, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil sie unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen sind, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können (§ 42 S. 1 SGB X). Diese Vorschrift dürfte hier jedoch nicht eingreifen. Es gehört typischerweise zur Eigenart von Ermessensentscheidungen, daß die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, die Behörde sei bei Beachtung des Verfahrensrechts zu einer anderen Entscheidung in der Sache gekommen; Verfahrens- und Formfehler führen mithin auch bei Berücksichtigung des § 42 SGB X grundsätzlich zur Aufhebung der behördlichen Entscheidung. Anders kann es unter anderem dann liegen, wenn angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls jede andere als die getroffene Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre und der Ermessensspielraum deshalb "auf Null reduziert" ist (vgl. zu alldem Kopp, VwVfG, 3. Aufl. 1983, § 46 RdNr. 24 und 25). Ein derartiger Fall von Eindeutigkeit dürfte hier nicht vorliegen. Zwar ist einem vom Beklagten vorgelegten Schreiben an den Landkreistag Baden-Württemberg vom 03.04.1981 zu entnehmen, daß der Beklagte für Fälle der vorliegenden Art nicht die Richtlinien des Landeswohlfahrtsverbandes Baden vom 01.06.1972 (abgedr. in den Sozialhilferichtlinien, Anhang XVIII) als für sich verbindlich übernommen hat, sondern in ständiger Praxis die Sozialhilferichtlinien anwendet; diese besagen in Tz. 84.05, daß die Mittel in angemessenem Umfang grundsätzlich als Eigenanteil aufzubringen sind, wenn das zu berücksichtigende Einkommen über der Einkommensgrenze liegt. Dem entspräche die Verfahrensweise des Beklagten. Dennoch kann nicht davon ausgegangen werden, im vorliegenden Falle sei keine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen. Unklar ist schon, ob sich der Hinweis jenes Schreibens auf die Sozialhilferichtlinien überhaupt auf die Problematik des "Eigenanteils" bezieht; der "Betreff" dieses Schreibens könnte möglicherweise auch darauf hindeuten, daß die Sozialhilferichtlinien nur insoweit herangezogen werden sollen, als es um den Kostenbeitrag geht, und die Frage, ob der Bedarf einstweilen voll zu decken sei, nach wie vor der Beurteilung im Einzelfall überlassen bleiben soll. Maßgeblich erscheint dem Senat jedoch, daß selbst dann, wenn der Beklagte für Fälle der vorliegenden Art grundsätzlich Tz. 84.05 der Sozialhilferichtlinien als für sich verbindlich ansähe, im Einzelfall durchaus eine abweichende Entscheidung denkbar wäre. Denn auch Selbstbindung enthebt die Behörde nicht der Verpflichtung, die besonderen Umstände des Einzelfalles zu erwägen und gegebenenfalls in ihre Entscheidung einfließen zu lassen; es kann sich allenfalls um eine Typisierung handeln. Andernfalls hätte es die Behörde in der Hand, durch pauschale Festlegung eine von § 27 LJWG im Interesse effektiver Jugendhilfe ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit von vornherein auszuschalten. Daß dies Sinn und Zweck der Vorschrift zuwiderliefe, bedarf keiner näheren Erörterung. Mithin erscheint die Möglichkeit einer anderen Sachentscheidung als durchaus denkbar. Der Eigenanteil betrug von August 1987 bis März 1988 monatlich 2 238,-- DM, insgesamt mithin 17904,-- DM, für die Zeit von April bis Juni 1988 monatlich 1608,69 DM, insgesamt mithin 4 826,-- DM, so daß sich für ein Verpflichtungsbegehren 22 730,-- DM ergäben. Hiervon ist zunächst der -- in dieser Summe enthaltene -- Betrag von 1600,-- DM abzuziehen, in dessen Höhe die Klage bereits aus anderen Gründen (fehlerhafte Anrechnung des Weihnachtsgeldes) Erfolgsaussicht hat; mithin verbleiben noch etwa 21 130,-- DM. Da jedoch der Beklagte noch keinerlei Ermessenserwägungen angestellt hat und nichts dafür ersichtlich ist, daß sein Ermessen im Sinne des Begehrens der Klägerinnen "auf Null reduziert" wäre, kommt insoweit kein Verpflichtungs-, sondern nur ein Bescheidungsurteil in Betracht, so daß der Gegenstandswert, in dessen Höhe insoweit hinreichende Erfolgsaussicht besteht, um die Hälfte auf 10 565,-- DM herabzusetzen ist.

4. Schließlich besteht hinreichende Erfolgsaussicht auch insoweit, als sich die Klägerinnen -- im Wege der allgemeinen Leistungsklage -- gegen die vom Beklagten im Bescheid vom 24.08.1988 vorgenommene "Verrechnung" mit der von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte an sie irrtümlich gezahlten Waisenrente in Höhe von insgesamt 5 889,-- DM wenden.

Das Verwaltungsgericht sieht hierin offenbar einen Kostenbeitragsbescheid, mit dem die Klägerinnen -- im Wege der "Verrechnung" -- nachträglich zu den Kosten ihrer Unterbringung in einem SOS-Kinderdorf in der Zeit von Januar bis Juni 1987 herangezogen werden sollten. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der Bescheid vom 24.08.1988 enthält weder die Bezeichnung "Kostenbeitragsbescheid" noch das Wort "Kostenbeitrag"; daß ein solcher Bescheid erlassen werden sollte, erscheint auch deshalb als ganz unwahrscheinlich, weil der Beklagte für eben diesen Zeitraum bereits früher (Bescheid vom 31.06.1987) einen Kostenbeitragsbescheid erlassen und dem Widerspruch des Vaters der Klägerinnen mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.1988 abgeholfen hat. Im übrigen läßt der Bescheid vom 24.08.1988 insoweit auch keinerlei Ermessenserwägungen erkennen. Deshalb geht der Senat im Einklang mit dem Text des Bescheides ("Verrechnung") davon aus, daß es sich um eine "schlichte" Aufrechnung handelt. Auch diese dürfte jedoch nicht zulässig sein. Nach § 51 Abs. 1 SGB I kann der Leistungsträger Gegenansprüche auf Geldleistungen mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 3 SGB I pfändbar sind. Im vorliegenden Falle erscheint die Aufrechnung schon deshalb als rechtswidrig, weil sie nicht mit "Ansprüchen gegen den Berechtigten" erfolgt ist. Wie den Akten des Beklagten zu entnehmen ist, hat dieser die Waisenrentenansprüche der Klägerinnen gegen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für den maßgeblichen Zeitraum durch bestandskräftige Überleitungsanzeigen vom 30.01.1987 gemäß § 82 JWG in Verb. mit § 90 BSHG auf sich übergeleitet. Dadurch wurde der Übergang des Waisenrentenanspruchs auf den Beklagten bewirkt (§ 90 Abs. 2 BSHG); die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Schuldnerin konnte mithin nicht mehr mit befreiender Wirkung an die Klägerinnen leisten. Wenn sie die Rente irrtümlich dennoch weiterhin an die Klägerinnen überwiesen hat, blieb sie gleichwohl dem Beklagten zur Leistung verpflichtet. Bei dieser Sachlage dürfte dem Beklagten der unmittelbare Durchgriff auf die Klägerinnen als Empfängerinnen der irrtümlichen Zahlungen verwehrt sein. Wie auch sonst bei der Abwicklung öffentlich-rechtlicher Schuldverhältnisse, so bietet sich auch hier ein Rückgriff auf bürgerlich-rechtliche Grundsätze an. Nach § 816 Abs. 2 BGB ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet, wenn an den Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt wird, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist. Die Vorschrift betrifft mithin den Sonderfall, daß der Nichtberechtigte Leistungen erhält, die ihm nicht zustehen, während der Gläubiger durch Verlust seines Anspruchs eine entsprechende Vermögensminderung hinnehmen muß. Bei dieser Sachlage erscheint es ohne weiteres einleuchtend, wenn dem Berechtigten -- ausnahmsweise -- die Möglichkeit eines unmittelbaren Durchgriffs auf den Nichtberechtigten eingeräumt wird (vgl. dazu Lieb, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 3/2, 2. Aufl. 1986, § 816 RdNr. 54); als Beispiel sei insbesondere auf den Fall des § 407 Abs. 1 BGB verwiesen, wonach der neue Gläubiger Leistungen, die der Schuldner nach Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, grundsätzlich gegen sich gelten lassen muß. Gerade dies ist hier jedoch nicht der Fall, denn die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte konnte, wie dargelegt, nicht mehr mit befreiender Wirkung an die Klägerinnen leisten. Der Beklagte konnte sich mithin nach wie vor an die Bundesversicherungsanstalt halten; für einen unmittelbaren Durchgriff auf die Klägerinnen bestand keinerlei schutzwürdiges Interesse. Der Senat hat noch erwogen, ob sich die vom Beklagten vorgenommene "Verrechnung" -- unmittelbar oder in entsprechender Anwendung -- auf § 52 SGB I stützen ließe; diese Möglichkeit dürfte jedoch schon daran scheitern, daß nichts ersichtlich ist, wonach der Beklagte von der Bundesversicherungsanstalt zu einer solchen Verrechnung ermächtigt worden wäre.

Mithin dürften die Klägerinnen Anspruch auf Nachzahlung des Verrechnungsbetrages in Höhe von 5 889,-- DM haben; auch insoweit besteht hinreichende Erfolgsaussicht.

5. Nach allem hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht in Höhe von 900,-- DM wegen der Fahrtkosten für die Dorfhelferin L., in Höhe von 1 600,-- DM wegen fehlerhafter Anrechnung des Weihnachtsgeldes, in Höhe von 10 565,-- DM wegen ermessensfehlerhaften Abzugs des Eigenanteils und in Höhe von 5 889,-- DM wegen unzulässiger Aufrechnung, insgesamt mithin in Höhe von 18 954,-- DM, die der Senat auf 19 000,-- DM aufrundet.

6. In Höhe dieses Gegenstandswertes ist den Klägerinnen Prozeßkostenhilfe mit der Maßgabe zu bewilligen, daß sie monatliche Raten in Höhe von 440,-- DM zu leisten haben. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, daß die Klägerinnen gegen ihren Vater Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses haben und deshalb über Vermögen verfügen (§ 115 Abs. 2 ZPO, § 88 BSHG). Das einzusetzende Monatseinkommen des Vaters hat das Verwaltungsgericht auf 3 439,50 DM beziffert; dieser Berechnung sind die Klägerinnen nicht entgegengetreten. Bei dieser Sachlage hätte der Vater, wenn er selbst Prozeßkostenhilfe begehrte, Monatsraten von 440,-- DM zu leisten (vgl. § 114 S. 2 i.V.m. Anlage 1).

Dem steht auch nicht § 115 Abs. 6 ZPO entgegen, wonach Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt wird, wenn die Kosten vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen. Da das Verfahren -- entgegen der Auffassung der Klägerinnen -- nach § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei ist, kommen einstweilen nur Anwaltskosten in Betracht. Da die Klage in Höhe eines Gegenstandswerts von 19 000,-- DM hinreichende Erfolgsaussicht hat, beträgt eine Gebühr 818,-- DM (Anlage zu § 11 BRAGO). Bislang bestehen keine Anhaltspunkte, wonach Beweiserhebung erforderlich sein könnte, so daß einstweilen zwei Gebühren, insgesamt mithin 1 636,-- DM, zugrunde zu legen sind. Hinzu kommen die Auslagenpauschale in Höhe von 40,-- DM und die Mehrwertsteuer von 14 v. H. aus der Summe der Gebühren und der Pauschale (234,64 DM). Dies alles ergibt voraussichtliche Kosten in Höhe von 1 910,64 DM. Diese liegen deutlich über dem Vierfachen der Monatsrate von 440,-- DM (1 760,-- DM).






VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 09.07.1990
Az: 6 S 3147/89


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