Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Mai 2003
Aktenzeichen: 33 W (pat) 255/02
(BPatG: Beschluss v. 06.05.2003, Az.: 33 W (pat) 255/02)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I Am 16. Februar 2001 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke FörderRentefür die Dienstleistung Versicherungswesenangemeldet worden.
Mit Beschluss vom 7. Juni 2002 hat die Markenstelle für Klasse 36 die Anmeldung durch ein Mitglied des Patentamts nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung führt sie aus, dass es sich bei der angemeldeten Marke, wie aus verschiedenen Internetauszügen hervorgehe, um einen allgemein verwendeten Begriff zur Bezeichnung einer bestimmten Versicherungsform handele. Eine Förderrente sei ein privater Rentenversicherungsvertrag, der bestimmte gesetzlich geregelte Erfordernisse erfülle und daher vom Staat gefördert werde. Für die beanspruchten Dienstleistungen stelle die angemeldete Marke daher eine Angabe dar, dass es sich um Versicherungsverträge handele, die die Inanspruchnahme der Förderrente ermöglichten. Sie werde daher nicht als betriebliches Herkunftskennzeichen sondern als eine von vielen verwendete Angabe aufgefasst, dass Verträge zur Förderrente angeboten würden. Auch die Großschreibung des Markenbestandteils "Rente", bei der es sich um ein bekanntes Element der Werbegraphik handele, könne die Unterscheidungskraft der Marke nicht begründen. Ihr fehle damit jegliche Unterscheidungskraft.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, hilfsweise die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Zur Begründung führt sie aus, dass die angemeldete Wortkombination keinen Bedeutungsgehalt aufweise, der sich den angesprochenen Verkehrskreisen unmittelbar erschließe. Anders als etwa bei Begriffen wie "Altersrente", "Witwenrente", "Förderband" oder Fördergut" sei ein sich aus den Bestandteilen der Wortkombination "Förderrente" erschließender Sinngehalt nicht ersichtlich. Unter Zugrundelegung der genannten Beispiele, in denen der zweite Bestandteil durch den ersten spezifiziert werde, müsste bei "Förderrente" entweder die Rente das Geförderte sein oder es müsste etwas (anderes) mit der so spezifizierten Rente gefördert werden. Beides sei nicht der Fall. Tatsächlich gehe es weder darum, die Rente zu fördern, da diese zukünftig zu erbringende Leistung nicht etwas sei, was in der Gegenwart oder Zukunft gefördert werden könne, noch werde mit der Rente etwas anderes gefördert. Vielmehr würden nur gegenwärtige Ansparleistungen (Versicherungsprämien) nach Maßgabe des Altersvermögensgesetzes begünstigt. Es handele sich also um die gegenwärtige Subventionierung von Ansparleistungen der Bezieher künftiger Rentenleistungen, was auch aus dem Wortlaut des Gesetzes hervorgehe, in dem nur von der "Förderung" einzelner Beiträge ("Altersvorsorgebeiträge") gesprochen werde. Dieser Sachverhalt werde mit "FörderRente" nicht beschrieben. Die beteiligten Verkehrskreise, zu denen neben Versicherungsmaklern vor allem die eine private Rente nachfragenden Personen gehörten, hätten keine Vorstellungen über einen bestimmten Begriffsinhalt der Angabe "FörderRente". Hierfür spreche auch der Inhalt der vom Senat ermittelten Internetseiten, aus dem ein offensichtliches Bedürfnis an Erläuterungen hervorgehe. Unter Beachtung der Grundsätze der Entscheidungen BGH - INDIVIDUELLE und EuGH - Baby-Dry fehle der Anmeldemarke daher nicht jegliche Unterscheidungskraft. Im Übrigen belegten die vom Senat und der Markenstelle ermittelten Rechercheunterlagen ebenso wenig wie die von dritter Seite zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen das Vorliegen eines Eintragungshindernisses. Die Anmelderin habe die Marke am 16. Februar 2001, also viele Monate vor dem Erlass des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 angemeldet und mit einer beispiellosen Werbekampagne flächendeckend bekannt gemacht. Daher sei die phantasievolle Bezeichnung "FörderRente" von Wettbewerbern aufgegriffen worden. Außerdem gebe es eine Fülle unterschiedlicher Begriffe, die Konkurrenten zur Beschreibung des mit staatlicher Förderung von Ansparleistungen für eine künftige Rente verbundenen Sachverhalts verwenden könnten.
Der Anmelderin sind Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche übersandt worden. Sie ist gleichzeitig auf das Bestehen eines möglichen Freihaltungsbedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) hingewiesen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II Die Beschwerde ist nicht begründet.
1. Die angemeldete Marke ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Nach den Feststellungen des Senats handelt es sich bei dem Wort "Förderrente", von dem die Anmeldemarke nur in der Schreibweise unmaßgeblich abweicht, neben dem Begriff "Riesterrente" um eine der beiden gängigen Sachbezeichnungen für die nach dem Altersvermögensgesetz geförderte Rente. Dabei teilt der Senat im Gegensatz zur Anmelderin nicht die Auffassung, dass die aus den Bestandteilen "Förder" und "Rente zusammengesetzte Marke sprachlich zur Bezeichnung einer Rente ungeeignet ist, die nicht - jedenfalls nicht unmittelbar- selbst gefördert wird, sondern bei der nur die (privaten) Ansparleistungen staatlich gefördert werden. Möglicherweise wäre es sprachlich korrekter, diese Art der Rente und den für sie wesentlichen Aspekt der staatlichen Förderung ihrer privaten Ansparleistungen anders zu umschreiben, etwa "staatlich geförderte private Ergänzung zur gesetzlichen Altersvorsorge", "staatliche Förderung der privaten Altersversorgung", "Rente nach dem Altersvermögensgesetz" o.ä.. Bei der Bildung neuer Sachbegriffe vermeidet der Verkehr jedoch erfahrungsgemäß schwerfällige Formulierungen und neigt statt dessen zu griffigen Bezeichnungsformen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass diese Art der Altersvorsorge Gegenstand kontroverser, öffentlich geführter Diskussionen war, so dass es für die als Abnehmer der Dienstleistungen in Betracht kommenden breiten Endverbraucherkreise nahe liegt, die ihnen aus der öffentlichen Berichterstattung geläufigen Bezeichnungen zu übernehmen. Gerade die Teilnehmer der öffentlichen Diskussion um die geförderte private Ergänzung zur staatlichen Altersvorsorge waren jedoch ebenfalls bemüht, hierfür griffige Bezeichnungen zu finden und der Öffentlichkeit nahe zu bringen. Als illustratives Beispiel sei folgender Auszug aus der Rede des damaligen Fraktionsvorsitzenden der SPD im Bundestag, Dr. Peter Struck, vom 26. September 2001 genannt:
"Die Rente, die wir beschlossen haben, beinhaltet eine Förderung der privaten Altersvorsorge; so haben es die Beamten genannt, die die Gesetze formuliert haben. Andere haben bessere Begriffe dafür erfunden, die ich übernehme: Die Riester-Rente ist eine Förderrente und eine gute Rente, wie die Nachfrage nach dieser Rente zeigt." (vgl. www.bundestag.de/cgibin/druck.pl€N=parlament).
Im Übrigen kann die aufgrund einer geförderten privaten Ergänzungsvorsorge zukünftig zu zahlende Rente durchaus als "geförderte" Rente bezeichnet werden, wenngleich dies mittelbar durch Förderung der zu ihrem Aufbau eingezahlten Ansparleistungen des Kunden geschieht. Bei nicht analysierender Betrachtungsweise entspricht die angemeldete Marke Begriffen wie "Fördergebiet", "Förderland", "Förderklasse", "Förderleistung" oder "Förderkreis" bei denen ebenfalls nicht auf den ersten Blick deutlich wird, wer oder was gefördert wird.
Letztlich kann die Frage der Sprachregelmäßigkeit dahingestellt bleiben, denn der Begriff "Förderrente" wird jedenfalls im Verkehr neben "Riester-Rente" als eine der beiden Hauptbezeichnungen für diese Art der geförderten Altersvorsorge umfangreich verwendet. Er wird teils synonym neben "Riester-Rente", teils oberbegrifflich zur Bezeichnung von über das Riester-Modell hinausgehenden Formen geförderter Altersvorsorge benutzt, wobei der Verkehr offenbar dazu neigt, den Begriff "Förderrente" als die "offiziellere" Version anzusehen. Teilweise finden sich auch Mischbegriffe (z.B. "Förder-(Riester-)rente" oder "Riester-Förderrente"), was darauf schließen läßt, dass sich bisher keine einheitliche Terminologie herausgebildet hat. Ergänzend wird auf die vom Senat ermittelten Unterlagen verwiesen (z.B. www.mediaman.de/de/Popup/pop_da.htm: "Schon mit ihrer Einführung hatte die nach dem Minister und Initiator Walter Riester benannte Förderrente (so die offizielle Bezeichnung) einen schlechten Start ... Der Verkauf einer Förderrente nach dem staatlichen Modell ist aufgrund ... wenig attraktiv"; www.focusmoney.de/PM3D.htm€sur=637: (Überschrift:) "Förderrenten-Rechner - Was kostet«s, was bringt«s €"; www.tagesschau.de/aktuell//meldungen/0,2044,OID1279700_-TYP4,.0.0: "Deshalb muss die Rieser-Rente schleunigst zu einer echten Förder-Rente weiterentwickelt werden, die akzeptiert wird."; www.anlegerschutz.doussier.de/riesterrente_rentenreform_riester_rente.htm: "Die Riesterrente - Über die Auswirkungen der neuen Rentenreform ("Riesterrente", bzw. "Förderrente", "Altersrente") auf dem Markt"; www.servicecenterkeller.de/Versicherungen.htm: "Riesterrente: Unsere Bel Renta Förderrente ist nachweislich eines der besten Produkte am Markt; ..."; https://vs.djv.de/Riesterrenten/VergleichANgebote.htm: "Als Anbieter sogenannter Riester- und Förderrenten kommen Versicherungen, Investmenthäuser und Banken in Frage."; www.skandia.de/pk/presse/presse1a.jsp.€messageid=702&type=presse: "Das Riester-Produkt T.I.F (Transparent Investment-Förderrente) der Skandia Lebensversicherung AG, das gemeinsam mit der Societe Generale konzipiert wurde, ist ...").
Angesichts der vom Senat ermittelten, hier nur auszugsweise wiedergegebenen, Fülle von Beispielen rein beschreibender Verwendungen des Begriffs "Förderrente" liegen in jeder Hinsicht ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich hierbei um einen gängigen Sachbegriff handelt, über dessen Bedeutungsgehalt der Verkehr durchaus eine Vorstellung hat. Da er die Form der Alterssicherung, auf deren Aufbau die angemeldeten Versicherungsdienstleistungen gerichtet sind, bezeichnet, liegt eine Merkmalsbezeichnung i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor. Außerdem belegen die Verwendungen durch Versicherungsmakler und Mitbewerber der Anmelderin ein erhebliches Bedürfnis, den angemeldeten Begriff in jeder Schreibweise ungehindert verwenden zu können. Dies wird auch durch mehrere zu den Akten gereichte Eingaben von Finanz- und Versicherungsunternehmen bzw. -maklern bestätigt, in denen unter Hinweis auf Abmahnungen der Anmelderin Bedenken gegen die Schutzfähigkeit der Anmeldemarke vorgetragen werden, wenngleich es angesichts der o.g. Belege darauf nicht mehr entscheidend ankommt.
Die hiergegen von der Anmelderin vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. So ist ein Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Bezeichnung keineswegs deshalb ausgeschlossen, weil sie in Angeboten oder in der Medienberichterstattung häufig begrifflich erläutert wird. Bei neuen Produktgattungen ist es ebenso wie bei komplexen Gegenständen selbstverständlich, dass Berichte oder Angebote mit Erläuterungen versehen werden. Die Förderrente ist sowohl neu als auch komplex. Zudem hat sich noch keine einheitliche Bezeichnungsweise herausgebildet (s.o), so dass sich gerade auch bei der beschreibenden Verwendung des Begriffs "Förderrente" aufklärende oder klarstellende Hinweise anbieten. Dies ändert nichts am Charakter einer reinen Sachbezeichnung. Denn nur Sachbegriffe werden hinsichtlich ihres sachlichen Bedeutungsgehalts erläutert, während dies bei Phantasiebezeichnungen schon logisch nicht der Fall sein kann.
Auch der von der Anmelderin vorgetragene Umstand, dass sie selbst den angemeldeten Begriff bekannt gemacht habe und dieser von Wettbewerbern aufgegriffen worden sei, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es kann dahinstehen, ob der Senat diese Darstellung angesichts des Rechercheergebnisses ohne Weiteres seiner Beurteilung zugrunde gelegt hätte. Insbesondere ist die Markenanmeldung auch nicht, wie die Anmelderin geltend macht, "viele" sondern nur vier Monate vor dem Erlaß des Altersvermögensgesetzes eingereicht worden, was bei Gesetzen mit gesellschaftlicher und politischer Relevanz angesichts der Dauer vorausgehender Beteiligungsverfahren sowie öffentlicher und parlamentarischer Diskussionen ein sehr kurzer Zeitraum ist, so dass bereits zum Anmeldezeitpunkt mindestens das Bestehen eines zukünftigen Freihaltungsbedürfnisses nahegelegt wäre. Maßgebend für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke ist jedenfalls der Zeitpunkt der Eintragung bzw. der Entscheidung über die Eintragung (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 37, Rdn. 3; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 37, Rdn. 17). Sollte der angemeldete Begriff früher einmal vom Verkehr nur als Hinweis auf die Anmelderin oder mit ihr in Lizenzverbund stehende Unternehmen aufgefasst worden sein, so sprechen die ermittelten tatsächlichen Anhaltspunkte zum heutigen Zeitpunkt für das Gegenteil.
Unmaßgeblich wäre es schließlich auch, wenn den Mitbewerbern zur Beschreibung des mit staatlicher Förderung von Ansparleistungen für eine künftige Rente verbundenen Sachverhalts noch eine "Fülle unterschiedlicher Begriffe" zur Verfügung stünden. Abgesehen davon, dass nur noch der in der gehobenen Sprache weniger geeignete Begriff "Riester-Rente", Mischbezeichnungen mit diesem oder aber umständliche Wortketten (s.o.) als Alternativen blieben, beschränkt sich das Freihaltungsbedürfnis nicht auf unersetzliche Zeichen. Vielmehr muss den Mitbewerbern die freie Wahl zwischen allen unmittelbar beschreibenden Angaben erhalten bleiben (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, a.a.O., § 8, Rdn. 93).
2. Im Übrigen weist die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung nicht die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 413, 414 - SWATCH, m.w.N.; GRUR 2001, 240, 241 - SWISS ARMY; MarkenR 2001, 407 - antiKALK). Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH MarkenR 2001, 408, 409 - INDIVIDUELLE m.w.N.).
Den danach an die Unterscheidungskraft einer Marke zu stellenden Anforderungen wird die angemeldete Bezeichnung nicht gerecht. Wie oben dargelegt, stellt sie nur eine Beschreibung des wirtschaftlichen Gegenstands dar, auf den die angemeldeten Versicherungsleistungen gerichtet sind. Auch die Großschreibung des Buchstabens "R" innerhalb des zusammengeschriebenen Markenworts kann die Unterscheidungskraft nicht begründen, was offenbar auch die Anmelderin nicht geltend machen will. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um eine werbeübliche Schreibweise handelt, betont sie nur zusätzlich den Charakter der Marke als einer aus zwei Bestandteilen zusammengesetzten Gesamtbezeichnung (vgl. HABM GRUR 1999, 737 - ToxAlert).
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
3. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MarkenG nicht zugelassen. Mit seiner auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützten Beurteilung der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke hält sich der Senat im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der anderen Senate des Bundespatentgerichts. Insbesondere weicht er nicht von den in der Entscheidung BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE zum Ausdruck kommenden Grundsätzen ab. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof das Vorliegen von Eintragungshindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG unter Hinweis auf die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit der Bezeichnung "INDIVIDUELLE" für Waren der Körper- und Schönheitspflege, Juwelierwaren und Bekleidungsstücke verneint, wobei er besonders auf die Alleinstellung und Großschreibung der Marke sowie die - ohne sinngebende weitere Angaben - damit verbundenen vielfältigen Interpretationsmöglichkeiten hingewiesen hat. Nach den Feststellungen des Senats hat das Wort "Förderrente" als Kennzeichnung für Versicherungsdienstleistungen jedoch einen konkreten sachlichen Bedeutungsgehalt. Darüber hinaus war der Begriff "Förderrente" sogar teilweise in Alleinstellung in erkennbar beschreibender Verwendung belegbar, etwa als (Zwischen-)Überschrift von Angeboten oder Erläuterungstexten sowie als Klick-Button, der den Interessierten zu näheren Erläuterungen führt (vgl. http://singlebox.amica.msn.de/job_money/geldanlagen/expertentip/0,5635,1165345,00.html; www.presseversicherungen.de/news.htm; www.pnp.de/service/vers/leben/main.htm; www.nesslboeck.de/start.htm; www.vergleiche.de/Artikel.asp€RubID-=56&ArtID=22).
Winkler Dr. Hock Kätker Cl
BPatG:
Beschluss v. 06.05.2003
Az: 33 W (pat) 255/02
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