Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 3. April 2006
Aktenzeichen: 18 U 4/05
(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 03.04.2006, Az.: 18 U 4/05)
Zu den Voraussetzungen des Zustandekommens eines Erlassvertrages
Tenor
[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.]
Gründe
I.
Der Kläger hat aus abgetretenem Recht des Zedenten A in erster Instanz im Urkundenprozess restliche Vergütungsansprüche in Höhe von 503.601,11 Euro für die Zeit von Juli 2002 bis Ende Mai 2004 aus Dienstverträgen des Zedenten als Vorstandsmitglied der beklagten B Aktiengesellschaft (nunmehr umfirmiert in C AG) geltend gemacht.
Die Beklagte hat die Einrede der schiedsgerichtlichen Zuständigkeit erhoben und behauptet, der Zedent habe auf die rückständigen Vergütungsansprüche für die Zeit bis April 2004 verzichtet, um die wirtschaftliche Sanierung der Beklagten zu gewährleisten. Diese habe sich in finanziellen Schwierigkeiten befunden und der Zedent habe als ehemaliger Vorstandsvorsitzender der von ihm gegründeten Firma mit gutem Beispiel vorangehen und durch seinen teilweisen Gehaltsverzicht einen Beitrag zur Sanierung der Firma leisten wollen. An diesen Verzicht habe sich der Zedent auch bis zur fristlosen Kündigung seines Dienstvertrages als Vorstandsvorsitzender im April 2004 gehalten. Die fristlose Kündigung vom 02.04.2004 durch den Aufsichtsrat (Bl. 1116 d.A.) sei wirksam gewesen, weil der Zedent keine ordnungsgemäße Vorstandstätigkeit mehr geleistet habe, dem Mehrheitsaktionär und Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten, Herrn D, im Januar 2004 pflichtwidrig ein rechtswidriges Hausverbot erteilt habe und sich ehrverletzend über diesen und andere Mitarbeiter der Beklagten geäußert habe. Da die fristlose Kündigung das Dienstverhältnis beendet habe, bestünden auch keine Gehaltsansprüche für die Monate April und Mai 2004 mehr.
Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 419 ff. d.A.) Bezug genommen.
Durch dieses Urteil des Landgerichts ist die Beklagte im Urkundenverfahren verurteilt worden, an den Kläger für die Zeit von Januar 2003 bis einschließlich März 2004 rückständiges Gehalt in Höhe von 343.953,63 € nebst Zinsen zu zahlen.
Bezüglich restlicher Vergütungsansprüche von 90.000 € für die Zeit von Juli bis Dezember 2002 hat das Landgericht die Klage wegen einer für diese Zeit gültigen Schiedsgerichtsvereinbarung der Parteien als unzulässig abgewiesen.
Soweit der Kläger Vergütungsansprüche für die Monate April und Mai 2004 geltend gemacht hat, wurden diese €als im Urkundsprozess unstatthaft€ abgewiesen.
Das Landgericht hat dabei die Ansicht vertreten, dem Kläger stünden die zugesprochenen Vergütungsansprüche zu, da die Beklagte ihre Behauptung, der Zedent habe auf die Ansprüche verzichtet, nicht hinreichend substantiiert habe. Aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht eindeutig, dass der Zedent die Forderungen nicht mehr geltend machen wollte. Ebenso sei es möglich, dass man € wie der Zedent behauptet hat € nur eine Stundungsvereinbarung getroffen habe. Eine solche Stundungsvereinbarung sei spätestens mit der Klageerhebung wirksam widerrufen worden.
Die Gehaltsansprüche für April und Mai 2004 hat das Landgericht abgewiesen, weil es die fristlose Kündigung der Beklagten vom 02.04.2004 im Hinblick auf unsachliche und abfällige Äußerungen des Zedenten über den Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten, Herrn D, in E-Mails Mitte/Ende März 2004 als gerechtfertigt und wirksam angesehen hat. Das Landgericht hat die Ansicht vertreten, dass eine Abmahnung aufgrund der leitenden Funktion des Zedenten in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erforderlich gewesen sei. Im Übrigen komme eine Abmahnung bei schwerwiegenden Pflichtverstößen, die zur Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu den Gesellschaftern oder Organen einer Gesellschaft geführt haben, ohnehin nicht in Betracht. Schließlich sei auch die Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten worden, da alle Aufsichtsratsmitglieder der Beklagten die Kündigungsgründe erst in der Sitzung vom 02.04.2004 erfahren hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien selbständige Berufungen eingelegt.
Der Kläger wendet sich gegen die €Abweisung der Klage als im Urkundsprozess unstatthaft€ bezüglich seiner Gehaltsforderungen für die Monate April und Mai 2004 in Höhe von insgesamt 69.647,48 €.
Er ist weiterhin der Ansicht, dass die fristlose Kündigung der Beklagten unwirksam sei, weil weder ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorgelegen habe, noch die erforderliche Abmahnung erfolgt sei. Außerdem sei das Landgericht auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten seiner Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 24.02.2005 nebst Anlagen Bezug genommen (Bl. 439 € 495 d.A.).
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückweisung der Berufung der Beklagten, die Beklagte zur Zahlung weiterer 69.647,48 € nebst Zinsen wie in erster Instanz beantragt, zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers, die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass der Zedent auf die zugesprochenen Gehaltsforderungen wirksam verzichtet habe und beanstandet, dass das Landgericht dies aufgrund der vorgelegten Unterlagen und Urkunden nicht angenommen habe.
Sie rügt ferner, dass die Gehaltsansprüche für die Monate nach der fristlosen Kündigung nur €als im Urkundsprozess unstatthaft€ und nicht als sachlich unbegründet abgewiesen wurden.
Wegen der Einzelheiten der Berufungsbegründung der Beklagten wird auf deren Schriftsatz vom 29.03.2005 nebst Anlagen verwiesen (Bl. 535 € 574 d.A.).
Darüber hinaus wird auf den Inhalt der weiteren zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Soweit das Landgericht die Klage in Höhe von 90.000 € wegen der Einrede der Schiedsgerichtsklausel als unzulässig abgewiesen hat, wurde die Beklagte im Verlaufe des Berufungsverfahrens durch Schiedsspruch vom 29.04.2005, auf dessen Gründe Bezug genommen wird (Bl. 593 - 600 d.A.), zur Zahlung der streitigen Gehaltsforderungen des Klägers für die Zeit vom 01.07. € 31.12.2002 in Höhe von 90.000 € verurteilt.
II.
Die selbständigen Berufungen der Parteien sind zulässig. Sie sind insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Die Berufung der Beklagten hat jedoch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung in Höhe von 343.953,63 € nebst Zinsen im Urkundenprozess wendet.
Das Landgericht hat den von der Beklagten behaupteten Gehaltsverzicht des Zedenten und das Zustandekommen eines entsprechenden Erlassvertrages mit der Beklagten gemäß § 397 Abs. 1 BGB im Ergebnis zutreffend als nicht hinreichend substantiiert bzw. als im Urkundenprozess nicht mit der erforderlichen Sicherheit bewiesen angesehen.
Das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren, mit dem im Wesentlichen der erstinstanzliche Sachvortrag wiederholt wird, ist nicht geeignet, eine Abänderung des angefochtenen Urteils herbeizuführen, zumal in der Zwischenzeit auch das von den Parteien angerufene Schiedsgericht mit einer sorgfältigen und überzeugenden Beweiswürdigung in seinem Schiedsspruch vom 29.04.2005 den von der Beklagten behaupteten Erlassvertrag als nicht bewiesen angesehen hat.
Dabei ist davon auszugehen, dass die Beklagte als Schuldnerin der als solche unstreitigen Gehaltsforderung des Zedenten die volle Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen des von ihr behaupteten Erlassvertrages hat (vgl. Palandt-Grüneberg, 65. Auflage, § 397 BGB Rz. 3 b m.w. Hinweisen) und strenge Anforderungen an die sichere Feststellung des Verzichts € bzw. Erlasswillens des Gläubigers zu stellen sind, da erfahrungsgemäß ein solcher nach ständiger Rechtsprechung nicht vermutet werden kann (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O. Rz. 4; BGH, NJW 2002, 1044, 1046; 2001, 2325, 2326; 1994, 379, 380; NJW-RR 2000, 130, 131; 1996, 237; 1989, 1373, 1374).
Für einen wirksamen Verzicht des Zedenten auf bereits entstandene oder künftig entstehende Gehaltsansprüche in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum bedurfte es € in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Schiedsgerichts in seinem Schiedsspruch vom 29.04.2005 € eines Vertragsschlusses mit dem Aufsichtsrat der B AG, der diese gegenüber dem Zedenten als Vorstandsmitglied vertrat (§ 112 AktG).
Ein schriftlicher Erlassvertrag ist unstreitig nicht abgeschlossen worden und konnte im Urkundenverfahren als Beweismittel somit auch nicht vorgelegt werden.
Für den Abschluss eines mündlichen Erlassvertrages fehlt es in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Landgerichts schon an einer hinreichenden Darlegung bzw. Substantiierung des Vertragsschlusses nach Ort, Zeit und handelnden Personen. Darüber hinaus kann ein solcher Vertragsschluss auch nicht aus den von der Beklagten vorgelegten Urkunden im Sinne des § 592 ZPO mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden.
Soweit die Beklagte mit ihrer Berufungsbegründung (S. 4, 5 = Bl. 538, 539 d.A.) geltend macht, der Zedent habe bereits seit Oktober 2001 auf 20.000 DM seines monatlichen Gehalts zur Sanierung der Beklagten verzichtet und sich hierzu auf ein Schreiben ihres ehemaligen Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. E vom 01.10.2001 bezogen hat (Bl. 92 d.A.), ist dies schon deshalb zum Nachweis eines verbindlichen Erlassvertrages für den hier streitigen Zeitraum ab Januar 2003 ungeeignet, weil in dem Schreiben nur von einem Verzicht €ohne rechtliche Verpflichtung€ des Zedenten die Rede ist. Außerdem könnte sich ein solcher Verzicht nur auf den damals noch bestandenen Anstellungsvertrag aus dem Jahr 1998 bezogen haben und nicht auf den hier maßgeblichen und rückwirkend ab 01.01.2003 gültigen Anstellungsvertrag des Zedenten vom 01.10.2003.
Auch aus der von der Beklagten vorgelegten E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Zedenten und dem ehemaligen Vorstandsmitglied F vom 19.07.2002 (Bl. 380, 381 d.A.) ergibt sich kein Erlassvertrag, da diese zum einen nicht mit dem alleinvertretungsberechtigten Aufsichtsrat der B AG geführt wurde, und zum anderen die Erklärung des Zedenten, er €fahre (sein Gehalt) auch total runter€, keinen eindeutigen Verzichtswillen erkennen lässt, sondern auch als Stundungsbereitschaft verstanden werden kann, wie der Kläger vorgetragen hat. Hinzu kommt, dass es sich bei verständiger Würdigung der Erklärung nur um eine Absichtserklärung des Zedenten handelte, die durch den ab 01.01.2003 gültigen Dienstvertrag vom 01.10.2003 überholt wurde, in dem in § 2 unverändert das bisherige volle Jahresgehalt von € 450.000,00 mit Wirkung ab 01.01.2003 trotz des angeblichen Verzichts neu vereinbart wurde.
Ferner lässt sich auch aus der vorgelegten E-Mail-Korrespondenz mit dem Prokuristen G vom 17.06.2002 (Bl. 382 d.A.) nichts Überzeugendes für einen Gehaltsverzicht des Zedenten herleiten, da es darin nur um einen Gehaltsverzicht des Prokuristen selbst in Höhe von 50 % seines Gehalts für Juli 2002 geht.
Schließlich sind auch alle weiteren von der Beklagten vorgelegten Schreiben und Schriftstücke nicht geeignet, den erforderlichen Nachweis für den Abschluss eines Erlassvertrages zu erbringen, da die darin erwähnten Gehalts- und Kostenreduzierungen auch auf eine Stundungsvereinbarung mit dem Zedenten zurückgeführt werden können. Dies betrifft insbesondere auch das Schreiben vom 31.10.2002 (Bl. 87, 88 d.A.), in dem der Zedent seine Bezüge mit €€ 22.494,74 monatlich seit April 2002, bislang € 37.494,74€ beziffert hat (vgl. hierzu auch Schiedsspruch vom 29.04.2005, Seite 6 = Bl. 598 d.A.). Darüber hinaus stünde dem auch der mit Wirkung vom 01.01.2003 neu abgeschlossene Anstellungsvertrag vom 01.10.2003 entgegen, in dem der behauptete Gehaltsverzicht keinen Niederschlag gefunden hat.
Soweit die Beklagte mit ihrer Berufung bis zuletzt vorträgt, am 31.10.2003 sei es am Rande einer Besprechung in Düsseldorf zu einem Vier-Augen-Gespräch zwischen dem jetzigen Aufsichtsratsvorsitzenden D und dem Zedenten gekommen, bei dem der Zedent nochmals seinen €Gehaltsverzicht€ unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 31.10.2002 bestätigt habe (Berufungsbegründung Seite 11 = Bl. 545 d.A., zuletzt Schriftsatz vom 27.03.2006, S. 8 = Bl. 725 d.A.), hat der Kläger ein solches Gespräch ausdrücklich bestritten (Bl. 580 d.A.) und die Beklagte hat hierfür keinen im Urkundenprozess tauglichen Beweis angetreten. Im übrigen hätte eine solche Äußerung gegenüber Herrn D, der damals noch nicht Aufsichtsratsvorsitzender der Beklagten war, ohnehin nicht zum Abschluss eines wirksamen Erlassvertrages führen können. Darüber hinaus hat das erwähnte Treffen in Düsseldorf nicht am 31.10.2003, sondern am 31.10.2002, stattgefunden, wie sich aus dem von der Beklagten mit Schriftsatz vom 15.11.2005, Seite 9 (= Bl. 629 d.A.) in Bezug genommenen Protokoll über die Schiedsgerichtsverhandlung vom 29.04.2005 (Bl. 601, 602 d.A.) eindeutig ergibt. Die Erklärungen des Zedenten an diesem Tag können aber, wie bereits zu dessen Schreiben vom 31.10.2002 oben ausgeführt, auch als Stundung verstanden werden. Schließlich wären Verzichtserklärungen vom 31.10.2002 auch durch den für den hier streitigen Zeitraum (ab 01.01.2003) durch den ab 01.01.2003 gültigen neuen Anstellungsvertrag vom 01.10.2003 überholt (s.o.).
Gleiches muss für die Behauptung der Beklagten gelten, sowohl das Darlehen an die B AG wie auch die Bürgschaft der H AG zu dem Darlehen im September/Oktober 2002 hätten einen Gehaltsverzicht des Zedenten zur Voraussetzung gehabt. Selbst wenn solches der Fall gewesen sein sollte, wäre auch dies durch den späteren Anstellungsvertrag mit dem Zedenten vom 01.10.2003 und die darin ausdrücklich neu vereinbarte volle Jahresvergütung von € 450.000,00 ab 01.01.2003 überholt worden (§ 2), zumal Änderungen dieser neuen vertraglichen Vereinbarung €zu ihrer Wirksamkeit€ auch der Schriftform bedurft hätten (§ 10 Abs. 1 des Vertrages).
Schließlich hat das Landgericht zutreffend seine Zweifel am Zustandekommen eines Erlassvertrages auch damit begründet, dass sich aus dem Jahresabschluss der Beklagten für das Jahr 2003 entsprechend bilanzierte Gehaltsrückstände ergeben würden, die auf eine Stundung schließen ließen. Soweit die Beklagte mit ihrer Berufungsbegründung diese Argumentation dahingehend beanstandet, dass es sich dabei um erforderliche €Rückstellungen€ im Hinblick auf den vom Kläger hier angestrengten Rechtsstreit handele, ist dies nicht tauglich, die Argumentation des Landgerichts zu erschüttern. Denn es ist weiterhin nach dem Vortrag des Klägers (Bl. 335 d.A.) unstreitig, dass gerade keine €Rückstellungen€ gemäß § 249 HGB für ungewisse Verbindlichkeiten bzw. drohende Verluste bilanziert wurden, sondern bestehende Verbindlichkeiten, wie sie sich aus Gehaltsstundungen ergeben können.
Die Berufung des Klägers hat insgesamt keinen Erfolg. Auch insoweit ist die angefochtene Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden.
Dem Kläger stehen die mit seiner Berufung weiter verfolgten Gehaltsansprüche in Höhe von 69.647,48 € nebst Zinsen für die Monate April und Mai 2004 nicht zu, da die fristlose Kündigung vom 02.04.2004 gerechtfertigt war und das Anstellungsverhältnis der Parteien mit sofortiger Wirkung beendet hat.
Ein fristloser Kündigungsgrund gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann in Übereinstimmung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils allein schon in den unstreitigen Äußerungen des Zedenten in den E-Mails vom 26./27.03.2004 (Bl. 128 d.A.) gesehen werden, die offensichtlich vom Landgericht gemeint waren und mit €Anlage B 10, Bl. 127 d.A.€ nur fehlerhaft zitiert wurden.
In diesen E-Mails äußert sich der Zedent gegenüber Dritten in unsachlicher, abfälliger und insgesamt beleidigender Weise über den erst kurz zuvor am 25.03.2004 als Mitglied des Aufsichtsrats der Beklagten bestellten D u.a. wie folgt:
€Herr D ist seiner eigenen börsennotierten Firma gegenüber ein ganz schlimmer Verleumder und Erfolgsverhinderer, lesen Sie mal seine Korrespondenz mit mir und im Internet nach. Sie werden zeitnah verfolgen können, was er hier angerichtet hat. Wenn Kunden ihn auch noch in unseren Geschäftsräumen € ganz zu schweigen von K€ € antreffen, können sie den Laden dicht machen. Dann rette selbst ich das Unternehmen nicht mehr.€
Berücksichtigt man ferner, dass das Verhältnis zwischen dem Zedenten und dem neuen Aufsichtsratsvorsitzenden D bereits seit längerer Zeit schon äußerst zerrüttet war und der Zedent Herrn D bereits im Januar 2004 als Großaktionär der Beklagten in diskriminierender Weise ein Hausverbot für die Geschäftsräume der Gesellschaft allein deshalb erteilt hatte, weil dieser mit dem früheren O Innensenator J politisch zusammenarbeitete, war spätestens mit den an verschiedene Dritte gerichteten E-Mails vom 26./27.03.2004 das Maß für eine endgültige Zerrüttung bzw. Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten so voll, dass eine weitere Zusammenarbeit der beiden bis zum Ende des erst am 31.12.2007 auslaufenden Anstellungsvertrages vom 01.10.2003 unter Abwägung aller Umstände der Beklagten nicht mehr zumutbar war.
Einer Abmahnung bedurfte es nicht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine solche in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2000, 1638, 1639; BGH NJW-RR 2002, 173) bei Dienstverträgen mit Organvertretern einer Gesellschaft schon grundsätzlich weiterhin nicht erforderlich ist oder ob eine Erforderlichkeit nunmehr aus dem im Rahmen der Schuldrechtsreform neu eingeführten § 314 Abs. 2 BGB hergeleitet werden kann, wie der Kläger mit seiner Berufung geltend macht. Denn angesichts des im Zeitpunkt der Kündigung unheilbar zerstörten Vertrauensverhältnisses war nicht mehr damit zu rechnen, dass eine Abmahnung das Verhältnis so hätte ändern können, dass eine vertrauensvolle und erfolgsversprechende Zusammenarbeit zum Wohle der Gesellschaft und ihrer Aktionäre bis zum Ende des Dienstvertrages wieder möglich gewesen wäre. In einem solchen Fall wäre aber auch eine Abmahnung gemäß § 314 Abs. 2 BGB in entsprechender Anwendung der §§ 314 Abs. 2 S. 2, 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich gewesen (vgl. Palandt-Grüneberg, 65. Aufl., § 314 BGB Rz. 8; vgl. auch Palandt-Weidenkaff, § 626 BGB, Rz. 18 m.w. Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Erforderlichkeit einer Abmahnung bei Störung des Vertrauensverhältnisses).
Soweit der Kläger weiterhin die Einhaltung der in § 626 Abs. 2 BGB vorgesehenen Kündigungsfrist von zwei Wochen beanstandet, hat er die Ausführungen des Landgerichts hierzu mit seiner Berufungsbegründung nicht näher gerügt. Die Fristwahrung der Kündigung vom 02.04.2004, die auf Äußerungen des Zedenten in seiner E-Mail vom 26.03.2004 beruht, ist außerdem offenkundig und bedarf keiner weiteren Begründung.
Die Berufung der Beklagten ist insoweit begründet, als das Landgericht die Klage bezüglich der Vergütungsansprüche für die Monate April und Mai 2004 wegen der Wirksamkeit der Kündigung nur €als im Urkundsprozess unstatthaft€ gemäß § 597 Abs. 2 ZPO abgewiesen hat. Da die teilweise Abweisung aber schon allein auf Grund des unstreitigen Sachverhalts geboten war, hätte die Klage insoweit gemäß § 597 Abs. 1 ZPO mangels Schlüssigkeit ohne die Einschränkung des § 597 Abs. 2 ZPO abgewiesen werden müssen (vgl. auch Baumbach-Hartmann, 64. Auflage, § 597 ZPO Rz. 4).
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO und entspricht dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien im Berufungsverfahren bei einem Gesamtstreitwert des Berufungsverfahrens von 69.647,48 € (Berufung des Klägers) und 343.953,63 € (Berufung der Beklagten), zusammen 413.601,11 €.Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 4 u. 10, 711 ZPO.Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 03.04.2006
Az: 18 U 4/05
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