Landgericht Essen:
Urteil vom 12. Januar 2006
Aktenzeichen: 4 O 480/05

(LG Essen: Urteil v. 12.01.2006, Az.: 4 O 480/05)

Tenor

hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen

auf die mündliche Verhandlung vom 12.01.2006

durch den Vorsitzenden Richter am LG E., die Richterin am LG T.

und die Richterin Dr. U.

für R e c h t erkannt:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Verfügungskläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Verfügungskläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Der Verfügungskläger ist der Vater des Geschäftsführers der X-GmbH I. Junior. Diese führte am 11.12.2005 in den Räumen des Hotels "Hotel H." in H. eine Vortragsveranstaltung durch. Dozenten waren Herr L. und der Kläger. Auf Veranlassung des Verfügungsbeklagten zu 1) suchten die Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) die Tagung auf, wo sie Filmaufnahmen von den Dozenten und Teilnehmern anfertigten. Hierbei wurde die Filmkamera vom Verfügungsbeklagten zu 2) gehalten und der Verfügungsbeklagte zu 3) trug ein Mikrofon. Die beiden wurden von den Dozenten der Veranstaltung verwiesen. Später am Tag suchte der Verfügungskläger mit einem Rechtsanwalt die Polizeiwache in H. auf. Dort wurden sie vom Verfügungsbeklagten zu 2) erwartet, der wiederum Filmaufnahmen vom Verfügungskläger anfertigte.

Der Verfügungsbeklagte zu 3) ist Mitglied des Vereins Insolvenzhilfe.

Der Verfügungskläger behauptet, die Verfügungsbeklagten seien bei der Anfertigung der Aufnahmen gewaltsam vorgegangen und hätten Aufforderungen, sofort die Örtlichkeit zu verlassen, missachtet.

Der Verfügungsbeklagte zu 3) versuche seit mehreren Jahren, die XGmbH in Zusammenhang mit einem Verein "die Insolvenzhilfe e.V." zu bringen und beide zu diskreditieren, vermutlich weil es sich zumindest bei dem Verein um ein Konkurrenzunternehmen des Vereins des Verfügungsbeklagten zu 3) handele. Tatsächlich bestehe kein geschäftlicher Zusammenhang zwischen der XGmbH und dem "die Insolvenzhilfe".

Er meint, er sei in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht , dem Recht am eigenen Wort und Bild sowie dem Recht auf Schutz des Namens und Bildes zu Werbezwecken verletzt. Es sei zu befürchten, dass die bei dem Vorfall gefertigten Aufzeichnungen dazu verwandt werden sollen, die X GmbH öffentlich im Zusammenhang mit dem Verein "die Insolvenzhilfe" zu diskreditieren. Dies ergebe sich aus der bereits erfolgten Diskreditierung in der Vergangenheit und der brutalen Vorgehensweise bei der Beschaffung der Aufnahmen.

Der Verfügungskläger beantragt,

I. den Verfügungsbeklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 50.000,- €, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu verbieten, sämtliche derjenigen Bild- und Tonaufzeichnungen, die die Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) am 11.12.2005 auf dem gesamten Gelände des "Hotels H" (Betreibergesellschaft: X GmbH ), sowie im gesamten Umfeld des Gebäudes der Polizeiinspektion 2 – KK/VK H., des Polizeipräsidiums S. von dem Verfügungskläger gefertigt haben und die eine solchen Aufzeichnungen darstellen, bei denen der Verfügungskläger nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint oder deren Fertigung und Veröffentlichung in sonstiger Weise gerechtfertigt ist – z.B. i.S.d. § 23 Abs. KunstUrhG – in jeglicher Form zu veröffentlichen, vervielfältigen oder in jeglicher Weise sonst zu verbreiten oder zu verwerten,

II. anzuordnen, dass die Verfügungsbeklagten sämtliche existenten vorgenannten Bild- und Tonaufzeichnungen im Original, sowie sämtliche existenten hiervon gefertigten Vervielfältigungen jeglicher Art an einen von dem Verfügungskläger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben haben,

III. bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 50.000,- €, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung anzuordnen, dass die Verfügungsbeklagten für den Fall, dass sie die in den Anträgen zu I. und II. bezeichneten Bild- und Tonaufnahmen bereits an jegliche Dritte weitergegeben haben, unverzüglich – erforderlichenfalls gerichtlich – diesen gegenüber ihre Rechte als Urheber der vorgenannten Aufzeichnungen i.S.d. §§ 2, 4 Abs. 1, 7, 8, 9, 12, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22 UrhG dergestalt geltend zu machen haben, dass jegliche Dritte die vorgenannten Aufzeichnungen in keiner der im Antrag zu I. bezeichneten oder jeglicher Weise sonst veröffentlichen, vervielfältigen, verbreiten oder verwerten darf und sämtliche bei jeglichen Dritten befindlichen existenten Originale der vorgenannten Aufzeichnungen sowie sämtliche existente hiervon gefertigten Vervielfältigungen jeglicher Art an die Verfügungsbeklagten – erforderlichenfalls nach § 42 UrhG – herauszugeben sind und von den Verfügungsbeklagten sodann an einen von dem Verfügungskläger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sind oder wahlweise auch von jeglichen Dritten direkt an einen von dem Verfügungskläger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sind.

Die Verfügungsbeklagten beantragen,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagten wenden hiergegen ein:

Das angerufene Gericht sei schon örtlich nicht zuständig, da keine unerlaubte Handlung ersichtlich sei.

Der Verfügungsbeklagte zu 3) sei schon nicht passivlegitimiert, weil er weder selbst Aufnahmen gefertigt habe noch für die Verwendung des Materials verantwortlich sei.

Die Anfertigung der Aufnahmen sei auch nicht rechtswidrig, sondern im Rahmen journalistischer Recherche erfolgt. Es sei lediglich um das Sammeln von Informationen gegangen. Einen Hausfriedensbruch oder gar körperliche Gewaltanwendung seien nicht erfolgt. Ob eine Ausstrahlung des Materials letztlich zulässig sei, könne noch gar nicht entschieden werden, aber möglicherweise handele es sich bei dem Verfügungskläger sogar um eine relative Person der Zeitgeschichte. Im übrigen bediene sich die XGmbH durchaus unseriöser Mittel, um Schuldnern das Geld aus der Tasche zu ziehen.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet.

Der Verfügungskläger hat gegen die Verfügungsbeklagten keine Ansprüche aus § 22 KunstUrhG i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB und §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes und dem Recht am eigenen Bild.

Nach § 22 KunstUrhG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Grundsätzlich soll nur dem Abgebildeten die Verfügung über das eigene Bild zustehen und es obliegt grundsätzlich seiner Entscheidung, ob und wie er sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit im Bild darstellen will. § 22 KunstUrhG erfasst hierbei nicht bereits die Herstellung von Bildnissen (Wandtke/Bullinger – Fricke, § 22 Rn. 8; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts Seite 364 Rn. 3; BGH, Urteil v. 25.04.1995 – VI ZR 272/94, NJW 1995 Seite 1955 ff). Letzteres wird allenfalls von § 823 BGB im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes erfasst (BGH, a.a.O.).

Aber auch nach § 823 BGB besteht kein Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers. Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch ist eine Erstbegehungs- oder eine Wiederholungsgefahr. Aus dem bisherigen Vortrag des Verfügungsklägers ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsbeklagten bereits in der Vergangenheit das Recht des Verfügungsklägers am eigenen Bild oder in sonstiger Weise sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt haben. Die pauschale Erklärung, es sei bereits in der Vergangenheit durch den Verfügungsbeklagten zu 3) versucht worden, die X GmbH zu diffamieren und es habe hierüber Berichte in Sat 1 gegeben, ist nicht hinreichend substantiiert. Vielmehr kann eine Wiederholungsgefahr nur dann angenommen werden, wenn konkret dargelegt wird, wann wie in welcher Weise mit welchen Mitteln rechtswidrig in die Rechtsgüter des Verfügungsklägers eingegriffen worden ist. Hierzu fehlt jeder Anhaltspunkt.

Auch eine Erstbegehungsgefahr ist nicht hinreichend ersichtlich. Eine solche ist anzunehmen, wenn konkrete greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Verstoß ernstlich droht, was nicht bereits durch die bloße Möglichkeit begründet wird (BGH, Urteil v. 16.01.1992 – I ZR 20/90, NJW-RR 1992 Seite 618 ff; BGH, Urteil v. 26.04.1990 – I ZR 99/98, NJW 1990 Seite 2469 ff; BGH, Urteil v. 19.06.1951 – I ZR 77/50, BGHZ 2, 394 ff). Ob letztlich eine Veröffentlichung der streitigen Aufnahmen rechtswidrig oder nach § 23 KunstUrhG oder nach Art. 5 GG gerechtfertigt wäre, kann vielmehr noch gar nicht abgesehen werden. Dies ist vielmehr davon abhängig, unter welchem Thema und in welchem Zusammenhang die Aufnahmen ausgestrahlt werden sollen. Hierbei könnte es sich zum einen um eine Berichterstattung im öffentlichen Interesse handeln, wenn es um nachweislich missbräuchliche und verbraucherfeindliche Praktiken bei der XGmbH geht und ggf. sogar der Verfügungskläger durch einen "schwarzen Balken" vor den Augen unkenntlich gemacht wird. Zum anderen könnte es sich dann auch um einen Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG handeln. Ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte ist insoweit weit zu fassen und umfasst alles, woran gegenwärtig allgemeines Interesse besteht. Dies könnte bei der Aufdeckung von Missbrauch mit Verbraucherinsolvenzen durchaus der Fall sein. Vorliegend ist aber bislang noch nicht einmal ersichtlich, ob überhaupt eine Verbreitung der Aufzeichnungen vorgesehen ist. Vielmehr tragen die Verfügungsbeklagten vor, bislang erfolge lediglich eine Recherche und ob die erzielten Aufnahmen letztlich verwertet würden – und ggf. in welchem Umfang – stünde noch gar nicht fest. Daher berühmen sich die Verfügungsbeklagten nicht einmal, dass eine Verwertung der Aufnahmen zulässig und auch beabsichtigt wäre. Vielmehr muss das bisherige Geschehen noch dem zulässigen Bereich journalistischer Recherche zugeordnet werden. In diesem Rahmen besteht noch kein Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz, da für die Presse eine unerträgliche Belästigung und Einschüchterung bestünde, wenn sie immer schon dann, wenn sie über Tatsachen recherchiert, mit Unterlassungsansprüchen überzogen werden könnte (so OLG Hamburg, Urteil v. 15.08.1991 – 3 U 99/91, AfP 1992 Seite 279 f). Dagegen reicht die bloße Möglichkeit, dass ein Bericht mit belastendem Inhalt veröffentlicht werden könnte, nicht aus (Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, Seite 380 Rn. 5). Steht dagegen fest, dass eine – geplante – Veröffentlichung etwa von Fotos gegen das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Personen verstößt, kann im Rahmen eines Einstweiligen Verfügungsverfahrens vorbeugende Unterlassung verlangt werden (so OLG Celle, Urteil v. 08.08.1984 – 13 U 44/84, AfP 1984 Seite 236 f).

Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass bereits die Anfertigung der Aufnahmen als solches nach § 823 Abs. 1 i.V.m. Art. 2, 1 GG rechtswidrig war. Bereits die Herstellung von Bildaufnahmen kann zwar unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und einer Güter- und Interessenabwägung einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen, selbst wenn keine Verbreitungsabsicht besteht (BGH, Urteil v. 25.04.1995 – VI ZR 272/94, NJW 1995 Seite 1955 ff). Aber auch dies ist vorliegend nicht der Fall. Dass die Aufnahmen lediglich dazu dienen sollten, Werbung für den Verein, in dem der Verfügungsbeklagte zu 3) Mitglied ist, zu stützen, den Wettbewerb mit diesem Verein zu begünstigen oder zur Schmähkritik an der X GmbH benutzt werden sollten, ist nicht hinreichend aus den Umständen erkennbar oder glaubhaft gemacht. Nach dem Pressekodex des deutschen Presserates dürfen zwar bei der Beschaffung von Nachrichten, Informationsmaterial und Bildern keine unlauteren Methoden angewandt werden. Allerdings fällt auch die Publikation rechtswidrig recherchierter Informationen grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 5 GG. Ob hierbei die Vorgehensweise noch von der Pressefreiheit gedeckt ist, ist auch danach zu beurteilen, ob etwa zu ermittelnde Geschäftspraktiken anders als durch die vorgenommene Art der Recherche nicht aufgedeckt werden können (OLG München, Urteil vom 20.01.2005 – 6 U 3236/04, AfP 2005 Seite 371 ff). Im vorliegenden Fall stellt sich das Vorgehen der Verfügungsbeklagten gegenüber dem Verfügungskläger jedoch nicht als rechtswidrig dar. Dass die Aufnahmen durch Gewaltanwendung gegenüber dem Verfügungskläger zu Stande gekommen sind, ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Insoweit stehen einander widersprechende eidesstattliche Versicherungen gegenüber. Zudem hat die Kammer auch nach Inaugenscheinnahme der von den Verfügungsbeklagten vorgelegten Videoaufzeichnung keinen Anhaltspunkt für einen gewalttätigen Übergriff gegen den Verfügungskläger erkennen können.

Ein Hausfriedensbruch wurde gegenüber dem Verfügungskläger nicht begangen, da nicht er, sondern die XGmbH Inhaberin des Hausrechtes auf der streitgegenständlichen Veranstaltung war. Das Filmen vor dem Polizeipräsidium schließlich erfolgte schon nicht in einem geschützten Bereich und musste ohnehin hingenommen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht auf Grund von §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.






LG Essen:
Urteil v. 12.01.2006
Az: 4 O 480/05


Link zum Urteil:
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